Urteil
25 K 4892/03
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2004:0209.25K4892.03.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizu-treibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizu-treibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Beteiligten streiten über die Heranziehung des Klägers zur Hundesteuer und über den Umfang des Anspruchs des Klägers auf Ermäßigung bzw. Erlass derselben. Nachdem der Kläger sein Beschäftigungsverhältnis bei der Volksbank E zum 30. Juni 2002 gekündigt hatte, bezog er nach einer Sperrfrist vom 1. Juli 2002 bis 22. September 2002 zunächst bis zum 26. April 2003 Arbeitslosengeld und seit dem 27. April 2003 Arbeitslosenhilfe. Seit dem 1. März 2003 ist der Kläger Halter von zwei Hunden. Mit Bescheid über Hundesteuer vom 25. April 2003 zog der Beklagte den Kläger wegen dieser Hunde zur Hundesteuer für die Zeit vom 1. März 2003 bis 31. Dezember 2003 in Höhe von 201,66 Euro heran, wobei er seiner Berechnung den bei der Haltung von zwei Hunden erhöhten Steuersatz von 121,00 Euro pro Jahr und Hund zu Grunde legte. Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 26. Mai 2003 Widerspruch ein. Mit Schreiben vom 2. Mai 2003 beantragte der Kläger, ihm die Hundesteuer entsprechend der Hundesteuersatzung zu ermäßigen. Nachdem der Beklagte diesen Antrag zunächst mit Bescheid vom 6. Mai 2003 abgelehnt und den dagegen von dem Kläger eingelegten Widerspruch zurückgewiesen hatte, legte der Kläger mit Schreiben vom 5. Juni 2003 Unterlagen über seine wirtschaftlichen Verhältnisse vor und beantragte, ihm Steuerermäßigung für beide Hunde zu gewähren. Mit Bescheid vom 12. Juni 2003 gewährte der Beklagte dem Kläger Ermäßigung der Hundesteuer für einen Hund auf die Hälfte des Steuersatzes. Mit Bescheiden über Hundesteuer vom 13. Juni 2003 hob der Beklagte seinen Hundesteuerbescheid vom 25. April 2003 auf und setzte die von dem Kläger zu zahlende Hundesteuer auf insgesamt 151,24 Euro fest, wobei er für einen Hund den vollen Steuersatz ansetzte und für den anderen Hund die Hälfte des erhöhten Steuersatzes berechnete. Mit Schreiben vom 26. Juni 2003 legte der Kläger sowohl gegen die Festsetzung der Hundesteuer als auch dagegen Widerspruch ein, dass ihm Ermäßigung nur für einen Hund gewährt worden ist. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend: Aus der Tatsache der Hundehaltung könne nicht auf eine erhöhte Leistungsfähigkeit des Hundehalters geschlossen werden. Es gebe auch arme Hundehalter. In der Hundehaltung komme kein Luxus zum Ausdruck, sondern die besondere Liebe zu diesen Tieren. Art. 2 GG garantiere das Recht auf Hundehaltung als Bestandteil der allgemeinen Handlungsfreiheit. Die Hundesteuer verstoße gegen Art. 14 GG, weil sie mit ihrem progressiven Steuersatz bei der Haltung von zwei Hunden substanzverzehrend sei, ihr erdrosselnde Wirkung zukomme und zudem gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. Schließlich werde nicht berücksichtigt, dass Tiere keine Sachen seien und nicht wie ein Kfz besteuert werden könnten. Auch die Vorschrift in der Satzung, wonach Ermäßigung nur für die Haltung eines Hundes gewährt werden könne, verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil sie willkürlich sei. Mit Widerspruchsbescheiden vom 8. Juli 2003 wies der Beklagte die Widersprüche des Klägers als unbegründet zurück. Dagegen hat der Kläger am 25. Juli 2003 Klagen erhoben, mit denen er seine Begehren weiterverfolgt und zu deren Begründung er sich auf sein bisheriges Vorbringen bezieht. Die auf den Erlass der Hundesteuer gerichtete Klage ist zunächst unter dem Aktenzeichen 25 K 4893/03 geführt worden. Mit Beschluss vom 9. Februar 2004 hat die erkennende Kammer dieses Verfahren mit dem gegen die Heranziehung zur Hundesteuer gerichteten Verfahren verbunden. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 13. Juni 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juli 2003 aufzuheben, und den Beklagten unter entsprechender Aufhebung seines Bescheides vom 12. Juni 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juli 2003 zu verpflichten, Ermäßigung der Hundesteuer für beide Hunde zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält die Erhebung der Hundesteuer ebenso für rechtmäßig wie den Umstand, dass nach der Satzung Ermäßigung der Hundesteuer nur für einen Hund gewährt werden könne. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 25 K 4893/03 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg; sie ist zwar zulässig aber nicht begründet. Der Hundesteuerbescheid des Beklagten vom 13. Juni 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 8. Juli 2003 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für die Erhebung der Hundesteuer ist die Hundesteuersatzung der Stadt H vom 7. Dezember 1995, zuletzt geändert durch Art. 4 der 1. Artikelsatzung zur Anpassung ortsrechtlicher Vorschriften an den Euro vom 22. Oktober 2001, zu deren Erlass die Stadt durch Art. 105 Abs. 2a GG und §§ 1,2 und 3 KAG ermächtigt ist. Die Hundesteuer gehört zu den Aufwandsteuern, bei der die in der Einkommensverwendung für das Halten von Hunden zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erfasst werden soll, vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. April 1977 II A 1394/75. Die Beklagte war daher zur Erzielung von Einnahmen entgegen der Auffassung des Klägers berechtigt, Hundesteuer zu erheben. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es nicht darauf an, ob Hundehalter besonders reich sind oder es auch arme Hundehalter gibt. Der Beklagte war berechtigt, die Steuerpflicht allein an die in der Hundehaltung und den damit verbundenen Aufwendungen für diese zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anzuknüpfen. Durch die Erhebung von Hundesteuer wird entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht in das von der allgemeinen Handlungsfreiheit umfasste Recht auf Hundehaltung eingegriffen, da mit der Erhebung der Hundesteuer die Hundehaltung selbst nicht untersagt wird. Ebenso wenig wird durch die Erhebung der Hundesteuer der im Tierschutzrecht verankerte Gedanke, dass Tiere Mitgeschöpfe des Menschen sind, verletzt, weil nicht der Hund besteuert wird, sondern die Steuer an das menschliche Verhalten der Hundehaltung anknüpft. Die Erhebung einer Hundesteuer verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, weil der Differenzierung, bei der dem Satzungsgeber ein weitgehender Gestaltungsspielraum zusteht, ein sachlicher Grund zu Grunde liegt, vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. April 1977, a.a.O. In ständiger Rechtsprechung geht die Kammer im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung davon aus, dass der Beklagte berechtigt ist, neben der Einnahmeerzielungsabsicht auch den verfassungsrechtlich zulässigen Nebenzweck zu verfolgen, die Hundehaltung und die damit verbundenen Belästigungen und Gefahren für die Allgemeinheit einzudämmen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 1978 - 7 B 73.77 -, KStZ 1978, 151; OVG NRW, Urteil vom 27. April 1977, a.a.O. Dieser zulässige Nebenzweck der Steuererhebung stellt einen sachlichen Grund für die Differenzierung schon deshalb dar, weil ähnliche Gefahren bei der Haltung anderer Tiere, wie etwa von Pferden und Katzen, nicht vorliegen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. April 1977, a.a.O. Aus diesem Gesichtspunkt ist es zudem auch gerechtfertigt; wenn der Satzungsgeber dem Halten mehrerer Hunde in einem Haushalt durch Erhöhung der Hundesteuersätze entgegenzuwirken sucht, vgl. OVG NRW Urteil vom 17. März 1975 -II A 620/73 -, KStZ 1975, 176 (178). Für eine progressive Besteuerung des Haltens mehrerer Hunde durch eine Hundehalter oder in einem Haushalt bestehen daher im Hinblick auf den zulässigerweise verfolgten Nebenzweck hinreichende sachliche Gründe. Schließlich ist auch die konkrete Höhe der festgesetzten Steuer, die den satzungsrechtlichen Vorgaben entspricht, nicht zu beanstanden. Eine erdrosselnde oder substanzverzehrende Wirkung der Steuer kann schon im Hinblick auf die konkrete Höhe des geschuldeten Steuerbetrages nicht festgestellt werden. Auch mit dem Ermäßigungsbegehren ist die Klage unbegründet. Der Kläger kann über die gewährte Steuerermäßigung für die Haltung eines Hundes hinaus keine weitere Ermäßigung der Hundesteuer verlangen. Der eine weiter gehende Ermäßigung ablehnende Bescheid des Beklagten vom 12. Juni 2003 und sein Widerspruchsbescheid vom 8. Juli 2003 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten; der Kläger hat keinen Anspruch auf Ermäßigung der Hundesteuer für den zweiten von ihm gehaltenen Hund, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger kann sein Ermäßigungsverlangen nicht auf § 5 der Hundesteuersatzung der Stadt H stützen. Gemäß § 5 Abs. 3 der Hundesteuersatzung ist die Steuer auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes nach § 2 zu ermäßigen für Hunde, die von Empfängern laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz und von solchen Personen, die diesen einkommensmäßig gleichstehen, gehalten werden; jedoch nur für einen Hund. Es kann dahinstehen, ob der Kläger mit dem Bezug von Arbeitslosenhilfe den Empfängern von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz einkommensmäßig gleichsteht, denn die Satzung sieht die Ermäßigung der Hundesteuer ausdrücklich nur für einen Hund vor. Diese ist dem Kläger bereits gewährt worden. Die Vorschrift des § 5 Abs. 3 der Hundesteuersatzung verstößt entgegen der Auffassung des Klägers nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil sie ihren sachlichen Grund in dem oben beschriebenen, von den Gemeinden mit der Erhebung der Hundesteuer zulässigerweise verfolgten ordnungspolitischen Nebenzweck der Eindämmung der Hundehaltung findet. Eine weitere Ermäßigung der Hundesteuer auch für mehrere gehaltene Hunde würde diesem Nebenzweck gerade zuwiderlaufen. Mit der Satzungsregelung, wonach Steuerermäßigung aus wirtschaftlichen Gründen für die Haltung nur eines Hundes gewährt werden kann, hat der Satzungsgeber zudem dem persönlichen Bedürfnis nach Hundehaltung des einzelnen Hundehalters ausreichend Rechnung getragen. Der Kläger kann sein Ermäßigungsbegehren schließlich auch nicht auf die allgemeine Erlassvorschrift des § 227 AO stützen. Ein Erlass nach dieser Vorschrift scheidet schon deshalb aus, weil der Kläger sich seine beiden Hunde erst zu einem Zeitpunkt angeschafft hatte, in welchem seine finanziellen Schwierigkeiten bereits bestanden haben. Er hatte daher in seine Überlegungen über die Anschaffung von zwei Hunden die Pflicht zur Zahlung von Hundesteuer und seine wirtschaftliche Situation einstellen müssen. Die Kostenentscheidung folgt aus §154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 und Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.