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Urteil

25 K 5622/03

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2003:1203.25K5622.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin betreibt ein Unternehmen zur Aufstellung von Automaten mit und ohne Gewinnmöglichkeit in Spielhallen und unterhält in S eine Spielhalle. 3 Mit Steueranmeldung vom 20. Januar 2003 meldete die Klägerin beim Beklagten 10 Geräte mit Gewinnmöglichkeit und 18 ohne Gewinnmöglichkeit zur Vergnügungssteuer an. Die sich daraus ergebende Vergnügungssteuer beträgt 3.204,-- Euro monatlich. Der Beklagte legte dabei die Vergnügungssteuersatzung der Stadt S vom 19. Dezember 2002 zugrunde, die eine Vergnügungssteuer von 234,-- Euro pro Monat für jedes Geldspielgerät und von 48,-- Euro pro Monat für jedes Gerät ohne Gewinnmöglichkeit vorsieht. 4 Die Klägerin legte gegen die Heranziehung am 22. Januar 2003 Widerspruch ein, der im Wesentlichen damit begründet wurde, die Erhöhung des Steuersatzes von 138,-- Euro auf 234,-- Euro bzw. von 30,-- Euro auf 48,-- Euro habe Erdrosselungswirkung. Sie mache die Aufstellung von Automaten in Spielhallen in aller Regel unrentabel. 5 Der Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 13. August 2003 als unbegründet zurück und führte aus, die Steuersätze in S hätten keine erdrosselnde Wirkung. Dies habe die Klägerin auch nicht für ihr Unternehmen substantiiert dargelegt. Für das Jahr 1994 sei ein Steuersatz von 300,-- DM gerichtlich bestätigt worden. Der Satz von 234,-- Euro erscheine daher keinesfalls erdrosselnd. 6 Mit der am 23. August 2003 erhobenen Klage macht die Klägerin im wesentlichen geltend, eine Vergnügungssteuer in der durch die Satzung der Stadt S festgesetzten Höhe sei wegen ihrer erdrosselnden Wirkung mit Art. 12 Abs. 1 GG nicht vereinbar und verstoße des Weiteren gegen Art. 105 Abs. 2 a GG, § 3 Abs. 1 KAG NRW. Ein verfassungswidriger Eingriff in die Berufsfreiheit im Wege der Erdrosselung durch eine kommunale Aufwandsteuer liege nicht erst dann vor, wenn die Mehrheit der betroffenen Unternehmen Insolvenz anmelden müsse, sondern schon dann, wenn einem durchschnittlichen Unternehmer nicht mehr das Minimum dessen gelassen werde, was ihm die Rechts- und Wirtschaftsordnung zumindest als Ausfluss seiner Betätigung zubillige, nämlich eine angemessene Verzinsung des eingesetzten Kapitals und einen angemessenen Unternehmerlohn, von dem er seinen Lebensunterhalt bestreiten könne. Der mit der Klage angegriffenen Vergnügungssteuer für die Aufstellung von Spielgeräten in Spielhallen komme mithin dann erdrosselnde Wirkung zu, wenn es einem durchschnittlichen Betrieb in S verwehrt werde, eine angemessene Kapitalverzinsung und einen Unternehmerlohn zu erwirtschaften. Die erhobenen Zahlen bezüglich der im Gebiet der Beklagten tätigen Unternehmen ließen eine Berechnung zu, die auf dem Durchschnitt der Einnahmen und Ausgaben der Unternehmen in den Jahren 2000 bis 2002 beruhe; diese Aufstellung weise für ein Durchschnittsunternehmen Erlöse von insgesamt 184.569,-- Euro sowie Kosten vor Steuern in Höhe von 179.070,-- Euro aus - auf die einzelnen Kostenpositionen im Schriftsatz der Klägerin vom 29. November 2004 wird Bezug genommen. Dieses Zahlenwerk belege bereits, dass die betroffenen Unternehmen im Gebiet der Beklagten durch die erhöhte Vergnügungssteuer existenzbedrohend in ihrer gewerblichen Tätigkeit berührt würden. Alleine für die 10 von der Klägerin aufgestellten Geldspielgeräte ergebe sich eine Vergnügungssteuer von 28.800,-- Euro pro Jahr. Ein durchschnittliches Unternehmen in S sei damit nicht mehr in der Lage, die anfallende Vergnügungssteuer aufzubringen. Zu einer vermehrten Schließung von Spielhallen im Gemeindegebiet des Beklagten sei es nur deshalb nicht gekommen, weil die Unternehmer oft durch langfristige Mietverträge gebunden seien. Auch versuchten die Unternehmer, den Standort zu halten in der Hoffnung, dass die verfassungswidrig hohe Steuerbelastung einer gerichtlichen Kontrolle nicht standhalten werde. 