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Urteil

26 K 379/03

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2003:1212.26K379.03.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger ist als Obergerichtsvollzieher bei dem Amtsgericht in X tätig. Mit der 4. Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher (GVEntschVO) vom 14. Juni 2002 (GV.NRW. 2002 S. 188), die gemäß § 2 dieser Verordnung mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft tritt, setzte der Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen den den Gerichtsvollziehern zustehenden Gebührenanteil auf 63,6 % und den Höchstbetrag der im Kalenderjahr zu überlassenden Gebührenanteile auf 52.600,- DM fest. Durch die zuvor geltende 3. Verordnung zur Änderung der GVEntschVO waren die genannten Werte für das Jahr 2000 auf 79,2 % bzw. 55.900,- DM festgesetzt worden. Auf der Grundlage des Entwurfs der 4. Änderungsverordnung sowie unter Hinweis auf das für deren Zustandekommen noch erforderliche, aber zu erwartende Einvernehmen des Finanzministers übersandte der Direktor des Amtsgerichts X dem Kläger unter dem 4. Juni 2002 die Jahresnachweisung 2001, in der er die von dem Kläger für das Jahr 2001 zurückzuzahlende Entschädigung mit 4.875,50 DM (= 2.492,80 Euro) angab. Mit Schreiben der Gerichtskasse X vom 4. Juli 2002, dem eine Rechtsmittelbelehrung nicht beigefügt war, wurde der Kläger dann aufgefordert, den Betrag von 2.492,80 Euro zurückzuerstatten. Am 9. Juli 2002 überwies der Kläger diesen Betrag an die Gerichtskasse. Mit Schreiben vom 11. September 2002, bei dem Direktor des Amtsgerichts X eingegangen am 12. September 2002, legte er gegen die Rückforderung Widerspruch ein, den die Präsidentin des Oberlandesgerichts E mit Widerspruchsbescheid vom 5. Dezember 2002, zugestellt am 20. Dezember 2002, zurückwies. Bereits mit Erlass vom 8. Oktober 2001 hatte das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen die Präsidenten der Oberlandesgerichte E, I1 und L davon in Kenntnis gesetzt, dass für das Jahr 2001 entgegen der bisherigen Verwaltungspraxis bislang keine Regelung zur Höhe der Bürokostenentschädigung der Gerichtsvollzieher getroffen worden sei und ausgeführt, dass eine solche Regelung auch wegen der bestehenden Unsicherheiten über die tatsächlichen Auswirkungen des zum 1. Mai 2001 in Kraft getretenen neuen Gerichtsvollzieherkostengesetzes auf die Einnahmen an Gebühren und Schreibauslagen nicht sinnvoll erscheine. Aus diesen Gründen sei beabsichtigt, erst zu Beginn des Jahres 2002 an Hand der dann konkret ermittelten Gebühreneinnahmen und des festgestellten Jahreskostenbetrages für 2001 den Gebührenanteil und den Jahreshöchstbetrag für 2001 rückwirkend festzusetzen. Bis dahin sei weiterhin auf der Basis des zuletzt (für das Jahr 2000) festgesetzten Gebührenanteils und des Jahreshöchstbetrages vorläufig abzurechnen. Das Justizministerium wies ergänzend darauf hin, dass sich bei der Schlussabrechnung für das Jahr 2001 im Jahre 2002 auf Grund der geänderten Verfahrensweise für einzelne Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher möglicherweise Rückzahlungen in nicht unerheblichem Umfang ergeben würden und bat deshalb, die Betroffenen durch Übersendung eines Abdrucks seines Schreibens zu informieren und sich den Empfang in geeigneter Weise bestätigen zu lassen. Im Falle des Klägers ist dies spätestens am 9. November 2001 geschehen. Der Kläger hat am 16. Januar 2003 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Die in der 4. Änderungsverordnung vom 14. Juni 2002 erfolgte Anordnung des In-Kraft-Tretens mit Wirkung zum 1. Januar 2001 sei