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Urteil

4 K 3687/03.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2003:1215.4K3687.03A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger. Tatbestand: Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und stammt aus dem Kreis Bulanik, Provinz Mus. Am 15. Februar 2001 meldete er sich bei der Zentralen Ausländerbehörde E als Asylsuchender. Wegen seiner Asylantragsbegründung wird auf den Inhalt des Anhörungsprotokolls des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - im Folgenden: Bundesamt - vom 23. Februar 2001, der „Nervenärztlichen Bescheinigung" des Dr. med. S aus E vom 9. Februar 2001, der „Ärztlichen Bescheinigungen" vom 27. Februar 2001 des Dr. med. Mn aus K und vom 14. April 2003 des Dr. med. N1 aus K sowie des „Ausführlichen Berichts" vom 7. Mai 2001 des Dr. med. N Bezug genommen. Den Asylantrag lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 23. Mai 2003 ab, stellte fest, dass weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG noch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorlägen, und forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise auf. Hiergegen hat der Kläger am 4. Juni 2003 Klage erhoben. Wegen der Klagebegründung wird Bezug genommen auf den Inhalt der klägerischen Schriftsätze nebst Anlagen, des Sitzungsprotokolls vom 15. Dezember 2003 und des im Termin zur mündlichen Verhandlung überreichten „Psychiatrischen Gutachtens" des Dr. med. A aus T1 vom 11. Dezember 2003. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 23. Mai 2003 zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen, und bezieht sich auf die Gründe des Bescheides. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der Ausländerbehörde Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigter. Der Anspruch auf politisches Asyl gemäß Art. 16a Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - setzt voraus, dass der Asylantragsteller bei der Rückkehr in sein Heimatland mit guten Gründen befürchten muss, wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung von staatlicher Seite verfolgt zu werden. Grundsätzlich müssen die asylbegründenden Tatsachen zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen werden, wobei für den Nachweis derjenigen Fluchtgründe, die ihren Ursprung im Heimatland des Asylbewerbers haben, in der Regel die Glaubhaftmachung genügt. Insoweit kommt naturgemäß dem persönlichen Vorbringen des Asylbewerbers besondere Bedeutung zu. Der Asylbewerber ist gehalten, seine Gründe für das Vorliegen einer politischen Überzeugung schlüssig mit genauen Einzelheiten vorzutragen, vgl. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteil vom 12. November 1985 - 9 C 27.85 -, InfAuslR 1986, 79 sowie Beschluss vom 21. Juni 1989 - 9 B 239/89 -, NVwZ 1990, 171. Hierzu gehört, dass der Asylbewerber zu den in seine eigene Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und nicht wechselnde Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Asylanspruch zu tragen, vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1983 - 9 C 68.81 -, Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 44 sowie Beschluss vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405/89 -, NVwZ-RR 1990, 380. Unter Anwendung dieser Grundsätze ist der Kläger nicht asylberechtigt. Der Kläger hat nicht schlüssig vorgetragen, die Türkei aus begründeter Furcht vor drohenden Verfolgungsmaßnahmen verlassen zu haben. Sein Vortrag hierzu weist vielmehr Steigerungen und einen gravierenden Widerspruch auf. Nach seinem Vortrag hat er seit dem Sommer 1994 unbehelligt bis zu seiner Ausreise im Januar 2001 in Istanbul gelebt, d. h. im Stadtteil Sarigazi gewohnt und seinen Lebensunterhalt aus einer Erwerbstätigkeit als Bauhandwerker im Auftrag seines Bekannten und Chefs K1 bestritten. Die Kosten für seine Ausreise in Höhe von 7.500 DM will er aus seinen Ersparnissen aufgebracht haben. Seine Freizeit habe er im Kreis von Bekannten u. a. mit Fußballspielen verbracht und auch in einem Büro der HADEP verkehrt, wo er Bekanntschaften geschlossen habe. Hat