OffeneUrteileSuche
Urteil

19 K 7329/01

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2004:0114.19K7329.01.00
7Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die am 0.0. 1987 geborene Klägerin beantragte, vertreten durch ihre Eltern, beim Beklagten am 26. Oktober 2000 die Übernahme der Kosten - monatlich 460,00 DM - einer im September 2000 begonnenen Dyskalkulie -Therapie im Mathematisch- Lerntherapeutischen Institut D1 - MLI. Zu jener Zeit - Schuljahr 2000/2001 - besuchte sie die 8. Klasse der G Realschule in L. 3 Zur Begründung des Antrags gab sie an, nach einer Stellungnahme des MLI vom 19. Mai 2000 leide sie an einer schweren Form der Dyskalkulie. Dem Antrag war die schriftliche Stellungnahme der „Ergebnisse der förderdiagnostischen Untersuchung" der Klägerin vom 2. Mai 2000 - Beiakte Heft 2, Bl. 2 bis 6 - beigefügt, auf die im Übrigen verwiesen wird. Unter „Diagnose" heißt es: 4 „Bei T liegt eine Dyskalkulie extrem schweren Ausprägungsgrades im Sinne o.g. Definition vor. Bei ihren Problemen im mathematischen Bereich handelt es sich um Rechenschwierigkeiten, die als elementar einzustufen sind, da bereits beim Rechnen im Zahlenraum bis 10 erhebliche Defizite vorhanden sind. 5 Psychische Beeinträchtigungen als Folge dauerhafter Frustrationen im mathematischen Lernbereich sind bereits vorhanden, eine seelische Behinderung ist bei fortdauernden Misserfolgserlebnissen nicht auszuschließen." 6 Das MLI empfahl eine lerntherapeutische Interventionsmaßnahme, die Beratungsgespräche mit der häuslichen Bezugsperson sowie den zuständigen Lehrern beinhalte. Die Lerntherapie werde für ca. 30 bis 36 Monate befürwortet. Im schulischen Bereich empfehle man dringend eine Entlastung der Klägerin, um die angespannte psychische Situation zu entschärfen. Insbesondere sollte vermieden werden, dass sie mit Misserfolgserlebnissen vor der Klasse konfrontiert werde. 7 Die Klägerin reichte ferner ein auf den 17. November 2000 datiertes nervenfachärztliches Attest des H nach, wonach sie sich in nervenärztlicher Behandlung befinde. Der Arzt gab an, sie leide unter Dyskalkulie, ferner unklarem Kopfschmerz, unklarem Minderwuchs. Die Dyskalkulie sei nicht auf einen allgemeinen Intelligenzmangel oder eine unangemessene Schulform zurückzuführen. Ferner führte er aus, die Einschätzungen des MLI teile er, eine sinnvoll Alternative zur Therapie im MLI sei nicht zu erkennen. 8 Die Schule bescheinigte der Klägerin unter dem 16. November 2000, dass die beim MLI vorgeschlagene Therapie nicht angeboten werden könne. Ob eine Dyskalkulie vorliege, könne man nicht sagen, allerdings seien die Leistungen der Klägerin im Fach Mathematik in den Klassen 5 - 7 jeweils nur ausreichend bis mangelhaft gewesen. 9 Die Klägerin wurde sodann auf Veranlassung des Beklagten dem schul- psychologischen Dienst des Beklagten vorgestellt. Herr Dipl. Psychologe C führte hiernach in seiner Stellungnahme vom 5. Februar 2001 aus: Die Klägerin sei schon im Jahre 1996/97 einmal vorgestellt worden. Grund für die Vorstellung seien seinerzeit massive Schwierigkeiten in der Rechtschreibung sowie die Beratung zur Wahl der weiterführenden Schule gewesen. Auf Grund dieser Schwierigkeiten scheide eine Dyskalkulie im Sinne der Definition aus, da eine solche nur bei einer isolierten Teilleistungsschwäche gegeben sei. Ferner leide die Untersuchung des MLI an fachlichen Mängeln, da nur für die Teilleistungsstörung spezifische Test gemacht worden seien, ein allgemeiner Intelligenztest aber nicht. Ohne einen solchen lasse sich aber nicht beurteilen, ob eine Teilleistungsstörung oder ggfs. eine allg. Intelligenzminderung bestehe. 