OffeneUrteileSuche
Urteil

1 K 6179/03.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2004:0108.1K6179.03A.00
8Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Bundesamtes vom 02.09.2003 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin ist Staatsangehörige von Serbien und Montenegro, albanischer Volkszugehörigkeit aus dem Kosovo. Sie wurde auf Grund eines Verpflichtungsurteils des Verwaltungsgerichts Aachen vom 25.05.1999 (9 K 6213/94.A), das am 22.06.1999 rechtskräftig wurde, mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) vom 08.07.1999 als Asylberechtigte anerkannt. Zugleich wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorlagen. 3 Mit Verfügung vom 07.05.2002 leitete das Bundesamt ein Widerrufsverfahren ein. Im Anschreiben des Bundesamtes vom 21.10.2002 - zugestellt am 24.10.2002 - wurde der Klägerin der beabsichtigte Widerruf mitgeteilt und ihr gemäß § 73 Abs. 4 Satz 2 AsylVfG Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats gegeben. Dabei wurde die Klägerin aufgefordert, alle Gründe vorzutragen, die ihrer Meinung nach einem Widerruf der Anerkennung als Asylberechtigte bzw. einer Rückkehr in ihr Heimatland entgegenstehen könnten. Zur Begründung der Einleitung des Widerrufsverfahrens führte das Bundesamt aus, dass eine Sachlagenänderung eingetreten sei. Die innenpolitischen Verhältnisse im Kosovo hätten sich seit Beendigung der Kampfhandlung grundlegend geändert. Zwischen der Bundesrepublik Jugoslawien und der NATO sei am 09.06.1999 ein Militärabkommen geschlossen worden, die jugoslawischen Sicherheitskräfte hätten sich aus dem Kosovo zurückgezogen. Auf Grund der Resolution des UN-Sicherheitsrates vom 10.06.1999 stehe der Kosovo unter internationaler Verwaltung. Verfolgungsmaßnahmen wegen ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Albaner oder aus sonstigen individuellen Gründen könnten daher im Falle einer heutigen Rückkehr in ihre Heimatregion mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. 4 Mit Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 06.01.2003 wurde ausgeführt, dass die Klägerin im Mai 1992 im Bundesgebiet von einem Kosovo- Albaner vergewaltigt und daraufhin schwanger geworden sei. Das Kind habe sie zur Adoption freigegeben. Der Vergewaltiger halte sich zwischenzeitlich wieder im Kosovo auf. Er habe ihr gegenüber massive Drohungen ausgesprochen, als er von der Adoption erfahren habe. Daher sei ihr eine Rückkehr in den Kosovo unzumutbar. Ferner komme ein Widerruf der Anerkennung als Asylberechtigter und der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG aus den in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.11.1998 - 9 C 53.97 - benannten Erwägungen nicht in Betracht, da die Rechtskraft des zu Grunde liegenden verwaltungsgerichtlichen Verpflichtungsurteils einem nunmehrigen Widerruf entgegenstehe. 5 Mit Bescheid vom 02.09.2003 widerrief das Bundesamt die Anerkennung als Asylberechtigte vom 08.07.1999 und die in diesem Bescheid getroffenen Feststellungen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Außerdem stellte es fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. 6 Nach Zustellung des Bescheides am 06.09.2003 hat die Klägerin am 18.09.2003 Klage erhoben. Die Klägerin trägt zur Begründung der Klage unter anderem vor, dass ihr eine Rückkehr in den Kosovo nicht zuzumuten sei. Die Schwere in der Vergangenheit stattgefundenen Verfolgungen und die dabei verursachten Beeinträchtigungen und die in Deutschland erlittenen Erlebnisse ließen eine Rückkehr in das Kosovo unzumutbar erscheinen. Dieser besonderen Belastung sei vorliegend Rechnung zu tragen. Insoweit verweist die Klägerin auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Aachen unter 9 K 6213/94.A. Ihr Vater habe 18 Jahre lang aus politischen Gründen in serbischen Gefängnissen gesessen und sei schwer misshandelt worden. Auch ein Bruder der Klägerin sei im Kosovo schwer misshandelt worden. Der Bruder sei politisch verfolgt worden und in die Bundesrepublik Deutschland geflüchtet. Nach der Flucht des Bruders, der sie sich angeschlossen habe, habe sich zunächst der im Kosovo verbleibende Vater jeden Tag bei den serbischen Sicherheitskräften melden müssen. Er sei dort schwer misshandelt worden. Im Jahre 1994 sei ihm die Flucht in die Bundesrepublik Deutschland gelungen. 7 Der Rücknahme des Anerkennungsbescheides stehe die Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts Aachen vom 25.05.1999 entgegen. Die Klägerin verweist diesbezüglich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.11.1998, - 9 C 53/97 -. Außerdem weist sie darauf hin, dass der Widerruf einer Anerkennung als politischer Verfolgter nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nur dann zulässig sei, wenn sich die für die Beurteilung der Verfolgungslage maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich geändert hätten. Dies sei allerdings nicht der Fall. 8 Die Klägerin beantragt, 9 den Bescheid der Beklagten vom 02.09.2003 aufzuheben. 