7 Darüber hinaus habe die Vergnügungssteuer in der vorliegenden Höhe ihren Charakter als örtliche Aufwandsteuer verloren. Es bestünden bereits ernsthafte Zweifel, ob die Vergnügungssteuer auf eine preisregulierte Leistung noch den Charakter einer Aufwandsteuer aufweise, wenn sie sich zwischenzeitlich nahezu vollständig von dem zu Grunde liegenden Element des Aufwands gelöst habe. Die Steuer sei gerade nicht am Aufwand des Spielers oder der Gesamtheit der Spieler orientiert, sondern in beträchtlicher Höhe ausschließlich an der Existenz des Automaten. Es müsse ferner die wirtschaftliche Möglichkeit bestehen, eine kalkulatorische Abwälzbarkeit vorzunehmen; in der Kalkulation des Unternehmers müsse noch so viel Freiraum sein, dass er diese zusätzlichen Kosten auffangen könne. Vorliegend sei der Unternehmer nicht mehr in der Lage, die Steuer auch nur kalkulatorisch abzuwälzen. Für eine „Automatensteuer" fehle aber den Städten und Gemeinden die finanzverfassungsrechtliche Kompetenz. 8 Die Klägerin beantragt, 9 die im Wege der Selbstveranlagung vorgenommene Heranziehung zur Vergnügungssteuer für den Monat Januar 2003 und den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 13. August 2003 aufzuheben. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Ergänzend zu seinen Ausführungen im Widerspruchsbescheid verweist er darauf, dass ein anderer Spielhallenbetreiber in Ratingen einen Antrag auf erneute Vorlage und Beratung der Vergnügungssteuersatzung im Rat gestellt habe. Der Rat habe daraufhin auch einen Vertreter des Deutschen Automatenverbandes (DAV) angehört. Dennoch habe der Rat in seiner Sitzung am 24. Juli 2003 beschlossen, die Vergnügungssteuersätze nicht zu reduzieren. Auf eine Anfrage des Gerichts hat der Beklagte mitgeteilt, die Zahl der Spielhallen Ratingen habe sich nach dem Inkrafttreten der Satzung nicht verändert. In einer Spielhalle habe es lediglich einen Betreiberwechsel gegeben. Die Zahl der Geldspielgeräte sei mit 66 Geräten gleichgeblieben, die Zahl der Geräte ohne Gewinnmöglichkeit habe sich von 63 auf 66 erhöht. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe: 15 Die zulässige Klage ist unbegründet. 16 Die angefochtene Heranziehung der Klägerin zur Vergnügungssteuer aufgrund ihrer Vergnügungssteueranmeldung vom 20. Januar 2003 und der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 13. August 2003 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 17 Die Vergnügungssteuerbescheide finden ihre Rechtsgrundlage in der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt S (Vergnügungssteuersatzung) vom 19. Dezember 2002. Diese Satzung ist formell ordnungsgemäß zu Stande gekommen; Bedenken sind insoweit weder geltend gemacht worden noch von Amts wegen ersichtlich. 18 Die Regelungen der Vergnügungssteuersatzung bilden für die erfolgte Heranziehung der Klägerin eine wirksame Rechtsgrundlage. 19 Die Stadt S ist befugt, eine Vergnügungssteuersatzung zu erlassen. Nach Art. 105 II a GG haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Das Gleichartigkeitsverbot des Art. 105 II a GG erfasst dabei nicht die herkömmlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, selbst wenn sie dieselbe Quelle wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ausschöpfen wie Bundessteuern. Zu diesen traditionellen Kommunalsteuern gehört die Vergnügungssteuer, 20 vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2001, NVwZ 2001, 1264, 1265. 