er bei der Anhörung durch das Bundesamt noch angegeben, die in dem Parteibüro ausliegenden Zeitschriften und Broschüren gelesen zu haben, sich für die HADEP aber nicht betätigt zu haben, hat er seinen Vortrag im Termin zur mündlichen Verhandlung dahin gesteigert, für die Partei als Bote tätig geworden zu sein, indem man ihm dort Zeitschriften und Bücher zwecks Weiterverteilung übergeben habe, die er in einem Rucksack abtransportiert und verteilt haben will. Zu dem eigentlichen „fluchtauslösenden" Vorfall hat sich der Kläger in einen nicht aufgelösten und auflösbaren Widerspruch verwickelt. Zu seinen allgemeinen Lebensumständen befragt hat der Kläger bei der Anhörung durch das Bundesamt zunächst wiederholt angegeben, er habe in Istanbul bei einem Freund, dem vorgenannten L1, gewohnt. Anfang September 2000 will er von dem Ortsvorsitzenden der HADEP, dessen Namen er nicht vollständig kennt, gebeten worden sein, zwei Männer vorübergehend bei sich wohnen zu lassen. Dieser Bitte will er entsprochen haben, ohne indessen zu erläutern, ob er dafür das Einverständnis des eigentlichen Wohnungsinhabers und Mitbewohners L1 eingeholt hat. Am 25. Dezember 2000 sei sein Freund auf der Arbeit und er selbst zu Hause gewesen. „Faschistisch" gesonnene Leute aus dem Viertel hätten ihn gefragt, welche Leute er bei sich wohnen lasse. Später will er von einem Bekannten namens SiE1 erfahren haben, dass die beiden Männer - von der Funktion her „Kader" - festgenommen worden seien. Daraufhin habe er aus Angst vor einer Festnahme die Wohnung verlassen und sich bis zu seiner Ausreise im Hotel Asya im Stadtteil Üsküdar aufgehalten. Im Verlauf der Anhörung durch das Bundesamt hat er sich in den Widerspruch verstrickt, er selbst sei auf der Arbeit gewesen, sein Freund hingegen zu Hause. Die beiden Kader seien in der Wohnung gemeinsam mit seinem Freund L1 festgenommen worden. Er - der Kläger - habe das Mobilfunktelefon von L1 zu seiner Arbeitsstelle mitgenommen; E1, der im selben Haus wohne, habe ihn über dieses Telefon angerufen und ihm von der Festnahme berichtet. Zudem - so sein weiteres gesteigertes Vorbringen - hätten sie in der Wohnung viele Cassetten und Bücher - gemeint ist offenbar belastendes Material - aufbewahrt. Daraufhin will er sich in dem genannten Hotel versteckt haben. Diesen tief greifenden Widerspruch hat der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht aufgelöst. Vielmehr hat er angegeben, zwar sei Mieter der Wohnung der L1 gewesen, der auf ihn habe aufpassen sollen - der Kläger war minderjährig -, aber er - der Kläger - habe die Wohnung allein bewohnt, wenngleich oft Besuch gehabt. Die beiden Männer, Angehörige der PKK, hätte L1 gekannt. Als er - der Kläger - eines Tages in einem Privathaus im Stadtviertel Sarigazi einen Auftrag ausgeführt habe, habe ihn ein Freund angerufen und ihm von der Festnahme der beiden Männer in seiner Wohnung durch Polizeibeamte in Zivilkleidung berichtet. Er sei dann nicht mehr nach Hause zurückgekehrt. Auf Vorhalt der Widersprüchlichkeiten hat der Kläger lediglich angegeben, das Haus, in dem er gearbeitet habe, habe ebenfalls einem „Patrioten" gehört, den er über die HADEP kennen gelernt habe. Genügt sein Vortrag zum angeblichen fluchtauslösenden Ereignis deshalb nicht den daran zu stellenden Anforderungen, scheitert die Klage auf Verpflichtung zur Anerkennung als Asylberechtigter auch aus weiteren Gründen. Auf eine Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Gruppenverfolgung kann der Kläger sein Klagebegehren nicht mit Erfolg stützen, weil in der Türkei Kurden allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit unter Berücksichtigung neuer Erkenntnisse nach der Festnahme Abdullah Öcalans keiner landesweiten Verfolgung ausgesetzt sind; vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW -, Urteile vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A - und 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A - jeweils mit weiteren Nachweisen zur Auskunftslage. Der Kläger hat auch nicht schlüssig dargelegt, in seinem Fall könne nicht von einer inländischen Fluchtalternative