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Urteil

21 K 2375/01.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2004:0210.21K2375.01A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Tatbestand: Die Kläger behaupten kurdische Volkszugehörige yezidischer Religionszugehörigkeit zu sein. Der Kläger zu 1. wurde im Irak, die Kläger zu 2.- 6. in Syrien geboren. Die Kläger zu 7.-8. sind in der Bundesrepublik Deutschland geboren worden. Die Kläger zu 1.-6. reisten nach eigenen Angaben am 18. Januar 2001 auf dem Landweg über ihnen unbekannte Drittländer in die Bundesrepublik Deutschland ein und meldeten sich am darauf folgenden Tag bei der Zentralen Ausländerbehörde der Stadt E1 als Asylsuchende. Bei der Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge trugen die Kläger zu 1.-2. im Wesentlichen vor, dass sie in Syrien als Yeziden ständig von arabischen Moslems beleidigt und beschimpft worden seien. Ihre Kinder hätten nicht regelmäßig die Schule besuchen können, da sie dort von Arabern geschlagen und gepeinigt worden seien. Ihre Religion sei verunglimpft worden. Proteste beim Schuldirektor und der Polizei hätten nichts genutzt. Er, der Kläger zu 1., habe zudem bei seiner Arbeitsstelle auf Grund seiner Religionszugehörigkeit weniger Lohn bekommen. Auch hätten die Araber ihm wegen des yezidischen Glaubens seine Schafe nicht mehr abgekauft. Seine Ehefrau, die Klägerin zu 2., sei von den Arabern belästigt worden. Alle yezidischen Familien hätten die gleichen Probleme wie sie gehabt. Im Übrigen sei sein Vater 1985 - nachdem er mit dem Kläger zu 1. 1982 in das syrische Flüchtlingslager Al Hool gekommen sei - umgebracht worden. Die Mörder seien unbekannt, er wisse auch nicht, warum der Vater ermordet worden sei. Politisch aktiv seien sie nicht gewesen, auch habe es keine besonderen Vorfälle gegeben, die sie zur Ausreise bewegt hätten. Sie hätten sich vielmehr schon vor drei bis vier Jahren zur Ausreise entschlossen, damals aber noch nicht genug Geld dafür gehabt. Mit Bescheiden vom 12. April 2001 und vom 13. Februar 2003 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Asylanträge ab, stellte das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG fest und forderte die Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Hinsichtlich der Kläger zu 1.-6. wurde die Abschiebung nach Syrien, hinsichtlich der Kläger zu 7.-8. in den Irak angedroht. Dagegen haben die Kläger zu. 1.-6. am 27. April 2001 und die Kläger zu 7.-8. am 04. März 2003 Klage erhoben. In der mündlichen Verhandlung haben sie weitere Angaben gemacht. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 12. April 2001 und vom 13. Februar 2003 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG bestehen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge sowie den der beigezogenen Ausländerakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Die Bescheide des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 12. April 2001 und vom 13. Februar 2003 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten. Demgemäß haben sie keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Artikel 16a Abs. 1 GG oder Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Ebenso wenig besteht ein Anspruch auf die Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG. Gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Nach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl einerseits und von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG andererseits sind deckungsgleich, soweit es die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der Verfolgung betrifft. Anspruch auf Asylgewährung und Schutz vor einer Abschiebung in sein Heimatland hat danach derjenige, dem dort wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib oder Leben oder schwer wiegende Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit drohen