21 Mit dem Gesetz zur Aufhebung des Gesetzes über die Vergnügungssteuer vom 26. November 2002 (GV. NW. Seite 611 folgende) hat der Landesgesetzgeber NRW zum Ende des Jahres 2002 das Gesetz über die Vergnügungssteuer vom 14. Dezember 1965, zuletzt geändert am 1. Juli 1988, aufgehoben. Die Befugnis zur Erhebung der Vergnügungssteuer wird nunmehr in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise durch § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG NRW auf die Gemeinden übertragen. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG NRW können die Gemeinden Steuern erheben. Die dem gemeindlichen Satzungsgeber zugewachsene Besteuerungsgewalt eröffnet diesem einen weitreichenden Spielraum zur Ausgestaltung, Veränderung oder auch Fortentwicklung der Steuer. Derartige steuerrechtliche Regelungen sind unter dem Blickwinkel der grundgesetzlichen Zuständigkeitsverteilung solange verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, als sie die herkömmlichen, die jeweilige Steuer kennzeichnenden Merkmale wahren. 22 Die in der Satzung der Stadt Ratingen festgelegten Sätze der erhobenen Spielautomatensteuer überschreiten nicht die nach Art. 12 I GG zulässige Grenze eines Eingriffs in die Berufsfreiheit. Die Vergnügungssteuer hätte nur dann eine unzulässige erdrosselnde Wirkung, wenn die betroffenen Berufsangehörigen wegen der erhobenen Steuern in aller Regel und nicht nur in Ausnahmefällen wirtschaftlich nicht mehr in der Lage wären, den gewählten Beruf des Spielautomatenaufstellers ganz oder teilweise zur Grundlage ihrer Lebensführung zu machen, 23 vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 1998 - 8 B 228.97 -, BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1999 - 11 CN 1/99 -, NVwZ 2000, Seite 936 folgende. 24 Die Kammer folgt dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und schließt sich nicht dem Bundesfinanzhof (vgl. Urteil vom 6. Dezember 2000 - II R 36/98 - ZKF 2001, S. 252-253) an, wonach die Spielgerätesteuer einen verfassungswidrigen Verbotscharakter bereits dann hat, wenn auf Grund dieser Steuer das Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen für einen durchschnittlichen Betreiber in aller Regel unwirtschaftlich ist, d.h. keine angemessene Kapitalverzinsung und keinen Unternehmerlohn mehr abwirft. 25 In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Steuererhebung als mittelbare Regelung der Berufsausübung durch gewichtige Interessen der Allgemeinheit gerechtfertigt ist. Es erscheint angemessen und verhältnismäßig, wenn die Allgemeinheit durch eine Steuer an dem Aufwand für das Vergnügen des Spielens beteiligt wird, auch wenn dadurch die Rentabilitätsgrenze der Gewinnspielapparate herabgesetzt werden sollte. Insbesondere durch die erhöhte Steuererhebung für Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeiten in Spielhallen kann der Verursachung von Allgemeinlasten vorgebeugt werden. 26 Wie oben dargelegt, folgt die Kammer nicht der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der darauf abstellt, dass keine angemessene Kapitalverzinsung und kein Unternehmerlohn mehr erzielt wird; vielmehr sieht die Kammer die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als überzeugend an. Infolge dieses unterschiedlichen rechtlichen Ansatzes sind die Darlegungen der Klägerin zur Frage des angemessenen Unternehmerlohnes und der Eigenkapitalzinsen rechtlich unerheblich. Insofern waren die in der mündlichen Verhandlung vom 3. Dezember 2004 gestellten Beweisanträge zu 3 und 4. abzulehnen, weil sie an die Kalkulation eines Mindestunternehmerlohns bzw. an die Kalkulation von Zinsen für das Eigenkapital anknüpfen. