Urteil
25 K 1165/02
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2003:1209.25K1165.02.00
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Tenor
Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Beklagten vom 18. November 1998 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E vom 22. Januar 2002 werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Beklagten vom 18. November 1998 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E vom 22. Januar 2002 werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks E1 Straße 00 in 00000 T. Das Grundstück ist in dem Durchführungsplan Nr. S.10 der Stadt T als Gebiet B festgesetzt; in diesem Durchführungsplan ist sowohl eine Bebauung entlang der E1 Straße wie ein quer liegender, sich ins Hintergelände erstreckender Baukörper verzeichnet. Das an der E1 Straße gelegene Wohnhaus Nr. 00 ist Bestandteil einer Bebau-ung, die sich straßennah entlang den Straßen befindet, die das Geviert E1 Straße, T1straße, Nstraße und Hstraße bilden. Inmitten des Straßengevierts befinden sich Grundstücke des Beigeladenen, die durch den Durchführungsplan Nr. S.10 der Stadt T als öffentliche Grünfläche ausgewiesen sind. Ein südwestlich des Grundstücks der Klägerin liegender größerer Teilbereich dieser Parkanlage N1 Grund wurde durch den 1982 in Kraft getretenen Bebauungsplan Nr. S 352 der Stadt T als Öffentlicher Spielbereich A festgesetzt. Auf den Bauantrag des Beigeladenen vom 30. September 1998 betreffend Umbau eines Kinderspielplatzes/Skateanlage/Kleinkinderspielgeräte/Streetball/Bänke erteilte der Beklagte dem Beigeladenen die Baugenehmigung vom 18. November 1998; auf die dieser beigefügten und in grüner Farbe mit Prüfvermerken versehenen Bauvorlagen wird Bezug genommen. Neben dem Gesamtkonzept Umbau der Grünanlage N1 Grund ist insbesondere als zugehörig zur Baugenehmigung vom 18. November 1998 grün gestempelt worden der Entwurf - 1. Bauabschnitt - Skate-Anlage. Daraus ist zu entnehmen, dass eine Skate-Anlage im Übergang zum Freizeitbereich am Haus der Jugend genehmigt ist; diese besteht aus einer Quarter-Ramp; einer Fun Box, einer Steilkurve, Rail und Curb. Wegen der weiteren Einzelheiten im Detail wird auf den grün abgestempelten Plan Beiakte Heft 2 Seite 10 Bezug genommen. Die Skate- Anlage ist südwestlich grenznah zu dem Grundstück der Klägerin geplant. Zuvor befand sich dort ein Teil der Parkanlage mit Sitzgelegenheit, Springbrunnen und ähnlichem. Die Klägerin legte mit Schreiben vom 7. Dezember 1998 Widerspruch gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung ein und berief sich zur Begründung mit Schriftsatz vom 6. Januar 1999 im Wesentlichen darauf, dass die Errichtung der vorgesehenen sportlichen Anlage auf Grund der zu erwartenden ständigen hohen Immissionswerte, die mit großer Wahrscheinlichkeit über den gesetzlich vorgesehenen Richtwerten für die gesamte angrenzende Wohnbebauung lägen, unzumutbar sei; dies gelte insbesondere für die häufig auftretenden extremen Impulsgeräusche wie Aufschlagen der Skateboards bei Sprüngen. Die Skate-Anlage wurde im Sommer 1999 teilweise errichtet; die Quarter-Ramp ist in der Örtlichkeit vorhanden, desgleichen die Curb und die Fun Box; die Steilkurve ist in der Örtlichkeit noch nicht vorhanden. Mit Bericht-Nr. 309/5-99 von Mai 1999 erstellte der Gutachter Dipl. Ing. C die Gutachterliche Stellungnahme zur Geräuschsituation in der Nachbarschaft einer geplanten Skateboard-Anlage N1 Grund; wegen des Inhalts des Gutachtens im Einzelnen wird auf Beiakte Heft 2 Seite 69 folgende Bezug genommen. Unter anderem