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Urteil

6 K 4179/99.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2003:1211.6K4179.99A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 5. August 1982 in Kabul geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehörigkeit. Er reiste im Januar 1999 aus seinem Heimatland aus und gelangte auf einem nicht mehr feststellbaren Weg in das Bundesgebiet, wo er am 27. Januar 1999 einen Asylantrag stellte, wobei seine Volkszugehörigkeit mit „Paschtune" angegeben war. 3 Bei seiner Anhörung im Rahmen der Vorprüfung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) am 28. Januar 1999 gab der Kläger an, seine Heimatadresse sei Kabul, W, T 00. Dort lebten seine Eltern und drei Schwestern. Er selbst habe etwa zwei Jahre lang gemeinsam mit seinem Bruder I im Stadtteil Kart-e Parwan bei einem Onkel gewohnt. Er habe die Schule bis zur Machtübernahme der Taliban besucht und sich in der siebenten Klasse befunden. Nach den Gründen für seine Ausreise gefragt, erklärte der Kläger, er habe sich über zwei Jahre bei seinem Onkel im Haus aufgehalten und habe Bücher in Englisch und Dari gelesen. Er habe nicht auf die Straße gehen können und sei fast verrückt geworden. Hätte er das Land nicht verlassen, wäre er getötet worden. Zwei seiner Freunde, mit denen er vor der Machtübernahme durch die Taliban Fußball gespielt habe, seien nach erfolgten Hausdurchsuchungen mitgenommen worden. Sie selbst hätten sich immer im Keller oder in zwei auf dem Boden befindlichen Wassertanks versteckt. Sein Vater habe ihm gesagt, dass nun verstärkt in diesen Verstecken nach ihnen gesucht worden sei. Diese Angaben müssten von einem Freund stammen, der von den Taliban mitgenommen worden sei. Sein Vater habe sie dann als Frauen verschleiert vor etwa zwei Jahren zu seinem Onkel gebracht. Auf die Frage nach konkreten Problemen mit den Taliban erklärte der Kläger, er sei normal zur Schule gegangen und habe sonst ja nichts getan. Sein Bruder I sei nicht mit ausgereist, weil sein Vater dem Schleuser nicht getraut habe. Sein Vater betreibe ein Lebensmittelgeschäft in der Nähe seiner Wohnung. Früher hätten sie eine Apotheke besessen. 4 Mit Bescheid vom 1. Juni 1999, dem Kläger zugestellt am 8. Juni 1999, lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz (AuslG) und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen, forderte den Kläger auf, das Bundesgebiet zu verlassen, und drohte ihm seine Abschiebung nach Afghanistan an. 5 Mit seiner hiergegen am 21. Juni 1999 erhobenen Klage trägt der Kläger vor, trotz der veränderten politischen Verhältnisse in seinem Heimatland seien sein Leben und seine Freiheit nach wie vor bedroht. Diese Beurteilung rechtfertige sich aus dem Umstand, dass er keine in Afghanistan lebenden Verwandten mehr habe und aus einer gemischt-ethnischen Ehe stamme. Seine Mutter sei Tadschikin, sein Vater Paschtune. Das habe zur Folge, dass er im Konfliktfall nicht mit der solidarischen Unterstützung einer ethnischen Gemeinschaft rechnen könne, da er nicht als der eigenen Gruppe zugehörig betrachtet werde. Da bereits in der Vergangenheit die unterschiedlichen politisch-militärischen Lager sich an den ethnischen Grenzen orientiert hätten, müsse er nicht nur mit ausbleibendem Schutz rechnen, sondern unter Umständen auch damit, dem anderen - feindlichen - Lager zugeschlagen zu werden. Die in den aktuellen Auskünften über Afghanistan noch beschriebenen anarchischen Verhältnisse machten ihn für jeden gesetzlosen Angriff daher besonders angreifbar, da sein zuvor beschriebener mangelnder sozialer Rückhalt den jeweiligen Angreifern bekannt sei. Solche Schwierigkeiten seien ihm auch aus der Verwandtschaft bekannt. 6 Der Kläger beantragt, 7 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 1. Juni 1999 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, den vom Bundesamt vorgelegten Verwaltungsvorgang und die den Kläger betreffenden Ausländerakten des Kreises O (2 Hefte) Bezug genommen. 11 Entscheidungsgründe: 12 Die Klage ist unbegründet. 13 Der Kläger hat nach der gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch aus Art. 16 a Abs. 1 Grundgesetz (GG) auf die von ihm begehrte Anerkennung als Asylberechtigter, weil er nicht politisch Verfolgter im Sinne dieser Vorschrift ist, so dass er insoweit durch die ablehnende Entscheidung des Bundesamtes nicht in seinen Rechten verletzt wird (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]). 