OffeneUrteileSuche
Urteil

19 K 7377/01

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2004:0209.19K7377.01.00
2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Soweit das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, wird es eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Gerichtskosten werden für das Verfahren nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger verlangt von der Beklagten die Erstattung von Kosten, die er für die Unterbringung des Kindes C, geboren 00.0. 1988, in einer Familienpflegestelle gemäß §§ 27,33,39 SGB VIII in der Zeit vom 15. Dezember 1999 bis 28. November 2000 übernommen hat. Die Beklagte hat zwischenzeitlich den Anspruch ab 29. November 2000 anerkannt. 3 Das minderjährige Kind C wurde im 8. Dezember 1993 in der Familienpflegestelle, Eheleute T1 und T2, untergebracht, in der es im gesamten hier im Streit befindlichen Zeitraum verblieb. Mit Beschluss vom 6. Dezember 1993 übertrug das Amtsgericht E das Aufenthaltsbestimmungsrecht betreffend das Kind C auf einen Pfleger, weil die getrennt lebenden leiblichen Eltern zu einer dem Wohl des Kindes entsprechenden Erziehung nicht in der Lage waren. Mit Beschluss vom 21. April 1994 übertrug das o. g. Amtsgericht die Personen- sowie die Vermögenssorge für C auf einen Vormund. Hierzu wurde sodann das Kreisjugendamt M (Amtsvormundschaft durch Frau E1) mit Beschluss vom 25. April 1994 bestellt. Die leibliche Mutter des C, C1, verstarb am 17. Januar 1995. 4 Nachdem die Pflegefamilie mit C am 30. November 1995 aus dem Landkreis M in den Landkreis des Klägers verzogen war, hatte der Kläger die Gewährung der Hilfen nach §§ 27, 33, 39 SGB VIII in eigener Zuständigkeit übernommen. Als dort bekannt geworden war, dass der Vater des C seinen gewöhnlichen Aufenthalt schon am 15. Dezember 1999 nach L, also in das Stadtgebiet der Beklagten, verlegt hatte, forderte er die Beklagte mit Schreiben vom 13. Oktober 2000 auf, die entstandenen Kosten der Unterbringung des C gemäss § 89a SGB VIII zu erstatten. 5 Mit Schreiben vom 21. Oktober 2001 lehnte die Beklagte die Erstattung der vom Kläger aufgewendeten Kosten im Wesentlichen mit der Begründung ab, die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme habe ergeben, dass die Unterbringung von C ersichtlich ohne entsprechenden Antrag, also „von Amts wegen" erfolgt sei. Insbesondere seien alternative Hilfeformen zu Beginn der Hilfe nicht geprüft und die Hilfepläne nicht ordnungsgemäss erstellt worden. In den Akten fänden sich lediglich „Vermerke" der Mitarbeiter des Jugendamtes. 6 Der Kläger hat sodann am 17. November 2001 die vorliegende Klage erhoben, mit der er seinen Kostenerstattungsanspruch weiter verfolgt. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Beklagte sei dem Kläger gegenüber erstattungspflichtig, denn die Maßnahme sei rechtmäßig gewesen. Der seinerzeit zuständige Landkreis M habe als Inhaber des Aufenthaltsbestimmungs-rechts C betreffend auf die förmliche bzw. schriftliche Antragstellung verzichtet. Im Übrigen müsse man jedenfalls von einem mündlich gestellten Antrag ausgehen bzw. eine stillschweigende bzw. konkludente Zustimmung des damaligen Vormundes annehmen. Zu den Gründen im Einzelnen wird auf die Klageschrift Bezug genommen. 7 Der Kläger hat zunächst wörtlich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, „an den Kläger 27.056,49 DM nebst 4% Zinsen seit dem 15. 12. 1999 zu zahlen und die Kostenerstattungspflicht gegenüber dem Kläger auch für die Zukunft anzuerkennen". 8 Die Beteiligten haben das Verfahren sodann übereinstimmend insoweit für teilweise erledigt erklärt, als die Beklagte die Kostenerstattung für die Zeit ab dem 29. November 2000 anerkannt hat. 9 Der Kläger beantragt nunmehr sinngemäß, 10 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger die in der Zeit vom 15. Dezember 1999 bis 28. November 2000 entstandenen Kosten für die Unterbringung des C, geboren am 00.0. 1988, zu erstatten. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Die Beteiligten haben auf Anfrage des Gerichts mitgeteilt, dass sie mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden sind. 14 Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Klägerin und des Beklagten und des Landskreises M Bezug genommen. 