führte der Gutachter aus, an dem direkt benachbarten Wohnhaus E1 Straße 20/22 lägen Richtwertüberschreitungen vor; als Maßnahme zur Lärmminderung wurde die Errichtung einer Lärmschutzwand vorgeschlagen. Der Widerspruch der Klägerin wurde durch Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E vom 22. Januar 2002, abgesandt am 24. Januar 2002, als unbegründet zurückgewiesen. Mit Nachtragsbaugenehmigung vom 13. Mai 2002 wurde dem Beigeladenen die Errichtung einer Lärmschutzwand genehmigt. Mit ihrer am 25. Februar 2002 erhobenen Klage macht die Klägerin insbesondere geltend, die Errichtung einer Skateboard-Anlage sei baurechtlich auf Kinderspielplätzen unzulässig. Das eingeholte Schallschutzgutachten sei unzureichend, denn der tatsächliche Wohnbereich sei nicht berücksichtigt worden, ferner sei die Schallschutzwand unzureichend und der besondere Lärm durch Metallelemente auf Grund der bisher erfolgten Bauausführung sei nicht berücksichtigt worden. Die Elemente seien erst teilweise erstellt. Die Einhaltung von Ruhezeiten erfolge grundsätzlich nicht. An Sonn- und Feiertagen sowie nach 20.00 Uhr seien Parkwächter nie gesichtet worden. Nach vollendeter Baumaßnahme sei mit einer noch wesentlich höheren Nutzung der Anlage durch die Jugendlichen zu rechnen. Wegen der über mehr als 40 Jahre erfolgten Nutzung als Park in dem Baubereich habe sie - die Klägerin - einen Besitzstand und Vertrauensschutz. Der Wert einer Wohnbebauung verändere sich erheblich, ob man an eine Parkanlage angrenze oder an eine Skater-Anlage. Die Klägerin beantragt, die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Beklagten vom 18. November 1998 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E vom 22. Januar 2002 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, wobei er sich im Wesentlichen auf den Inhalt der Verwaltungsentscheidungen stützt. Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Mit Beschluss vom 25. Juli 2003 hat die Kammer beschlossen, über die örtlichen Verhältnisse des Grundstücks Gemarkung 1 - 00000 T, N1straße - Beweis zu erheben durch Vornahme einer Ortsbesichtigung, mit deren Durchführung die Berichterstatterin beauftragt wurde. Wegen des Ergebnisses der Ortsbesichtigung wird auf das Protokoll vom 6. November 2003 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Widerspruchsbehörde Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist begründet, denn die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Beklagten vom 18. November 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 22. Januar 2002 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Baugenehmigung des Beklagten vom 18. November 1998, die die Errichtung einer Skate-Anlage zum Gegenstand hat, verstößt gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, die zugleich den Interessen der Klägerin als Nachbarin zu dienen bestimmt sind. Bauplanungsrechtlich ist das Vorhaben des Beigeladenen nach § 30 BauGB i.V.m. dem Bebauungsplan S 352 zu beurteilen, der den betreffenden Bereich als Spielbereich A öffentlich festsetzt. Bei überschlägiger Prüfung geht die Kammer im vorliegenden Verfahren von der Wirksamkeit des Bebauungsplans S 352 aus: Allerdings kann ein Bebauungsplan abwägungsfehlerhaft sein wegen Verkennung der Standortverträglichkeit eines festgesetzten Bolzplatzes im Verhältnis zu einer nahebei gelegenen Wohnbebauung, vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. März 1999, BRS 62 Nr. 181. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass Bolzplätze - entsprechendes gilt für Skate-Anlagen -, die planungsrechtlich wie Anlagen für sportliche Zwecke zu behandeln sind, in hohem Maße konfliktträchtig sind. Sie sind dazu bestimmt, vornehmlich Jugendlichen und jungen Erwachsenen Betätigungen zu ermöglichen, mit denen naturgemäß eine erhebliche Geräuschentwicklung einhergeht. Diese Geräuschentwicklungen ziehen sich bei entsprechendem Zuspruch der Anlage über erhebliche Zeiträume eines Tages, erfahrungsgemäß gerade in der Sommerperiode auch bis in die Abendstunden, hinein. Hinzu treten oftmals, dem typischen Reiz der Anlage entsprechend, auch Folgewirkungen, die durch Überschreiten der gegebenen Nutzungsmöglichkeiten eintreten. Ein solcher Platz hat, wie allgemein bekannt ist, wegen seiner ihm immanenten offenen Benutzungsmöglichkeiten einen erheblichen Anreiz zu missbräuchlichem Verhalten. Dieses typische Bild einer Skate-Anlage und des damit einhergehenden Wirkungspotenzials auf benachbarte Nutzungen, insbesondere auf benachbart vorhandene Wohnnutzung, hat der Plangeber abwägend zu berücksichtigen. Er darf dabei einbeziehen, dass nach der Rechtsprechung ein Bolzplatz in oder neben reinen oder allgemeinen Wohngebieten nach der BauNVO nicht von vornherein planungsrechtlich unzulässig ist. Entscheidend sind die Gegebenheiten des Einzelfalls und deren Einbindung in die planerisch gewollte Nutzungsverteilung im Plangebiet. Deren wechselseitige Verträglichkeit muss sachgerecht ermittelt und in die Entschließung des Plangebers eingestellt werden. Dabei kann es den Anforderungen des Abwägungsgebots entsprechen, zutreffend erkannte Nutzungskonflikte nicht unmittelbar im Bebauungsplan zu lösen, deren Lösung vielmehr, soweit hierfür nach den Umständen des Einzelfalls noch Raum ist, im Wege so genannter planerischer Zurückhaltung der der Bauleitplanung nachgehenden Umsetzung namentlich im Baugenehmigungsverfahren für die konkrete Anlage vorzuhalten, vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. März 1999, BRS 62 Nr. 181. Auf eine planerische Zurückhaltung kann sich der Plangeber umso weniger zurückziehen, je weniger die örtlichen Gegebenheiten unter Berücksichtigung der vorgesehenen regelmäßig zu erwartenden Nutzungen Raum für Lösungen der durch den Plan geschaffenen Konfliktlage bieten. Vorliegend verbleibt für eine Nach- und Feinsteuerung des Baugeschehens gerade in Bezug auf das Verhältnis zwischen der Wohnbebauung einerseits und der Skate-Anlage andererseits neben dem Bebauungsplan ausreichend Raum in Bezug auf eine Anwendung der aus dem Rücksichtnahmegebot folgenden Grundsätze, denn in Anbetracht der Größe der Flächen, die südwestlich des Grundstücks der Klägerin als Spielbereich A öffentlich festgesetzt sind, verbleibt genügend Raum, die Skate-Anlage auch innerhalb dieses Planbereichs von dem Grundstück der Klägerin abzurücken und gegebenenfalls Lärmschutzwände zu errichten. Auch bei Annahme der Rechtsgültigkeit des Bebauungsplans S 352 ist die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Beklagten vom 18. November 1998 rechtswidrig aus Gründen, die zugleich eine Verletzung von Rechten der Klägerin bedeuten, weil sich der Regelungsgegenstand der Baugenehmigung auf ein Vorhaben bezieht, das der Klägerin gegenüber die aus dem planungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme folgenden Anforderungen nicht wahrt. Das Hausgrundstück der Klägerin E1 Straße 00 in 00000 T wird durch das Vorhaben des Beigeladenen Belästigungen und Störungen ausgesetzt, die unzumutbar sind. Um der gebotenen Rücksicht auf die Nachbarn zu genügen, hätte der Beklagte zunächst wirkungsvolle Nebenbestimmungen in die