und dem deshalb nicht zuzumuten ist, in seinem Land zu bleiben oder dorthin zurückzukehren, weil die ihm drohenden Verfolgungsmaßnahmen an Intensität und Schwere über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaates auf Grund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben. In Anlehnung an das durch den Zufluchtsgedanken geprägte normative Leitbild des Asylgrundrechts gelten für die Beurteilung, ob jemand politisch Verfolgter in diesem Sinne ist, je nach dem, ob dieser seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener bzw. unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist, unterschiedliche Maßstäbe. Im erstgenannten Fall ist Asyl- und Abschiebungsschutz bereits dann zu gewähren, wenn der Ausländer vor erneuter Verfolgung in seinem Heimatland nicht hinreichend sicher sein kann. Hat der Ausländer sein Heimatland dagegen unverfolgt verlassen, so kann sein Begehren auf Asyl und Abschiebungsschutz nur dann Erfolg haben, wenn ihm dort nunmehr politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Im vorliegenden Fall ist der Kläger zu 1. weder aus dem Irak noch aus Syrien als politisch Verfolgter ausgereist. Darüber hinaus ist auch in der Zwischenzeit nichts eingetreten, was es beachtlich wahrscheinlich machen würde, dass er bei einer Rückkehr in den Irak oder nach Syrien politischer Verfolgung ausgesetzt wäre. Der Kläger zu 1. hat bei einer potenziellen Rückkehr in den Irak nichts zu befürchten. Er hat sein damaliges Heimatland 1982 im Alter von acht Jahren erkennbar nicht als politisch Vorverfolgter verlassen. Bei der Anhörung vor dem Bundesamt hat er angegeben, dass er nicht glaube, dass sein Vater früher im Irak politisch aktiv war. Auch die bloße yezidische Glaubenzugehörigkeit führt nicht zu einer Vorverfolgung. Vielmehr war bereits unter dem damaligen Regime von Saddam Hussein nach übereinstimmender Auskunftslage keine auf die Yeziden bezogene gesonderte Verfolgung festzustellen, vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 17.11.1998, Auskunft des Deutschen-Orient-Institutes vom 08.12.1998. Daher ergibt sich keine realer Hintergrund für die Annahme von Vorfluchtgründen. Auch ist zwischenzeitlich nichts ersichtlich, was es beachtlich wahrscheinlich machen würde, dass er bei einer Rückkehr in den Irak politischer Verfolgung ausgesetzt wäre. Der Kläger zu 1. ist ebenfalls nicht als politisch Verfolgter aus Syrien ausgereist. Die Gefahr einer unmittelbaren oder mittelbaren staatlichen Gruppenverfolgung liegt nicht vor. Sie ergibt sich weder daraus, dass der Kläger zu 1. der kurdischen Volksgruppe noch daraus, dass er der religiösen Gruppe der Yeziden angehört. Eine Gruppenverfolgung ist zu bejahen, wenn sich die Gefahr der politischen Verfolgung nicht aus gegen den Asylbewerber selbst gerichteten Maßnahmen des Verfolgerstaates, sondern aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergibt und wenn der Asylbewerber das asylerhebliche Merkmal, das den Grund für die Verfolgung der Dritten abgibt, mit ihnen teilt und wenn er sich in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet, vgl. BVerwG, Urteil v. 5.9.1994 - C 158/94, BVerwGE 96, 200, 202. Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall nicht vor. Die obergerichtliche Rechtsprechung hat im Hinblick auf die kurdische Volkszugehörigkeit mehrfach entschieden, dass sie weder eine unmittelbare noch eine mittelbare staatliche Verfolgung hervorruft und auch den Kurden in Syrien nach wie vor keine solche droht, vgl. OVG Lüneburg, Beschluss v. 10.03.1997 - 2 L 354/97; OVG Lüneburg, Beschluss v. 14.07.1999 - 2 L 4943/97; OVG Lüneburg, Beschluss v. 22.06.1999 - 2 L 666/98; siehe auch Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Syrien v. 11.09.2001. Dasselbe gilt für eine unmittelbare oder mittelbare staatliche Gruppenverfolgung von Angehörigen der yezidischen