OffeneUrteileSuche
Urteil

1 K 8094/03.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2004:0108.1K8094.03A.00
9Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 14.11.2003 verpflichtet, festzustellen, dass hinsichtlich der Klägerin Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 AuslG vorliegen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt 2/3 der Kosten des Verfahrens als, die Beklagte trägt 1/3 der Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweiligen Vollstreckungsgläubiger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsschuldner vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin ist Staatsangehörige von Serbien und Montenegro, albanischer Volkszugehörigkeit aus dem Kosovo. Sie führte bereits ein Asylverfahren in der Bundesrepublik Deutschland durch (Az.: A 1 804 971 - 138), das am 13.01.1995 bestandskräftig abgeschlossen wurde. Nach freiwilliger Rückkehr in den Kosovo reiste sie am 27.11.2002 erneut in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 27.12.2002 mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 16.12.2002 die Anerkennung als Asylberechtigte. 3 Zur Begründung des Antrags gab die Klägerin bei der persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) am 23.04.2003 im Wesentlichen an, dass sie nach ihrer freiwilligen Rückkehr in das Kosovo festgestellt habe, dass Familienmitglieder im Krieg umgekommen seien. Die dadurch eingetretene nervliche Belastung habe sie nicht verkraften können. Laut nervenärztlichen Attest von Dr. Q vom 12.12.2002 leide die Klägerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung, die im Kosovo nicht behandelbar sei. In dem Attest wird ausgeführt, dass sich die Klägerin am 11.12.2002 in Begleitung ihrer Angehörigen in seiner Praxis vorgestellt habe. Sie sei schon vorher in kontinuierlicher Behandlung bei Dr. T1, Neurologe und Psychiater aus Kosovska-Mitrovica, gewesen und dort medikamentös behandelt worden. Von Dr. Q wurde eine Psychopharmako- Therapie mit folgenden Medikamenten eingeleitet: Krimipramin 100 mg (1/2-1/2-0- 1/2-1), Cipalopram 40 mg (1-0-0) und Despa 10 mg (1/2-1/2-0-1). Des Weiteren solle die Klägerin im Rahmen des Behandlungskonzeptes - wie es üblich sei - eine supportive Gesprächstherapie erhalten. Eine rasche und durchgreifende Besserung der Beschwerden sei angesichts der Natur der Krankheit nicht schnell zu erwarten, eine kontinuierliche und etwas länger dauernde nervenärztliche Behandlung mit unausweichbarer Gesprächstherapie sei mit Sicherheit erforderlich. 4 Das Bundesamt führte auf Grund des erstmalig vorgetragenen Sachverhalts ein weiteres Asylverfahren durch. 5 Mit Bescheid vom 14.11.2003 lehnte es den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Außerdem forderte es die Klägerin auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats zu verlassen. Anderenfalls drohte es die Abschiebung nach Serbien und Montenegro oder jeden anderen Staat, in die Klägerin einreisen darf, oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist, an. 6 Nach Zustellung des Bescheids am 20.11.2003 hat die Klägerin am 26.11.2003 Klage erhoben. 7 Sie trägt vor, an einer posttraumatischen Belastungstörung zu leiden. Deshalb habe sie sich auch vom 17.06.2003 bis 09.09.2003 in stationärer Behandlung in der Evangelischen Stiftung U in S, Fachkrankenhaus für Psychiatrie, Psychotherapie, Psychosomatik und Neurologie befunden. Sie legt diesbezüglich den an Dr. Q gerichteten Entlassungbbericht der Stiftung U vom 09.09.2003 vor. Darin wird bezüglich der Klägerin u.a. eine „schwere depressive Episode bei zu Grunde liegender PTBS" diagnostiziert. Die Klägerin trägt weiter vor, ungefähr zwei- bis dreimal im Monat bei Dr. Q in Behandlung zu sein und von ihm Medikamente (Saroten retard 75 mg, Zoplicon-ratiopharm 7,5 mg und Zoloff 50 mg) zu bekommen und mit ihm zu sprechen. Sie müsse aber auch häufig einen anderen Arzt aufsuchen oder sogar den Notarzt rufen, wenn ein Notfall vorliege, da Dr. Q so schnell nicht zu erreichen sei. Ihre Erkrankung sei im Kosovo nicht behandelbar. 