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Urteil

19 K 1286/03

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Keine Pflicht des Trägers der Eingliederungshilfe zur Bewilligung einer zweiten heilpädagogischen Therapieeinheit pro Woche, wenn die Voraussetzungen des § 35a Abs.1 SGB VIII nicht erfüllt sind. • Bei drohender seelischer Behinderung sind (1) eine Teilleistungsstörung, (2) daraus resultierende seelische Störungen und (3) eine Prognose erheblicher Beeinträchtigungen der Teilhabe festzustellen. • Heilpädagogische Maßnahmen müssen geeignet und erforderlich sein, die drohende Behinderung zu verhüten oder zu mildern (§§ 35a, 39 Abs.3 SGB VIII/BShG).
Entscheidungsgründe
Keine Bewilligung zusätzlicher heilpädagogischer Stunden nach § 35a SGB VIII • Keine Pflicht des Trägers der Eingliederungshilfe zur Bewilligung einer zweiten heilpädagogischen Therapieeinheit pro Woche, wenn die Voraussetzungen des § 35a Abs.1 SGB VIII nicht erfüllt sind. • Bei drohender seelischer Behinderung sind (1) eine Teilleistungsstörung, (2) daraus resultierende seelische Störungen und (3) eine Prognose erheblicher Beeinträchtigungen der Teilhabe festzustellen. • Heilpädagogische Maßnahmen müssen geeignet und erforderlich sein, die drohende Behinderung zu verhüten oder zu mildern (§§ 35a, 39 Abs.3 SGB VIII/BShG). Die Klägerin, seit Geburt mit gesundheitlichen Problemen und späteren Entwicklungsrückständen, beantragte Eingliederungshilfe in Form heilpädagogischer Therapie für den Zeitraum 1.2.2002 bis 31.7.2002. Frühere Begutachtungen diagnostizierten unterdurchschnittliche Intelligenz, Konzentrationsschwächen und Auffälligkeiten des Sozialverhaltens; Behandler empfahlen umfangreiche heilpädagogische Maßnahmen (z. B. 100–150 Stunden, bis zu zwei Stunden wöchentlich). Der Beklagte bewilligte interimsmäßig eingeschränkte Leistungen (eine Stunde wöchentlich plus Elterngespräch) und lehnte die Übernahme weiterer Stunden ab mit der Begründung, schulische Fördermöglichkeiten vorrangig und eine weitere heilpädagogische Maßnahme nicht erforderlich. Die Klägerin focht dies an und begehrte die Übernahme der Kosten für eine zusätzliche wöchentliche Therapiesstunde sowie Vergütung in tatsächlicher Höhe. • Die Klage ist unbegründet; die Bescheide verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs.5 VwGO). • Anspruchsgrundlage ist § 35a Abs.1 SGB VIII: Eingliederungshilfe setzt voraus, dass die seelische Gesundheit länger als sechs Monate vom altersüblichen Zustand abweicht und die Teilhabe beeinträchtigt ist oder dies zu erwarten ist. • Die Rechtsprechung und Kommentarliteratur verlangen bei Fällen wie diesem eine dreistufige Prüfung: (1) Vorliegen einer Teilleistungsstörung; (2) dass diese Hauptursache einer seelischen Störung ist; (3) Prognose erheblicher Beeinträchtigungen der gesellschaftlichen Eingliederung (vgl. §5 EingliederungshilfeVO i.V.m. §35a SGB VIII). • Darüber hinaus muss die beantragte heilpädagogische Maßnahme geeignet und erforderlich sein, die drohende Behinderung zu verhüten oder zu mildern (§35a Abs.3 SGB VIII i.V.m. §§39 Abs.3, 40 BSHG). • Im vorliegenden Zeitraum lagen nach Würdigung der Sachverständigengutachten, der schulischen Stellungnahmen und der bisherigen Fördermaßnahmen keine hinreichenden Feststellungen bzw. prognostischen Sicherheiten dafür vor, dass die streng geforderten Tatbestandsmerkmale des §35a SGB VIII erfüllt sind oder dass die bewilligte Intensität unzureichend war. • Das Gericht verweist auf seine ausführlicheren Entscheidungsgründe im parallelen Verfahren 19 K 4042/01, die hier in vollem Umfang gelten. • Kosten- und Vollstreckungsentscheidung folgt aus §§154 Abs.1, 188 Satz2, 167 VwGO i.V.m. ZPO-Regelungen. Die Klage wird abgewiesen; die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung einer zusätzlichen heilpädagogischen Behandlungsstunde pro Woche für den Zeitraum 1.2.2002–31.7.2002. Die Voraussetzungen des §35a Abs.1 SGB VIII sind nach Auffassung des Gerichts nicht erfüllt, weil die für eine Eingliederungshilfe erforderlichen Feststellungen und Prognosen nicht in der notwendigen Sicherheit vorlagen und die bewilligte Leistung als ausreichend beurteilt wurde. Daher verletzt der Widerspruchsbescheid die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten; die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.