Urteil
19 K 1285/03
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII setzt voraus, dass eine seelische Störung vorliegt oder mit hoher Wahrscheinlichkeit droht und auf einer nachgewiesenen Teilleistungsstörung beruht.
• Zur Beurteilung des Bedarfs sind sowohl die medizinisch-psychologischen Gutachten als auch schulische Fördermöglichkeiten und die Prognose der sozialen Teilhabe zu berücksichtigen.
• Eine heilpädagogische Maßnahme ist nur zugewähren, wenn sie erforderlich und geeignet ist, die drohende Behinderung zu verhindern oder ihre Folgen zu mildern, wobei die konkrete Intensität der Hilfe dem Ermessen des Leistungsträgers unterliegt und gerichtlich zu überprüfen ist.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf zusätzlich bewilligte heilpädagogische Stunde nach § 35a SGB VIII • Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII setzt voraus, dass eine seelische Störung vorliegt oder mit hoher Wahrscheinlichkeit droht und auf einer nachgewiesenen Teilleistungsstörung beruht. • Zur Beurteilung des Bedarfs sind sowohl die medizinisch-psychologischen Gutachten als auch schulische Fördermöglichkeiten und die Prognose der sozialen Teilhabe zu berücksichtigen. • Eine heilpädagogische Maßnahme ist nur zugewähren, wenn sie erforderlich und geeignet ist, die drohende Behinderung zu verhindern oder ihre Folgen zu mildern, wobei die konkrete Intensität der Hilfe dem Ermessen des Leistungsträgers unterliegt und gerichtlich zu überprüfen ist. Die Klägerin, geboren 1992, leidet an Entwicklungsrückständen nach einer Herzerkrankung und erhielt seit Vorschulalter verschiedene Fördermaßnahmen. Psychologische und heilpädagogische Fachgutachten diagnostizierten Teilleistungsstörungen, Konzentrationsprobleme und ein gestörtes Selbstkonzept mit drohender seelischer Behinderung nach § 35a SGB VIII. Die Eltern beantragten wiederholt heilpädagogische Therapie mit zwei Stunden wöchentlich; der Träger bewilligte jedoch nur reduzierte Leistungen (eine Stunde wöchentlich plus Elternberatung bzw. zeitlich befristete Erweiterungen). Die Klägerin setzte die Therapie teilweise in dem gewünschten Umfang fort und begehrt im Verfahren die Erstattung der zusätzlichen angefallenen Kosten für den Zeitraum 1.8.2002–22.11.2002. Der Beklagte lehnte die weitergehende Bewilligung ab mit Verweis auf schulische Fördermöglichkeiten und frühere Entscheidungen. • Anspruchsgrundlage ist § 35a Abs.1 SGB VIII; danach besteht Eingliederungshilfe nur bei dauerhafter (länger als sechs Monate) Abweichung der seelischen Gesundheit mit Beeinträchtigung der gesellschaftlichen Teilhabe oder bei drohender Beeinträchtigung. • Feststellung einer seelischen Behinderung erfolgt dreistufig: (1) Nachweis einer Teilleistungsstörung; (2) diese muss Hauptursache einer seelischen Störung sein; (3) es ist eine Prognose erforderlich, dass dadurch mit hoher Wahrscheinlichkeit Beeinträchtigungen der Eingliederung eintreten werden (§ 5 EingliederungshilfeVO i.V.m. § 35a Abs.3 SGB VIII). • Die begehrte heilpädagogische Maßnahme muss erforderlich und geeignet sein, eine drohende Behinderung zu verhindern oder ihre Folgen zu mildern; insoweit sind die Anforderungen des § 39 Abs.3 und § 40 BSHG zu beachten. • Die Beweisaufnahme (Vernehmung der behandelnden Fachpersonen) und die vorgelegten Gutachten genügen nach Auffassung des Gerichts nicht, um einen darüber hinausgehenden Leistungsanspruch für die streitige Zeit zu begründen; insbesondere war die Schule nicht durchgehend der Auffassung, sonderpädagogische Maßnahmen seien erforderlich. • Das Gericht verweist auf die im Verfahren 19 K 4042/01 dargestellten Erwägungen, die für den hier streitigen Zeitraum ebenfalls gelten; danach sind die Voraussetzungen für eine intensivere heilpädagogische Leistung nicht erfüllt. • Folge: Die angefochtenen Bescheide verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten; die Klage ist unbegründet (§ 113 Abs.5 VwGO). Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung der zusätzlichen heilpädagogischen Behandlungsstunde und auf Erstattung der damit verbundenen Kosten für den Zeitraum 1.8.2002 bis 22.11.2002, weil die Voraussetzungen des § 35a SGB VIII (nachgewiesene Teilleistungsstörung als Ursache einer seelischen Störung mit voraussichtlicher Beeinträchtigung der gesellschaftlichen Eingliederung) für den streitigen Bewilligungszeitraum nicht hinreichend erfüllt sind. Die angefochtenen Bescheide sind damit rechtmäßig. Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten; die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.