Urteil
19 K 4927/01
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2004:0301.19K4927.01.00
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Tenor
Der Beklagte wird unter Abänderung seines Bescheides vom 15. Mai 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 2. August 2001 verpflichtet, dem Kläger über den 31. August 2001 hinaus bis zum 31. Januar 2002 Jugendhilfe gemäß § 41 SGB VIII in der bisher gewährten Form der Heimunterbringung zu bewilligen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden trägt der Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird unter Abänderung seines Bescheides vom 15. Mai 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 2. August 2001 verpflichtet, dem Kläger über den 31. August 2001 hinaus bis zum 31. Januar 2002 Jugendhilfe gemäß § 41 SGB VIII in der bisher gewährten Form der Heimunterbringung zu bewilligen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden trägt der Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der als 2. Kind von 6 Geschwistern am 00.00. 1979 geborene Kläger begehrt mit der vorliegenden Klage die Weitergewährung von Hilfe für junge Volljährige in Form einer vollstationären Heimunterbringung über den 31. August 2001 hinaus bis zum Abschluss seiner Ausbildung. Der Kläger steht unter Betreuung des Herrn E, weil er ausweislich der Begründung des Amtsgerichts T (0 XVII H 00) an einer intellektuellen Grenzbegabung in Verbindung mit einer emotional-gehemmten Persönlichkeit leidet". Er wurde durch den Beklagten seit dem 2. November 1996 im N e.V. in T in einem Heim für Kinder und Jugendliche untergebracht, weil die häusliche Situation unter den Geschwistern eskalierte und die Eltern sich mit der Erziehung überfordert sahen. Die Eingewöhnung und Entwicklung des Klägers in der Einrichtung des N verlief positiv. Nach einem berufsvorbereitenden Praktikum nahm er eine Ausbildung zum Bau- und Metallmaler auf. Die am 2. und 3. Juli 2001 erfolgte Prüfung misslang im praktischen Bereich, den theoretischen Teil bestand der Kläger. Die Wiederholungsprüfung war auf Ende des Jahres 2001/Anfang 2002 festgesetzt worden. Da der Kläger sich nicht in der Lage sah, die Prüfung abzulegen, wenn ihm nicht die Hilfe in der Einrichtung wie zuvor gewährt werde, beantragte er die Fortführung der Heimunterbringung bis zum Ende der Ausbildung. Mit dem im vorliegenden Verfahren angefochtenen Bescheid vom 15. Mai 2001 hatte der Beklagten die Hilfemaßnahme nach § 41 SGB VIII letztmalig bis zum 30. Juni 2001" verlängert. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger, vertreten durch seinen Betreuer, am 31. Mai 2001 Widerspruch ein. Dieser wurde zunächst dahingehend konkretisiert, dass die gewährte Hilfe gemäß § 41 SGB VIII in Form der Heimunterbringung jedenfalls noch bis zum 30. August 2001 erbracht werden sollte, um die noch anstehenden Prüfungstermine im Juli 2001 zeitlich abzudecken. Mit Widerspruchsbescheid vom 2. August 2001 half der Beklagte dem Widerspruch insoweit ab, als er dem Kläger weitere Hilfe in der bisher gewährten Form der Unterbringung im Heim bis zum 31. August 2001 bewilligte, darüber hinaus stellte er Hilfe in nicht stationärer Form längstens bis zur Ablegung der Wiederholungsprüfung im 31. Januar 2002 in Aussicht. Er brachte die Erwartung zum Ausdruck, dass der Kläger ab 1. September 2001 unterstützt durch das Sozialamt in einer eigenen Wohnung leben könnte. Zudem habe die Entwicklungsgeschichte des Klägers deutlich gemacht, dass eine derart intensive Betreuungsform in seinem Alter nicht mehr angezeigt sei. Am 23. August 2001 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, mit welcher er sein Begehren weiterverfolgt. Er führte zur Begründung im Wesentlichen aus, er sei nicht in der Lage in der Zeit der Vorbereitung auf die Wiederholungsprüfung gleichzeitig einen eigenen Hausstand zu gründen und zu unterhalten. Eine Betreuung in dieser Phase der Verselbstständigung für nur noch 6 Stunden in der Woche würde den Erfolg der gesamten Ausbildung zunichte machen, weil er in einer solchen Situation dem Prüfungsdruck nicht standhalten könne. Demnach sei es unverantwortlich kurz vor der Wiederholungsprüfung die Maßnahme umzustellen. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Beklagten unter Abänderung seines Bescheides vom 15. Mai 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 2. August 2001 zu verpflichten, dem Kläger über den 31. August 2001 hinaus bis zum 31. Januar 2002 (s. Bl. 19 der Gerichtsakten) Jugendhilfe gemäß § 41 SGB VIII in der bisher gewährten Form der Heimunterbringung zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Ansicht, es entspreche der Fortentwicklung der Persönlichkeit des Klägers und auch der Struktur der gewährten Hilfe, diese gegen Ende der Maßnahmen durch ein zu steigerndes Maß an Verselbstständigung zu beschließen. Dies sei auch im vorliegenden Fall sinnvoll. Nachdem ein Vergleichsvorschlag zur gütlichen Beilegung des Rechtstreits vom Beklagten abgelehnt worden war, hat das Gericht den Betreuer des Klägers zu einer ergänzenden Stellungnahme zu der Frage der Fortführung der Maßnahme gebeten, auf deren Inhalt ergänzend verwiesen wird (Bl. 55 ff d. GA). Die Beteiligten haben auf Anfrage des Gerichts mitgeteilt, dass sie mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden sind. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Klägerin und des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten auf Anfrage des Gerichts mitgeteilt haben, dass sie mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden sind, vgl. § 101 Abs. 2 VwGO. Die Verpflichtungsklage ist zulässig und begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Er hat Anspruch auf die begehrten Leistung auf Fortführung der Maßnahme im tenorierten Umfang vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Ein solcher Anspruch folgt aus § 41 SGB VIII vom 26.06.1990 (BGBl. I S. 1163) in der Fassung des Ersten Änderungsgesetzes vom 16.02.1993 (BGBl. I S. 239), mit Auslaufen der Übergangsregelung zum 31.12.1994 handelt es sich ab 01.01.1995 um eine Soll-Vorschrift. Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII soll einem jungen Volljährigen Hilfe für die Entwicklung der Persönlichkeit und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Zwar wird die Hilfe gemäß § 41 Abs. 1, Satz 2, 1. Hs. SGB VIII in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt, dies hätte eine Unterbringung bis 31. Oktober 2000 bedeutet. Nach § 41 Abs. 1, Satz 2, 2. Hs. SGB VIII soll aber die Hilfe in begründeten Einzelfällen für einen begrenzten Zeitraum hinaus fortgesetzt werden. Dabei wird deutlich, dass es sich bei den genannten Fällen zwar um Ausnahmefälle handelt, sofern diese Voraussetzung vorliegt, ist aber der Jugendhilfeträger mit einer Soll-Leistung" in hohem Maße gebunden. Es steht also nicht im freien Ermessen des Beklagten, ob er in diesen Fällen die Maßnahme verlängert. Hinsichtlich der Dauer der Verlängerung ist vielmehr auf die konkrete Situation des Einzelfalles abzustellen. Soll nach dem Wortlaut des § 41 SGB VIII die Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenständigen Lebensführung gewährt werden, kann hieraus rückschließend gefolgert werden, dass gerade in diesen Bereichen Defizite bestehen müssen. Es muss dabei auf individuelle Beeinträchtigungen und gleichermaßen auf soziale Benachteiligungen abgestellt werden. Von solchen Defiziten kann etwa ausgegangen werden, wenn im Verhältnis zu gleichaltrigen jungen Volljährigen, die dem Durchschnitt zugeordnet werden können und bei denen ein altersgemäßes Verhalten und ein altersgemäßer Entwicklungsstand gegeben ist, beispielsweise eine unzureichendende oder nicht abgeschlossene Ausbildungssituation oder gesundheitliche Einschränkungen bestehen oder der junge Volljährige erziehungsbedingte Schwierigkeiten im Verhältnis zu seiner sozialen Umwelt erkennen lässt. Die Hilfe soll dabei vornehmlich gewährt werden, um einer Häufung von Defiziten entgegenzuwirken, die nicht nur in Einzelschwierigkeiten zum Ausdruck kommen, sondern regelmäßig in der Summe der Probleme, etwa im Zusammenhang mit einer eigenen Wohnung, der Ausbildung sowie im Rahmen von zwischenmenschlichen Beziehungen, vgl. Krug/Grüner/Dalichau, Kinder- und Jugendhilfe, Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII), § 41 (21. Erg.Lieferung vom 01.08.1995), Anmerkung II. Im Übrigen ist die Hilfe nur dann zu gewähren, wenn und solange sie notwendig ist, die bestehenden Defizite zu verbessern. Sie muss mithin überhaupt geeignet sein, die Persönlichkeitsentwicklung und die Verselbstständigung zu einer eigenständigen Lebensführung zu bewirken, Jans/Happe/Saurbier, aaO., § 41 Rn. 15; Wiesner/Kaufmann/Mörsberger u.a., aaO., § 41 Rn. 23. Die zu diesem Zweck zu erstellende Prognose hat zu berücksichtigen, dass die Hilfe gemäss § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII regelmäßig nur bis zur Vollendung des 21., in Ausnahmefällen allenfalls bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gewährt werden kann, OVG NW, Beschluss vom 20.02.1997 - 16 B 