Urteil
4 K 7014/03.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2003:1201.4K7014.03A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Klägerin. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin ist türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit und stammt aus dem Kreis Tekman, Provinz Erzurum. 3 Sie meldete sich erstmals am 15. April 1998 bei der Zentralen Ausländerbehörde E1 als Asylsuchende. Wegen der Antragsbegründung wird auf den Inhalt der Schriftsätze der damaligen Verfahrensbevollmächtigten und des Anhörungsprotokolls vom 21. April 1998 Bezug genommen. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - im Folgenden: Bundesamt - lehnte den Antrag mit Bescheid vom 19. Juni 1998 - Gz.: 0000000-000 - ab, stellte fest, dass weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG noch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorlagen, und forderte die Klägerin unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise auf. Wegen der Gründe wird auf den Inhalt des Bescheides Bezug genommen. Ihre dagegen am 27. Juni 1998 erhobene Klage 9 K 5541/98.A wurde mit Beschluss des erkennenden Gerichts vom 25. Juni 2001 mit dem Verfahren 9 K 4093/98.A des nach islamischem Ritus angetrauten Ehemannes" Q verbunden und unter dem betreffenden Aktenzeichen fortgeführt. Wegen der Klagebegründung wird auf den Inhalt der klägerischen Schriftsätze und des Terminsprotokolls vom 16. August 2001 Bezug genommen. In diesem Termin zur mündlichen Verhandlung wurde die Klage unter Verlängerung der Ausreisefrist bis zum 16. November 2001 zurückgenommen. 4 Am 5. Dezember 2001 stellte die Klägerin beim Bundesamt unter dem Gz. 0000000-000 einen Asylfolgeantrag und berief sich allein auf Sippenhaftgefahr; wegen der Einzelheiten der Folgeantragsbegründung wird auf das Schreiben der damaligen Verfahrensbevollmächtigten vom 30. November 2001 Bezug genommen. Mit Bescheid vom 11. März 2002 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Durchführung eines weiteren Verfahrens sowie den Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 17. August 1999 bezüglich der Feststellung zu § 53 AuslG ab und forderte die Klägerin unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise auf. Wegen der Gründe wird auf den Inhalt des Bescheides Bezug genommen. Ihr vollziehbar ausreisepflichtiger Ehemann" wurde im März 2002 in die Türkei abgeschoben. Mit der am 21. März 2002 erhobenen Klage 26 K 1808/02.A verfolgte die Klägerin ihr Asylfolgebegehren weiter. Wegen der Klagebegründung wird auf den Inhalt der klägerischen Schriftsätze und des Protokolls des Termins zur mündlichen Verhandlung am 7. Juni 2002 Bezug genommen. Das erkennende Gericht wies mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 7. Juni 2002 die Klage ab. 5 Die Ausländerbehörde duldete die Klägerin mangels Reisefähigkeit in Folge einer Schwangerschaft. Nach Ankündigung der Abschiebung im November 2002 berief sich die Klägerin gegenüber der Ausländerbehörde erstmals auf eine posttraumatische Belastungsstörung und wurde vor dem Hintergrund eingeleiteter Abschiebemaßnahmen im März 2003 wegen unbekannten Aufenthalts zur Fahndung ausgeschrieben. Mit Schriftsatz vom 3. März 2003 bestellten sich die jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin erstmals gegenüber der Ausländerbehörde. 6 Am 1. Juni 2003 stellte die Klägerin beim Bundesamt bezüglich der Feststellung von Abschiebungshindernissen im Sinne von § 53 AuslG einen Wiederaufnahmeantrag unter Vorlage eines psychiatrischen Gutachtens desA aus T. Wegen der Antragsbegründung wird Bezug genommen auf den Inhalt des Schreibens der Verfahrensbevollmächtigten vom 27. Mai 2003, des Gutachtens und des Inhalts der Niederschrift über die informatorische Anhörung der Klägerin am 1. Juli 2003. Mit Bescheid vom 2. Oktober 2003 - Az.: 0000000/xxx: 000 - lehnte das Bundesamt den Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 19. Juni 1998 bezüglich der Feststellung zu § 53 AuslG ab. 7 Hiergegen hat die Klägerin am 24. Oktober 2003 Klage erhoben. Wegen der Klagebegründung wird auf den Inhalt der klägerischen Schriftsätze Bezug genommen. Zum Termin zur mündlichen Verhandlung sind weder die ohne Meldung unbekannt verzogene Klägerin noch deren Prozessbevollmächtigte erschienen. 