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Urteil

27 K 955/02

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2004:0309.27K955.02.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger erklärte in einem Formular „Anmeldung von Rundfunkgeräten" am 15. März 2001 gegenüber einer Mitarbeiterin des Beklagten, er melde ein zum Empfang bereites Hörfunk- und ein Fernsehgerät an, und zwar für den Zeitraum seit Mai 1996. Unter Bemerkungen heißt es: „Ratenzahlung 4x, FS auf eig. Zimmer". Diese von der Mitarbeiterin des Beklagten (Frau F) ausgefüllte Erklärung, in der die Gesamtsumme der seinerzeit rückständigen Rundfunkgebühren (1641,14 DM) aufgeführt war, unterschrieb der Kläger. Nachdem er offenbar einen Kontoauszug vom 5. April 2001 über sein Gebührenkonto (Teilnehmernummer 000000000) erhalten hatte, teilte der Kläger in einem Schriftsatz vom 7. Mai 2001 mit, bei der Beurteilung der Angelegenheit sei der Beklagte von unrichtigen Voraussetzungen ausgegangen. Mangels ausreichender Deutschkenntnisse bzw. weil er generell überrumpelt worden sei, habe er ein falsches Anmeldeformular unterschrieben. Er sei aber nur dann zur Zahlung von Fernsehgebühren verpflichtet, wenn er ein eigenes Fernsehgerät besitze. Dies sei nicht der Fall. Lediglich in der Wohnung seiner Eltern befänden sich 2 Geräte, eines im Wohn- und eines im Gästezimmer. In seinen eigenen Räumlichkeiten sei aber kein entsprechendes Gerät. Auf interne Anfrage wurde nach Rücksprache mit der Mitarbeiterin, Frau F, mitgeteilt, die Angaben im klägerischen Schriftsatz vom 7. Mai 2001 seien falsch. Der Kläger befinde sich in der elterlichen Wohnung und habe angegeben, auf seinem Zimmer über ein Hörfunk- und ein Fernsehgerät zu verfügen. Da er als Haushaltsangehöriger über eigenes Einkommen verfüge, das den sozialhilferechtlichen Regelsatz übersteige, habe Frau F den Kläger nach Erfassung der konkreten Daten zu Recht angemeldet. Auch das Datum für die Nachberechnung sei vom Kläger genannt worden. Die Einträge im Feld Bemerkungen unterstrichen diesen geschilderten Sachverhalt. Das Anmelde-Gespräch habe in normaler Atmosphäre stattgefunden. Unter dem 18. Juni 2001 teilte der Beklagte dem Kläger daraufhin mit, dieser sei an die abgegebene Erklärung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gebunden. Hierauf teilte der Kläger mit, seiner unterschriebenen Erklärung könne zwar ein gewisser Beweiswert zukommen, doch habe er diese Erklärung mit Schreiben vom 7. Mai 2001 angefochten, so dass es an einer wirksamen Anmeldung fehle. Auf den Hinweis des Beklagten auf die Bemerkungen in der Anmeldeerklärung teilte der Kläger mit, er habe seinerzeit nicht voll verstanden, was er unterschrieben habe, und im Übrigen habe er die einigermaßen nervende Vertreterin des Beklagten loswerden wollen. Mit Gebührenbescheid/Leistungsbescheid vom 5. November 2001 setzte der Kläger die Rundfunkgebühren für den Zeitraum Mai 1996 bis September 2001 auf 1830,62 DM fest (190,40 DM für den Zeitraum Mai 1996 bis Dezember 1996, 1356,- DM für den Zeitraum Januar 1997 bis Dezember 2000 und 284, 22 DM für den Zeitraum Januar bis September 2001). Unter dem 14. November 2001 legte der Kläger „Widerspruch" gegen eine Zahlungsaufforderung vom 7. November 2001 ein. Der Beklagte wertete dieses Schreiben vom 14. November 2001 als Widerspruch gegen den Gebührenbescheid vom 5. November 2001 