14 Nach Art. 16 a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Politisch verfolgt in diesem Sinne ist, wem selbst - in seiner Person - von seinem Heimatstaat gezielt intensive, ihn aus der übergreifenden Friedensordnung des Staates ausgrenzende Rechtsverletzungen zugefügt worden sind oder unmittelbar drohen, die in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale, d.h. aus Gründen, die allein in seiner politischen Überzeugung, seiner religiösen Grundentscheidung oder in anderen, für ihn unverfügbaren Merkmalen liegen, welche sein Anderssein prägen, Leib und Leben gefährden oder die persönliche Freiheit besonders beschränken. 15 Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54 S. 341 (357 f.), vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, BVerfGE 76 S. 143 (157 f.), vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80 S. 315 (334 ff.) und vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85 u.a. -, DVBl. 1991 S. 531; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 15. Mai 1990 - 9 C 17.89 -, BVerwGE 85 S. 139 (140 f.), vom 20. November 1990 - 9 C 74.90 -, InfAuslR 1991 S. 145 (146) - jeweils zu Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG a.F. 16 Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts setzt das Asylgrundrecht des Art. 16 a Abs. 1 GG nach seinem historischen und völkerrechtlich vorgeprägten, vom Verfassungsgeber übernommenen Gewährleistungsinhalt grundsätzlich einen kausalen Zusammenhang zwischen Verfolgung, Flucht und Asyl voraus. 17 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989, a.a.O. 18 Es ist darauf gerichtet, nur dem in einer für ihn ausweglosen Lage vor politischer Verfolgung Flüchtenden Zuflucht und Schutz zu gewähren. Dabei steht der eingetretenen Verfolgung die unmittelbar drohende Gefahr der Verfolgung gleich. 19 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991, a.a.O. 20 Für die Annahme einer dem Asylantragsteller drohenden individuellen Verfolgung muss das Gericht von der Wahrheit - und nicht nur der Wahrscheinlichkeit - des vom Asylantragsteller behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals die volle Überzeugung gewinnen. Es darf jedoch insbesondere hinsichtlich asylbegründender Vorgänge im Verfolgerland keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen. 21 Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, BVerwGE 71 S. 180 (181 f.). 22 Unbeschadet der Frage der Glaubhaftigkeit des klägerischen Vortrags im Verwaltungs- und gerichtlichen Verfahren hat der Kläger schon inhaltlich keine politische Verfolgung vorgetragen. Selbst wenn man entgegen dem angefochtenen Bescheid für den Zeitpunkt der Ausreise des Klägers eine quasi-staatliche Gebietsgewalt der Taliban in Kabul annähme, so wäre der Kläger doch unverfolgt ausreist. Die von ihm als drohend geschilderten Nachteile - zwangsweiser Besuch einer Koranschule und Zwangsrekrutierung für den Bürgerkrieg - stellen gerade keine Ausgrenzung durch die seinerzeit in Kabul die Oberhand habende Bürgerkriegspartei dar. Sie hätten auch nicht an ethnische oder religiöse Merkmale des Klägers angeknüpft, sondern hätten zu einer Behandlung geführt, die von den Taliban grundsätzlich für alle männlichen Bewohner Kabuls seines Alters vorgesehen war. Sonach war er bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan nicht von politischer Verfolgung betroffen. 23 Selbst wenn von einer Verfolgungsbetroffenheit des Klägers auszugehen wäre, so ist er zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung jedenfalls im Raum Kabul vor (erneuter) politischer Verfolgung auf Grund der veränderten politischen und militärischen Verhältnisse - 24 vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1982 - 9 C 308.81 -, BVerwGE 65 S. 250 (252) - 25 hinreichend sicher. Als staatliche oder quasi-staatliche Herrschaftgewalt im Raum Kabul kommt insoweit nur die durch die internationalen Streitkräfte (ISAF) gestützte Regierung unter dem Präsidenten Karsai in Betracht, in der alle wichtigen Volksgruppen Afghanistans vertreten sind (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes [AA] vom 6. August 2003, S. 16). Für Aktivitäten dieser Regierung, die als politische Verfolgung anzusehen wären, gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Zudem ist eine wesentliche Veränderung der Situation im Raum Kabul ist infolge der militärischen Überlegenheit der ISAF-Truppen gegenüber den frühreren Bürgerkriegsparteien in überschaubarer Zeit nicht zu befürchten. Sonach lässt sich eine Wiederholung etwaiger politischer Verfolgungsmaßnahmen ohne ernsthaften Zweifel an der Sicherheit des Asylbewerbers - 26 vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 25. September 1984 - 9 C 17.84 -, BVerwGE 70 S. 169 (170 f.) - 27 ausschließen. 