unzulässig, da sie gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot verstoße. § 2 Abs. 2 GVEntschVO vom 28. Mai 1998 (SGV.NRW. 203 20) in der Fassung der 4. Änderungsverordnung vom 14. Juni 2002 (GV.NRW. 2002 S. 188) bestimme nämlich: „Ergibt sich im Laufe eines Jahres die Notwendigkeit, den Vomhundertsatz nach Abs. 1 Satz 2 zu ändern, so geschieht dies jeweils mit Rückwirkung vom 1. Januar des entsprechenden Jahres." Diese Regelung verbiete eine Änderung (hier für das Jahr 2001) durch eine erst im Folgejahr (hier also im Jahre 2002) erlassene Verordnung. Vor diesem Hintergrund sei zu seinen Gunsten ein Vertrauenstatbestand entstanden, da er sich bis zum Zeitpunkt der Verkündung einer Neuregelung hinsichtlich der Verteilung der Bürokostenentschädigung - hier durch die 4. Verordnung zur Änderung der GVEntschVO vom 14. Juni 2002 - auf die bis dahin geltende GVEntschVO vom 28. Mai 1998 in der Fassung der 3. Änderungsverordnung vom 20. September 2000 (GV.NRW. 2000 S. 658) und damit auf die bisherige Rechtslage habe verlassen dürfen. Der Erlass des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 8. Oktober 2001 und der darin enthaltene Hinweis, dass sich bei einer endgültigen Abrechnung für das Jahr 2001 im Jahre 2002 möglicherweise Rückzahlungen in nicht unerheblichem Umfang für betroffene Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher ergeben würden, könne den Vertrauensschutz nicht durchbrechen, weil es sich hierbei um die bloße Ankündigung des Normgebers, die bestehende Rechtslage ändern zu wollen, handele. Weiterhin sei auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 2002 - 2 C 32.01 -, NWVBl. 2003, 213, 214, hinzuweisen. Danach entfalle der Vertrauensschutz eines Betroffenen auf den Fortbestand des bisherigen Rechts erst mit der Beschlussfassung durch den jeweils zuständigen Verordnungsgeber; dies gelte auch dann, wenn der Verordnungsgeber die beabsichtigte Änderung der Verordnung zuvor angekündigt habe. Durch diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sei auch die entgegenstehende Auffassung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen (Vorinstanz) im Urteil vom 21. März 2001 - 6 A 3320/98 - überholt. Zwischenzeitlich wurde mit der 6. Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher vom 9. Oktober 2003 (GV. NRW. 2003 S. 605), die gemäß ihrem § 2 mit sofortiger Wirkung in Kraft getreten ist, der den Gerichtsvollziehern zustehende Gebührenanteil der im Kalenderjahr 2001 eingenommenen Gebühren auf 65,8 vom Hundert und der Höchstbetrag der für das Kalenderjahr 2001 zu überlassenden Gebührenanteile auf 54.400,- DM erhöht (vgl. § 1 Ziffern 1 und 2). Der Kläger hat nach seinen Angaben im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung allerdings noch keinen geänderten Festsetzungsbescheid erhalten. Der Kläger beantragt, die Zahlungsaufforderung des Direktors des Amtsgerichts X vom 4. Juli 2002 in Verbindung mit der Jahresnachweisung des Direktors des Amtsgerichts X und den Widerspruchsbescheid der Präsidentin des Oberlandesgerichts E vom 5. Dezember 2002 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 2.492,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basis-Zinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt er auf die angefochtenen Bescheide Bezug und weist ergänzend auf folgendes hin: Die Tatsache, dass in der Vergangenheit die Bürokostenentschädigung für Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher jeweils im Laufe eines Jahres auf der Basis der zu diesem Zeitpunkt bekannten Daten des Vorjahres festgesetzt worden sei, könne keinen Bestand mehr haben. In den früheren