10 Die angebotene Lerntherapie sei auch nicht geeignet, da die Klägerin hierfür nicht motiviert sei, wie die Äußerungen der Mutter und der Klägerin anlässlich der Vorstellung belegt hätten. Eine Dyskalkulie könne nicht bestätigt werden. Die Klägerin sei vielmehr, wie sich auch unter Berücksichtigung der früheren Gespräche zeige, in der Schule überfordert. Wegen der weiteren Einzelheiten der Stellungnahme wird auf Bl. 13 bis 17 der Beiakte Heft 2 verwiesen. 11 Mit Bescheid vom 20. April 2001 lehnte der Beklagte die Übernahme der Kosten als Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII ab, da eine Dyskalkulie nach der Stellungnahme des schul-psychologischen Dienstes nicht habe festgestellt werden können, sodass auch eine Dyskalkulie - Therapie im MLI nicht geeignet sei, eine drohende seelische Behinderung zu verhindern. 12 Die Klägerin legte am 11. Mai 2001 gegen den Bescheid Widerspruch ein und führte zur Begründung aus: Der schul-psychologische Dienst habe seinerzeit den Besuch der Realschule oder einer Gesamtschule empfohlen. Ferner habe man wegen Konzentrationsstörungen und vielen Flüchtigkeitsfehlern bei Diktaten den Besuch einer Lese-Rechtschreib-Therapie empfohlen. Hieran habe sie auch teilgenommen, sie mache aber immer noch die Flüchtigkeitsfehler. Probleme mit dem Rechnen habe sie schon in der Grundschule gehabt. Weder Nachhilfe noch häusliche Hilfe hätten geholfen. 13 Auf Grund der Testung nehme sie seit September 2000 einmal wöchentlich an der Dyskalkulie - Therapie teil. Die Ausführung des C seien nicht geeignet, die Diagnosen des MLI und von H zu erschüttern. Es bestehe eine Dyskalkulie, die jedenfalls eine drohende seelischen Behinderung zur Folge habe. Diese äußere sich darin, dass sie kaum Kontakt zu Gleichaltrigen habe und in der Schule von Mitschülern ignoriert werde. Zu Beginn eines Schuljahres wisse sie nicht, neben wen sie sich setzen solle. Außerschulisch habe sie nur eine Freundin. Im Übrigen sei das MLI auch ein geeigneter Anbieter. 14 Nach einer weiteren schriftlichen Stellungnahme des Herrn C, wegen des Inhaltes wird auf Bl. 42 bis 48 der BA Heft 2 Bezug genommen, wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin mit Bescheid vom 22. Oktober 2001 als unbegründet zurück. Das Widerspruchsvorbringen rechtfertige keine andere Entscheidung. 15 Die Klägerin hat am 15. November 2001 Klage erhoben und nimmt zur Begründung zunächst Bezug auf das bisherige Vorbringen. 16 Ergänzend macht sie geltend, sie sei in der Schule völlig isoliert, sie habe dort nur eine Freundin und die stamme aus einer anderen Klasse. Sie habe sich in der Schule auch einem massiven Leistungsdruck ausgesetzt gesehen. Die schulischen Misserfolge hätten zu einem Schulverweigerungsverhalten geführt, sie sei bisweilen aggressiv bockig, andererseits aber auch resignativ. 17 Ferner hat sie eine Zusammenstellung des Herrn H vom 5. September 2001 über Untersuchungsergebnisse (GA, Bl. 56), den Abschlussbericht des MLI vom 7. April 2003 nach Beendigung der Therapie zum 31. März 2003 (GA, Bl. 68 bis 69) sowie die Schulzeugnisse der Schuljahre 1993/94 bis 2002/2003 (GA, Bl. 85 bis 104) vorgelegt. Wegen des Inhaltes wird auf die jeweiligen Schriftstücke verwiesen. 