28 Da nach alledem nicht festgestellt werden kann, dass Leben oder Freiheit des Klägers bei einer Rückkehr nach Afghanistan aus politischen Gründen bedroht wären, hat er auch keinen Anspruch auf die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG. 29 Aus denselben Gründen bestehen auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG. Auch das Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG in der Person des Klägers ist nicht festzustellen. Diese Vorschrift setzt voraus, dass für den Ausländer in dem Zielstaat einer Abschiebung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche konkrete, individuelle Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht, deren Ursache nicht im staatlichen Bereich liegen muss. Dabei werden von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nur solche Gefahren erfasst, die dem einzelnen Ausländer drohen; Gefahren, die einer ganzen Gruppe von Ausländern, zu der der Ausländer gehört, drohen, werden durch Entscheidungen auf Landes- oder Bundesebene über die Aussetzung von Abschiebungen nach § 54 AuslG erfasst (vgl. § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG). Im Fall allgemeiner Gefahren ist eine Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG gleichwohl geboten, wenn die Abschiebung in den Zielstaat dazu führen würde, den Ausländer „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen" auszuliefern. 30 Eine solche Situation ist im Fall einer Rückkehr des Klägers nach Afghanistan jedenfalls in Kabul, seinem Geburts- und früheren Wohnort, der zudem allein als Zielort einer Abschiebung in Betracht kommt, nicht gegeben. 31 Vgl. im Einzelnen Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. März 2003 - 20 A 4329/97.A - (UA S. 25 ff.) zur Lebenssituation vor und nach der militärischen Ausschaltung des Taliban-Regimes. 32 Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 6. August 2003 (S. 21 f.) hat sich die Versorgungslage in Kabul grundsätzlich (weiter) verbessert, wenn auch humanitäre Hilfe weiterhin von erheblicher Bedeutung sein wird. Eine Hungersnot konnte bereits im Winter 2000/2001 durch das Welternährungsprogramm verhindert werden (AA, 02.12.02 S. 15), und eine inzwischen eingetretene Verschlechterung der Ernährungslage gerade im Raum Kabul ist weder vorgetragen noch aus dem der Kammer vorliegenden Auskunftsmaterial ersichtlich. Notunterkünfte für Rückkehrer auch in Kabul werden vorbereitet (AA 06.08.03 S. 15). Kabul ist zudem infolge der Anwesenheit der internationalen Streitkräfte für alle Volksgruppen und Religionen relativ sicher (AA 05.05.03 S. 3; vgl. auch Eurasil 24.-25.04.03 S. 13). Von Beeinträchtigungen in der Zeit vor seiner Ausreise wegen der vorgetragenen Zugehörigkeit seiner Eltern zu unterschiedlichen Volksgruppen hat der Kläger weder für sich noch für seine Eltern und Geschwister berichtet; es ist nicht erkennbar, aus welchem Grund sich die Lage in Kabul insoweit verschlechtert haben sollte. Nachdem der Kläger nicht angegeben hat, an einer behandlungsbedürftigen Krankheit zu leiden, ist trotz seiner Angabe, keine Angehörigen mehr in Kabul zu haben, nicht zu erwarten, dass er als jetzt 21-jähriger Mann nach einer Rückkehr nach Kabul mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit an Leib und Leben Schaden erleiden wird. 33 Somit hat er keinen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Auch die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung im angefochtenen Bescheid des Bundesamtes ist rechtlich nicht zu beanstanden. 34 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung. 35 Das Verfahren ist nach § 83 b Abs. 1 AsylVfG gerichtskostenfrei; wegen des Gegenstandswertes wird auf § 83 b Abs. 2 AsylVfG hingewiesen. 36