ausgegangen werden, weil er in Istanbul vor politischer Verfolgung nicht sicher gewesen sei, selbst wenn unter Berücksichtigung des im Termin zur mündlichen Verhandlung im Original vorgelegten Zeitungsberichts aus V vom 10. August 1994 zu Gunsten des Klägers sein Vortrag als wahr unterstellt wird, seine Eltern hätten ein Haus im Dorf Karapinar besessen und türkische Sicherheitskräfte hätten dieses Dorf im Zuge einer Razzia im Zusammenhang mit bewaffneten Auseinandersetzungen mit Freischärlern der PKK zwangsgeräumt und niedergebrannt, weswegen seine Familie sich in Varto niedergelassen hätte und er nach Istanbul gegangen sei. Dieser Vortrag kann hier als wahr unterstellt werden, obwohl die vom Kläger vorgelegte Nüfusersatzbescheinigung vom 19. Dezember 2000 nur den Geburtsort des Klägers und zwar Secmeköyü angibt und der Kläger stets behauptet hat, die Razzia habe sich Ende August 1994 ereignet; denn selbst wenn der Kläger als Minderjähriger gemeinsam mit Eltern und Geschwistern einer solchen Razzia ausgesetzt gewesen sein sollte, vermag dies seinen Asylantrag nicht zu begründen. Diese von türkischen Sicherheitskräften oftmals praktizierten, von Misshandlungen und Folter an der jeweiligen Dorfbevölkerung begleiteten Dorfrazzien und Zwangsevakuierungen stellen als solche asylerhebliche Eingriffe dar. Oftmals genügte die zufällige Nähe eines Dorfes zu einer bewaffneten Auseinandersetzung der Guerilla mit den Sicherheitskräften, um solche Militäraktionen auszulösen, in deren Verlauf vorzugsweise die im wehrfähigen Alter befindlichen jungen Männer eines Dorfes festgenommen wurden. Vgl. dazu im Einzelnen OVG NRW, Urteile vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A - und 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A - jeweils mit weiteren Nachweisen zur Auskunftslage. Dementsprechend ist in dem genannten Zeitungsartikel auch von bewaffneten Auseinandersetzungen mit Angehörigen der PKK mit Opfern auf beiden Seiten, der Razzia in drei Dörfern, darunter Karapinar und der Festnahme vieler Personen die Rede; der ausweislich der in Fotokopie vorliegenden Nüfusersatzbescheinigung vom 19. Dezember 2000 im Jahr 1981 geborene Kläger allerdings gehörte nach seinem Alter nicht zu dem von Verhaftung vorzugsweise bedrohten Personenkreis, selbst wenn er - wie er behauptet - etwa zwei oder drei Jahre älter sein sollte, weil sein Vater versäumt habe, ihn zeitnah nach seiner Geburt behördlich registrieren zu lassen. Dennoch steht eine inländische Fluchtalternative im Westen der Türkei auch denjenigen Kurden offen, die in Ostanatolien zwar von asylerheblichen Verfolgungsmaßnahmen betroffen waren - insbesondere im Zuge von kollektiven Maßnahmen wie Razzien und Dorfräumungen -, dabei aber nicht in einen auf ihre Person bezogenen individualisierten Verdacht der Unterstützung separatistischer Bestrebungen geraten sind. Nur wer bei einer Kollektivmaßnahme individuell auffällig geworden ist, so dass der zunächst nur pauschal gegen die gesamte Dorfbevölkerung gerichtete Verdacht sich zu einem seine Person individuell treffenden Separatismusverdacht verdichtet hat, muss davon ausgehen, dass seine Identität bei den Sicherheitskräften bekannt und registriert ist. Die oberverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung im Land Nordrhein-Westfalen geht bislang unter diesen Umständen davon aus, dass für solche Personen im Regelfall eine inländische Fluchtalternative nicht gegeben ist, weil die Daten der Betroffenen auch bei Kontrollen in anderen Landesteilen für die Sicherheitskräfte verfügbar sind und angesichts der zahlreichen Kontrollen in der Westtürkei eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Betreffende auf diese Weise als schon in seiner Heimatregion verdächtig auffällt und einem neuerlichen Polizeigewahrsam mit Verhören und Misshandlungen unterworfen ist. Vgl. dazu im Einzelnen OVG NRW, Urteile vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A - und 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A - jeweils mit weiteren Nachweisen zur Auskunftslage. Der Kläger hingegen hat nicht schlüssig