Glaubensgemeinschaft. Das Gericht schließt sich diesbezüglich ebenso der gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung an, die sowohl eine unmittelbare wie auch eine mittelbare Gruppenverfolgung der Yeziden in Syrien verneint, vgl. OVG NRW, Urteil v. 21.04.1998 - 9 A 6597/95.A; OVG Saarland, Urteil v. 27.02.2002 - 3 Q 230/00; OVG Saarland, Urteil v. 28.5.1999 - 3 R 74/98; OVG Bremen, Urteil v. 04.11.1998 - 2 BA 4/97; OVG Lüneburg, Beschluss v. 14.07.1999 - 2 L 4943/97; OVG Lüneburg, Beschluss v. 22.06.1999 - 2 L 666/98, vgl. auch Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Syrien v. 17.07.2003. Fehlt es somit sowohl an einer unmittelbaren als auch an einer mittelbaren Gruppenverfolgung der Kurden und der Yeziden in Syrien, droht dem Kläger zu 1. im Rückkehrfalle nach Syrien keine politische Verfolgung. Ergänzend merkt das Gericht an, dass der Kläger zu 1. erkennbar auch nicht wegen eines etwaigen individuellen Verfolgungsdrucks ausgereist ist, sondern, weil er erst im Zeitpunkt der Ausreise die finanziellen Mittel für diese zur Verfügung hatte. Einen konkret fluchtauslösenden Vorfall gab es - nach eigener Aussage beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung - nicht. Soweit der Kläger die vermeintliche Ermordung seines Vater als Indiz für eine politische Verfolgung sehen will, kann dem nicht gefolgt werden. Der Kläger hat selbst eingeräumt, dass er bis heute nicht wisse, warum und von wem sein Vater getötet worden sei. Darüber hinaus würde es zudem von vornherein an dem erforderlichen inneren Zusammenhang zwischen einer angeblich dadurch erlittener Verfolgung und der Ausreise fehlen, da der Vater bereits 1985 verstorben ist. Auch ist zwischenzeitlich nichts ersichtlich, was es beachtlich wahrscheinlich machen würde, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien politischer Verfolgung ausgesetzt sein würde. Schließlich ist auch die Klägerin zu 2. nicht als politisch Verfolgte aus Syrien ausgereist. Ferner ist in der Zwischenzeit nichts eingetreten, was es beachtlich wahrscheinlich machen würde, dass sie bei ihrer Rückkehr nach Syrien politischer Verfolgung ausgesetzt wäre. Das Gericht folgt insoweit den Feststellungen und den Begründungen im Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 12. April 2001 (Gesch.-Z.: 0000000-000) und sieht deshalb von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Ferner wird auf die den Kläger zu 1. betreffenden Ausführungen verwiesen. Ergänzend wird Folgendes angemerkt: Soweit die in Syrien geborene Klägerin zu 2. in der mündlichen Verhandlung vorträgt, sie habe statt eines syrischen Personalausweises ein „rot-gelb farbiges Papier" für Staatenlose besessen, kann dem nicht geglaubt werden. Noch bei der Anhörung vor dem Bundesamt hatte sie davon gesprochen, sie habe einen syrischen Personalausweis gehabt. Wenn jetzt in der mündlichen Verhandlung erstmals auf konkretes Nachfragen der Vortrag kommt, sie habe einen sog. Staatenlosigkeitsausweis für nicht registrierte Ausländer gehabt, erscheint dies dem Gericht mehr als zweifelhaft. Auf Nachfrage, warum sie dies erst jetzt erwähne, konnte die Klägerin lediglich - wenig überzeugend - erklären, sie würde „zu allen Papieren `Ausweis´" sagen. Beim Bundesamt sei sie seinerzeit nicht „so genau danach gefragt worden". Das ist als Schutzbehauptung zu werten. So hat die Klägerin zu 2. auf Nachfrage bei der Anhörung vor dem Bundesamt, warum sie als syrische Staatsangehörige nicht in die großen Städte geflohen sei, lediglich geantwortet, dafür habe sie nicht genug Geld gehabt. Wäre sie tatsächlich keine syrische Staatsangehörige, wäre zumindest hier zu erwarten gewesen, dass sie Einwände gegen die Staatsangehörigkeitsaussage erhoben hätte. Dies ist jedoch nicht geschehen. Soweit sie ferner eine drohende politische Verfolgung aus der Behauptung herleiten will, sie sei - weil ihre Eltern