Beschluss
1 L 82/04
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Landesverband kann gemäß § 42 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 3 Satz 2 ParteiG antragsbefugt sein, wenn die Satzung der Partei die Klagebefugnis der Landesverbände nicht ausschließt.
• Die Eröffnung eines Girokontos kann Anspruchsgrundlage nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ParteiG sein, ihre Durchsetzbarkeit bedarf jedoch näherer Klärung, wenn Mitbenutzungsmöglichkeiten anderer Parteigliederungen bestehen.
• Für die Anordnung einer Regelungsanordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) ist besondere Dringlichkeit glaubhaft zu machen; ein über längere Zeit bestehender Zustand ohne vorherige gerichtliche Schritte rechtfertigt in der Regel keinen Eilverfahrensvorgriff.
• Behauptungen über interne Spannungen oder Zweckwidrigkeit genügen nicht ohne konkrete Anhaltspunkte zur Glaubhaftmachung besonderer Nachteile oder einer Kontokündigungsgefahr.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Antrag auf Kontoeröffnung eines Kreisverbands: fehlende Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes • Ein Landesverband kann gemäß § 42 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 3 Satz 2 ParteiG antragsbefugt sein, wenn die Satzung der Partei die Klagebefugnis der Landesverbände nicht ausschließt. • Die Eröffnung eines Girokontos kann Anspruchsgrundlage nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ParteiG sein, ihre Durchsetzbarkeit bedarf jedoch näherer Klärung, wenn Mitbenutzungsmöglichkeiten anderer Parteigliederungen bestehen. • Für die Anordnung einer Regelungsanordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) ist besondere Dringlichkeit glaubhaft zu machen; ein über längere Zeit bestehender Zustand ohne vorherige gerichtliche Schritte rechtfertigt in der Regel keinen Eilverfahrensvorgriff. • Behauptungen über interne Spannungen oder Zweckwidrigkeit genügen nicht ohne konkrete Anhaltspunkte zur Glaubhaftmachung besonderer Nachteile oder einer Kontokündigungsgefahr. Der Landesverband der O-Partei (Antragsteller) stellte im Namen des Kreisverbandes P den Eilantrag, die Antragsgegnerin zur Eröffnung eines Girokontos für den Kreisverband bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu verpflichten. Der Kreisverband P habe seit etwa 3½ Jahren kein Girokonto; frühere Anträge bei der Sparkasse blieben erfolglos. Die Antragsgegnerin verweist auf bestehende Konten des Bundes- und Landesverbands sowie auf mögliche Mitbenutzungsregelungen. Der Antragsteller führt das Verfahren für den Kreisverband und macht geltend, wegen bevorstehender Wahlen und laufender Parteiarbeit sei ein eigenes Konto erforderlich. Es bestehen außerdem Behauptungen über Benachteiligung zugunsten eines anderen Kreisverbands und über praktische Unzumutbarkeit, Einzahlungen über den Landesverband abzuwickeln. • Zuständigkeit und Antragsbefugnis: Das Gericht ist berufen; der Antragsteller ist zumindest nach § 42 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 3 Satz 2 ParteiG antragsbefugt, weil die Satzung der O-Partei die Befugnis der Landesverbände nicht ausschließt. • Anordnungsanspruch ungewiss: Ob ein Anspruch auf Kontoeröffnung aus § 5 Abs. 1 Satz 1 ParteiG oder zivilrechtlichen Grundsätzen besteht, bedarf der Klärung im Hauptsacheverfahren, insbesondere wenn Bundes- und Landesverband Konten zur Mitbenutzung anbieten. • Fehlende Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes: Für die beantragte Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist besondere Dringlichkeit erforderlich. Ein seit mehreren Jahren bestehender Zustand ohne frühere gerichtliche Schritte rechtfertigt regelmäßig keinen Eilverfahrensvorgriff. • Keine ausreichenden konkreten Hinweise: Pauschale Aussagen über interne Eifersüchteleien, operative Erschwernisse oder die Erwartung hoher Spenden genügen nicht, um erhebliche Nachteile, die nicht bis zur Hauptsache abgewartet werden können, glaubhaft zu machen. • Keine hinreichende Kontokündigungsgefahr: Es wurden keine konkreten Nachweise vorgelegt, dass Zahlungen an den Landesverband zu einer Kündigung des Landes-Kontos durch die Sparkasse führen würden; vorhandene eidesstattliche Angaben reichen hierfür nicht aus. • Alternative Abhilfen möglich: Es besteht die Möglichkeit, Einzahlungen mit Zweckbestimmung an den Landesverband zu ermöglichen; der Antragsteller hat nicht überzeugend dargelegt, weshalb dies unzumutbar oder untauglich wäre. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten; der Streitwert wurde auf 2.000 Euro festgesetzt. Der Antrag auf einstweilige Anordnung wurde abgelehnt. Es fehlte an der Glaubhaftmachung sowohl eines durchsetzbaren Anordnungsanspruchs als auch des erforderlichen Anordnungsgrundes, insbesondere der besonderen Dringlichkeit. Vorrangige Klärungsfragen zur Anspruchsgrundlage (u. a. Mitbenutzung durch Bundes- oder Landesverband, mögliche Gleichbehandlungsansprüche) sind im Hauptsacheverfahren zu entscheiden. Alternativwege wie Einzahlungen mit Zweckbestimmung an den Landesverband wurden nicht überzeugend als untauglich dargelegt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; Streitwert 2.000 Euro.