vorgetragen, dass im Unterschied zu den anderen Dorfbewohnern gerade seine Familie und auch er als Jugendlicher von dreizehn oder nach seinen Angaben höchstens sechzehn Jahren in einen solchen individuellen Verdacht der Unterstützung der PKK geraten sei. Sein Vortrag weist insoweit Unschärfen und Steigerungen auf und ist nicht frei von Widersprüchen. Bei der Anhörung durch das Bundesamt hat der Kläger dazu angegeben, er sei gemeinsam mit seinem Schwager, der am Steuer gesessen habe, mit dem Fahrzeug der Familie unterwegs von Varto nach Karapinar - kurdisch Karapungal - gewesen. Unterwegs in Karaköy sei ein Passagier eingestiegen. Dieser Mann - ein Heval (Freund) - habe sie um Hilfe gebeten. Sie seien zu Hause fünf Personen gewesen bzw. vier Personen - drei Schwager und der Kläger - und dann gefahren. Da seien auch sechs Personen der Gruppe des Hevals gewesen, darunter zwei Frauen, und sie hätten Waffen mitgenommen. Ins Dorf zurückgekehrt seien sie zum Haus der Familie des Klägers gegangen. Der Kommandant sei bei ihnen geblieben und sie hätten dann die Waffen versteckt, indem sie sie vergraben hätten. Der Kommandant hätte ihnen eine Liste mit Sachen gegeben, die sie hätten besorgen sollen. Eine Woche später morgens gegen 6 Uhr seien Angehörige der Spezialeinheiten gekommen, hätten das Haus der Familie in Brand gesteckt und die Haustiere getötet. Man habe ihm - dem Kläger - gedroht, seine Beine abzuhacken, weswegen ein Metzger gerufen worden sei. Anschließend habe man die Familie weggebracht. Er sei von seiner Familie getrennt worden. Seine Mutter und die Geschwister seien aus dem Polizeigewahrsam entlassen worden, sein Vater und er seien inhaftiert geblieben. Er sei acht oder neun Tage lang in Varto mit verbundenen Augen wiederholt mit Gewehrkolben geschlagen und mit Elektroschocks über die Füße misshandelt worden. Nach seiner Freilassung hätten die Sicherheitskräfte herausbekommen, dass einer aus der Gruppe der sieben Guerilla festgenommen und die Liste bei seiner Familie gefunden worden sei, weswegen ein Onkel ihn Ende August 2000 nach Istanbul begleitet habe. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger dazu angegeben, bei dem Fahrzeug hätte es sich um ein Sammeltaxi mit 21 Sitzen gehandelt, das seinem Vater gehört habe. Dieser habe außerdem einen Viehhandel betrieben. Er - der Kläger - habe auf den Fahrten Hilfsarbeiten verrichtet wie beispielsweise das Gepäck der Reisenden verstaut. Ein Fahrgast, der bei einem Zwischenhalt in Karaköy zugestiegen sei, habe ihn - den Kläger - nach der Ankunft in Karapinar gefragt, wem der Wagen gehöre und ihn nach Hause begleitet. Sein Vater sei nicht zu Hause gewesen. Mit seiner weiteren Schilderung ist der Kläger dann vom bisherigen Vortrag zur Frage, wer und wie viele Personen mitgefahren sein sollen, wer die Waffen versteckt und wie dies getan worden sei, wie der Kommandant sich danach verhalten habe, gegen wen die Sicherheitskräfte vorgegangen seien und wie sich seine angebliche Festnahme vollzogen habe, abgewichen: Ein Nachbar, mit dem er weitläufig verwandt sei, der K1 heiße und diesen Fahrgast, einen Angehörigen der PKK, gekannt habe, sei herübergekommen und hätte den Wagen genommen, um die sechs Personen und Waffen zu holen. Mehrere Dorfbewohner, die ebenfalls die PKK unterstützt hätten, seien mitgefahren. Er habe sie begleitet, weil es der Wagen seines Vaters gewesen sei. Nach der Rückkehr seien nicht nur der Kommandant, sondern noch ein weiterer PKK-Mann bei ihnen geblieben. Die Waffen wären in einem Heu- und Getreidelager unterhalb des Dorfes versteckt worden. Die Gruppe habe sich dann abgesetzt. Eine Woche später hätten Sicherheitskräfte am frühen Morgen das Dorf gestürmt, die Bevölkerung auf dem Dorfplatz zusammen getrieben und jedes Haus u. a. unter Einsatz eines Metallsuchgerätes durchsucht. Das Dorf sei dann vollständig geräumt und alle Häuser mit dem gesamten Hausrat abgebrannt worden. Viele Bewohner des Dorfes, darunter auch die eigene einschließlich ihm selbst und die Familie des Onkels, seien festgenommen worden. Auch die Schilderungen zur angeblichen