18 Die Klägerin beantragt, 19 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 20. April 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20. Oktober 2001 zu verpflichten, ihr Eingliederungshilfe gemäß § 35 a SGB VIII durch Übernahme der durch die Behandlung beim Mathematisch-Lerntherapeutischen Institut in E1 in der Zeit vom 26. Oktober 2000 bis zum 31. März 2003 entstandenen Kosten zu bewilligen, 20 Der Beklagte beantragt, 21 die Klage abzuweisen. 22 Er verweist auf die Begründung seiner Bescheide sowie die Stellungnahmen des C. Ferner macht er geltend, auch die vorgelegten Zeugnisse belegten, dass es sich bei der Klägerin nicht um eine Dyskalkulie handele, denn die schulischen Ergebnisse seien hiernach auch in anderen Fächern unzureichend. 23 Das Gericht hat Herrn H gemäß Beweisbeschluss vom 17. Dezember 2003 im schriftlichen Verfahren als sachverständigen Zeugen gehört. Wegen des Ergebnisses wird auf die schriftliche Erklärung des H vom 4. Januar 2004 nebst Anlagen, GA, Bl. 118 bis 136 verwiesen. 24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, Beiakten Hefte 1 und 2 ergänzend verwiesen. 25 Entscheidungsgründe: 26 Die Klage ist unbegründet, die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Bewilligung der Dyskalkulie - Therapie im MLI für die Zeit vom 26. Oktober 2000 bis 31. März 2003, der angefochtene, ablehnende Bescheid vom 20. April 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20. Oktober 2001 ist daher rechtmäßig, § 113 Abs. 5 VwGO. 27 Die Voraussetzungen der allein als Anspruchsgrundlage für eine Bewilligung in Betracht kommenden Vorschrift des § 35 a Abs. 1 SGB VIII, welche wegen des Beginns der Maßnahme vor dem 1. Juli 2001 - vgl. Art. 67 des Sozialgesetzbuchs - Neuntes Buch - (SGB IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen vom 19. Juni 2001, BGBl. 2001, S. 1139 - in der Fassung vom 23. Juli 1996 anzuwenden ist, sind nicht erfüllt. 28 Nach dieser Vorschrift haben Kinder und Jugendliche, die seelisch behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, Anspruch auf Eingliederungshilfe. 29 Ob die Klägerin die Voraussetzungen der Norm erfüllt, ist schon fraglich. 30 Die „seelische Behinderung" ist in Fällen der vorliegenden Art in drei Schritten festzustellen: 31 Zunächst muss eine Teilleistungsstörung (z.B. Dyslexie / Legasthenie, Dyskalkulie oder Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom) vorliegen. Diese Teilleistungsstörung muss Hauptursache für eine „seelische Störung" (Neurose oder sonstige seelische Störung) sein, die ihrerseits zu Beeinträchtigungen bei der „Eingliederung in die Gesellschaft" (Störungen des Sozialverhaltens mit dem Ergebnis einer dissozialen Entwicklung, einer sog. „sekundären Neurotisierung") führt, 32 vgl. Wiesner, Kommentar zum SGB VIII, 2. Aufl. 2000, vor § 35a, Rdnr. 34; Vondung in Lehr- und Praxiskommentar zum SGB VIII (LPK-SGB VIII), 1998, § 35a Rdnr. 6 u. 7; BVerwG, Urteil vom 26. November 1998 - 5 C 38.97 - , FEVS 49, 487; Urteil vom 19. Juni 1984 - 5 C 125.83 - , FEVS 33, 457; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24. April 1996 - 6 S 827/95 - , FEVS 47, 309. 