Baugenehmigung aufnehmen müssen; die Baugenehmigung vom 18. November 1998 erlaubt die Benutzung der Skate-Anlage ohne Beschränkung des Personenkreises und ohne zeitliche Einschränkung. Unerheblich ist, dass anlässlich des Ortstermins vom 6. November 2003 festgestellt worden ist, dass ein kleines Schild die zeitliche Benutzung der Skate-Einrichtungen regelt; eine Regelung über die Öffnungszeiten fehlt in der Baugenehmigung, diese sind mithin nicht als verbindliche Regelungen in der Baugenehmigung enthalten. Als verbindliche Konkretisierung des wechselseitigen Gebots der Rücksichtnahme müssen solche zeitlichen Beschränkungen in der Genehmigung selbst geregelt sein, vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Juli 1986, BRS 46 Nr. 46. Schon das Fehlen sämtlicher Nebenbestimmungen in der angefochtenen Baugenehmigung zur Beachtung und Erfüllung des Gebots der Rücksichtnahme lässt die Erteilung der uneingeschränkten Genehmigung selbst als rücksichtslos gegenüber der Klägerin erscheinen. In diesem Zusammenhang ist des Weiteren darauf hinzuweisen, dass entgegen der Auffassung des Beklagten es nicht zu Lasten der Klägerin geht, dass die Nutzer der Skate-Anlage die durch Ausschilderung ausgewiesenen Nutzungszeiten nicht beachten. Dieses einem solchen Platz der in Rede stehenden Art typischerweise anhaftende Risiko von Regelüberschreitungen (Zeitüberschreitungen, exzessive Geräuschentwicklungen) gehört anlagebedingt zu den Wirkungen, die sich der Beklagte als Betreiber zurechnen lassen muss, vgl. OVG NRW, Urteile vom 10. August 1989 - 7 A 1926/86 - und vom 8. Juli 1986 - 11 A 1288/85 -. Solchen nach dem Vortrag der Klägerin auftretenden Exzessen entgegenzuwirken, um die Anlage in zuverlässiger Weise nachbarverträglich zu errichten und zu betreiben, fällt in den Pflichtenkreis des Beklagten, vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. März 1999, BRS 62, Nr. 181. Wie bereits ausgeführt brauchen Konflikte, die sich aus der Nutzung im Einzelfall ergeben können, nicht schon auf der Planungsebene abschließend bewältigt zu werden, da im nachfolgenden Genehmigungsverfahren mit § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ein Instrument zur Verfügung steht, das es ermöglicht, die Nachbarschaft vor erheblichen Belästigungen zu bewahren. Auf der Genehmigungsstufe kann mithin sichergestellt werden, dass die mit der generell für zulässig erklärten Nutzung verbundenen Lärmbeeinträchtigungen auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall, da das erstellte Lärmschutzgutachten des Gutachters C von Mai 1999 nicht in der Lage ist, die Einhaltung der maßgeblichen Lärmwerte zu gewährleisten; vielmehr ist davon auszugehen, dass die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung wegen Überschreitung der Lärmschutzwerte rechtswidrig ist. Ob eine Skate-Anlage der angrenzenden Wohnbebauung zumutbar ist, bestimmt sich nach der vorgesehenen Ausgestaltung des Areals im Einzelfall, wobei u.a. zu berücksichtigen ist, in welcher Entfernung die konkreten Einrichtungen, die am ehesten zu geräuschintensiven Aktivitäten animieren, zu Grundstücken mit Wohnbebauung vorgesehen sind. Die Zumutbarkeit der Lärmeinwirkungen kann insbesondere durch Schallschutzgutachten nachgewiesen werden. Grundlage für die Bewertung der Zumutbarkeit der Lärmbelastung eines Bolzplatzes oder einer Skate- Anlage ist der Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 11. Oktober 1997 - Messung, Beurteilung und Verminderung von Geräuschimmissionen bei Freizeitanlagen - (MBl. NRW 1997, 1352) - Freizeitlärm RL -. Gemäß