angeblich in der Türkei geboren sein wollen - wegen des Abstammungsprinzips nach wie vor türkische Staatsangehörige, sodass ihr als Yezidin dort eine mittelbare Gruppenverfolgung drohe, kann dem nicht gefolgt werden. Die Klägerin selbst ist in Syrien geboren und hat zu keiner Zeit in der Türkei gelebt. Es genügt insoweit nach Auffassung des Gerichts nicht, wenn die Klägerin - etwa durch angebotene Zeugen - nachweist, dass ihre Eltern türkische Staatsangehörige gewesen und dann vor etwa 40-45 Jahren aus der Türkei nach Syrien ausgewandert seien, vgl. VG Düsseldorf, Urt. v. 11.04.2003 - 21 K 8155/01.A. Die Klägerin zu 2. hat während ihres nunmehr fast dreijährigen Aufenthalts kein Mal nachweislich versucht, ihre angebliche türkische Staatsangehörigkeit durch die zuständigen türkischen Behörden feststellen und sich türkische Personalpapiere ausstellen zu lassen. Sie bekennt sich zu ihrer türkischen Staatsangehörigkeit auch nicht wirklich, sondern führt diese ersichtlich nur ins Feld, um ihre Erfolgsaussichten im Asylverfahren zu verbessern. Vor diesem Hintergrund kann nur spekuliert werden, ob ihr ein Nachweis der behaupteten türkischen Herkunft tatsächlich gelänge, wenn sie sich mit dem Anliegen um Ausstellung entsprechender Papiere an das türkische Konsulat wendete. Dies muss angesichts der Tatsache, dass die Familie der Klägerin bereits seit 40-45 Jahren nicht mehr in der Türkei lebt und auch nicht mehr über türkische Personalpapiere verfügt, mehr als bezweifelt werden. Es erscheint dem Gericht auch deshalb folgerichtig, für den Nachweis einer türkischen Staatsangehörigkeit die Vorlage türkischer Personalpapiere zu verlangen, weil die Klägerin anderenfalls gar nicht befürchten muss, jemals in die Türkei abgeschoben zu werden. Da sie den türkischen Behörden nicht als Staatsangehörige bekannt ist, hätte die für eine Abschiebung zuständige Ausländerbehörde keine Möglichkeit, für sie Passersatzpapiere zu erhalten. Das Verfahren auf Feststellung ihrer türkischen Staatsangehörigkeit und Ausstellung entsprechender Personalpapiere kann die Klägerin nur selbst führen. Solange sie dies nicht unternimmt, erscheint eine zwangsweise Verbringung der Klägerin zu 2. in die Türkei ausgeschlossen. Unter dieser Voraussetzung benötigt sie den Schutz des § 51 Abs. 1 AuslG aber nicht, um vor politischer Verfolgung sicher zu sein. Solange türkische Personalpapiere nicht vorgelegt werden, erscheint die Annahme eines Fluchtgrundes auf der Basis einer nach rechtlichen Regeln möglicherweise bestehenden, von den Behörden aber nicht anerkannten türkischen Staatsangehörigkeit, nicht gerechtfertigt. Die noch minderjährigen Kinder der Kläger zu 1. und 2., die Kläger zu. 3. bis 6., sind ebenfalls nicht als politisch Verfolgte aus Syrien ausgereist. Ihnen ist vor ihrer Ausreise erkennbar keine beachtliche staatliche Repression oder Verfolgung widerfahren. Darüber hinaus ist auch in der Zwischenzeit nichts eingetreten, was es beachtlich wahrscheinlich machen würde, dass sie bei einer Rückkehr nach Syrien oder in den Irak politischer Verfolgung ausgesetzt wären. Das Gericht folgt insoweit den Feststellungen und den Begründungen im Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 12. April 2001 (Gesch.-Z.: 0000000- 000) und sieht deshalb von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland geborenen Kläger zu 7. bis 8. gilt nichts anderes. Insoweit folgt das Gericht ebenfalls den Feststellungen und den Begründungen im Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 13. Februar 2003 (Gesch.-Z.: 0000000- 000) und sieht deshalb von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Da auch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG hinsichtlich der Kläger zu 1. bis 8. nicht bestehen, ist die Klage mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b Abs. 1 AsylVfG ergebenden Kostenfolge abzuweisen.