33 Soweit es um das „Drohen" einer seelischen Behinderung geht, muss die Teilleistungsstörung selbst zweifelsfrei festgestellt werden. Ist infolge der Teilleistungsstörung eine „seelische Störung" entstanden, bedarf es einer Prognose, dass deshalb mit einem hohen Wahrscheinlichkeitsgrad Beeinträchtigungen bei der „Eingliederung in die Gesellschaft" eintreten werden. Diese Anforderungen ergeben sich aus § 5 EingliederungshilfeVO, der wegen der Verweisung in § 35a Abs. 2 Nr. 1 und 3 SGB VIII Anwendung findet. 34 vgl. Wiesner, Kommentar zum SGB VIII, 2. Aufl. 2000, § 35a, Rdnr. 8b; Vondung in LPK-SGB VIII, § 35a, Rdnr. 8; BVerwG, Urteil vom 26. November 1998 - 5 C 38.97 - , FEVS 49, 487; Beschluss vom 5. Juli 1995 - 5 B 119.94 - , Buchholz 436.0 § 39 BSHG Nr. 12; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 4. November 1994 - 9 S 1462/96 - (Berufungsurteil zu der erstgenannten Entscheidung); Urteil vom 13. November 1996 - 6 S 1350/94 - , FEVS 47, 342. 35 Eine Teilleistungsstörung in Form der Dyskalkulie ist schon nicht erwiesen. 36 In der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der WHO - ICD 10 - wird die Dyskalkulie als „umschriebener Entwicklungsrückstand" unter der Teilüberschrift „Entwicklungsstörungen" mit der Nr. F 81.2 geführt. Das Hauptmerkmal ist eine umschriebene Beeinträchtigung der Entwicklung von Rechenfertigkeiten, die nicht allein durch einen allgemeine Intelligenzminderung oder eine eindeutig unangemessene Beschulung erklärbar ist. Bei der Rechenstörung - Dyskalkulie - dürfen in der Vorgeschichte keine anderen ausgeprägten Lese- oder Rechtschreibschwierigkeiten bestehen, da nach ICD 10, Nr. F 81.3 sonst von einer kombinierten Störung schulischer Fertigkeiten gesprochen wird. 37 Von dieser Definition geht auch das MLI und der Beklagte aus. 38 Hiernach ist zunächst festzustellen, dass das MLI in seiner Testung die Klägerin keinem allgemeinen Intelligenztest unterzogen hat, sodass nicht feststellbar ist, ob die für das Rechnen ermittelten Werte nicht etwa auf einer allgemeinen Intelligenzminderung verbunden mit schulischer Überforderung beruhen. Hierfür sprechen nicht nur die von der Klägerin eingeräumten Probleme im Bereich der Rechtschreibung, die letztlich zu einer entsprechenden LRS-Therapie führten, sondern auch die durch die Zeugnisse dokumentierten Leistungen im Fach Englisch, als die Klägerin hier auf der Realschule auch nur Noten zwischen mangelhaft und ausreichend erzielte. Entsprechendes gilt für das Fach Deutsch. 39 Eine solche Annahme wird auch gestützt durch die von H in seinem Schreiben vom 5. September 2001 zusammengestellten Testergebnisse. Nach dem am 10. Juli 2001 durchgeführten Benton-Test (sprachfreie Prüfung der Intelligenz und des Auffassungsvermögens) erzielte die Klägerin nach Angaben von H bei 9 von 15 richtigen Lösungen ein für eine 14-jährige weit unterdurchschnittliches Ergebnis. Auch im Mehrfachwahl-Wortschatz-Intelligenztest-B zur Messung des allgemeinen Intelligenzniveaus mit hoher Objektivität erzielte die Klägerin mit einem IQ von 82 einen Wert, der unter dem Normbereich von 90-110 lag. Bei dem ferner durchgeführten d2-Test (visueller Aufmerksamkeits- / Belastungstest) erreichte sie nach Angaben von H bei „Leistungsmenge" den Prozentrang 4,5, „Leistungsgüte" (Menge der Fehler) einen solchen von 3,8, insgesamt von 3,5. Der Prozentrang bezieht sich auf den Anteil der gleichen Altersgruppe, der