8 Die Klägerin beantragt, 9 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 14.11.2003 zu verpflichten, sie, die Klägerin, als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, 10 hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten sowie auf die Auskünfte, auf die die Klägerin hingewiesen worden ist, Bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe: 15 Die zulässige Klage ist zum Teil begründet. 16 Soweit in dem Bescheid des Bundesamtes vom 14.11.2003 den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte abgelehnt werden und festgestellt wird, dass die Voraussetzungen des § 51 AuslG nicht vorliegen, ist der Bescheid rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 17 Das Bundesamt hat den Asylantrag der Klägerin zu Recht abgelehnt und festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 AuslG nicht vor liegen. 18 Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter besteht nach Art. 16 a Abs. 1 GG, wenn der Asylbewerber die aus Tatsachen begründete Furcht hegen muss, in dem Land, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt bzw. in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, durch staatliche Maßnahmen gezielten Rechtsverletzungen ausgesetzt zu sein, die ihn in ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. 19 Auch ein Anspruch nach § 51 AuslG besteht nach diesen zum Asylanspruch nach Art. 16 a Abs. 1 GG entwickelten deckungsgleichen Grundsätzen. 20 BVerfG, Beschluss vom 10.7.1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315 ff.. 21 Sind auf Grund der allgemeinen Zustände in einem Staat Nachteile zu erleiden, wie Hunger, Naturkatastrophen oder allgemeine Auswirkungen von Unruhen, Revolutionen oder Kriegen, so mangelt es an der Zielgerichtetheit von Rechtsverletzungen. Das Merkmal der Zielgerichtetheit verlangt zudem, dass die Maßnahme anhand ihres inhaltlichen Charakters nach deren erkennbarer Gerichtetheit - und nicht etwa nach den subjektiven Gründen und Motiven des Verfolgenden - den Betroffenen in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen soll 22 vgl. BVerwGE 80, 335; so auch BVerwG, Urteil vom 20. November 1990 - 9 C 74.90 - unter Hinweis auf das finale Moment des Begriffs der politischen Verfolgung. 23 Hinsichtlich der Intensität der Rechtsgutverletzung darf sich diese nicht nur als Beeinträchtigung, sondern muss sich als Ausgrenzung darstellen, die den Betroffenen in eine ausweglose Lage versetzt. 24 Politische Verfolgung i.S.d. Art. 16 a Abs. 1 GG bzw. § 51 Abs. 1 AuslG ist grundsätzlich staatliche Verfolgung. Nichtstaatliche Maßnahmen können nur dann als asylrechtlich beachtliche Verfolgung angesehen werden, wenn der Staat Einzelne oder Gruppen zu Verfolgungsmaßnahmen anregt oder derartige Maßnahmen unterstützt, billigt oder tatenlos hinnimmt und damit dem Betroffenen den erforderlichen Schutz versagt, weil er hierzu nicht willens oder nicht in der Lage ist, obwohl die Schutzgewährung die Kräfte des Heimatstaates nicht übersteigt. 25 Vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, NJW 1980, 2641 ff. sowie vom 10.7.1989 - 2 BvR 502/86, 1000/86, 961/86 -. 26 Dabei ist allerdings im Einzelfall zu berücksichtigen, dass nicht generell von jedem Staat ein lückenloser und sofortiger Schutz in jeder Situation verlangt werden kann 27 vgl. BVerfGE 54, 341, 358; BVerwGE 67, 317; 72, 269, 271 ff.; BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1987 - 9 C 19.86 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 71). 