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Urteil

2 K 2823/03

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Beamte hatten für bereits beantragte und noch nicht genommene Arbeitszeitverkürzungstage Vertrauensschutz gegen rückwirkende Streichung der Rechtsgrundlage, wenn die Änderung erst später beschlossen wurde. • Ein rein untergesetzlicher Erlass des Dienstherrn kann keinen Anspruch aus einer Rechtsverordnung beseitigen. • Wurde einem Beamten ein Arbeitszeitverkürzungstag rechtswidrig versagt und ersetzend Erholungsurlaub genommen, ist dieser Urlaubstag bei Erfolg der Klage wieder gutzuschreiben.
Entscheidungsgründe
Anspruch auf Bewilligung eines Arbeitszeitverkürzungstags trotz nachträglicher Verordnungsänderung • Beamte hatten für bereits beantragte und noch nicht genommene Arbeitszeitverkürzungstage Vertrauensschutz gegen rückwirkende Streichung der Rechtsgrundlage, wenn die Änderung erst später beschlossen wurde. • Ein rein untergesetzlicher Erlass des Dienstherrn kann keinen Anspruch aus einer Rechtsverordnung beseitigen. • Wurde einem Beamten ein Arbeitszeitverkürzungstag rechtswidrig versagt und ersetzend Erholungsurlaub genommen, ist dieser Urlaubstag bei Erfolg der Klage wieder gutzuschreiben. Der Kläger, Oberamtsrat beim Innenministerium des Landes, beantragte am 23.01.2003 einen Arbeitszeitverkürzungstag (AZV-Tag) für den 03.02.2003 nach § 2a AZVO. Das Innenministerium hatte mit Erlass vom 14.01.2003 angekündigt, künftig keine AZV-Tage mehr zu bewilligen, und lehnte den Antrag am 30.01.2003 mit Verweis auf diese Verfügung ab; hilfsweise genehmigte es stattdessen einen Urlaubstag, den der Kläger in Anspruch nahm. Die Änderungsverordnung, die § 2a AZVO mit Wirkung zum 14.01.2003 strich, trat später in Kraft. Der Kläger focht die Ablehnung mit Widerspruch an und erhob Klage, weil die Rechtsgrundlage zum Zeitpunkt seiner Antragstellung noch bestanden habe und die vorweggenommene Verwaltungspraxis rechtswidrig sei. • Klage ist zulässig und das Interesse an der Wiederherstellung der Folgen gegeben, da der Kläger seinen Urlaubstag rückgutschreiben lassen kann (§§ 87a,101 VwGO). • Sachlicher Anspruch bestand ursprünglich aus § 2a AZVO; Dienstliche Versagungsmotive für den konkreten Tag lagen nicht vor, da stattdessen Erholungsurlaub gewährt wurde. • Ein untergesetzlicher Erlass vom 14.01.2003 konnte die materiellrechtliche Rechtsverordnung nicht aufheben und damit bestehende Ansprüche nicht ausschließen. • Die spätere Änderungsverordnung mit rückwirkender Streichung des § 2a AZVO greift unzulässig in bereits abwickelte Rechtspositionen ein (echte Rückwirkung) und verletzt Vertrauensschutz, da die Änderung erst mit Beschluss des Verordnungsgebers wirksam wurde. • Auch ein geringer Nachteil rechtfertigt die Rückwirkung nicht; der AZV-Tag ist eine eigenständige Arbeitszeitregelung und seine rückwirkende Streichung stellt eine spürbare Verschlechterung der Rechtsstellung dar. • Folge: Der Kläger hatte einen durchsetzbaren Anspruch auf den AZV-Tag; bei Erfolgsfeststellung ist der ersatzweise genommene Erholungsurlaub entsprechend gutzuschreiben. Die Klage ist erfolgreich. Das Land wird verpflichtet, dem Kläger den Arbeitszeitverkürzungstag für den 03.02.2003 zu bewilligen, und die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass zum Zeitpunkt des Antrags ein Anspruch aus § 2a AZVO bestand, ein untergesetzlicher Erlass diesen Anspruch nicht aufheben konnte und die rückwirkende Streichung durch Verordnung unzulässig in bestehende Rechtspositionen eingriff. Dem Kläger ist der für diesen Tag in Anspruch genommene Erholungsurlaub wieder gutzuschreiben. Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Land; das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.