8 Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, 9 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 2. Oktober 2003 und unter Abänderung des Bescheides vom 19. Juni 1998 zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG vorliegen. 10 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 11 die Klage abzuweisen, 12 und beruft sich auf die Gründe ihres Bescheides. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der Ausländerbehörde Bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe: 15 Das Gericht hat trotz Ausbleibens der Klägerin und ihrer Prozessbevollmächtigten im Termin zur mündlichen Verhandlung zur Sache verhandeln und entscheiden können, weil sie ordnungsgemäß geladen und mit der Ladung auf die Folgen ihres Ausbleibens hingewiesen worden waren (§ 102 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO). 16 Die Klage ist unbegründet. 17 Der angegriffene Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - im Folgenden Bundesamt - vom 2. Oktober 2003, mit dem der Antrag der Klägerin auf Abänderung des Bescheides des Bundesamtes vom 19. Juni 1998 - Gz.: 0000000-000 - bezüglich der Feststellung zu § 53 AuslG abgelehnt worden ist, erweist sich als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Durchführung eines weiteren Verfahrens zur Abänderung der betreffenden Feststellung zum Vorliegen von Abschiebungshindernissen im Sinne der genannten Vorschrift. 18 Die Klägerin beruft sich unter Vorlage eines psychiatrischen Gutachtens des A vom 20. Mai 2003 in Verbindung mit der Stellung eines Wiederaufnahmeantrages am 1. Juni 2003 zur Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 AuslG auf eine posttraumatische Belastungsstörung mit der Begründung, sie sei vor ihrer Ausreise aus der Türkei im Frühjahr 1998 durch türkische Sicherheitskräfte vergewaltigt worden. Wiederaufgreifensgründe im Sinne des § 51 VwVfG liegen indessen nicht vor. 19 Zwar ist die Klägerin mit diesem Vortrag und mit der Benennung dieses Mittels zur Glaubhaftmachung im Rahmen des § 53 AuslG nicht von vornherein ausgeschlossen, obwohl die negativen Entscheidungen zur beantragten Asylanerkennung und zu den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG unanfechtbar sind; denn § 53 AuslG umfasst nicht nur verfolgungsunabhängige, sondern auch verfolgungstypische Gefahren, die in den Anwendungsbereich des Art. 16a GG und des § 51 Abs. 1 AuslG fallen. 20 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW -, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A - mit weiteren Nachweisen zur bundesverwaltungsgerichtlichen und bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung. 21 Hat das Bundesamt indessen in einem ersten Asylverfahren - wie hier im Bescheid vom 19. Juni 1998 - Gz.: 0000000-000 - unter 3. - bereits unanfechtbar festgestellt, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht bestehen, kann auf den Wiederaufgreifensantrag des Ausländers zu § 53 AuslG eine Prüfung und Entscheidung zu § 53 AuslG nur unter den Voraussetzungen des § 51 VwVfG für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens erfolgen. Dies gilt auch dann, wenn sich der Ausländer auf Abschiebungshindernisse beruft, die erst nach Abschluss des ersten Asylverfahrens eingetreten sind. 22 Vgl. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Beschluss vom 15. Januar 2001 - 9 B 475.00 - und Urteil vom 21. März 2000 - 9 C 41.99 -. 23 An den Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens zur Prüfung von Abschiebungshindernissen im Sinne von § 53 AuslG fehlt es hier. 24 Soweit die Klägerin nunmehr erstmals trotz eines jeweils vorangegangenen Asylerst- und Asylfolgeverfahrens u. a. vorträgt, sie sei vor ihrer Ausreise aus der Türkei im Frühjahr 1998 durch türkische Sicherheitskräfte vergewaltigt worden, liegt darin keine sich rechtlich zu ihren Gunsten im Hinblick auf ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 1, 2 oder 4 AuslG auswirkende nachträgliche Änderung der Sachlage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG, weil es sich dabei um ein Vorbringen über einen angeblichen Vorfall im Zuge einer behaupteten erlittenen politischen Vorverfolgung vor der Ausreise aus dem Heimatstaat und damit vor der Stellung des ersten Asylantrages im Jahr 1998 handelt. 