von Misshandlungen begleiteten Polizeihaft, zur Haftentlassung und den Folgeereignissen stimmen nicht überein und genügen daher nicht den eingangs wiedergegebenen prozessualen Anforderungen an eine Asylantragsbegründung. Bei der Anhörung vor dem Bundesamt hat der Kläger sinngemäß angegeben, er sei mit verbundenen Augen ins Zentrum von Varto gebracht und dort acht oder neun Tage lang fest gehalten worden. Er habe über die Füße Stromschläge bekommen und sei wiederholt mit einem Gewehrkolben geschlagen worden. Verwandte hätten ihn abgeholt; ein Arzt in Bulanik, den er um eine ärztliche Behandlung gebeten habe, habe diese verweigert. Er habe sich danach bis Ende August bei seinem Onkel aufgehalten. Als Sicherheitskräften aufgefallen sei, dass einer aus der Gruppe der Guerilla, der festgenommen worden sei, sich vorher bei ihnen aufgehalten habe, und die Liste bei seiner Familie sowie die Waffen gefunden worden seien, habe ihn der Onkel nach Istanbul gebracht. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger demgegenüber teilweise davon abweichend und unter teilweisen Steigerungen seines Vortrags sinngemäß angegeben, während der Fahrt nach Varto fortlaufend von den Sicherheitskräften geschlagen und nach seiner Ankunft im Polizeigewahrsam acht bis zehn Tage lang intensiv befragt worden zu sein. Seine Augen seien ständig verbunden gewesen. Man habe ihn zur Aussage bewegen wollen mit der Inaussichtstellung auf Freilassung und unter der Behauptung, seine Eltern hätten dies bereits getan und seien auf freiem Fuß. Es sei bekannt gewesen, dass er die Gruppe begleitet habe. Er sei danach gefragt worden, warum er dies getan habe. Als er alles abgestritten habe, habe man ihm gedroht, ihn auf unbestimmte Zeit fest zu halten. Zu einem nicht genau erinnerlichen Zeitpunkt sei er von einem Mann abgeholt worden, der ihn nochmals zur Aussage aufforderte und ihn anschließend bis zum Eintritt der Bewusstlosigkeit verprügelt hat. Danach sei er nochmals aufgefordert worden auszusagen. Als er alles abgestritten habe, habe man ihm gedroht, ihn umzubringen, und ihm über die Zehen und das Geschlecht Stromstöße versetzt. Auf Nachfrage seiner Prozessbevollmächtigten hat er seinen Vortrag dahin gesteigert, etwa vier bis fünf Mal mit Elektroschocks misshandelt worden zu sein; außerdem habe man ihn auf die Finger und aufs Knie geschlagen. Am Tag der Entlassung hätten ihn sein Onkel und andere Verwandte abgeholt. Der Onkel habe ihm helfen müssen, weil ihm das Laufen schwer gefallen sei, und ihn nach Istanbul zu L1 gebracht. Den im Termin zur mündlichen Verhandlung gestellten Antrag, zum Beweis der Tatsache, dass der Kläger auf Grund von im Polizeigewahrsam in der Türkei erlittener Folter und Misshandlungen an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, ein Gutachten des Sachverständigen Dr. med. S1 in X einzuholen, hat das Gericht im Termin durch Beschluss nach pflichtgemäßem Ermessen ablehnen dürfen. Abgesehen von dem Zweifel, ob mit diesem Antrag letztlich nicht ein unzulässiger Ausforschungsbeweis geführt werden sollte, ist nicht substantiiert angegeben worden, welche Erlebnisse der Kläger fehlverarbeitet haben will. Ein Beweisantrag muss hingegen so hinreichend substantiiert sein, dass das Gericht die Erheblichkeit der unter Beweis gestellten Tatsache ersehen und die Tauglichkeit des Beweismittels beurteilen kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Januar 1998 - 25 A 2593/96.A - sowie zu einem die Behauptung eines posttraumatischen Belastungssyndroms betreffenden Beweisantrag Beschluss vom 27. Dezember 2002 - 15 A 3459/01.A -. Zudem ist der Kläger - wie vorstehend wiedergegeben - einen in sich schlüssigen, gleich bleibenden und widerspruchsfreien Vortrag zu den zur angeblichen Polizeihaft führenden Vorkommnissen, zu den Umständen der behaupteten Haft und den Folgeereignissen nach Haftentlassung schuldig geblieben. Die Pflicht zu weiterer Sachaufklärung findet ihre Grenze dort, wo das klägerische Vorbringen keinen tatsächlichen Anlass zu weiterer Sachaufklärung bietet. Ein solcher tatsächlicher Anlass besteht im