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Urteil

25 K 4892/03

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Erhebung der Hundesteuer ist verfassungsrechtlich zulässig; sie erfasst die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die sich in der Hundehaltung niederschlägt. • Die Kommune darf neben Einnahmeerzielung auch den ordnungspolitischen Nebenzweck verfolgen, Hundehaltung und damit verbundene Gefahren und Belästigungen zu begrenzen. • Eine Satzungsermäßigung aus sozialen Gründen kann auf einen Hund beschränkt sein; eine weitergehende Ermäßigung für mehrere Hunde ist nicht geboten, sofern sachliche Gründe für die Differenzierung bestehen. • Die konkrete Höhe der festgesetzten Steuer ist nicht bereits wegen ihrer Höhe als erdrosselnd oder substanzverzehrend zu beanstanden.
Entscheidungsgründe
Hundesteuerrecht: Zulässigkeit der progressiven Staffelung und Beschränkung sozialer Ermäßigung auf einen Hund • Die Erhebung der Hundesteuer ist verfassungsrechtlich zulässig; sie erfasst die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die sich in der Hundehaltung niederschlägt. • Die Kommune darf neben Einnahmeerzielung auch den ordnungspolitischen Nebenzweck verfolgen, Hundehaltung und damit verbundene Gefahren und Belästigungen zu begrenzen. • Eine Satzungsermäßigung aus sozialen Gründen kann auf einen Hund beschränkt sein; eine weitergehende Ermäßigung für mehrere Hunde ist nicht geboten, sofern sachliche Gründe für die Differenzierung bestehen. • Die konkrete Höhe der festgesetzten Steuer ist nicht bereits wegen ihrer Höhe als erdrosselnd oder substanzverzehrend zu beanstanden. Der Kläger war nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses arbeitslos und bezog zunächst Arbeitslosengeld, später Arbeitslosenhilfe. Seit 1. März 2003 hielt er zwei Hunde. Die Kommune setzte für den Zeitraum 1.3.2003–31.12.2003 Hundesteuer an und berechnete für zwei Hunde den erhöhten Satz. Auf Antrag gewährte die Gemeinde eine Ermäßigung für einen Hund auf die Hälfte des Satzes, lehnte aber eine Ermäßigung für den zweiten Hund ab. Der Kläger wandte dagegen ein, die Steuer verstoße gegen Grundrechte und das Gleichheitssatzgebot, und begehrte gerichtliche Aufhebung der Bescheide sowie Ermäßigung für beide Hunde. • Rechtsgrundlage ist die Hundesteuersatzung der Stadt gestützt auf Gemeindeermächtigungen; Hundesteuer ist eine Aufwandsteuer zur Erfassung wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit (§§ 1–3 KAG i.V.m. Satzung). • Die Kommune durfte die Steuererhebung zur Einnahmeerzielung und zusätzlich zur Eindämmung von Hundehaltung und damit verbundenen Gefahren als zulässigen Nebenzweck gestalten; hiervon rechtfertigt sich die Differenzierung und progressive Staffelung bei mehreren Hunden (Art. 3 Abs.1 GG nicht verletzt). • Die Erhebung der Steuer berührt die allgemeine Handlungsfreiheit nicht in unzulässiger Weise, weil die Hundehaltung nicht verboten, sondern lediglich besteuert wird; die Besteuerung knüpft am menschlichen Verhalten an, nicht am Tier als Sache. • Die konkrete Höhe der Steuer entspricht der Satzung und führt nicht zu einer substanzverzehrenden oder erdrosselnden Wirkung im vorliegenden Fall. • Zur Ermäßigung: §5 Abs.3 der Satzung gewährt Sozialermäßigung nur für einen Hund; selbst wenn der Kläger einkommensmäßig gleichsteht, ist die Beschränkung sachlich gerechtfertigt, weil eine weitere Ermäßigung dem ordnungspolitischen Nebenzweck zuwiderliefe. • Ein Erlassantrag nach §227 AO scheidet aus, weil die Hunde der Kläger erst angeschafft wurden, nachdem seine finanzielle Notlage bestanden hatte; er hätte die Steuerpflicht bei der Anschaffung beachten müssen. Die Klage ist unbegründet und wird abgewiesen; die Bescheide des Beklagten sind rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ermäßigung der Hundesteuer für den zweiten Hund, da die Satzung die Ermäßigung auf einen Hund beschränkt und diese Beschränkung sachliche Gründe trägt. Die festgesetzte Steuerhöhe ist nicht verfassungswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.