25 Soweit die Klägerin unter Vorlage des vorgenannten Gutachtens ferner geltend macht, auf Grund erlittener politischer Vorverfolgungsmaßnahmen in Gestalt einer durch türkische Sicherheitskräfte verübten Vergewaltigung schwergradig posttraumatisiert zu sein bzw. an einer posttraumatischen Belastungsstörung mit Zukunfts- und Existenzangst zu leiden mit der Folge, dass bei einer Abschiebung in die Türkei ihre Suizidneigung dort umgesetzt werde, liegt hierin im Hinblick auf ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG keine beachtliche Änderung der Sachlage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG. 26 Die Gefahr, dass sich eine Krankheit des ausreisepflichtigen Ausländers bzw. der ausreisepflichtigen Ausländerin - hier der Klägerin - im Heimatstaat verschlimmert, kann unter der Voraussetzung, dass die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind, ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis darstellen. 27 Vgl. dazu im Einzelnen Bundesverfassungsgericht - BVerG -, Beschluss vom 26. Februar 1998 - 2 BvR 185/98 -; BVerwG, Urteile vom 2. September 1997 - 9 C 40.96 -, DVBl. 1998, 271, vom 9. September 1997 - 9 C 48.96 -, InfAuslR 1998, 125, vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, DVBl. 1998, 284, vom 21. April 1998 - 9 C 13.97 -, NVwZ 1998, 973 und vom 21. September 1999 - 9 C 8.99 -. 28 In Bezug auf eine sich zu Gunsten des Asylantragstellers auswirkende Änderung der Sach- und Rechtslage nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG - hier der angeblich nunmehr als Folge behaupteter Verfolgungsmaßnahmen insbesondere in Gestalt einer erlittenen Vergewaltigung auftretenden psychischen Störung - reicht es nicht aus, dass der Asylsuchende dies lediglich behauptet. Vielmehr muss er eine solche Änderung im Verhältnis zu der der früheren Asylentscheidung zu Grunde gelegten Sachlage glaubhaft und substantiiert vortragen. 29 Vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschluss vom 13. März 1993 - 2 BvR 1988/92 -. 30 Genügte der Vortrag des Asylbewerbers schon im vorangegangenen Asylverfahren nicht den Anforderungen an einen substantiierten und detaillierten Tatsachenvortrag und wird im Folgeantragsverfahren insbesondere ein neuer Sachverhalt vorgetragen, der noch in innerem Zusammenhang mit dem früheren Vortrag steht, so muss bei der Schlüssigkeitsprüfung auch der frühere Sachvortrag einbezogen werden mit der Folge, dass ein schlüssiger, die Beachtlichkeit begründender Sachvortrag nur dann angenommen werden kann, wenn sich aus der Gesamtschau des Vortrags im vorangegangenen und jetzigen Asylverfahren die erforderliche Schlüssigkeit ergibt. 31 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Dezember 1989 - 18 B 22685/89 -. 32 An der Schlüssigkeit des Vortrags, sie - die Klägerin - leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung, mit anderen Worten sie leide an einer psychischen Störung als Folge erlittener Vorverfolgung, insbesondere der behaupteten Vergewaltigung, fehlt es hier. In den Gründen des durch Klagerücknahme (!) bestandskräftig gewordenen Bescheides des Bundesamtes vom 19. Juni 1998, auf die hier Bezug genommen wird, ist überzeugend dargelegt worden, dass die vorgetragene Asylbegründung pauschal, oberflächlich und widersprüchlich gewesen ist. Im Termin zur mündlichen Verhandlung im anschließenden Klageverfahren 9 K 4093/98.A am 16. August 2001 hat die Klägerin diese Mängel trotz intensiver Befragung durch die Einzelrichterin nicht ausgeräumt mit der Folge, dass ihr damaliger Prozessbevollmächtigter die Klagerücknahme erklärt hat. Zu keinem Zeitpunkt während des Asylerstverfahrens, des Klageverfahrens 9 K 4093/98.A, des unter dem Gz. 0000000-000 des Bundesamtes geführten, anschließenden Asylfolgeverfahrens und des nachfolgenden durch in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 7. Juni 2002 abgeschlossenen Klageverfahrens 26 K 1808/02.A hat die Klägerin jemals vorgetragen, vergewaltigt worden zu sein, und sich auch im Übrigen mit ihrem jetzigen Vortrag zur angeblichen politischen Vorverfolgung in weitere Widersprüche verwickelt, wie in den Gründen des nunmehr angegriffenen Bescheides des Bundesamtes vom 2. Oktober 2002 überzeugend dargelegt wird. Auf diese Gründe wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. 