Beschluss
1 L 4543/03.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2004:0123.1L4543.03A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Gründe: 2 Der am 10. Dezember 2003 sinngemäß gestellte Antrag, 3 der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Oberbürgermeisterin der Stadt E1 als der zuständigen Ausländerbehörde anzuweisen, den Antragsteller nicht vor dem rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens 1 K 6053/03.A abzuschieben, 4 hilfsweise, der Antragsgegnerin aufzugeben, vorläufig für die Dauer von drei Monaten zu seinen Gunsten ein Abschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 6 AuslG hinsichtlich seines Heimatlandes Nigeria festzustellen, 5 hat keinen Erfolg. 6 Der Antrag ist unbegründet, weil dem Antragsteller der nach § 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machende Anordnungsanspruch ersichtlich nicht zur Seite steht; die mit der oben genannten Klage vom 11. September 2003 angegriffene Entscheidung des Bundesamtes vom 26. August 2003, den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und auf Abänderung des Bescheides vom 16. Oktober 2001 bezüglich der Feststellung zu § 53 AuslG abzulehnen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. 7 Dies gilt zunächst hinsichtlich des Hauptantrages, denn der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass die gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG erforderlichen Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens vorliegen. Bei dem am 18. August 2003 gestellten Asylantrag handelt es sich um einen Folgeantrag im Sinne des § 71 Abs. 1 AsylVfG, da ein früheres Asylgesuch des Antragstellers unanfechtbar abgelehnt worden ist. Seinen Asylerstantrag vom 27. September 2001 beschied das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) mit Bescheid vom 16. Oktober 2001 negativ (offensichtlich unbegründet"). Der Bescheid ist bestandskräftig, nachdem die dagegen beim Verwaltungsgericht Münster erhobene Klage - 11 K 2433/01.A - mit Urteil vom 20. Februar 2003 als offensichtlich unbegründet abgewiesen wurde. 8 Danach ist gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 und 2 VwVfG nur dann ein weiteres Asylverfahren durchzuführen, wenn sich die Sach- oder Rechtslage nachträglich zu Gunsten des Betroffenen geändert hat oder dieser neue Beweismittel vorlegt, die eine ihm günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden, und der Betroffene ohne grobes Verschulden außer Stande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in einem früheren Verfahren geltend zu machen. Gemäß § 51 Abs. 3 VwVfG muss der Antrag binnen drei Monaten gestellt werden, wobei die Frist mit dem Tage beginnt, an dem der Betroffene Kenntnis von dem Wiederaufgreifensgrund erlangt. Dabei obliegt es nach § 71 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG dem Folgeantragsteller, die Tatsachen und Beweismittel anzugeben, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG ergibt. 9 Wird eine Änderung der Sachlage nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG geltend gemacht, muss sich aus dem Vorbringen schlüssig ergeben, dass die neuen Tatsachen für eine dem Folgeantragsteller günstigere Entscheidung geeignet sind. Der Tatsachenvortrag muss glaubhaft und substantiiert sein. Er muss in sich stimmig, nachvollziehbar und einleuchtend sein, sodass bei verständiger Würdigung gerade jetzt die Befürchtung besteht, nach einer Rückkehr in den Heimatstaat werde der Betroffene politischer Verfolgung ausgesetzt sein. 10 Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 1987 - 9 C 251/86 -, Buchholz 402.25, § 10 AsylVfG Nr. 3. 11 Hinsichtlich der allgemeinpolitischen Verhältnisse im Herkunftsstaat wird den Anforderungen an einen schlüssigen Sachvortrag nur dann genügt, wenn substantiiert Umstände dargelegt werden, die geeignet sind, die Feststellungen bezüglich der allgemeinen politischen Situation im Heimatland des Asylbewerbers, die in dem zuvor bestandskräftig abgeschlossenen oder durch Rücknahme beendeten Asylverfahren getroffen worden sind bzw. seinerzeit objektiv vorlagen, in ihrer (andauernden) Rechtmäßigkeit in Zweifel zu ziehen, und somit Anlass zu neuen Sachverhaltsermittlungen geben. 12 Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1991 - 9 C 33/90 -, Buchholz 402.25 § 14 AsylVfG Nr. 10. 13 Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Antragstellers nicht. Er hat keine Sachverhaltsumstände oder Beweismittel dargetan, die geeignet wären, zu einer ihm günstigeren Entscheidung zu führen. Das Gericht teilt die Einschätzung des Bundesamtes in dem angefochtenen Bescheid vom 26. August 2003, dass dem Vorbringen des Antragstellers keine Aussagekraft hinsichtlich einer ihm in Nigeria drohenden politischen Verfolgung zukommt. Seine diesbezüglichen Angaben sind schon nicht glaubhaft. Dabei kann es dahinstehen, ob die Unglaubhaftigkeit der Angaben zum Verfolgungsschicksal entsprechend der Annahme des Bundesamtes unmittelbar aus den unzutreffenden Angaben zum benutzten Flug gefolgert werden kann. Maßgeblich ist nämlich, dass der Vortrag des Antragstellers im vorliegenden Folgeantragsverfahren nahtlos an dessen Angaben im Erstverfahren anknüpft; diese sind jedoch bereits durch das Verwaltungsgericht Münster in dem oben genannten Urteil zutreffend und mit in jeder Hinsicht nachvollziehbaren Argumenten als nicht glaubhaft eingestuft worden. Zu einer abweichenden Bewertung gibt der dürftige Vortrag des Antragstellers zu seinem Folgeantrag keine Veranlassung. Soweit sich der Antragsteller im zugehörigen Klageverfahren im Zusammenhang mit Auseinandersetzungen ethnischer Bevölkerungsgruppen darauf beruft, dass die Stabilität im Lande äußerst angegriffen sei, führt dies zu keinem anderen Ergebnis, weil damit den oben skizzierten Anforderungen