Beschluss
15 L 4683/03
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2004:0120.15L4683.03.00
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Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 3.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 3.000,- Euro festgesetzt. Gründe: I. Die Antragstellerin ist seit dem Wintersemester 2001 an der I-Universität E (I-Uni) als Studentin eingeschrieben, und zwar in den Fächern Geschichte (Magister) im Hauptfach sowie Germanistik (Magister) im Nebenfach. Zuvor hatte sie bereits vom Wintersemester 1997 bis zum Sommersemester 2000 an der S-Universität C die Fächer Germanistik, Geschichte und Politikwissenschaft studiert. Anträge der Antragstellerin bei der HHU auf Zulassung zum höheren Fachsemester auch im letztgenannten Fach, scheiterten bisher. Trotzdem nahm die Antragstellerin an den Lehrveranstaltungen des Faches Politikwissenschaft teil. Den zuletzt für das Wintersemester 2003/2004 gestellten und auf einen Ortswechsel gestützten Antrag auf Zulassung zum Studium der Politikwissenschaft (Magister) im Nebenfach in einem höheren Fachsemester lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 30. September 2003 ab, da keine freien Studienplätze vorhanden seien. Im sich anschließenden Widerspruchsverfahren machte die Antragstellerin geltend, dass sie in ihrem Hauptfach Geschichte und ihrem ersten Nebenfach Germanistik bereits Magisterprüfungsreife erlangt habe. Um ihr Studium im Laufe des Jahres 2004 beenden zu können, sei es wichtig, dass sie nunmehr auch für das Nebenfach Politikwissenschaft zugelassen werde. Für die Erreichung der Magisterprüfungsreife auch in diesem Fach sei lediglich noch die Ableistung von 5 Semesterwochenstunden und eines Seminarscheins erforderlich. Die Teilnahme an den entsprechenden Veranstaltungen sei in Absprache mit Prof. Dr. I1 vom Sozialwissenschaftlichen Institut, der dies in einem Schreiben vom 15. Oktober 2003 bestätigte, gesichert. Daneben richtete Prof. Dr. L vom Historischen Seminar II ein Empfehlungsschreiben an den Antragsgegner, in dem er die Antragstellerin als zielstrebige Studentin lobt und eine Einschreibung erbittet. Schließlich wandte sich der Studiendekan der Philosophischen Fakultät, Prof. Dr. C1, an den Antragsgegner. Eine andere, derzeit im 12. Fachsemester befindliche Studentin verzichte zu Gunsten der Antragstellerin auf ihren Studienplatz, weshalb man der Antragstellerin nunmehr einen Studienplatz zuweisen könne. Nachdem der Antragsgegner Prof. Dr. C1 mitgeteilt hatte, dass eine derartige Vorgehensweise weder der gängigen Praxis noch der Vergabeverordnung entspreche, wies er den Widerspruch mit Bescheid vom 27. November 2003 zurück. Am 18. Dezember 2003 hat die Antragstellerin - jeweils verbunden mit einem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe - Klage erhoben und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Zur Begründung bezieht sie sich auf das im Verwaltungsverfahren Vorgetragene und macht geltend, es sei ihr nicht zuzumuten, die Dauer des Klageverfahrens und weitere Ablehnungen in den Folgejahren abzuwarten. Die Antragstellerin beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, sie im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig - bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache - zum Studium der Politikwissenschaft im Nebenfach zum Wintersemester 2003/2004 für das 7. Fachsemester zuzulassen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er trägt - unter Vorlage entsprechenden Zahlenmaterials - vor, der Magister- Nebenfachstudiengang Politikwissenschaft habe in Anbetracht der festgesetzten Zulassungszahlen eine ganz erhebliche Überlast zu tragen, so dass eine Vergabe von Studienplätzen an Ortswechsler und an sonstige Bewerber nicht in Betracht gekommen sei. Auch der Verzicht einer im 12. Fachsemester befindlichen Studentin auf ihren Studienplatz habe keinen Einfluss auf die vergaberechtliche Situation. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners Bezug genommen. II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes aus den nachstehend genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, §§ 166 VwGO, 114 ZPO. Das am 18. Dezember 2003 bei Gericht eingegangene vorläufige Rechtsschutzgesuch hat keinen Erfolg. Es ist zulässig, aber unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dabei hat der Antragsteller sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Die Antragstellerin hat bereits einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen, aber auch gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage begegnen die Entscheidung des Antragsgegners vom 30. September 2003, die Antragstellerin zum Wintersemester 2003/2004 im Nebenfach-Studiengang Politikwissenschaft nicht für das 7. Fachsemester zuzulassen, sowie seine diesbezügliche Widerspruchsentscheidung vom 27. November 2003 keinen rechtlichen Bedenken. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Zulassung zum Studium der Politikwissenschaft im Nebenfach innerhalb der durch Verordnung festgesetzten Kapazität für diesen Studiengang. Gemäß § 37 Abs. 1 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen (Vergabeverordnung NRW) vom 12. Juni 2002 (GV NRW S. 188) - VergabeVO -, zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Juni 2003 (GV NRW S. 324), werden, sofern in einem Studiengang Zulassungszahlen für höhere Fachsemester festgesetzt sind, die Studienplätze durch die Hochschule vergeben. Dabei ergibt sich die Zahl der in ein höheres Fachsemester aufzunehmenden Bewerber aus der Differenz zwischen der in der gültigen Festsetzungsverordnung aufgeführten Zahl von Studienplätzen und der Anzahl der Studenten, die sich ordnungsgemäß zurückgemeldet haben (§ 37 Abs. 2 VergabeVO). Sind danach Bewerber für das entsprechende höhere Fachsemester zuzulassen, erfolgt die Auswahl der Bewerber nach den in § 38 VergabeVO in einer bestimmten Rangfolge genannten Vergabekriterien. So genannte Ortswechsler finden dort unter § 38 Abs. 1 Nr. 3 VergabeVO Erwähnung. Danach ist die Entscheidung des Antragsgegners, die Antragstellerin zum Wintersemester 2003/2004 nicht zum Nebenfach-Studiengang Politikwissenschaft zuzulassen, rechtlich nicht zu beanstanden. Eine Vergabe von Studienplätzen nach § 38 VergabeVO kommt mangels verfügbarer Studienplätze nicht in Betracht. Denn die Zahl der ordnungsgemäßen Rückmeldungen zum 7. Fachsemester übersteigt die festgesetzte Zulassungszahl, so dass sich eine positive Differenz i. S. d. § 37 Abs. 2 VergabeVO nicht ergibt. Dies hat der Antragsgegner anhand der Gegenüberstellung der festgesetzten Zulassungszahlen und der nach Ablauf der Rückmeldefrist tatsächlich eingeschriebenen Studierenden nachvollziehbar dargelegt. Die vom Antragsgegner genannten Zahlen entsprechen dabei den in der maßgeblichen Verordnung von der Ministerin für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen festgesetzten Zulassungszahlen. Gemäß Anlage 1 I. der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2003/2004 vom 12. November 2003 (GV NRW, S. 660) betragen die Kapazitäten für das dort als Politologie (Magister, Nebenfach) bezeichnete Fach 51 (3. Fachsemester), 42 (5. Fachsemester), 34 (7. Fachsemester) bzw. 26 (9. Fachsemester) Studienplätze. Die Zulassungszahl für das hier maßgebliche 7. Fachsemester (34) unterschreitet die Zahl der bereits tatsächlich eingeschriebenen Studierenden (73) deutlich. Sonstige Zulassungsgründe sind ebenfalls nicht ersichtlich. Dies gilt zunächst für den Umstand, dass eine andere, bei der I-Uni im Studiengang Politikwissenschaft im 12. Fachsemester eingeschriebene Studentin bereit ist, der Antragstellerin ihren Studienplatz zu überlassen. Die diesbezügliche rechtliche Beurteilung des