33 Das vorgelegte Gutachten des A stellt ebenfalls keinen Wiederaufnahmegrund dar, denn es ist kein neues geeignetes Mittel zur Glaubhaftmachung im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG. 34 Seine mangelnde Eignung als neues" Mittel zur Glaubhaftmachung behaupteter erlittener politischer Vorverfolgung der Klägerin im Hinblick auf ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 1, 2 oder 4 AuslG folgt bereits aus den aufgezeigten Mängeln im Vortrag der Klägerin. 35 Zudem gehört die Beurteilung der Glaubwürdigkeit einer Partei zum Wesen der richterlichen Rechtsfindung, vor allem der freien Beweiswürdigung. Auch in schwierigen Fällen ist der Tatrichter daher nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, die Glaubhaftigkeit eines Sachvortrags selbst zu würdigen. Die Tatsacheninstanzen haben in eigener Verantwortung festzustellen, ob der Asylbewerber glaubwürdig und seine Darlegungen glaubhaft sind. Ob sich die Gerichte dabei der Sachverständigenhilfe eines in Bezug auf die Aussagepsychologie Fachkundigen bedienen wollen, haben sie nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Es wird jedoch kein Ermessensfehler vorliegen, wenn sich die Tatsachengerichte die zur Glaubwürdigkeitsbeurteilung notwendige Sachkunde selbst zutrauen und auf die Hinzuziehung eines Fachpsychologen verzichten. 36 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. August 2000 - 8 A 2715/00.A - mit weiteren umfangreichen Nachweisen zur obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung. 37 Besondere Umstände, die eine solche Hinzuziehung nahe gelegt hätten, sind hier nicht erkennbar. Im Gegenteil legen auch die weiteren Umstände nahe, dass insbesondere die Behauptung erlittener Vergewaltigung vorgeschoben ist. Die Klägerin hat den Aspekt posttraumatischer Belastungsstörung erstmals im Zusammenhang mit konkreten Maßnahmen der Ausländerbehörde zur Einleitung der Abschiebung geltend gemacht. Zudem ist die Klägerin offensichtlich im Hinblick auf die trotz Klageerhebung gegebene Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht während des Klageverfahrens untergetaucht". Auf die Bitte des Gerichts um Mitteilung der neuen ladungsfähigen Anschrift haben die klägerischen Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 26. November 2003 mitgeteilt, die Klägerin sei von ihnen über den Termin zur mündlichen Verhandlung informiert worden; sie könne auch zukünftig über die Kanzlei geladen werden. Den Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Klägerin indessen ohne Angabe von Gründen nicht wahrgenommen. 38 Das vorgelegte Gutachten des A ist deshalb ebenfalls kein neues geeignetes Mittel zur Glaubhaftmachung im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG im Hinblick auf ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG wegen zu erwartender Verschlimmerung einer Erkrankung im Heimatland auf Grund posttraumatischer Belastungsstörung. Hinzu kommt, dass die Herangehensweise dieses mittelbar über das Gutachten als sachverständigem Zeugen benannten Arztes bei der Erstellung von Gutachten über posttraumatische Belastungsstörungen schon vom Ansatz her untauglich ist, um das Vorliegen einer solchen Krankheit objektiv festzustellen; denn als Arzt geht er davon aus, dass der Patient ihm die Wahrheit sagt, wenn er, der Arzt, nicht das Gegenteil festgestellt hat. Es kann nicht außer Acht gelassen werden, dass ein Asylsuchender ein Interesse an der Feststellung einer posttraumatischen Belastungsstörung hat in der Hoffnung, dadurch die Abschiebung zu verhindern. Insbesondere dann, wenn die Umstände - wie auch hier - es handgreiflich nahe legen, dass sich der Patient" nicht in Behandlung begibt, um von einer Krankheit befreit zu werden, sondern um eine Krankheit attestiert zu bekommen, darf es für denjenigen, der das Vorhandensein der Krankheit objektiv festzustellen hat, das genannte Vertrauen in die Angaben bis zur Feststellung des Gegenteils nicht geben. 39 Vgl. zu diesem untauglichen Ansatz des A: OVG NRW, Urteil vom 4. November 2003 - 15 A 5193/00.A -. 40 Das Gericht brauchte der im Schriftsatz der klägerischen Prozessbevollmächtigten vom 26. November 2003 enthaltenen Beweisanregung, eine ergänzende Stellungnahme dieses Arztes zu der Frage einzuholen, ob die diagnostizierte Traumatisierung auf Alternativursachen zurückgeführt werden kann," nicht nachzugehen. 