10 Die Beklagte beantragt schriftlich, 11 die Klage abzuweisen. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten sowie auf die Auskünfte, auf die die Klägerin hingewiesen worden ist, Bezug genommen. 13 Entscheidungsgründe: 14 Die Klage ist als Anfechtungsklage ist zulässig und auch begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 02.09.2003 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Voraussetzungen für einen Widerruf der zu § 51 Abs. 1 AuslG getroffenen Feststellungen liegen nicht vor. 15 Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. „Nicht mehr vorliegen" bedeutet in diesem Zusammenhang, dass nur eine nachträgliche Änderung entscheidungserheblicher Umstände zum Widerruf berechtigt. 16 Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.09.2000, - 9 C 12/00 -, NVwZ 2001, 335 ff; VGH Kassel, Urteil vom 02.04.1993, - 10 UE 1413/91 -, NVwZ-RR 1993, 234; VGH Mannheim, Urteil vom 23.11.1999, - A 6 S 1974/98 -, ESVGH 50, 125 ff. 17 Es kann hier dahinstehen, ob maßgeblicher Zeitpunkt der Beurteilung, ob sich entscheidungserhebliche Umstände nachträglich geändert haben, der Zeitpunkt des Erlasses des Anerkennungsbescheides des Bundesamtes oder unter dem Gesichtspunkt der Rechtskraftwirkung gem. § 121 VwGO der Zeitpunkt der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung ist, 18 vgl. dazu VGH Mannheim, Urteil vom 23.11.1999, a.a.O., 19 da sich die Sachlage sowohl schon vor Rechtskraft des Urteils am 22.06.1999 als auch erst recht bei Erlass des Anerkennungsbescheides am 08.07.1999 geändert hatte. 20 Eine nachträgliche Änderung lag damit weder zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils noch zum späteren Zeitpunkt des Erlasses des Anerkennungsbescheides vor. Die Sachlage, auf der der Widerrufsbescheid beruht, war vor und nach Rechtskraft des Urteils und Erlass des Anerkennungbescheides unverändert. Zum Zeitpunkt der Rechtskraft und des Erlasses des Bescheides befanden sich schon keine serbischen Einheiten mehr im Kosovo. Am 09.06.1999 erzielten Vertreter der NATO und der jugoslawischen Armee eine Übereinkunft über den Abzug von rund 40.000 serbischen Soldaten, Polizisten und Paramilitärs aus dem Kosovo. Am 10.06.1999 begann der Abzug der serbischen Einheiten aus dem Kosovo. Die Luftangriffe der NATO gegen Jugoslawien wurden ausgesetzt und die Vereinten Nationen verabschiedeten die Resolution 1244 über die Einrichtung einer Zivil- und Sicherheitspräsenz im Kosovo (UNMIK und KFOR). Am 12.06.1999 rückten die KFOR-Verbände in den Kosovo ein, der erste Hilfskonvoi des UNHCR erreichte den Kosovo am 13.06.1999. Am 20.06.1999 beendete die NATO die Luftangriffe gegen Jugoslawien, nachdem zuvor die letzten serbischen Einheiten aus dem Kosovo abgezogen worden waren. Das Bundesamt begründete die Verfolgungssicherheit der Klägerin und damit den Widerruf eben mit dieser Situation, die sowohl am 22.06.1999 als auch am 08.07.1999 indes schon unverändert vorlag. Von einer nachträglichen Änderung kann somit nicht ausgegangen werden. 21 Es besteht auch in demjenigen Fall, in dem das Bundesamt ein verpflichtendes Urteil rechtskräftig werden lässt, obwohl sich die Sachlage zwischenzeitlich grundlegend geändert hat, keinen Grund abweichend auf den Zeitpunkt des Ergehens des Urteils abzustellen. Das Bundesamt hätte gegen das es verpflichtende Urteil mit Aussicht auf Erfolg die Zulassung der Berufung beantragen 22 vgl. dazu Berlit in GK-AsylVfG, § 78 RN. 142; VGH Mannheim, Beschluss vom 04.07.2000, - A 9 S 127/00. 23 und dadurch vermeiden können, einen zu diesem Zeitpunkt inhaltlich falschen Bescheid erlassen zu müssen. 24 Vgl. zur gesamten Problematik auch VG Frankfurt a. M., Urteil vom 20.03.2003, - 2 E 5268/00 -, NVwZ-Beil. I 12/2003, 109 f.. 25 Da der Widerruf des Anerkennungbescheides rechtswidrig ist und damit hinsichtlich der Klägerin die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, blieb für das Bundesamt kein Raum mehr, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 53 AuslG nicht vorliegen, sodass der Bescheid auch insoweit rechtswidrig und aufzuheben ist. 26 Vgl. zur Rangfolge § 51 AuslG und § 53 AuslG insb. BVerwG, Urteil vom 15.07.1997, - 9 C 19/96 -, NVwZ 1997, 1132 ff. 27 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG. 28 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 29