Verfahren auf Anerkennung als Asylberechtigter dann nicht, wenn der Asylantragsteller bzw. Asylkläger unter Verletzung der ihn treffenden Mitwirkungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO seine guten Gründe für eine ihm drohende politische Verfolgung nicht in schlüssiger Form vorträgt, d. h. nicht unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildert, aus dem sich - als wahr unterstellt - ergibt, dass er bei verständiger Würdigung politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten hat. Ist die Schilderung, die der Asylkläger von seinem persönlichen Verfolgungsschicksal gibt, demgegenüber in wesentlichen Punkten unzutreffend oder in nicht auflösbarer Weise widersprüchlich, so braucht auch substantiierten Beweisanträgen nicht nachgegangen zu werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 1989 - 9 B 405.89 - mit weiteren Nachweisen und OVG NRW, Urteil vom 2. März 1990 - 5 A 10349/88 -. Aus diesem Grund hat das Gericht mit Beschluss im Termin auch die weiteren hilfsweisen gestellten Anträge, zum Beweis der Tatsache der Festnahme des Klägers im Jahr 1994 den als Zeugen benannten L2 aus F zu vernehmen, zum Beweis der Tatsache, dass der Kläger danach in seinem Heimatdorf - bzw. sinngemäß am Wohnort der Eltern - gesucht wurde, den als Zeugen benannten TT2 aus F zu vernehmen sowie zum Beweis der Tatsache, dass - so sinngemäß - die Sicherheitskräfte noch im November 2003 bei den Eltern des Klägers nach diesem gesucht und die Eltern aufgefordert haben, den Kläger dazu zu bringen, sich zu stellen, den als Zeugen benannten D aus W zu vernehmen, ablehnen dürfen. Soweit die behaupteten Nachfragen der Sicherheitskräfte im November 2003 den Hintergrund haben, dass der Kläger - wie er selbst angibt - seinen Wehrdienst in der Türkei noch nicht geleistet hat, kann diese Behauptung wegen Entscheidungsunerheblichkeit als wahr unterstellt werden; denn Kurden droht im Allgemeinen weder bei der Erfüllung ihrer Wehrpflicht noch im Zusammenhang mit einer etwaigen Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung oder Fahnenflucht in der Türkei politische Verfolgung. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A - mit weiteren Nachweisen zur Auskunftslage und 14. Oktober 2003 - 15 A 459/98.A -. Die im Asylverfahren und im Klageverfahren vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen, Berichte und Gutachten sind schon wegen der Mängel im klägerischen Vortrag zur Glaubhaftmachung individueller politischer Vorverfolgung des Klägers sämtlich nicht geeignet. Die nervenärztliche Bescheinigung des Dr. med. S aus E vom 9. Februar 2001, des Dr. med. N aus K vom 27. Februar 2001 und des Dr. med. N1 aus K vom 14. April 2003 beschränken sich zudem in der Ursachenangabe für die bescheinigte posttraumatische Belastungsstörung auf die Wiedergabe völlig allgemein gehaltener Beschreibungen ohne einen erkennbaren individualisierbaren Bezug zum Kläger. Dr. S führt aus, als Kurde sei er - der Kläger - in der Türkei misshandelt, gefoltert und verfolgt worden. Dr. N gibt an, verantwortlich zu machen seien Schläge, Misshandlungen, Folterungen in der Türkei. Und Dr. N1 gibt an, Hintergrund der Beschwerden seien die Erlebnisse in der Heimat. Im Unterschied zu diesen nicht verwertbaren Äußerungen in Gestalt verbaler Allgemeinplätze gibt Dr. med. N in seinem „Ausführlichen Bericht" vom 7. Mai 2001 an, 1994 sei das Elternhaus des Untersuchten - Klägers - vernichtet, dem Erdboden gleichgemacht worden. Bei dieser Aktion seien drei Familienangehörige umgekommen. Der Kläger sei verhaftet worden und habe sich etwa zehn Tage im Gefängnis befunden. Dort sei er gefoltert, geschlagen und misshandelt worden. Nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis habe der Kläger sich in Istanbul falsche Papiere beschafft und damit bis zum 25. Dezember 2000 in Istanbul gelebt. Als seine zwei Kameraden verhaftet worden seien, sei er nach Deutschland geflüchtet. Auch diese ärztliche Äußerung ist im vorstehenden Sinne zur Glaubhaftmachung ungeeignet, weil diese Schilderung weitere Widersprüche und Lücken aufweist. So wird