41 Die Pflicht zu weiterer Sachaufklärung findet ihre Grenze dort, wo das Vorbringen des Asylantragstellers keinen tatsächlichen Anlass zu weiterer Sachaufklärung bietet. Ein solcher tatsächlicher Anlass besteht im Verfahren auf Anerkennung als Asylberechtigter dann nicht, wenn der Asylantragsteller bzw. Asylkläger unter Verletzung der ihn treffenden Mitwirkungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO seine guten Gründe für eine ihm drohende politische Verfolgung nicht in schlüssiger Form vorträgt, d.h. nicht unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildert, aus dem sich - als wahr unterstellt - ergibt, dass er bei verständiger Würdigung politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten hat. Ist die Schilderung, die der Asylkläger von seinem persönlichen Verfolgungsschicksal gibt, demgegenüber in wesentlichen Punkten unzutreffend oder in nicht auflösbarer Weise widersprüchlich, so braucht auch substantiierten Beweisanträgen nicht nachgegangen zu werden. 42 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 1989 - 9 B 405.89 - mit weiteren Nachweisen und OVG NRW, Urteil vom 2. März 1990 - 5 A 10349/88 -. 43 Abgesehen von der Frage, ob die Beweisanregung auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis gerichtet ist, verpflichten bereits die Behauptungen der Klägerin zu ihrer angeblichen politischen Vorverfolgung wegen der aufgezeigten Mängel im Vortrag das Gericht nicht zu der weiteren Sachaufklärung, ihre angeblichen psychischen Störungen hätten ihre Ursache in anderweitig erlittener politischer Vorverfolgung. Im Übrigen wäre die Vernehmung des in der Beweisanregung als sachverständigen Zeugen benannten A wegen der geschilderten Mängel in seiner Herangehensweise ein untaugliches Mittel zur Sachaufklärung. 44 Das Gericht ist indessen auch nicht insoweit aufklärungspflichtig, als in dem betreffenden Gutachten auf Seite 6 der Klägerin ein Mangel an Spontaneität, Schwung und Initiative, Ängstlichkeit, Unruhe in Mimik und Gestik sowie eine depressive, bedrückte Stimmungslage attestiert wird. Das sind psychische Zustände, die, ohne als solche schon krankhafter Natur zu sein, aus verschiedenen Gründen auftreten können. 45 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. November 2003 - 15 A 5193/00.A -. 46 Im Übrigen ist geklärt, dass eine bei Rückkehr in die Türkei notwendig werdende medizinische Behandlung im Allgemeinen keine erheblich konkrete Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG begründet, weil die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung in der Türkei, insbesondere auch die Behandlung psychischer Erkrankungen durch das öffentliche Gesundheitssystem und den sich ausweitenden Sektor privater Gesundheitseinrichtungen grundsätzlich sichergestellt ist. 47 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A - und Beschluss vom 27. Dezember 2002 - 15 A 3459/01.A -. 48 Es ist im Hinblick auf § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG auch nicht im Ansatz erkennbar, dass die Klägerin bei einer Rückkehr in die Türkei auf sich allein gestellt und in einer solchen Lage als allein erziehende Mutter der sozialen Verelendung preis gegeben wäre; denn es leben ihre Eltern und weitere Angehörige in der Türkei. Ihre Behauptung, wegen angeblich erlittener Vergewaltigung sich selbst überlassen und geradezu ausgestoßen zu sein, ist im Hinblick auf die bereits aufgezeigten Mängel im Vortrag unsubstantiiert, zumal auch ihr in Deutschland lebender Bruder nach ihrem Vortrag bereit ist, sie zu unterstützen. 49 Soweit in dem klägerischen Vortrag ferner die Geltendmachung von Zukunfts- und Existenzängsten mit der Möglichkeit einer Steigerung bis hin zur Suizidneigung im Hinblick auf eine mögliche Abschiebung in die Türkei gesehen werden kann, liegt darin kein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, sondern ein vollstreckungsbezogener Umstand, dem im Rahmen der Vollstreckung durch geeignete Vorbeugemaßnahmen Rechnung zu tragen ist. 50 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit aus § 83b Abs. 1 AsylVfG. 51 Der Gegenstandswert ist § 83b Abs. 2 AsylVfG zu entnehmen. 52