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass ein kalkulatorischer Unternehmerlohn bzw. eine kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung sich nicht als abhängige Größe von den Einnahmen (hier von der Klägerin als Erlös bezeichnet) berechnen und damit auch nicht im Wege einer Tatsachenfeststellung ermitteln lassen. Eigenkapitalverzinsung und Unternehmerlohn stehen je nach Branche und Situation des Unternehmens in einer unterschiedlichen Relation zu den Einnahmen, sie liegen zum Teil deutlich unter den von der Klägerin genannten Sätzen. In welcher Höhe ein Unternehmer aus seinem Unternehmen Lohn bzw. Verzinsung des eingesetzten Kapitals, also Gewinn erwirtschaftet, hängt von vielen Faktoren ab, nicht nur von den Einnahmen. Ob und in welcher Höhe ihm dieser Gewinn durch eine Besteuerung geschmälert werden darf, ist nicht Gegenstand einer Tatsachenermittlung, sondern einer rechtlichen Wertung. 27 Wie vorstehend ausgeführt, setzt erdrosselnde Wirkung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts voraus, dass die betroffenen Berufsangehörigen in aller Regel und nicht nur in Ausnahmefällen wirtschaftlich nicht mehr in der Lage sind, den gewählten Beruf des Spielautomatenaufstellers ganz oder teilweise zur Grundlage ihrer Lebensführung zu machen. Dem Vorbringen der Klägerin lässt sich nicht entnehmen, dass die Erhebung der Vergnügungssteuer es unmöglich werden ließe, den gewählten Beruf allgemein in Ratingen ganz oder teilweise zur wirtschaftlichen Grundlage der Lebensführung zu machen. Mit Schriftsatz vom 29. November 2004 hat die Klägerin Zahlen eingereicht, die auf dem Durchschnitt der Einnahmen und Ausgaben der Unternehmen in Ratingen in den Jahren 2000 bis 2002 beruhen. Die von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin aufgestellte Durchschnittsberechnung führt zu Gesamterlösen von 184.569,-- Euro, denen Kosten vor Steuern von 179.070,-- Euro gegenüberstehen, wobei er diese Berechnung offenbar auf die Geldspielgeräte bezieht, wie sich aus der Gegenüberstellung des Überschusses zu den Steuern für die Geldspielgeräte ergibt. Ohne weitere sachliche Aufklärung könnte die Aufstellung einer rechtlichen Würdigung nicht zu Grunde gelegt werden. Die Zahlen beruhen, wie der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mitteilt, darauf, dass einige Unternehmen ihm gegenüber ihre Zahlen offengelegt hätten. Ob es sich bei diesen Unternehmen um kleine oder große Unternehmen handelt, erschließt sich aus dieser Angabe nicht. Es ist auch nicht klar, wie viele der 9 Spielhallen in Ratingen ihre Zahlen offengelegt haben, ob also der errechnete Durchschnitt einen repräsentativen Wert darstellen kann. Schließlich ist auch nicht klar, ob alle Positionen in allen Spielhallen angefallen sind, so dürften sich die Personalkosten in einer inhabergeführten Spielhalle deutlich von denen einer GmbH unterscheiden. Zu bedenken ist auch, dass beim Bilden eines arithmetischen Mittels, das üblicherweise mit der Bezeichnung „Durchschnitt" gemeint ist, sich sowohl zahlreiche auskömmlich wirtschaftende Betriebe durch ein sehr unwirtschaftlich arbeitendes Unternehmen als auch viele nur mit wenig Gewinn arbeitende Betriebe sich durch ein sehr erfolgreiches Unternehmen „nivellieren". Als Anhaltspunkt dafür, ob die betroffenen Berufsangehörigen wegen der erhobenen Steuern in aller Regel und nicht nur in Ausnahmefällen wirtschaftlich nicht mehr in der Lage sind, den gewählten Beruf des Spielautomatenaufstellers ganz oder teilweise zur Grundlage ihrer Lebensführung zu machen, sind die von der Klägerin gemachten Angaben daher nicht geeignet, weil es Zufall