Jahren seien zur Berechnung der Bürokostenentschädigung jeweils die Gebühreneinnahmen aus dem Vorjahr zu Grunde gelegt worden, weil zum Zeitpunkt der Berechnung das aktuelle Zahlenmaterial des laufenden Jahres noch nicht vorgelegen habe. Die Justizverwaltung habe auch nach späterer Kenntniserlangung der tatsächlichen Gebühreneinnahmen keine nachträglichen Berechnungskorrekturen vorgenommen, was sich zu Gunsten der betroffenen Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher ausgewirkt habe. Von dieser Praxis sei durch die 4. Änderungsverordnung zur GVEntschVO vom 14. Juni 2002 abgewichen worden. In dem Inkrafttreten dieser Verordnung mit Wirkung vom 1. Januar 2001 liege auch kein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot. Jedenfalls könnten sich die betroffenen Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher nicht auf Vertrauensschutz berufen. Ein die Rückwirkung verbietendes schutzwürdiges Vertrauen hier des Klägers könne zum einen deswegen nicht entstehen, weil § 2 Abs. 2 GVEntschVO eine rückwirkende Änderung ausdrücklich vorsehe. Auch in der Vergangenheit sei die GVEntschVO in der jeweils gültigen Fassung jeweils rückwirkend zum Jahresbeginn geändert worden. Zum anderen könne sich der Kläger auf ein schutzwürdiges Vertrauen nicht berufen, weil er durch den ebenfalls bereits erwähnten Erlass des Justizministeriums vom 8. Oktober 2001 ausdrücklich auf die bevorstehende Änderung der GVEntschVO hingewiesen worden sei. Hierbei habe es sich auch nicht um eine bloße unverbindliche Absichtserklärung gehandelt. Die vom Kläger angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 2002 sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Denn das Bundesverwaltungsgericht habe über einen Fall der echten Rückwirkung entschieden, da dort die Bemessung eines von einem Hochschullehrer zu zahlenden Entgelds für die Nutzung klinischer Einrichtungen mit Änderungsverordnung vom 19. November 1993 rückwirkend zum 1. Januar 1993 geändert worden sei, wobei jedoch die Abrechnungszeiträume die jeweiligen Halbjahre gewesen seien. Vorliegend läge allenfalls ein Fall einer unechten Rückwirkung vor, da die streitige Berechnung der Bürokostenentschädigung für Gerichtsvollzieher im Jahre 2001 im Zeitpunkt des Erlasses der 4. Änderungsverordnung vom 14. Juni 2002 noch nicht abgeschlossen gewesen sei; es sei nämlich bloß die nachträgliche Abrechnung einer unter dem Vorbehalt eben dieser endgültigen Abrechnung gewährten Vorauszahlung erfolgt. Schließlich sei auf die zwischenzeitlich erfolgte (dem Kläger noch nicht zugestellte) Neuberechnung der Bürokostenentschädigung für das Jahr 2001 auf Grund der 6. Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher vom 9. Oktober 2003 (GV.NRW. 2003 S. 205) hinzuweisen, die im Ergebnis zu einer Verminderung der Rückzahlungspflicht des Klägers führen werde. Auf eine gerichtliche Anfrage hat das Justizministerium des Landes Nordrhein- Westfalen mit Schreiben vom 24. November 2003 ergänzend umfangreiche Ausführungen zu der Berechnung der Bürokostenentschädigung für Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher gemacht und Berechnungsunterlagen vorgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorganges des Beklagten. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Die vom Direktor des Amtsgerichts X mit Schreiben vom 4. Juni 2002 übersandte Jahresnachweisung 2001 und die Zahlungsaufforderung vom 4. Juli 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Präsidentin des Oberlandesgerichts E vom 5. Dezember 2002 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]). Die Berechnung der dem Kläger zustehenden Gebührenanteile in der Jahresnachweisung 2001 beruht auf § 49 Abs. 3 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) und der auf Grund dieser Ermächtigungsnorm erlassenen Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher (GVEntschVO) vom 28. Mai 1998 in der Fassung der 4. Änderungsverordnung vom 14. Juni 2002. Die auf Grundlage dieser Jahresnachweisung an den Kläger gerichtete Aufforderung zur Zurückzahlung eines Betrages in Höhe von 4.875,50 DM (= 2.492,80 Euro) findet ihre Rechtsgrundlage in dem zwischen dem jeweiligen Gerichtsvollzieher und seinem Dienstherrn bestehenden allgemeinen Dienst- und Treueverhältnis, dem zu Folge der Kläger als Beamter im Verhältnis zum Dienstherrn nur zur Einbehaltung der ihm gesetzlich zustehenden Gebührenanteile befugt ist. Die Gerichtsvollzieherentschädigungsverordnung in der Gestalt der 4. Änderungsverordnung ist formell ordnungsgemäß durch den Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen (im Einvernehmen mit dem Finanzminister) erlassen worden. Denn nach § 49 Abs. 3 Satz 1 BBesG werden zunächst die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Abgeltung der den Gerichtsvollziehern für die Verpflichtung zur Einrichtung und Unterhaltung eines Büros entstehenden Kosten zu regeln. Diese Ermächtigung kann nach § 49 Abs. 3 Satz 2 BBesG auf das zuständige Ministerium übertragen werden. Im Land Nordrhein-Westfalen ist durch § 1 Ziffer 3 der Verordnung zur Übertragung besoldungsrechtlicher Zuständigkeiten vom 2. September 1975 hinsichtlich Rechtsverordnungen nach § 49 Abs. 3 BBesG die Ermächtigung von der Landesregierung auf den Justizminister übertragen worden, der allerdings des - hier erteilten - Einvernehmens des Finanzministers bedarf. Die Gerichtsvollzieherentschädigungsverordnung in der Gestalt der 4. Änderungsverordnung ist auch materiell rechtmäßig. Insbesondere verstößt sie nicht gegen das verfassungsrechtliche Verbot einer (echten) Rückwirkung. Auf Grund der Ermächtigung in § 49 Abs. 3 BBesG bestimmt § 1 Abs. 1 GVEntschVO, dass derjenige, der im Gerichtsvollzieheraußendienst beschäftigt ist, zur Abgeltung des durch die Verpflichtung zur Einrichtung und Unterhaltung eines Büros entstehenden Aufwands eine Entschädigung erhält. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 GVEntschVO werden als Entschädigung die erhobenen Schreibauslagen und ein Anteil der für die Erledigung der Aufträge eingenommenen Gebühren (Gebührenanteil) gewährt. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 der GVEntschVO i.d.F. der 4. Änderungsverordnung vom 14. Juni 2002 wurde der prozentuale Gebührenanteil von 79,2 vom Hundert gemäß der 3. Änderungsverordnung vom 20. September 2000 durch den neuen niedrigeren Vomhundertsatz „63,6" ersetzt. Allerdings führt das Inkrafttreten der 4. Änderungsverordnung vom 14. Juni 2002 rückwirkend zum 1. Januar 2001 gemäß deren § 2 nicht zur Annahme einer (echten) Rückwirkung zu Lasten des Klägers. Wenn in § 2 Abs. 2 GVEntschVO bestimmt ist: „Ergibt sich im Laufe eines Jahres die Notwendigkeit, den Vomhundertsatz nach Abs. 1 Satz 2 zu ändern, so geschieht dies jeweils mit Rückwirkung vom 1. Januar des entsprechenden Jahres.", verbietet jedenfalls der Wortlaut dieser Vorschrift nicht die Änderung des jeweiligen Vomhundersatzes (hier für das Jahr 2001) im nachfolgenden Jahr (hier 2002). Unabhängig von der tatsächlichen Handhabung der Änderung des Vomhundertsatzes in den Vorjahren ermöglicht § 2 Abs. 2 GVEntschVO eine rückwirkende Änderung bei ihrer festgestellten Notwendigkeit im Laufe eines Jahres mit Rückwirkung vom 1. Januar eben dieses Jahres. Dies ergibt eine