an eine substantiierte Darlegung etwaiger Veränderungen der allgemeinpolitischen Verhältnisse im Heimatland des Antragstellers auch nicht ansatzweise genügt wird. 14 Das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG ist danach ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Der nach diesen Bestimmungen Gewähr leistete Abschiebungsschutz richtet sich gegen Gefahren, die von dem betreffenden Staat ausgehen oder ihm jedenfalls zuzurechnen sind, wobei insoweit grundsätzlich dieselben Maßstäbe gelten wie im Rahmen von Art. 16 a GG und § 51 Abs. 1 AuslG. Auch § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 - Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) schützt regelmäßig nur vor einer im Zielstaat vom Staat oder einer staatsähnlichen Gewalt ausgehenden oder einer von diesen zu verantwortenden Misshandlung. Ausnahmsweise können auch Misshandlungen durch Dritte eine unmenschliche Behandlung darstellen, wenn sie dem Staat zugerechnet werden können, weil dieser sie veranlasst, bewusst duldet oder ihnen gegenüber keinen Schutz gewährt, obwohl er dazu in der Lage wäre. 15 BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995 - 9 C 15.95 -, BVerwGE 99, 331 (335), und - 9 C 56.95 -, InfAuslR 1996, 254 (255), vom 15. April 1997 - 9 C 38.96 -, BVerwGE 104, 265 (267 ff.), und vom 2. September 1997 - 9 C 40.96 -, BVerwGE 105, 187 (188). 16 Dass diese Voraussetzungen vorliegen, ist nicht erkennbar. Ist das Vorbringen des Antragstellers, wie ausgeführt, nicht glaubhaft, fehlt es auch an Anhaltspunkten dafür, dass ihm in Nigeria vom Staat ausgehende oder diesem zurechenbare Gefahren drohten. 17 Der Hilfsantrag hat ebenfalls keinen Erfolg. Das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG und damit der erforderliche Anordnungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht. 18 Nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG setzt die Feststellung einer konkreten Gefahr für eines der dort genannten Rechtsgüter voraus, die dem Betreffenden bei einer Abschiebung persönlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen muss; hierbei kommt es nicht darauf an, von wem die Gefahr ausgeht oder wodurch sie hervorgerufen wird. Allgemeine Gefahren, die dem Betreffenden nicht persönlich, sondern zugleich der gesamten Bevölkerung oder einer Bevölkerungsgruppe drohen, unterfallen hingegen § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG, der im Regelfall die Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ausschließt. Allgemeine Gefahren im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG können auch dann nicht Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG begründen, wenn sie den Ausländer konkret und in individualisierter Weise betreffen. Trotz bestehender konkreter erheblicher Gefahr ist die Anwendbarkeit des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG gesperrt", wenn dieselbe Gefahr zugleich einer Vielzahl weiterer Personen im Abschiebezielstaat droht. 19 Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4/98 -, NVwZ 1999, S. 666 (667 m.w.N.). 20 Derartige allgemeine Gefahren führen nach der von den Verwaltungsgerichten zu respektierenden Entscheidung des Gesetzgebers nur dann zu einem Abschiebungshindernis, wenn auf Grund einer politischen Leitentscheidung ein genereller Abschiebestopp durch das Innenministerium verfügt wird (§ 53 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 54 AuslG). Darüber hinaus ist Abschiebungsschutz unter verfassungskonformer Auslegung von § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG ausnahmsweise dann zu gewähren, wenn dem Ausländer kein Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 1 bis 4 und Abs. 6 Satz 2 AuslG zusteht, er aber gleichwohl im Lichte der Grundrechte der Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 Satz 1 GG wegen einer extremen allgemeinen Gefahrenlage, das heißt einer Lage, die ihn gleichsam sehenden Auges" dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen aussetzen würde, nicht abgeschoben werden darf. 21 Vgl. z.B. BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9/95 -, DVBl. 1996, S. 203, und vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4/98 -, DVBl. 1999, S. 549 . 22 Nach diesen Maßstäben ist ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG in der Person des Antragstellers nicht ersichtlich. Gefahren, die mit den allgemeinen Lebensbedingungen in Nigeria verbunden sind, ist die gesamte Bevölkerung ausgesetzt. Ein Abschiebestopp im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 54 AuslG besteht nicht. Auch die Voraussetzungen für die ausnahmsweise Gewährung von Abschiebungsschutz wegen einer extremen allgemeinen Gefahrenlage liegen mangels einer entsprechenden Gefährdungslage nicht vor. Konkrete Anhaltspunkte, dass es dem Antragsteller bei einer Rückkehr nach Nigeria nicht möglich wäre, sich dort eine ausreichende Existenzgrundlage zu schaffen, sind nicht erkennbar. 23 Vgl. zu den allgemeinen Lebensbedingungen Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria vom 10. Februar 2003 (Stand: Januar 2003) - Gz.: 508-516.80/3 NGA -, S. 20, wonach trotz der schwierigen wirtschaftlichen Lage Nigerias die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln zumindest im städtischen Bereich grundsätzlich Gewähr leistet ist; ebenso der aktuelle Lagebericht vom 23. Dezember 2003, Az. wie oben, S. 24. 24 Umstände, die darüber hinausgehend auf ihm konkret-individuell drohende Gefahren gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG führen, hat der Antragsteller mit Blick auf sein unglaubhaftes Vorbringen ebenfalls nicht dargetan. 25 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG. 26 Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG. 27 Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG. 28