nicht angegeben, dass das Elternhaus im Zuge einer Dorfrazzia zerstört worden sei. Von einem gewaltsamen Tod dreier Angehöriger bei dieser Aktion hat der Kläger im Asylverfahren niemals gesprochen; lediglich bei der Anhörung vor dem Bundesamt hat der Kläger behauptet, drei Schwager seien nach der Aktion wohl Mitte September 1994 ums Leben gekommen. Der Kläger hat niemals im Asylverfahren behauptet, sich selbst in Istanbul falsche Papiere beschafft zu haben, um nach 1994 dort unbehelligt leben zu können, und auch nicht vorgetragen, Istanbul bereits am 25. Dezember 2000 verlassen zu haben. Zwar findet sich in dem Bericht die Aussage, die Folgen der vom Kläger berichteten Misshandlungen und Folterungen seien an verschiedenen Körperteilen in Form von schmerzhaften Narbenbildungen nachweisbar; als Mittel zur Glaubhaftmachung von Folter in Polizeihaft in der vom Kläger behaupteten Weise ist der Bericht aber nicht geeignet, weil die Schlussfolgerung, dabei handele es sich um Folterspuren, allein aus den - im Übrigen auch nicht wiedergegebenen - Behauptungen des Klägers gegenüber diesem Arzt hergeleitet wird. So führt Dr. N zu den Narben an den Zehen beider Füße in dem Bericht selbst aus, nach Angaben des Untersuchten - des Klägers - rührten diese Veränderungen von Schlägen her. Und die Aussage, am gesamten Körper des Untersuchten fänden sich Folgen von Brandverletzungen in Form von Narben, ist zur Glaubhaftmachung der klägerischen Behauptungen ungeeignet, weil dieses Verletzungsmuster - die Richtigkeit dieser Angabe hier einmal unterstellt - nicht mit dem bisherigen klägerischen Vortrag in Einklang zu bringen ist. Zudem gehört die Beurteilung der Glaubwürdigkeit einer Partei zum Wesen der richterlichen Rechtsfindung, vor allem der freien Beweiswürdigung. Auch in schwierigen Fällen ist der Tatrichter daher nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, die Glaubhaftigkeit eines Sachvortrags selbst zu würdigen. Die Tatsacheninstanzen haben in eigener Verantwortung festzustellen, ob der Asylbewerber glaubwürdig und seine Darlegungen glaubhaft sind. Ob sich die Gerichte dabei der Sachverständigenhilfe eines in Bezug auf die Aussagepsychologie Fachkundigen bedienen wollen, haben sie nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Es wird jedoch kein Ermessensfehler vorliegen, wenn sich die Tatsachengerichte die zur Glaubwürdigkeitsbeurteilung notwendige Sachkunde selbst zutrauen und auf die Hinzuziehung eines Fachpsychologen verzichten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. August 2000 - 8 A 2715/00.A - mit weiteren umfangreichen Nachweisen zur obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung. Besondere Umstände, die eine solche Hinzuziehung nahe gelegt hätten, sind hier nicht erkennbar. Soweit sich der Kläger zur Glaubhaftmachung politischer Vorverfolgung schließlich auf das Gutachten vom 11. Dezember 2003 des Dr. med. A aus T1 beruft, der dem Kläger ebenfalls eine posttraumatische Belastungsstörung wegen erlittener Vorverfolgung attestiert, kommt hinzu, dass die Herangehensweise dieses mittelbar über das Gutachten als sachverständigem Zeugen benannten Arztes bei der Erstellung von Gutachten über posttraumatische Belastungsstörungen schon vom Ansatz her untauglich ist, um das Vorliegen einer solchen Krankheit - hier als Hilfstatsache im Hinblick auf die Behauptung politischer Vorverfolgung - objektiv festzustellen; denn als Arzt geht er davon aus, dass der Patient ihm die Wahrheit sagt, wenn er, der Arzt, nicht das Gegenteil festgestellt hat. Es kann nicht außer Acht gelassen werden, dass ein Asylsuchender ein Interesse an der Feststellung einer posttraumatischen Belastungsstörung hat in der Hoffnung, dadurch die Abschiebung zu verhindern. Insbesondere dann, wenn die Umstände - wie auch hier im Hinblick auf den zeitlichen Zusammenhang zwischen der Gutachtenerstellung unter dem 11. Dezember 2003 und dem Verhandlungstermin am 15. Dezember 2003 - es handgreiflich nahe legen, dass sich der „Patient" nicht in Behandlung begibt, um von einer Krankheit befreit zu werden, sondern um eine Krankheit