teleologische Auslegung dieser Vorschrift, das heisst eine Auslegung nach ihrem Sinn und Zweck. Denn ausgehend von § 49 Abs. 3 BBesG ist der Dienstherr verpflichtet, die Abgeltung der den Gerichtsvollziehern durch die Einrichtung und Unterhaltung eines Büros entstehenden Kosten und Aufwendungen zu regeln. Hieraus ergibt sich eine Verpflichtung, den Gerichtsvollziehern die tatsächlich angefallenen Unkosten regelmäßig zu erstatten. Denn den Gerichtsvollziehern soll nicht zugemutet werden, Aufwendungen, die ihnen gerade auf Grund ihrer Tätigkeit als Gerichtsvollzieher entstehen, selbst tragen zu müssen. Eine Entschädigung ihrer dienstlich veranlassten Aufwendungen ist an den angefallenen notwendigen Sach- und Personalkosten auszurichten und realitätsnah festzusetzen, wobei der jeweilige Dienstherr zur Pauschalierung und Typisierung berechtigt ist. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 4. Juli 2002 - 2 C 13.01 -, DGVZ 2003, 151, 152. Mithin handelt es sich bei der Bürokostenabgeltung ihrer Natur nach um eine Aufwandsentschädigung und nicht um eine sogenannte „Anspornvergütung". Vgl. Schwegmann/Summer, Kommentar zum Bundesbesoldungsgesetz, Stand April 2002, § 49 Rdnr. 6. Vor diesem Hintergrund wird eine entsprechende Aufwandsentschädigung von den Gerichtsvollziehern (monatlich) bei der jeweiligen Gerichtskasse beantragt und von der Kasse vorläufig berechnet (vgl. auch § 4 Abs. 2 Satz 1 GVEntschVO). Erst mit der jeweiligen Jahresnachweisung für das gesamte abgelaufene Kalenderjahr kann endgültig bestimmt und festgesetzt werden, in welchem Umfang dem jeweiligen Gerichtsvollzieher eine Entschädigung für seine tatsächlichen Kosten zusteht. Demgegenüber enthalten die monatlichen Abrechnungen lediglich vorläufige Entschädigungszahlungen vorbehaltlich der Schlussabrechnung auf Grund der Jahresnachweisung. Denn der einem Gerichtsvollzieher endgültig zustehende Entschädigungsanspruch kann naturgemäß erst dann berechnet und festgesetzt werden, wenn alle für die Entschädigung maßgeblichen Faktoren bekannt sind. Mithin wird vorliegend durch die 4. Änderungsverordnung auch nicht in einen bereits abgeschlossenen Lebenssachverhalt mit der Folge einer belastenden (echten) Rückwirkung eingegriffen, da eben das in Rede stehende Jahr 2001 hinsichtlich der Schlussabrechnung auf Grund der vorstehenden Ausführungen gerade nicht als abgeschlossen anzusehen ist. Die von dem Kläger aufgeworfene Frage des Vertrauensschutzes stellt sich nach alledem nicht. Vgl. zu den Voraussetzungen einer echten Rückwirkung nur: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 25. Mai 1993 - 1 BvR 1509, 1648/91 -, BVerfGE 88, 384, 403 f; Beschluss vom 15. Oktober 1996 - 1 BvL 44, 48/92 -; BVerfGE 95, 64, 86 f.; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 3. Juli 2002 - 2 C 36.02 -. Deshalb hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Rückzahlung des von ihm bereits überwiesenen Betrages in Höhe von 2.492,80 Euro und auch keinen Anspruch auf Prozesszinsen. Das Gericht weist vorsorglich darauf hin, dass auf Grund der vorstehenden Erwägungen auch ein noch zu erlassender geänderter Festsetzungsbescheid für das Jahr 2001 auf Grundlage der 6. Änderungsverordnung vom 9. Oktober 2003 keine unzulässige Rückwirkung entfalten dürfte, da er auf Grund des höheren Vomhundertsatzes und des erhöhten Höchstbetrages für das Kalenderjahr 2001 gegenüber der 4. Änderungsverordnung (ebenfalls) zu keiner hier den Kläger belastenden Rückwirkung führt, sondern diesen im Verhältnis zu den von ihm angefochtenen Bescheiden besser stellen dürfte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.