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Urteil

21 K 5823/03

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Kindergeld ist grundsätzlich dem Kindergeldberechtigten als Einkommen zuzurechnen und mindert nicht ohne konkreten Nachweis einer zweckgebundenen Weiterleitung den Anspruch des Kindes auf Grundsicherungsleistungen. • Eine Vermutung, dass ein in einer Haushaltsgemeinschaft lebender Elternteil das Kindergeld an das Kind weiterleitet, reicht nicht aus; für eine Anrechnung beim Kind bedarf es eines gesonderten Zuwendungsakts oder einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung. • Die Verweisung des GSiG auf die Vorschriften des BSHG führt dazu, dass Einkommenswerte demjenigen zuzurechnen sind, dem sie zufließen; Ausnahmen erfordern konkrete Feststellungen oder gesetzliche Grundlage.
Entscheidungsgründe
Kindergeldanrechnung bei Grundsicherung: Kindergeld als Einkommen des Berechtigten • Kindergeld ist grundsätzlich dem Kindergeldberechtigten als Einkommen zuzurechnen und mindert nicht ohne konkreten Nachweis einer zweckgebundenen Weiterleitung den Anspruch des Kindes auf Grundsicherungsleistungen. • Eine Vermutung, dass ein in einer Haushaltsgemeinschaft lebender Elternteil das Kindergeld an das Kind weiterleitet, reicht nicht aus; für eine Anrechnung beim Kind bedarf es eines gesonderten Zuwendungsakts oder einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung. • Die Verweisung des GSiG auf die Vorschriften des BSHG führt dazu, dass Einkommenswerte demjenigen zuzurechnen sind, dem sie zufließen; Ausnahmen erfordern konkrete Feststellungen oder gesetzliche Grundlage. Der Kläger ist voll schwerbehindert, erwerbsunfähig, lebt mit den Eltern in einer Haushaltsgemeinschaft und bezieht Entgelt aus einer Behindertenwerkstatt sowie weitere Sozialleistungen. Sein Vater erhält für ihn Kindergeld in Höhe von 154 Euro monatlich. Der Beklagte bewilligte dem Kläger Grundsicherungsleistungen, rechnete dabei jedoch das Kindergeld dem Kläger als Einkommen an und zahlte nur 82,39 Euro monatlich. Der Kläger wendete ein, das Kindergeld stünde dem Vater zu und dürfe nicht seinem Anspruch angerechnet werden; er begehrte weitere 154 Euro monatlich. Der Beklagte vertrat die Auffassung, es sei aufgrund der Haushaltsgemeinschaft und der gesicherten Einkommenslage des Vaters davon auszugehen, dass der Vater das Kindergeld an den Sohn weiterleite. Die Klage blieb in Bezug auf das Kindergeld bestehen; der Antrag auf Nichtanrechnung des Arbeitsförderungsgeldes wurde zurückgenommen. • Zulässigkeit: Die Klage ist zulässig und die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO getroffen werden. • Rechtsgrundlage: Anspruch besteht nach §§ 2, 3 GSiG; für die Anrechnung von Einkommen verweist § 3 Abs. 2 GSiG auf §§ 76–88 BSHG, nach denen Einkommenswerte demjenigen zuzurechnen sind, dem sie zufließen. • Grundsatz der Zurechnung: Kindergeld gilt sozialhilferechtlich grundsätzlich als Einkommen des Kindergeldberechtigten; dies bestätigt einschlägige Rechtsprechung. • Ausnahmevoraussetzung: Nur bei konkreter Feststellung eines gesonderten, zweckorientierten Zuwendungsakts des Kindergeldberechtigten an das Kind kann das Kindergeld dem Kind zugerechnet werden; eine bloße Vermutung oder das gemeinsame Wirtschaften in einer Haushaltsgemeinschaft genügt nicht. • Keine Umkehr durch Lebenslage der Eltern: Die bloße Tatsache, dass der Vater seinen Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen bestreitet, rechtfertigt keine fiktive Weiterleitung des Kindergeldes an das Kind; das GSiG enthält keine Regelung wie § 16 BSHG zur Vermutung von Leistungen der Eltern. • Gesetzesänderung unbeachtlich: Gesetzgeberische Bestrebungen zur künftigen Anrechnung des Kindergeldes bei Minderjährigen ändern die derzeitige Rechtslage nicht; für eine Anrechnung beim nicht minderjährigen Kläger fehlt eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage. • Schlussfolgerung: Mangels Anhaltspunkten für eine zweckgebundene Weiterleitung ist das Kindergeld dem Vater zuzurechnen und darf nicht als Einkommen des Klägers angerechnet werden. Das Gericht verpflichtet den Beklagten, dem Kläger für den Zeitraum 1.7.2003 bis 30.6.2004 monatlich weitere 154 Euro Grundsicherungsleistungen zu gewähren, weil das Kindergeld dem Vater und nicht dem Kläger als Einkommen zuzurechnen ist. Die Anrechnung des Kindergeldes beim Kläger war rechtswidrig, da keine konkreten Anhaltspunkte für eine zweckgebundene Weiterleitung vorlagen. Eine bloße Haushaltsgemeinschaft oder die gesicherte Einkommenslage des Vaters rechtfertigt keine Vermutung der Weiterleitung. Soweit der Gesetzgeber eine künftige Neuregelung beabsichtigt, ändert dies nichts an der fehlenden gesetzlichen Grundlage für eine Anrechnung beim volljährigen Kläger. Der Beklagte trägt die Verfahrenskosten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.