Beschluss
13 L 334/04
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2004:0309.13L334.04.00
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Tenor
Den Antragstellern wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe gewährt und Rechtsanwalt E aus S beigeordnet.
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern zu 1. und 2. für die Zeit vom 3. Februar 2004 bis 31. März 2004 Grundleistungen nach § 3 AsylbLG einschließlich des Geldbetrages nach § 3 Abs. 1 Satz 4 AsylbLG zu gewähren. Der Antrag des Antragstellers zu 3. wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden, tragen der Antragsteller zu 3. zu 1/4 und der Antragsgegner zu 3/4.
Entscheidungsgründe
Den Antragstellern wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe gewährt und Rechtsanwalt E aus S beigeordnet. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern zu 1. und 2. für die Zeit vom 3. Februar 2004 bis 31. März 2004 Grundleistungen nach § 3 AsylbLG einschließlich des Geldbetrages nach § 3 Abs. 1 Satz 4 AsylbLG zu gewähren. Der Antrag des Antragstellers zu 3. wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden, tragen der Antragsteller zu 3. zu 1/4 und der Antragsgegner zu 3/4. Gründe: Den Antragstellern war für die Verfolgung ihres am 3. Februar 2004 sinngemäß gestellten Antrags, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen ab Antragstellung bei Gericht bis zum Abschluss des Monats, in dem das Gericht entscheidet, Grundleistungen nach § 3 AsylbLG einschließlich des Geldbetrages nach § 3 Abs. 1 Satz 4 AsylbLG zu gewähren, auf ihren zugleich gestellten, seit Antragstellung bescheidungsreifen Prozesskostenhilfeantrag gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt E zu gewähren. Denn sie sind nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung aufzubringen, und ihre Rechtsschutzbegehren waren zum Zeitpunkt der Bescheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags uneingeschränkt Erfolg versprechend. Nachdem der Antragsgegner dem Antragsbegehren des Antragstellers zu 3. nachgekommen ist, indem er mit Bescheid vom 10. Februar 2004 die unter dem 15. Januar 2004 ausgesprochene Kürzung der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz auf das unabweisbar Gebotene nach § 1a AsylbLG aufgehoben und ihm rückwirkend ab dem 1. Februar 2004 Grundleistungen nach § 3 AsylbLG gewährt hat, erweist sich der vorliegende einstweilige Anordnungsantrag allerdings hinsichtlich des Antragstellers zu 3. wegen Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses mittlerweile als unzulässig. Demgegenüber hat der Antrag hinsichtlich der Antragsteller zu 1. und 2. Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Führt der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nicht nur zur Sicherung der geltend gemachten Rechte sondern im Ergebnis zu ihrer Befriedigung, kann die beantragte einstweilige Anordnung nur in dem Ausnahmefall erlassen werden, dass ein Abwarten des Hauptsacheverfahrens für den Antragsteller mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre. Das Bestehen des zu sichernden materiellen Anspruchs (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Der Anordnungsanspruch der Antragsteller zu 1. und 2. folgt aus §§ 1 und 3 AsylbLG. Den Antragstellern zu 1. und 2. sind Grundleistungen nach § 3 AsylbLG einschließlich eines Geldbetrages nach § 3 Abs. 1 Satz 4 AsylbLG von 40,90 Euro (Antragstellerin zu 1.) bzw. 20,45 Euro (Antragsteller zu 2.) monatlich gewähren, weil sie nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG leistungsberechtigt nach diesem Gesetz sind und die Voraussetzungen des § 1a AsylbLG für eine Einschränkung der Leistungen auf das unabweisbar Gebotene nicht vorliegen. Die Antragsteller zu 1. und 2. gehören zu den Leistungsberechtigten im Sinne von § 1 Nr. 5 AsylbLG, da sie bereits seit bestands- bzw. rechtskräftigem Abschluss ihrer Asylerstverfahren im Februar 1997 und Januar 1998 vollziehbar ausreisepflichtig sind. Die Durchführung weiterer Asylverfahren wurde mit mittlerweile bestandskräftigen Bescheiden vom 7. Januar 2004 abgelehnt. Gehören die Antragsteller zu 1. und 2. damit zugleich zu dem Kreis der Leistungsberechtigten, bei denen eine Leistungskürzung nach § 1a AsylbLG in Betracht kommen kann, muss die Anwendung dieser Regelung jedoch wegen Fehlens der weiteren Voraussetzungen scheitern. Nach § 1a AsylbLG erhalten Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG Leistungen nach diesem Gesetz nur im Umfang des nach den Umständen unabweisbar Gebotenen, wenn sie sich in den Geltungsbereich des Asylbewerberleistungsgesetzes begeben haben, um Leistungen nach diesem Gesetz zu erlangen (Nr. 1), oder wenn aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus von ihnen zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden können (Nr. 2). Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsteller zu 1. und 2. in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen, liegen nicht vor. Ebenso wenig scheitern aufenthaltsbeendende Maßnahmen augenblicklich aus Gründen, die die Antragsteller zu 1. und 2. zu vertreten haben. Es kann offen bleiben, ob der Tatbestand des § 1a Nr. 2 AsylbLG schon deshalb nicht bejaht werden kann, weil nicht erkennbar ist, dass die Ausländerbehörde überhaupt Maßnahmen zu Beendigung des Aufenthalts der Antragsteller zu 1. und 2. eingeleitet oder zumindest beabsichtigt hat. Vgl. hierzu Fichtner, BSHG, Rn 11 zu § 1a AsylbLG; GK-AsylbLG, Rn. 19f zu § 1a. Jedenfalls haben es die Antragsteller zu 1. und 2. nicht im Sinne von § 1a Nr. 2 AsylbLG zu vertreten, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können. Zwar weist der Antragsgegner insoweit zu Recht darauf hin, dass sich die Antragsteller zu 1. und 2. im Juni 1998 jeglichen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen durch Untertauchen entzogen haben und deshalb im April 2002 von den Niederlanden zuständigkeitshalber erneut in die Bundesrepublik Deutschland überstellt wurden. Jedoch ist dieser Umstand mittlerweile nicht mehr allein ursächlich dafür, dass der Aufenthalt der Antragsteller zu 1. und 2. bisher nicht beendet werden konnte. Vgl. zur Notwendigkeit der (alleinigen) Ursächlichkeit des vorwerfbaren Verhaltens der Leistungsbezieher: BVerwG, Urteil vom 24.11.1998 - 1 C 8/98 - NVwZ 1999, 664 (zu § 30 Abs. 3 AuslG), VGH BaWü, Beschluss vom 19.6.1995 - 6 S 1264/95 -InfAuslR 1996, 79; VG Leipzig, Beschluss vom 3.3.1999 - 2 K 409/99 -, NVwZ-Beil. I 1999, 76; VG Köln, Beschluss vom 8.3.2001 - 21 L 210/01 -, GK- AsylbLG VII VG - Nr. 27.1 zu § 1a; Oesterreicher/Schelter/ Kunz, BSHG, Rn. 19a zu § 1a AsylbLG Anhang zu § 120; GK-AsylbLG, Rn. 98 zu § 1a Vielmehr steht einer Vollstreckung aufenthaltsbeendender Maßnahmen jedenfalls seit der Asylantragstellung des im Mai 1999 geborenen Antragstellers zu 3. am 27. August 2001 bzw. 30. April 2002 der Schutz der familiären Beziehungen zwischen dem Antragsteller zu 3. und den Antragstellern zu 1. und 2. - seiner Mutter und seinem 1995 geborenen Bruder - aus Art. 6 GG entgegen. Das Asylerstverfahren, das dem Antragsteller zu 3. nach § 55 Abs. 1 AsylVfG ein Recht zum Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland verleiht, ist bisher noch nicht bestandskräftig beendet. Der Antragsteller zu 3. verfolgt sein Anerkennungsbegehren durch Klage gegen den ablehnenden Bescheid des Bundesamtes vom 7. Januar 2004 beim erkennenden Gericht (26 K 248/04.A) weiter, die nach § 75 AsylVfG aufschiebende Wirkung entfaltet. Angesichts des Alters des Antragstellers zu 3. (knapp fünf Jahre) und des Umstandes, dass sein Vater bereits im August 2002 in die Türkei abgeschoben wurde, ist davon auszugehen, dass der Antragsteller zu 3. existenziell auf den Bestand der Schutz- und Beistandsgemeinschaft mit seiner Mutter, der Antragstellerin zu 1., angewiesen ist. Von daher dürfte Art. 6 GG einer Abschiebung der Antragstellerin zu 1. bis zum rechtskräftigen Abschluss des Asylerstverfahrens des Antragstellers zu 3. entgegenstehen ungeachtet der Frage, ob ihr deshalb eine Duldung nach § 55 AuslG erteilt wurde oder wird. Dies zieht zugleich die Unmöglichkeit der zwangsweisen Beendigung des Aufenthaltes des Antragstellers zu 2. nach sich, da auch dieser auf Grund seines Alters (knapp acht Jahre) noch auf die Lebensgemeinschaft mit seiner Mutter angewiesen ist. Ob hinsichtlich des Antragstellers zu 2. anderes gilt, wenn feststeht, dass er in der Türkei ohne Gefährdung seines Kindeswohl mit seinem Vater und möglicherweise anderen Familienangehörigen in familiärer Gemeinschaft leben kann, kann offen bleiben, weil Anhaltspunkte dafür nicht erkennbar sind. Das Vorliegen eines Anordnungsgrundes für das in zeitlicher Hinsicht entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgericht Nordrhein- Westfalen ausgelegten Begehrens der Antragsteller zu 1. und 2. ist ebenfalls zu bejahen. Denn angesichts des gegenüber Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetzes deutlich geringeren Umfangs der Gesamtleistungen nach § 3 AsylbLG kann es den Antragstellern nicht zugemutet werden, bis zum Abschluss des Hauptverfahrens auf den Barbetrag nach § 3 Abs. 1 Satz 4 AsylbLG zu verzichten. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 1. Halbsatz VwGO.