wäre, wenn der Durchschnittswert auch die Regelsituation der in der Stadt S arbeitenden Spielhallen wiedergeben würde. Die Aufstellung wäre auch daraufhin zu überprüfen, ob unwirtschaftliche Standorte in die Berechnung eingeflossen sind, an denen es kaum möglich ist, eine Spielhalle wirtschaftlich zu betreiben. Gegebenenfalls müssten unwirtschaftliche Standorte geschlossen werden, um Kosten zu sparen bzw. um die Wirtschaftlichkeit der anderen Standorte zu erhöhen, wobei auch die Spielhallendichte im Stadtgebiet in den Blick zu nehmen wäre. Nach den Berechnungen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin wären die Spielhallen in S jedenfalls auch in den vergangenen Jahren nicht in der Lage gewesen, die niedrigere Vergnügungssteuer aufzubringen, was aber offensichtlich nicht der Fall war. 28 Die Kammer kann die aufgeworfenen Fragen jedoch dahinstehen lassen, da sich diese letztendlich als nicht streitentscheidend erweisen; Insofern konnte der Vortrag aus den Beweisanträgen zu 1., 2., 6. und 7. als wahr unterstellt werden. 29 Selbst wenn man davon ausgeht, dass jede der 9 Spielhallen, die in S im Jahr 2003 bestanden, einen Erlös pro Jahr von 184.569,-- Euro aus den Geldspielgeräten erreicht, so errechnet sich für jedes der 66 zu diesem Zeitpunkt in S angemeldete Geldspielgerät ein Einspielergebnis von 2097,38 Euro im Monat. Die Vergnügungssteuer in Höhe von 234,-- Euro im Monat macht also nur 11,16% dieses Erlöses aus, so dass dem Unternehmer noch nahezu 89% verbleiben, mit denen er seine Kosten decken und Gewinn erwirtschaften kann. Maßgeblich für eine eventuelle Verlustsituation sind möglicherweise die übrigen Kosten, die ggf. in einzelnen Positionen reduziert werden müssen, sowie die allgemeine wirtschaftliche Konjunktur und Lage, nicht aber der Vergnügungssteueranteil von 11,16%. Vorstehende Erwägungen beanspruchen umso mehr Geltung, wenn man für die Frage der erdrosselnden Wirkung auf die Differenz zwischen geltendem und zuvor gültigem Steuersatz abstellt, dies macht einen Betrag von 96,-- Euro aus. Der Differenz-Steuersatz von monatlich 96,-- Euro je Geldspielgerät im Verhältnis zu monatlichen Einspielergebnissen 2097,38 Euro entspricht einem prozentualen Anteil von nur 4,58%. Ein Anteil von nur 4,58% zeigt deutlich, dass diesem erdrosselnde Wirkung nicht zukommen kann. Demgemäß war in diesem Zusammenhang der Beweisantrag Nr. 5 abzulehnen, weil er die Rechtsfrage der erdrückenden Wirkung nur in einer anderen Formulierung betrifft und zudem einen unzulässigen Ausforschungsbeweis darstellt. 30 Auch weitere Gesichtspunkte sprechen dagegen, erdrosselnde Wirkung anzunehmen. 31 In der Zeit vom 1. Januar 1998 bis 31. Dezember 2002 haben auf der Grundlage des Kommunalisierungsmodellgesetzes insgesamt 23 nordrhein-westfälische Kommunen von der eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, von den vorgegebenen Steuersätzen des Vergnügungssteuergesetzes NRW abzuweichen; dies führte zu Steuersätzen für Apparate mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen in E von 230,00 Euro, F1 240,00 Euro, L 245,00 Euro, E1 250,00 Euro. Bei den am Modellversuch beteiligten Kommunen konnte ein Rückgang der aufgestellten Geld- und Unterhaltungsspielgeräte durchgängig nicht festgestellt werden. Der geringfügige Rückgang der Geräte bei einer Gesamtbetrachtung der Modellkommunen unterschied sich nicht signifikant von der Entwicklung der Zahlen entsprechender Spielapparate bei den nicht am Modellversuch beteiligten Gemeinden. Die Anzahl der Geldspielgeräte in Spielhallen ist von Anfang 1998 bis 31. Dezember 2001 in den an dem Modellversuch beteiligten Kommunen lediglich um 5,1% zurückgegangen; die Anzahl der Unterhaltungsgeräte in Spielhallen nur um 4,7%. 