Antragsgegners, der sich nach dem entsprechenden Vortrag im Widerspruchsverfahren zu Recht nicht veranlasst gesehen hat, diesen Punkt separat zu bescheiden, ist nicht zu beanstanden. Die Einnahme eines Studienplatzes durch einen anderen Studenten ist dem Rechtssystem zwar nicht gänzlich fremd. So ist in der Rechtsprechung vor dem Hintergrund des Art. 12 Abs. 1 GG, der grundsätzlich auch einen Anspruch auf freie Wahl des Studienortes gewährt, anerkannt, dass ein studienganginterner örtlicher Studienplatztausch möglich ist. Voraussetzung dafür ist, dass die beteiligten Hochschulen den Tausch genehmigen. Die Genehmigungsentscheidung hat die Hochschule unter sachgemäßer Ausübung ihres Ermessens zu treffen, wobei einem Tausch entgegenstehen kann, dass in seiner Folge nachteilige Veränderungen des Studienablaufs, der Studienorganisation, der Kapazitätsauslastung oder eine Benachteiligung anderer Studierender am betroffenen Fachbereich zu erwarten sind, VG Hamburg, Beschluss vom 29. Oktober 1991 - 6 Z 2041/91 -, NVwZ 1992, 403 f. Insbesondere kann die Genehmigung versagt werden, wenn die Tauschpartner nicht im gleichen Fachsemester studieren, Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 5. Oktober 1995 - 7 CE 95.10016 -, NVwZ 1996, 1238 (1239) und vom 10. Juli 2003 - 7 CE 03.1561 -, KMK-HSchR/NF 11C Nr. 20, S. 2; s.a. VG Hamburg, Beschluss vom 29. Oktober 1991 - 6 Z 2041/91 -, NVwZ 1992, 403 f. sowie VG Berlin, Beschluss vom 17. Oktober 1997 - 30 A 1124/97 -, KMK-HSchR/NF 31J Nr. 13, S. 2, weil sich dann eine semesterübergreifende Verschiebung der Studierendenanzahl ergibt, der Tausch mithin nicht kapazitätsneutral ist. Ob und inwieweit parallel zum örtlichen Studienplatztausch die (verfassungsmäßige) Notwendigkeit besteht, grundsätzlich die Möglichkeit einzuräumen, zu Gunsten eines anderen, nicht für den betreffenden Studiengang zugelassenen Studenten auf einen Studienplatz mit der Folge zu verzichten, dass der andere Student an Stelle des Verzichtenden zugelassen wird, bedarf keiner Entscheidung. Zweifel an der Vergleichbarkeit mit dem örtlichen Studienplatztausch bestehen insoweit, als der Studienplatz, auf den verzichtet wird, zunächst wieder in die Masse der verfügbaren Studienplätze zurückfallen und nicht ohne Einhaltung eines bestimmten Verfahrens weiterzuvergeben sein dürfte. Selbst unter Anwendung der für den Studienplatztausch entwickelten Grundsätze ergibt sich nämlich kein Anspruch der Antragstellerin auf Zulassung zum Nebenfach- Studiengang der Politikwissenschaft im 7. Fachsemester. Die Einnahme des Studienplatzes einer im 12. Fachsemester dieses Studiengangs Studierenden stellt sich nicht als kapazitätsneutral dar. Ohne Auswirkung auf die Kapazität bleibt ein Studienplatz(aus)tausch - wie dargelegt - nur dann, wenn die Tauschpartner im selben Fachsemester studieren, weil die Zulassungszahlen insoweit für jedes (bzw. im Falle eines zweisemestrigen Zulassungsturnus jedes zweite) Fachsemester separat festgesetzt werden. Da sich die Antragstellerin für das 7. Fachsemester beworben hat, die verzichtbereite Studentin dagegen im 12. Fachsemester studiert, ist diese Voraussetzung nicht erfüllt. Darüber hinaus wirkt sich die Einnahme des betreffenden Studienplatzes durch die Antragstellerin auch deshalb in vom Antragsgegner nicht hinzunehmender Weise nachteilig auf das Gefüge der Studienplatzausnutzung aus, weil die im 12. Fachsemester immatrikulierte, verzichtende Studentin außerhalb der Regelstudienzeit studiert. Ist ein Studienplatz(aus)tausch bereits nicht kapazitätsneutral, wenn die Tauschpartner nicht im gleichen Fachsemester studieren, ist das Kapazitätssystem erst recht nachteilig betroffen, wenn der auf seinen Studienplatz Verzichtende außerhalb der Regelstudienzeit studiert, der Begünstigte aber einen Studienplatz innerhalb der Regelstudienzeit begehrt. Denn der außerhalb der