attestiert zu bekommen, darf es für denjenigen, der das Vorhandensein der Krankheit objektiv festzustellen hat, das genannte Vertrauen in die Angaben bis zur Feststellung des Gegenteils nicht geben. Vgl. zu diesem untauglichen Ansatz des Dr. med. (TR) Fikret Zengin: OVG NRW, Urteil vom 4. November 2003 - 15 A 5193/00.A -. Hat der Kläger demnach weder schlüssig dargelegt noch glaubhaft gemacht, sich durch Ausreise einer aus politischen Gründen drohenden Verhaftung entzogen zu haben und im Zuge einer Dorfrazzia im Jahr 1994 bereits individuell als der Unterstützung der PKK verdächtig aufgefallen - und registriert worden - zu sein mit der Folge, dass er nirgendwo im Heimatland vor politischer Verfolgung mehr sicher sein könne, kann er die Klage auch nicht mit Erfolg darauf stützen, ihm drohten nunmehr bei der freiwilligen Rückkehr bzw. Abschiebung in die Türkei an der Grenze oder auf dem Flughafen asylrelevante Verfolgungsmaßnahmen; Asylbewerber, denen politische Verfolgung nicht aus sonstigen Gründen droht, müssen auch bei der Abschiebung in die Türkei nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung befürchten; vgl. OVG NRW, Urteile vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A - und 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A - jeweils mit weiteren Nachweisen zur Auskunftslage. Aus den vorstehenden Erwägungen hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Verpflichtung zur Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG. Insbesondere folgt aus dem Vortrag des Klägers, er leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung, kein nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG beachtliches zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis. Es kann insoweit auch im Hinblick auf das im „Ausführlichen Bericht" Dr. med. N vom 7. Mai 2001 erwähnte Verletzungsmuster von Brandnarben und den Zeitungsartikel in V - wie bereits oben erörtert - trotz der verbleibenden Zweifel im Hinblick auf den Geburtsort des Klägers und den Umstand, dass der Kläger selbst zu keinem Zeitpunkt von erlittenen Brandverletzungen gesprochen hat, hier wegen Entscheidungsunerheblichkeit als wahr unterstellt werden, dass der Kläger - wenn auch nicht auf Grund der hier behaupteten, so möglicherweise aus anderen Gründen etwa im Zusammenhang mit der Razzia im Dorf Karapinar - an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet. Dem Kläger ist jedoch zuzumuten, sich gegebenenfalls in der Türkei in psychotherapeutische Behandlung zu begeben. Eine solche Behandlung ist in der Türkei in allen Krankenhäusern mit einer Abteilung für Psychiatrie möglich. Die medikamentöse Versorgung ist gesichert. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. November 2003 - 15 A 4374/03.A -. Ob die in der Türkei durchgeführten psychotherapeutischen Behandlungen mit in Deutschland angebotenen Therapien vergleichbar sind, bedarf keiner weiteren Aufklärung, denn ein Asylsuchender muss sich wie auch andere ausreisepflichtige Ausländer insoweit grundsätzlich auf die Standards des Gesundheitsversorgungssystems ihres Heimatstaates verweisen lassen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Januar 1996 - 18 B 44/96 - und 24. November 2003 - 15 A 4374/03.A -. Anhaltspunkte, die ein Abweichen von dieser Regel geböten, liegen nicht vor. Die Behandlung einer etwaigen posttraumatischen Belastungsstörung umfasst in der Türkei sowohl medikamentöse als auch psychotherapeutische Therapien. Darüber hinaus können sich traumatisierte Personen einer Behandlung durch Psychiater und Psychotherapeuten in den fünf Rehabilitationszentren der durch Mitglieder des Menschenrechtsvereins in der Türkei und der Ärztekammer im Jahr 1990 gegründeten „Türkischen Menschenrechtsstiftung" unterziehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. November 2003 - 15 A 4374/03.A -. Weil auch die Abschiebungsandrohung den rechtlichen Anforderungen genügt, war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 83b Abs. 1 AsylVfG in vollem Umfang abzuweisen. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83b Abs. 2 AsylVfG.