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Beschluss

18 M 6/03

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2003:1205.18M6.03.00
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Tenor

Der Antrag auf Anordnung der Ersatzzwangshaft wird abgelehnt.

Der Vollstreckungsgläubiger trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Anordnung der Ersatzzwangshaft wird abgelehnt. Der Vollstreckungsgläubiger trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe: Der am 3. Januar 2003 gestellte Antrag, gegen die Vollstreckungsschuldnerin Ersatzzwangshaft anzuordnen, hat keinen Erfolg. Nach § 61 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVG NRW - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV NRW S. 510), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. März 1997 (GV NRW S. 50) kann das Verwaltungsgericht auf Antrag der Vollstreckungsbehörde nach Anhörung des Pflichtigen die Ersatzzwangshaft anordnen, wenn das Zwangsgeld uneinbringlich ist und der Pflichtige bei der Androhung des Zwangsgeldes auf die Möglichkeit der Anordnung von Ersatzzwangshaft hingewiesen worden ist. Da es sich bei der Anordnung der Ersatzzwangshaft um ein unselbstständiges Zwangsmittel handelt, setzt ihr Erlass weiter voraus, dass die Zwangsgeldfestsetzung unanfechtbar oder sofort vollziehbar und nicht nichtig ist, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 1996 - 5 E 1035/95 -, DÖV 1997, 511; Beschluss vom 20. April 1999 - 5 E 251/99 -, NVwZ-RR 1999, 802. Die Anordnung der Ersatzzwangshaft steht im pflichtgemäßen Ermessen des Verwaltungsgerichts, das insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und die persönlichen Verhältnisse des Pflichtigen zu berücksichtigen hat, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Juni 1989 - 17 B 1975/86 -, NWVBl. 1990, 19 f.; Beschluss vom 18. Dezember 1996 - 5 E 1035/95 -, a.a.O.; Beschluss vom 20. April 1999 - 5 E 251/99 -, a.a.O. In Anwendung dieser Grundsätze liegen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Ersatzzwangshaft, zu der die Vollstreckungsschuldnerin mit gerichtlicher Verfügung vom 3. Januar 2003 angehört worden ist, hier hinsichtlich der mit bestandskräftigen Ordnungsverfügungen vom 12. Juli 2002 und 28. August 2002 festgesetzten Zwangsgelder in Höhe von insgesamt 750,- Euro nicht vor. Zwar hat die Vollstreckungsschuldnerin wiederholt gegen das bestandskräftige Aufenthaltsverbot vom 10. Mai 2002 verstoßen und die deshalb festgesetzten Zwangsgelder nicht bezahlt, jedoch widerspräche die Anordnung der Ersatzzwangshaft vorliegend jedenfalls dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Im Hinblick auf den mit ihr verbundenen schwer wiegenden Eingriff in die persönliche Freiheit des Vollstreckungsschuldners (Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 GG) darf Ersatzzwangshaft nur das letzte Mittel des Staates sein, um rechtmäßig erlassene Anordnungen gegenüber uneinsichtigen Bürgern durchzusetzen und nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache stehen, vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1956 - 1 C 10.56 -, BVerwGE 4, 196 (198); OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 1996, a.a.O.; Beschluss vom 20. April 1999 - 5 E 251/99 -, a.a.O., m.w.N. Dabei hat eine Abwägung aller Umstände des konkreten Einzelfalls zu erfolgen. Im vorliegenden Fall ist hierbei zu Gunsten der Vollstreckungsschuldnerin zu berücksichtigen, dass das gegen die Vollstreckungsschuldnerin verhängte Aufenthaltsverbot zwischenzeitlich abgelaufen ist und auch nicht wegen konkreten Verstoßes gegen dasselbe verlängert wurde. Damit ist ein erneuter Verstoß der Vollstreckungsschuldnerin gegen dieses Verbot