32 Gegen erdrosselnde Wirkung der Steuersätze in der festgesetzten Höhe spricht auch die hierzu bislang ergangene Rechtsprechung: Der Hess. VGH hat in seinem Beschluss schon vom 14. März 1996 - ZKF 1996, 232 ff. - ausgeführt, Steuersätze für Spielapparate mit Gewinnmöglichkeit von 400,00 DM je Kalendermonat und Gerät bei Aufstellung in Spielhallen und von 160,00 DM bei Aufstellung in Gaststätten begegneten im Hinblick auf das Erdrosselungsverbot keinen durchgreifenden Bedenken. Mit Urteil vom 22. Dezember 1999 hat das Bundesverwaltungsgericht - 11 CN 1/99 - (NVwZ 2000, 936 ff.) eine Steuer je Kalendermonat für Automaten in Spielhallen mit Gewinnmöglichkeit in Höhe von 600,00 DM als nicht erdrosselnd erachtet und ausgeführt, die Voraussetzungen, dass die Besteuerung es unmöglich werden lasse, den gewählten Beruf ganz oder teilweise zur wirtschaftlichen Grundlage der Lebensführung zu machen, seien nicht gegeben. Das Bundesverfassungsgericht hat durch seinen Beschluss vom 3. Mai 2001 - NVwZ 2001, 1264 ff. - betont, der Charakter der Steuer als einer Aufwandsteuer werde nicht dadurch geändert, dass diese als Pauschsteuer mit einem monatlichen Betrag von 500,00 DM je Gerät erhoben werde. 33 Geht man von den von der Forschungsstelle für den Handel, Berlin, erhobenen repräsentativen Daten für ein Automatenunternehmen in Nordrhein-Westfalen aus, so ergibt sich für ein einzelnes Geldspielgerät in einer Spielstätte pro Monat als Kasse 1.732,00 Euro. Bei Berücksichtigung der vorgeschriebenen Mindestquote von 60% Spielergewinn folgt, dass die Spieler mindestens 4.330,00 Euro pro Gerät im Monat als Einsatz aufbringen. Ein monatlicher Steuersatz von 234,00 Euro macht 13,51% des Erlöses und 5,4% des gesamten Spieleinsatzes aus. Dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 1. April 1971 - 1 BvL 22/67 - (BVerfGE 31, S. 8 ff.) lagen erheblich höhere Werte von 22,05% bzw. 8,82% zu Grunde. Zudem bedeutet ein monatlicher Erlös von 1.732,00 Euro gegenüber dem damals Festgestellten von 69,54 Euro eine Erhöhung um das 24,9-fache, während die Steigerung des Steuersatzes von damals 15,34 Euro auf jetzt 234,-- Euro dahinter mit dem 15,25-fachen zurückbleibt. 34 Zu den die Vergnügungssteuer als Aufwandsteuer kennzeichnenden Merkmalen gehört ferner, dass sie auf den Benutzer der Veranstaltung abwälzbar sein muss. Die Überwälzbarkeit einer Steuer bedeutet jedoch nicht, dass dem Steuerschuldner die rechtliche Gewähr geboten wird, er werde den als Steuer gezahlten Geldbetrag - etwa wie einen durchlaufenden Posten - von der vom Steuergesetz der Idee nach als Steuerträger gemeinten Person auch ersetzt erhalten. Die Steuerüberwälzung ist ein wirtschaftlicher Vorgang; das Gesetz überlässt es dem Steuerschuldner, den Steuerbetrag in die Kalkulation einzubeziehen und die Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens auch dann zu wahren, 35 vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2001, NVwZ 2001, 1264 folgende. 36 Für die gebotene kalkulatorische Abwälzbarkeit genügt es, dass der Steuerpflichtige nach Einstellung der Steuer in seine Selbstkosten durch geeignete Maßnahmen - Umsatzsteigerung oder Senkung sonstiger Kosten - die Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens aufrechterhalten kann, 37 vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 1998 - 8 B 228.97 -. 38 Diese Voraussetzung ist zumindest solange gegeben, wie der Spielereinsatz nicht nur den Steuerbetrag und die sonstigen notwendigen Unkosten für den Betrieb des Spielgerätes deckt, sondern in der Regel sogar noch Gewinn abwirft, 39 vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. April 1971, BVerfGE 31, 8, 20. 