Regelstudienzeit Studierende nimmt - da sich die Kapazitätsbestimmung allein auf die Regelstudienzeit bezieht - keine Kapazitäten mehr in Anspruch. Dagegen wäre der vom Verzicht Begünstigte auf eine solche Inanspruchnahme angewiesen. Lässt sich danach aus dem Verzicht einer anderen Studentin auf ihren Studienplatz ein Anspruch auf Zulassung der Antragstellerin nicht herleiten, kann auch die Tatsache, dass die Antragstellerin bereits seit ihrer Einschreibung bei der I- Uni in den Fächern Geschichte und Germanistik an Studienveranstaltungen im Fach Politikwissenschaft teilnimmt, hinsichtlich der Frage der Zulassung zum Studium im Nebenfach Politikwissenschaft keine rechtliche Relevanz entfalten. Dieses Kriterium ist weder in der Vergabeverordnung genannt noch gebietet das Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (HG) vom 14. März 2000 (GV NRW S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz 28. Januar 2003 (GV NRW S. 36) die Berücksichtigung derartiger Umstände. Gemäß § 82 Abs. 1 HG haben die Studierenden zwar das Recht, auch Lehrveranstaltungen außerhalb des von ihnen gewählten Studienganges zu besuchen. Diese Regelung ist Ausdruck der in § 4 Abs. 4 S. 1 HG normierten Freiheit des Studiums und bietet den Studierenden Gelegenheit, sich auch in anderen Fachrichtungen zu bilden. Jedoch soll der Besuch fachfremder Lehrveranstaltungen die gewählte wissenschaftliche Ausbildung lediglich abrunden und ergänzen und nicht dazu dienen, sich einem anderen Studiengang so intensiv wie ein dort eingeschriebender Student zu widmen, BVerwG, Urteil vom 21. November 1980 - 7 C 4/80 - BVerwGE 61, 169 (173 f.). Vor diesem Hintergrund lässt sich ein Anspruch auf Zulassung zu einem fachfremden Studiengang weder aus dem geltenden Recht herleiten noch ist er in Anbetracht dessen, dass sich die Teilnahme an Veranstaltungen des Studiengangs Politikwissenschaft bei der Antragstellerin zu einem so genannten faktischen" Studium verdichtet hat, sonst geboten. Soweit in der Rechtsprechung davon ausgegangen wird, dass u. U. nach Zulassung für den betreffenden Studiengang eine Anrechnung von faktischen" Studienzeiten in Betracht kommen kann, so BVerwG für das Medizinstudium: Urteil vom 21. November 1980 - 7 C 4 /80 -, BVerwGE 61, 169 ff., ist dies für den hier zu entscheidenden Fall nicht von rechtlicher Relevanz, da insoweit die Zulassung gerade Voraussetzung für eine Anrechnung ist. Kommt danach die Zulassung der Antragstellerin zum höheren Fachsemester im Nebenfach Politikwissenschaft zum Wintersemsester 2003/2004 unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht, bleibt die Antragstellerin auf weitere Anträge bei der I-Uni angewiesen, gegebenenfalls - wie der Antragsgegner aufgezeigt hat - auch auf solche auf Zulassung zum 1. Fachsemester. Ergänzend sei angemerkt, dass die Frage eines Anspruchs auf Zulassung der Antragstellerin außerhalb der festgesetzten Kapazität nicht Gegenstand des Rechtsstreits ist. Ungeachtet des Umstandes, dass im Streit um die Vergabe eines Studienplatzes nach den entsprechenden vergaberechtlichen Vorschriften ein Anspruch auf Zulassung wegen nicht ausgeschöpfter Studienplatzkapazität regelmäßig nicht Teil des Begehrens ist, OVG Hamburg, Beschluss vom 5. März 1999 - 3 Nc 139/98 -, NVwZ-RR 2000, 27 f., hat die Antragstellerin die Rechtmäßigkeit der festgesetzten Zulassungszahlen nicht in Zweifel gezogen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 S. 1 GKG unter Berücksichtigung des im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Januar 1996, Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage 2003, Anhang zu § 164, Rn.14, unter Nr. II.15.1 vorgesehenen Betrages für Streitigkeiten um die Zulassung zum Studium und erfolgt in Anlehnung an die ständige Rechtsprechung in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes betreffend die Zulassung zum Studium.