nicht mehr möglich. Hieraus folgt auf Grund des Charakters der Ersatzzwangshaft als Beugemittel im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung, dass nach Erledigung der zu Grunde liegenden Ordnungsverfügung die Anordnung einer Ersatzzwangshaft nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Umstände in Betracht kommt. Ein solcher Ausnahmefall kann gegeben sein, wenn die Anordnung des Zwangsmittels der Durchsetzung einer Ordnungsverfügung dient, die den Schutz von Leben und Gesundheit Dritter bezweckt, wie etwa das gegen einen Drogenhändler ausgesprochene Aufenthaltsverbot, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 1996 - 5 E 1035/95 -; Beschluss vom 20. April 1999 - 5 E 251/99 -, a.a.O.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 31. März 2003 - 18 M 3/03 -. Richtet sich das Aufenthaltsverbot dagegen - wie im vorliegenden Fall - an eine Prostituierte, ist die Anordnung von Ersatzzwangshaft nach Ablauf der zeitlichen Befristung des Aufenthaltsverbotes nicht durch einen vergleichbaren Ausnahmefall gerechtfertigt, sondern in der Regel unangemessen. Dies folgt daraus, dass eine Prostituierte dadurch, dass sie auf dem Straßenstrich der Prostitution nachgeht, grundsätzlich nicht Leben und Gesundheit anderer Personen in einer Art und Weise gefährdet, die es als gerechtfertigt erscheinen ließe, sie hinsichtlich der von ihr ausgehenden Gefährdung Dritter mit derjenigen gleichzustellen, die von einem Drogenhändler ausgeht. Der Geschlechtsverkehr mit einer Prostituierten ist grundsätzlich nicht mit besonderen Gefahren für Leben oder Gesundheit des Freiers verbunden. Solchen Gefahren wird regelmäßig dadurch entgegengewirkt, dass die Prostituierten angehalten sind, der insoweit insbesondere in Betracht kommenden Möglichkeit der Verbreitung von Geschlechtskrankheiten entgegenzuwirken, indem sie ausschließlich geschützten Verkehr anbieten und sich regelmäßig gynäkologischen Untersuchungen unterziehen. Vorliegend ist vom insoweit darlegungspflichtigen Vollstreckungsgläubiger nicht vorgetragen - und es sind auch keine besonderen Umstände des Einzelfalls erkennbar, die dafür sprechen könnten - , dass die Vollstreckungsschuldnerin solche Vorsichtsmaßnahmen nicht ergreift. Abgesehen hiervon ist das nicht auszuschließende Restrisiko der Übertragung und Ausbreitung von Geschlechtskrankheiten mit der Verbreitung von Abhängigkeit und in vielen Fällen pathologische Gesundheitszustände auslösenden Rauschgiften durch Drogenhändler nicht vergleichbar. Deshalb kann es letztlich dahinstehen, ob die Ansicht des Vollstreckungsgläubigers zutrifft, die Uneinbringlichkeit des Zwangsgeldes stehe allein deshalb fest, weil die Vollstreckungsschuldnerin zur Zeit der von der Vollstreckungsbehörde vorgenommenen Vollstreckungsversuche unbekannten Aufenthalts war. Hiergegen spricht, dass der Vollstreckungsgläubiger dem Gericht eine Adresse der Vollstreckungsschuldnerin angegeben hat, unter der der Antrag auf Anordnung von Ersatzzwangshaft auch zugestellt werden konnte. Zudem steht nach den Angaben der Vollstreckungsbehörde die Unpfändbarkeit weder fest noch wurde sie durch einen erfolglosen Einziehungsversuch nachgewiesen, denn auf den entsprechenden, in den Verwaltungsvorgängen des Vollstreckungsgläubigers enthaltenen Formularen wurde die Feststellung der Unpfändbarkeit gerade nicht angegeben; aus diesen Formularen ergibt sich lediglich, dass die Pflichtige nicht zu ermitteln sei. Ein Einziehungsversuch hat danach vorliegend nicht stattgefunden. Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen liegen die Voraussetzungen für die Anordnung der Ersatzzwangshaft nicht vor. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.