keine größere Leistung zeigen, mit anderen Worten, nur 3,5 % der Gleichaltrigen zeigte schlechtere Leistungen als die Klägerin. Lediglich im Kurztest für allgemeine Intelligenz - KAI erreichte die Klägerin ein Ergebnis, welches innerhalb der Norm lag. 40 In seiner schriftlichen Aussage relativierte der sachverständige Zeuge H seine Angaben aus seinen früheren Erklärungen, die die Klägerin zum Gegenstand des Verwaltungsverfahrens gemacht hat, dahingehend, dass er lediglich noch von einer Verdachtsdiagnose Dyskalkulie spricht, eine von ihm selbst durch weitere Tests diagnostizierte Rechenstörung im Sinne der Dyskalkulie aber mangels eigener spezifischer Tests/Begutachtung nicht mehr bestätigt und insoweit nur auf das Ergebnis des MLI verweist. 41 Eine nachträgliche Begutachtung der Klägerin ist wegen der zwischenzeitlich durchgeführten Behandlung nicht mehr angezeigt, da hiermit nicht mehr der damalige Zustand ermittelt werden könnte. Ferner bat der Prozessbevollmächtigte auch ausdrücklich, im Rahmen der Befragung in der mündlichen Verhandlung frühere Probleme bei der Klägerin nicht mehr als unerlässlich anzugehen. 42 Doch selbst wenn eine Dyskalkulie vorgelegen haben sollte, lässt sich nicht feststellen, dass diese Störung Hauptursache für eine drohende oder bereits vorhandene seelische Behinderung war. 43 Die Ausführungen des MLI sind hier nicht fallbezogen, sondern geben nur die allgemeine Folgen/Möglichkeiten einer Dyskalkulie wider. 44 Auch der Zeuge H vermochte in seiner Zeugenaussage nicht zu bestätigen, dass eine mögliche Dyskalkulie die Hauptursache für Verhaltensauffälligkeiten der Klägerin war. So gibt er auch den allgemeinen Leistungsdruck auf die Klägerin in der Schule an, dem sich die Klägerin bisweilen nicht gewachsen fühlte. In die gleiche Richtung gehen die von Herrn C in seiner Stellungnahme vom wiedergegebenen Erklärungen der Mutter, der Klägerin „sei das alles zu viel", denen im Verfahren nicht widersprochen wurde. Diese Erklärungen legen eine allgemeine vorhandene schulische Überforderung der Klägerin nahe, die sich auch in den Zeugnissen der gesamten Realschulzeit widerspiegelt, als sie dort in der Regel in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik lediglich Noten von ausreichend oder mangelhaft erhielt, und dies trotz erheblicher Fördermaßnahmen. 45 Ferner litt die Klägerin ausweislich der Untersuchung von H zu jener Zeit an Minderwuchs. Auch ein solcher Befund lässt psychische Beeinträchtigungen gerade in der Zeit der Pubertät nicht ausgeschlossen erscheinen. Auf Grund der Vielzahl der in Betracht zu ziehenden Ursachen für eine etwaige Isolation in der Schule einhergehend mit Leistungsverweigerungshaltung oder Minderung des Selbstwertgefühls lässt sich eine Dyskalkulie nicht als Hauptursache feststellen. 46 Die begehrte Maßnahme ist damit auch nicht die erforderliche und geeignete Maßnahme, um der drohenden Behinderung entgegenzuwirken. § 35a SGB VIII verweist insoweit zunächst auf § 39 Abs. 3 und § 40 BSHG. 47 Nach der erstgenannten Bestimmung ist es Aufgabe der Eingliederungshilfe, (1.) eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine vorhandene Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und (2.) den Behinderten in die Gesellschaft einzugliedern. 