Ziffer 1 Freizeitlärm RL erfasst deren Anwendungsbereich nämlich Abenteuer-Spielplätze wie Robinson-Spielplätze und Aktiv-Spielplätze; darunter sind auch Skate-Anlagen zu fassen, für die Zugrundelegung der Freizeitlärm RL wohl auch OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2002 - 7 B 42/02 -. Dagegen sind die Immissionsrichtwerte der Sportanlagenlärmschutz V auf Geräuschimmissionen, die von der bestimmungsgemäßen Nutzung von Ballspielplätzen und ähnlichen Anlagen für Kinder ausgehen, nicht unmittelbar anwendbar, vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2003, DVBl. 2003, 808 f.. Ausweislich Ziffer 4.1 der Immissionsrichtwerte außen" betragen die Immissionswerte außen" für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden in allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten tags an Werktagen außerhalb der Ruhezeit 55 dB(A), tags an Werktagen innerhalb der Ruhezeit und an Sonn- und Feiertagen 50 dB(A) sowie nachts 40 dB(A). Die gutachterliche Stellungnahme zur Geräuschsituation in der Nachbarschaft einer geplanten Skateboard-Anlage Malteser Grund von Mai 1999 des Sachverständigen Thomas Baierl trägt der Lästigkeit des zu erwartenden Lärms nicht hinreichend Rechnung und ist nicht in der Lage, die Einhaltung der vorbezeichneten Lärmwerte zu gewährleisten. Dies gilt auch in Verbindung mit der Nachtragsbaugenehmigung vom 13. Mai 2002, die die Ausführung einer Lärmschutzwand vorsieht. Hinsichtlich dieser Lärmschutzwand gilt zunächst, dass sich deren Höhe aus der Skizze Beiakte Heft 2 Blatt 83 ergibt; diese Skizze ist jedoch zum einen nicht als zugehörig zur Baugenehmigung grün abgestempelt worden; zum anderen ist als Anfangspunkt der Linie eine Höhe von 0,80 m angegeben, während in der grün abgestempelten Baugenehmigung vom 18. November 1998 Podesthöhen von 0,90 m vorgesehen sind. Dem Gutachten von Mai 1999 lagen als Unterlagen zu Grunde das Nutzungskonzept Malteser Grund der Stadt T, das Projekt Skate-Anlage N1 Grund FD 312 Schnitt und ein Arbeitsplan N1 Grund. Diese Betriebsunterlagen befinden sich weder bei den Verwaltungsvorgängen des Beklagten noch sind sie als zugehörig zur Baugenehmigung abgestempelt worden. Hervorzuheben ist, dass die Baugenehmigung des Beklagten dem Beigeladenen bereits am 18. November 1998 mit den grün abgestempelten Plänen erteilt worden ist, d.h. vor Erstellung des Gutachtens von Mai 1999. Anlässlich des Ortstermins am 6. November 2003 hat der Gutachter die aus den Verwaltungsvorgängen gewonnene Auffassung der Berichterstatterin bestätigt, dass ihm die bereits erteilte Baugenehmigung nie vorgelegt worden ist und er mithin den Umfang der geplanten Skate-Anlage weder erkennen noch würdigen konnte. Der Gutachter hat auf Befragen der Berichterstatterin ausdrücklich erklärt, dass er die Skate-Anlage in ihrer Gesamtheit nicht beurteilt habe und dass er davon ausgehe, dass der Immissionspegel von 50 dB(A) nicht zu erreichen sei. Neben dem Fehlen der Regelung über die Öffnungszeiten der Skate-Anlage in der Baugenehmigung ist somit des Weiteren nicht sichergestellt, dass die mit der Nutzung verbundenen Lärmbeeinträchtigungen auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die Erteilung der uneingeschränkten Genehmigung vom 18. November 1998 ist mithin gegenüber der Klägerin rücksichtslos, weil die Wohnnutzung von den Belästigungen und Missbräuchen auf der Skate-Anlage im Wohnwert gemindert wird. Die Klage hat demnach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1, Abs. 3 VwGO Erfolg. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.