28 Soweit die Verfolgungsfurcht auf Vorgänge außerhalb der Bundesrepublik Deutschland gestützt wird, genügt es, dass die Asylgründe glaubhaft gemacht, das heißt in hohem Grade wahrscheinlich sind. Ist der Asylbewerber in seiner Heimat bereits verfolgt worden und deshalb ausgereist, so ist ihm die Rückkehr nur dann zuzumuten, wenn eine Wiederholungsgefahr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, 29 BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980, aaO.. 30 Die anspruchsbegründenden Tatsachen sind schlüssig mit genauen Einzelheiten darzulegen. Widersprüchliches oder im Verfahren sich steigerndes Vorbringen genügt diesen Anforderungen in der Regel nicht, falls die Unstimmigkeiten nicht überzeugend aufgelöst werden, 31 BVerwG, Beschluss vom 20. August 1974 - BVerwG 1 B 15.74 -, Buchholz 402.24, § 28 AuslG (a.F.) Nr. 6. 32 Diese Voraussetzungen sind im Falle der Klägerin nicht gegeben. Von einer staatlichen Verfolgung der Klägerin in Serbien und Montenegro/Kosovo ist zurzeit nicht auszugehen. Diesbezüglich sieht das Gericht von der weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, da es der Begründung in dem Bescheid des Bundesamtes vom 09.02.2000 folgt, § 77 Abs. 2 AsylVfG. 33 Soweit in dem Bescheid des Bundesamtes vom 14.11.2003 allerdings festgestellt wird, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG hinsichtlich der Klägerin nicht vorliegen, ist er rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Beklagte hat es zu Unrecht abgelehnt, zu Gunsten der Klägerin ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG festzustellen (§§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). 34 Der Klägern steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu. 35 Danach kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben ist auch dann gegeben, wenn sich der Gesundheitszustand bei einer Rückkehr in das Heimatland wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde, weil die dortigen Behandlungsmöglichkeiten unzureichend sind. 36 Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, NVwZ 1998, 524 ff.; BVerwG; Urteil vom 21.09.1999 - 9 C 8/99 -, DÖV 2000, 298 ff. 37 Diese Voraussetzungen sind erfüllt. 38 Nach dem Bericht der Evangelischen Stiftung U in S leidet die Klägerin u.a. an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Eine psychotherapeutische wie medikamentöse Behandlung ist nach dem Attest des Dr. Q dringend erforderlich und wird nach den Angaben der Klägerin auch regelmäßig durchgeführt. Das Gericht hat keine Veranlassung, diese Angaben, insbesondere die Diagnose der Evangelischen Stiftung U in S, in Zweifel zu ziehen. 39 Bedarf mithin die Klägerin wegen ihrer Erkrankung weiterhin einer psychotherapeutischen Behandlung, wäre ohne eine solche eine konkrete Gesundheitsgefährdung im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu befürchten. 40 Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen ist die erforderliche psychotherapeutische Behandlung der Klägerin im Kosovo derzeit nicht sichergestellt. Auch wenn es nicht mehr zutreffen dürfte, dass eine psychotherapeutische Behandlung im Kosovo überhaupt nicht möglich ist, 41 so noch Auswärtiges Amt, Auskunft vom 31. März 2000, Az.: 514-516.80/6 YUG, an das Verwaltungsgericht Würzburg; UNHCR, Stellungnahme vom 11. Oktober 2000 an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht; ferner Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Würzburg vom 25. Juni 2001 - Az.: 508-516.80/6 YUG, 42 sondern in Skenderaj ein Rehabilitationszentrum für Folteropfer eingerichtet wurde und in der Universitätsklinik Prishtina eine stationäre psychotherapeutische Behandlung möglich ist, 43 vgl. Auskunft des International Centre for Migration Policy Development vom 6. Februar 2001, beigefügt der Auskunft des Bundesamtes an das Verwaltungsgericht Köln vom 25. Juli 2001, 44 sowie in Ferizaj die Möglichkeit einer ambulanten Behandlung von posttraumatischen Stressproblemen besteht, 45 vgl. Auskunft des Kosovo Information Project vom 10. August 2001, mitgeteilt vom Bundesamt an das Verwaltungsgericht Köln mit Schreiben vom 