48 Es lässt sich nach dem zuvor Ausgeführten nicht feststellen, dass die Therapie im MLI geeignet war, das Ziel der Hilfe, einer drohenden seelischen Behinderung entgegenzuwirken bzw. eine etwa bestehende zu beseitigen bzw. zu mildern. 49 Dass die vom Beklagten seiner Entscheidung durch Bezugnahme auf die Stellungnahme von C vom 5. Februar 2001 zu Grunde gelegte Prognose über die Geeignetheit der Maßnahme zutreffend war, bestätigt sich erst recht aus der Rückschau. 50 Die möglichen Ursachen für eine eingetretene oder nur drohende seelische Behinderung sind, wie oben dargelegt, vielfältiger Natur. Vordergründig ist offensichtlich eine allgemeine Überforderung der Klägerin in der Schule gewesen, die sich nicht nur in nicht ausreichenden bzw. mangelhaften Leistungen im Fach Mathematik, sondern auch den weiteren Hauptfächern Deutsch und Englisch zeigte. Eine Maßnahme, die nur auf ein Schulfach und damit nur auf einen von mehreren Problembereichen der Klägerin gerichtet war, war damit schon ungeeignet, die etwa durch die schlechten schulischen Leistungen der Klägerin bei ihr entstandenen Beeinträchtigungen zu beseitigen. Zwar bescheinigt das MLI im Abschlussbericht vom April 2003, also nach gut 2,5-jähriger Therapie einen erfolgreichen Abschluss der Maßnahme. Die die Therapie angeblich erforderlich machenden schulischen Leistungen sprechen aber eine ganz andere Sprache. Ziel der Maßnahme hätte es sein müssen - eine allgemeine Intelligenzminderung einmal ausgeschlossen -, die Klägerin so zu fördern, dass die schulischen Leistungen in den Fächern Mathematik, Deutsch und Englisch sich derart verbessern, dass eben mindestens Leistungen im oberen Bereich von ausreichend erreicht werden. Jedes andere Ergebnis war nach der Zielsetzung nicht geeignet, eine Leistungsverweigerungshaltung und Schulangst der Klägerin zu beseitigen, ihr Selbstwertgefühl, welches in erster Linie durch die schlechten schulischen Leistungen negativ beeinflusst worden sein soll, zu steigern. 51 Dass zur Erreichung dieses Ziels für eine Schülerin der Klasse 8 bzw. 9 die Maßnahme - allein im Bereich der Grundrechenarten - nicht geeignet war, zeigt sich auch an den während der gesamten Therapiezeit unverändert schlechten Schulnoten der Klägerin, ja der Nichtversetzung der Klägerin zum Schuljahr 2002/2003 in die 10. Klasse wegen mangelhafter Leistungen in Mathematik und Englisch sowie nur ausreichenden in Deutsch. Die Leistungen in den vorbenannten Fächern verbesserten sich selbst während der Wiederholung der Klasse 9 im Schuljahr 2002/2003 kaum. So blieb es im ersten Halbjahr bei den Noten mangelhaft in Englisch und Mathematik, lediglich in Deutsch erreichte die Klägerin eine Steigerung zu einem befriedigend. Die Leistungen in den übrigen Fächern bewegten sich ebenfalls nur im Bereich von befriedigend und ausreichend. Im zweiten Halbjahr wurden die Leistungen in den Fächern Englisch, Deutsch und Mathematik dann jeweils mit ausreichend bewertet. 52 Dass dies auf die Therapie zurückzuführen ist, lässt sich nicht feststellen. Die vom MLI im Wesentlichen darauf angelegte Therapie, der Klägerin bei wöchentlich einem Termin ein Verständnis für die Grundrechenarten zu vermitteln, war schon wegen des Alters der Klägerin und der angeblichen Schwere der Rechenstörung bezogen auf das zu erreichende Ziel einer effektiven Verbesserung der schulischen Leistung viel zu kurz. 53 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 54