3118/96, Wiesner/Kaufmann/ Mörsberger u.a., aaO., § 41 Rn.23. Ist innerhalb des im Einzelfall angemessenen Zeitraumes auch nicht ein Teilerfolg der Hilfe zu erwarten, so muss sie versagt bleiben, OVG NW, aaO., Jans/Happe/Saurbier, aaO., § 41 Rn. 16 a).; Wiesner/Kaufmann/Mörsberger u.a., aaO., § 41 Rn. 23. Dabei dürfen allerdings keine überzogenen Anforderungen gestellt werden: Insbesondere der Wortlaut des § 41 Abs. § SGB VIII, wonach der junge Volljährige auch nach Beendigung der Hilfe bei der Verselbstständigung im notwendigen Umfang beraten und unterstützt werden soll sowie der Umstand, dass die Hilfe nach Abs. 1 Satz 1 für die Persönlichkeitsentwicklung gewährt wird, verdeutlichen, dass auch nach den Vorstellungen des Gesetzgebers nach dem Ende der Hilfe diese Entwicklung nicht im Sinne einer voll ausgebildeten Fähigkeit zur eigenverantwortlichen Lebensführung und Verselbstständigung abgeschlossen sein muss. Ausreichend ist vielmehr bereits jede Aussicht auf eine spürbare Verbesserung und Förderung der Persönlichkeitsentwicklung des jungen Volljährigen und seiner Fähigkeit zur eigenverantwortlichen Lebensführung innerhalb des der Hilfegewährung zugänglichen Zeitraums, der nicht mit der Vollendung des 21. Lebensjahres abgeschlossen sein muss, OVG NW, aaO. Das Gericht geht davon aus, dass die Voraussetzungen für eine Fortsetzung der Hilfe für die begehrten weiteren fünf Monate in dem hier vorliegenden Einzelfall ausnahmsweise gegeben war. Dass hier noch Hilfebedarf im Sinne des § 41 SGB VIII dem Grunde nach bestand, bestreitet auch der Beklagte nicht, geht aber davon aus, dass eine Verselbstständigung durch Übersiedlung in eine eigene Wohnung verbunden mit dem Abbau der Betreuungsintensität ausreichend sei. Es liegt auf der Hand, dass sich der bislang in der Einrichtung betreute Kläger, der auch im Jahre 2002 noch für wesentliche Bereiche seines Lebens unter persönlicher Betreuung durch den Betreuer E stand, in einer besonderen Ausnahmesituation dadurch befand, dass er seine Ausbildung nicht - wie beabsichtigt - schon im Juli 2001, vor Erreichen der Volljährigkeit abschließen konnte, weil er - überraschend - die praktische Prüfung nicht bestand. Auf Grund der erheblichen subjektiven Anforderungen an den Kläger, sich der Wiederholungsprüfung zu stellen, war eine Verlängerung der Maßnahme in hohem Maße sinnvoll und richtig. Die andernfalls notwendige sofortige Veränderung des Wohn- und Lebensumfeldes in einer derartigen Situation hätte nicht nur den Erfolg bei der Prüfung in Frage stellen können sondern damit unter Umständen einen wesentlichen Teil der bisher geleisteten Maßnahme zunichte gemacht. Dieser Verlauf hätte zu einer vollständigen Destabilisierung der ansonsten positiv verlaufenen Persönlichkeitsentwicklung des Klägers führen können. Diese Einschätzung des Gerichts ergibt sich bereits aus den zur Entscheidungsfindung herangezogenen Verwaltungsvorgängen des Beklagten. Darüber hinaus wurde sie vor allem durch die im Gerichtsverfahren abgegebenen ergänzenden Ausführungen des Betreuers des Klägers, E, vom 3. Mai 2002 eindrucksvoll bestätigt. So führt der Betreuer aus, der Kläger wäre mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit der Situation überfordert gewesen, weil er Probleme habe, sich auf zwei Dinge gleichzeitig konzentrieren zu können. Parallel zur Vorbereitung auf die Wiederholungsprüfung eine Verselbstständigung mit für den Kläger diversen Problemlagen zu erreichen, hätte ihn völlig überfordert. Dies wiege in seinem Fall besonders schwer, weil die konkreten Wohn- und Arbeits- sowie Betreuungsbedingungen in den örtlichen Verhältnissen tatsächlich - auch auf Grund des ländlichen Umfeldes - außergewöhnliche Probleme mit sich gebracht hätten. Er hätte sich - aus seiner Sicht - vollständig auf sein Überleben" konzentrieren müssen und wäre aller Voraussicht nach erneut bei der Prüfung durchgefallen. Auch der vom Beklagten in Aussicht genommen Zielstellung hätte die von ihm vorgeschlagene Vorgehensweise nicht entsprochen. Dem Kläger wäre durch die Überforderung in sozialer Hinsicht voraussichtlich jede Motivation, die Prüfung erneut zu versuchen und damit auch eine soziale Integration zu erreichen, abhanden gekommen. Dass der Kläger die Prüfung nach dem Verbleib in der Einrichtung bestand, bestätigt diese Prognose im Nachhinein. Nach alledem war der Klage stattzugeben. Die Kostenentscheidung bezüglich des nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfreien Verfahrens folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.