5. Oktober 2001, 46 besagt dies nicht, dass auch die Behandlung der Kläger in hinreichender Weise gewährleistet wäre. 47 Eine Behandlung in einem Rehabilitationszentrum für Folteropfer scheidet aus, weil die Klägerin nach den vorliegenden Erkenntnissen nicht zu diesem Personenkreis gehören. Eine stationäre psychotherapeutische Behandlung vermag eine erforderliche ambulante Behandlung nicht zu ersetzen. Abgesehen davon, dass eine entsprechend langfristige stationäre Aufnahme zu einer Behandlung in dem Umfang, wie sie die Klägerin zu 2) benötigt, realistischerweise nicht in Betracht kommen wird, unterscheidet sich die stationäre Aufnahme auch in der Intensität ihrer Einwirkung auf den Patienten von einer ambulanten Psychotherapie, sodass auch insoweit nicht von einer Gleichwertigkeit beider Behandlungsformen auszugehen ist. Soweit es eine grundsätzlich mögliche ambulante Behandlung in Ferizaj betrifft, bestehen dort auf Grund einer umfangreichen Warteliste lange Wartezeiten, 48 vgl. Auskunft des Kosovo Information Project vom 10. August 2001, 49 sodass auch insoweit die erforderliche Behandlung der Klägerin nicht als gesichert erscheint. 50 Aus der Auskunft des Deutschen Verbindungsbüros Kosovo in Prishtina vom 7. August 2002 an die Ausländerbehörde der Stadt H ergibt sich, dass eine psychotherapeutische Behandlung bei Patienten, die - wie die Klägerin - unter den Folgen schwerer kriegsbedingter Traumatisierung leiden, im Kosovo nicht durchgeführt werden kann. 51 Die im Widerspruch zu einer Vielzahl anders lautender bzw. differenzierter Auskünfte stehenden Auskünfte des Deutschen Verbindungsbüros im Kosovo in Prishtina vom 02.07.2003 an das Landeseinwohneramt Berlin und vom 19.11.2003 an das hiesige Gericht führen in diesem konkreten Fall auch zu keinem anderen Ergebnis. Nach der Auskunft vom 19.11.2003 praktizieren lediglich zwei Fachärzte für Neurologie und Psychiatrie privat in Prishtina. Eine Behandlung müsste von der Klägerin selber bezahlt werden, wobei eine Konsultation ca. 35 - 40 Euro kosten würde. Es kann daher schon nicht angenommen werden, dass die Klägerin - wie bei ihrem Krankheitsbild erforderlich- sofort einen Therapieplatz bekommen könnte. Vielmehr wird es bei der Zahl der traumatisierten Personen im Kosovo verteilt auf nur zwei Fachärzte so sein, dass sich die Wartezeit für die Klägerin auf einen Behandlungstermin nicht wie vom Verbindungsbüro angegeben auf ca. 1 Woche, sondern auf einen wesentlichen längeren Zeitraum belaufen wird. Eine Behandlung in einem der kommunalen „Mental Health Care Center" kommt für die Klägerin nicht in Betracht, da dort lediglich eine einfache Form der Psychotherapie angeboten werden kann, die bei dem Krankheitsbild der Klägerin zu keinem Erfolg führen würde. 52 Damit kann nicht festgestellt werden, dass die erforderliche Behandlung der Klägerin zu im Kosovo zurzeit sichergestellt wäre. Dementsprechend wäre für die Fall der Rückkehr der Klägerin in das Kosovo mit einer erheblichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes zu rechnen. 53 Ist nach alledem zu Gunsten der Kläger ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG in Bezug auf das Kosovo festzustellen, erweist sich die ihr gegenüber ergangene Abschiebungsandrohung gleichwohl als rechtmäßig. Rechtsgrundlage sind insoweit §§ 34, 38 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 50 AuslG. Jedenfalls bei der auf asylverfahrensrechtlicher Grundlage getroffenen Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung ist für eine erweiternde Auslegung des § 50 Abs. 3 AuslG auch auf Fälle eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG angesichts der Regelungen in § 41 AsylVfG kein Raum. 54 Ebenso BVerwG, Urteil vom 15. April 1997 - 9 C 19/96 -, NVwZ 1997, 1132 (1134). 55 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG. 56 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO 57