40 Die Steuer ist grundsätzlich auf die Spieler abwälzbar; dies ergibt sich im Einzelnen aus den Erwägungen, die dazu geführt haben, erdrosselnde Wirkung zu verneinen. Zwar stehen bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit die zulässige Höhe des Einsatzes und die statistische Gewinnchance fest, der Unternehmer kann die Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens aber durch andere Maßnahmen aufrecht erhalten. So kann man die Ausnutzung der Spielautomaten, die zum Teil nur zu 27% der Zeit genutzt werden, durch das Erschließen neuer Kundenkreise erhöhen, die auch zu anderen Zeiten spielen als die Spieler, die normalerweise eine Spielhalle frequentieren. Die Erwägungen im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 20. April 2004 (- 1 BvR 1748/99 -, NVwZ 2004, 846-850 ) führen zu keiner anderen Entscheidung, weil für den Unternehmer durch die Möglichkeit der Senkung anderer Kosten zugleich die Möglichkeit besteht, die erhöhte Vergnügungssteuer in die Preisbildung einzubeziehen; dies gilt zumindest dann, wenn - wie oben ausgeführt - die Vergnügungssteuer nur einen Prozentsatz von 11,16%, die übrigen Kosten aber den weit überwiegenden Anteil von 88,84% ausmachen. 41 Die Erhebung nach dem Steuermaßstab der Stückzahl an Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit ist auch im Hinblick darauf nach wie vor verfassungsgemäß, dass heute durch den Einbau von entsprechenden Zählwerken eine exakte Erfassung der Einspielergebnisse möglich ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Form der Steuererhebung vor dem Hintergrund, dass die Spielautomatensteuer historisch als eine am Maßstab der Apparatestückzahl orientierte Pauschalsteuer entstanden ist und angesichts des weiten Gestaltungsspielraums, der dem Gesetzgeber bei der Beachtung des Grundsatzes der Steuergerechtigkeit aus Art. 3 Abs. 1 GG zusteht, im Hinblick auf die Einfachheit der Steuererhebung aus Gründen der Praktikabilität für zulässig erachtet, 42 vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1999 - 11 CN 1/99 -, NVwZ 2000, 936 folgende. 43 Die Kammer folgt dieser Rechtsauffassung, wonach die Erhebung der Spielautomatensteuer nach dem Steuermaßstab einer Stückzahl an Automaten auch in Ansehung heute bestehender Möglichkeiten zur exakten elektronischen Erfassung der Einspielergebnisse nach wie vor dem Prinzip der Steuergerechtigkeit entspricht, 44 vgl. zur Zulässigkeit der Pauschsteuer auch BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2001, NVwZ 2001, 1264 folgende; VG Hannover, Urteil vom 13. Februar 2002, ZKF 2002, 275; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 14. November 2001, ZKF 2002, 108; Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 6. Februar 2002 - 1 L 17/01 -, in juris veröffentlicht; Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 21. Mai 2003 - 1 W 11/03 -, in juris veröffentlicht; Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 31. Juli 2003 - 4 ZEO 937/99 -, LKV 2004, S. 284-286; 45 Die Klage war demnach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 1, 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 46 Die Berufung war wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, weil erst kürzlich ergangene obergerichtliche Rechtsprechung zur Unzulässigkeit der pauschalen Besteuerung existiert. 47 Vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 21. Januar 2004 - 2 LB 53/03 -, KStZ 2004, S. 95-100; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 23. Juni 2004 - 5 B 278/02 -, GewArch 2004, S. 411-414; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 12. August 2004 - 5 N 4228/98 -, KStZ 2004, S. 192-197. 48