15 Entscheidungsgründe: 16 Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten auf Anfrage des Gerichts mitgeteilt haben, dass sie mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden sind, vgl. § 101 Abs. 2 VwGO. 17 Die Klage ist, soweit sie nicht erledigt ist, als allgemeine Leistungsklage zulässig, aber der Sache nach unbegründet. 18 Der Kläger hat die Kostenerstattungspflicht der Beklagten aus § 89a Abs. 1 und 3 SGB VIII hergeleitet und diesen in Anspruch genommen, weil der leibliche Vater des C seinen gewöhnlichen Aufenthalt nach L verlegt hatte. Ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 89a SGB VIII sind Ansprüche auf Kostenerstattung regelmäßig nur dann gegeben, wenn und soweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften dieses Gesetzes entspricht, vgl. § 89f Abs. 1 SGB VIII. Die hier gewährte Hilfe richtete sich nach §§ 27, 33, 39 SGB VIII und steht gemäss § 27 SGB VIII dem Inhaber der Personensorge das Kind C betreffend zu. Dieser hat die Hilfe beim zuständigen Jugendamt zu beantragen, 19 Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2001 - 5 C 6/00 - in NJW 2002,232- 233 und vom 28. September 2000 - 5 C 29/99, BVerwGE 112, 98-106, FEVS 52, 532-538. 20 Inhaber der Personensorge waren im hier maßgeblichen Zeitpunkt des Beginns der Maßnahme, also am 8. Dezember 1993, als C in den Haushalt der Pflegefamilie gegeben wurde, entweder die leibliche Mutter von C allein oder beide leiblichen Eltern. Es ist der Aktenlage nicht eindeutig zu entnehmen, ob der Beschluss des Amtsgerichts E vom 27. September 1991 noch Geltung hatte, wonach der Mutter C1 für die Zeit des Getrenntlebens von dem leiblichen Kindsvaters die elterliche Sorge für C übertragen worden war. Andernfalls hätten beide leiblichen Elternteile die Personensorge innegehabt, denn ein Entzug der Personensorge insgesamt ist erst durch Beschluss des Amtsgerichts vom 21. April 1994 erfolgt. Mithin oblag sie im Zeitpunkt der Beantragung und Aufnahme der Hilfe, also im Dezember 1993, jedenfalls nicht dem Jugendamt als Vormund. Demzufolge hätten die Personensorgeberechtigten die Unterbringung als Hilfe in Anspruch nehmen müssen, denn ihre Erziehungsrechte werden mit einer derartigen Unterbringung unmittelbar berührt. Anhaltspunkte hierfür sind aber in allen beigezogenen Verwaltungsvorgängen nicht zu erkennen. Auch die Verfahrensbeteiligten gehen ersichtlich übereinstimmend davon aus, dass ein Antrag der Inhaber der Personensorge hinsichtlich der gewährten Hilfe nicht vorlag. 21 Damit kann letztlich dahinstehen, ob der gerichtlich bestellte Pfleger, der laut Beschluss des Amtsgerichts E vom 6. Dezember 1993 ab diesem Zeitpunkt das Aufenthaltsbestimmungsrecht C betreffend erhielt, der Unterbringung zugestimmt oder diese etwa beantragt hatte, denn auf das Verhalten des Pflegers ist rechtlich nicht abzustellen. Es kann auch dahingestellt bleiben, wie dieser sich seinerzeit verhalten hat. Gleichwohl wird darauf hingewiesen, dass den zahlreichen vorliegenden Akten zu entnehmen ist, dass ein Antrag oder eine Beteiligung des Pflegers an der Unterbringung im Dezember 1993 nicht zu erkennen ist. 22 An diesem Verhalten hat sich im Verlauf der Unterbringung nichts geändert. In regelmäßigen Abständen durchgeführte Hilfeplangespräche sind den Verwaltungsvorgängen nicht zu entnehmen, sodass auch eine Beteiligung des späteren Vormunds an diesen Fortschreibungen der Hilfe nicht dokumentiert wird. Es fehlt demnach auch insoweit an einer ordnungsgemäss eingeleiteten und durchgeführten Hilfe. 23 Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Abs. 2 VwGO in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung. Die Einführung der Kostenpflicht für Erstattungsverfahren ist erst für diejenigen Gerichtsverfahren vorgesehen worden, die ab dem 1. Januar 2002 beim Gericht anhängig wurden. 24 Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten beruht auf §§ 155 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Dem entspricht es, die Kosten gegeneinander aufzuheben. 25