und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 17. Januar 2002 zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, lauf Rundfunkgebührenstaatsvertrag beginne die Gebührenpflicht, sobald erstmals Rundfunkgeräte zum Empfang bereitgehalten würden. Insbesondere durch den auf dem Anmeldeformular vom 15. März 2001 ausgewiesen Nachzahlungsbetrag vom 1641,14 DM und die in das Formular aufgenommenen Vermerke sei der Zeitraum der rückwirkenden Anmeldung deutlich geworden. Diese Angaben habe der Kläger durch die Unterzeichnung des Formulars bestätigt. Hiergegen hat der Kläger am 15. Februar 2002 unter Bezugnahme auf das bisherige Vorbringen die vorliegende Klage erhoben. Ergänzend hat er im Schriftsatz vom 10. Mai 2002 vorgetragen, der in der Anmeldeerklärung unterschriebene Sachverhalt sei unrichtig, die Urkunde daher inhaltlich falsch. Es komme aber nur auf die wahren Umstände an, nicht auf die falsche Erklärung. Diese Erklärung sei im Übrigen auch wegen Irrtums angefochten worden. Deswegen könne auch von einem Verstoß gegen Treu und Glauben keine Rede sein. In der mündlichen Verhandlung (9. März 2004) hat der Kläger auf Nachfrage des Gerichts, wie groß die Wohnung sei und wie viele Räume sie habe, erklärt, die Wohnung, die er zusammen mit seinen Eltern bewohne, sei etwa 80m² groß. Sie bestehe aus einem Schlafzimmer, einem Wohnzimmer, einem Kinderzimmer, einem Gästezimmer, der Küche und dem Bad. Er selbst bewohne das Schlafzimmer. Außer ihm und seinen Eltern bewohne niemand die Wohnung. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass auch die Ehefrau und die beiden Kinder des Klägers in der Wohnung wohnen. Der Kläger hat daraufhin erklärt, seine Frau wohne dort seit der Heirat, also seit Mai 1996. Außerdem wohnten dort seit der Geburt auch seine beiden Kinder. Der Kläger hat weiter erklärt, er sei von ungefähr von Sommer 1999 bis Januar 2000 arbeitslos gewesen, habe ansonsten aber immer gearbeitet. Zurzeit gebe es in der Wohnung nur ein Fernsehgerät. Im März 2001 hätten sich dort 2 Fernsehgeräte befunden. Radiogeräte habe es nicht gegeben. Von den beiden Fernsehgeräten habe eines im Wohnzimmer und eines in seinem Zimmer, dem Schlafzimmer gestanden. Die Fernsehgeräte habe sein Vater angeschafft. Die Fernsehgeräte seien hauptsächlich von den Eltern, aber auch von ihm benutzt worden. Auf die Frage, warum er seinerzeit im März 2001 die Erklärung über die Anmeldung von Rundfunkgeräten unterschrieben habe, hat der Kläger erklärt. seinerzeit sei eine Mitarbeiterin des Beklagten gekommen und habe gefragt, ob sie Fernsehgeräte in der Wohnung hätten. Daraufhin habe er geantwortet, sie hätten zwei, eins im Wohnzimmer und eines in seinem Zimmer. Sie habe dann auch gefragt, ob er verheiratet sei. Dies habe er bejaht und dabei angegeben, dass er seit Mai 1996 verheiratet sei. Sie habe dann gefragt, ob er auch Rundfunkgebühren für da Fernsehgerät in seinem Zimmer zahle. Dies habe er verneint. Sie habe dann dieses Formular ausgefüllt, das er dann unterschrieben habe. Der Kläger beantragt, den Gebührenbescheid des Beklagten vom 5. November 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. Januar 2002 aufzuheben. Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die angefochtene Entscheidung, die Klage abzuweisen. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung hat der Kläger unter Bezugnahme auf die Erörterungen in der mündlichen Verhandlung ausgeführt: Man habe in der gemeinsam mit den Eltern bewohnten Wohnung unmittelbar nach der Kontrolle durch Mitarbeiter des Beklagten das zweite Fernsehgerät entfernt. Eventuelle Ansprüche des Beklagten für das Jahr 1996 seien auf jeden Fall verjährt. Sofern die Verjährung im vorliegenden Fall überhaupt wie eine Einrede zu behandeln sein sollte, könne ihm eine Berufung auf Verjährung auch unter Hinweis auf Treu und Glauben nicht verwehrt werden. Es könne berechtigt sein, einem typischen „Schwarzseher" die Berufung auf Verjährung zu versagen, weil jeder wisse, dass Schwarzsehen verboten sei. Dass aber ein zweites Fernsehgerät in einem gemeinsamen Haushalt zur doppelten Zahlung von Fernsehgebühren verpflichte, könnten nur Experten wissen, nicht aber Personen wie er. Eine Berufung auf Verjährung könne daher nicht gegen Treu und Glauben verstoßen. Außerdem hat der Kläger darauf hingewiesen, dass die Frage seiner Sozialhilfebedürftigkeit im Zeitraum der Arbeitslosigkeit von Sommer 1999 bis Januar 2000 überprüft werden müsse, weil auch dies die Beklagtenforderung reduzieren würde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht sieht auch unter Berücksichtigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung gefertigten und an Gerichtsstelle eingegangenen Schriftsatzes vom 9. März 2004 keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen (§ 104 Abs. 3 VwGO) oder weitere Sachverhaltsaufklärungen anzustellen, da dieser Schriftsatz keine Aspekte enthält, die nicht bereits Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind und im Übrigen weitere Sachaufklärungen sich hier jedenfalls nicht aufdrängen. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 5. November 2001 ist in der Fassung, die er durch den Widerspruchsbescheid vom 17. Januar 2002 erhalten hat, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Gemäß §§ 2 Abs. 2 Satz 1, 4 Abs. 1 und Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages - RuFuGebStV - in der Fassung des Art. 4 bzw. 5 des Staatsvertrages über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. August 1991 in den hier anzuwendenden Fassungen des Dritten, Vierten und Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 26. August 1996 bis 11. September 1996 (GVBl NRW S. 484), vom 16. Juli 1999 bis 31. August 1999 (GVBl NRW 2000, S. 106) und vom 6. Juli 2000 bis 31. August 2000 (GVBl 2000, S. 706) - RuFuSt - entsteht die Pflicht zur Entrichtung der Rundfunkgebühren mit Beginn des Monats, in dem der Rundfunkteilnehmer erstmals ein Rundfunkgerät zum Empfang bereithält; die Rundfunkgebühr setzt sich gemäß § 2 Abs. 1 RuFuGebStV aus der Grundgebühr und der Fernsehgebühr zusammen, wobei beide Bestandteile der Rundfunkgebühr auch dann zu entrichten sind, wenn nur ein Fernsehgerät bereitgehalten wird (vgl. § 2 Abs. 2 RuFuGebSt sowie ergänzend Hermann, Rundfunkrecht, 1994, § 31 Rz. 70 m.w.N.). Vgl. dazu, dass das Anknüpfen der Rundfunkgebührenpflicht an das „Bereithalten" (bundesverfassungs)rechtlich nicht zu beanstanden ist, z.B. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1998 - 6 C 13.97 - (dort S. 6 bis 15), NJW 1999, S. 2454 ff. Die Rundfunkgebührenpflicht des Klägers ist entstanden. Denn der Kläger hat seit Mai 1996 ein Fernsehgerät zum Empfang bereitgehalten. Dies folgt bereits aus seiner Erklärung gegenüber der Außendienstmitarbeiterin des Beklagten am 15. März 2001, in der er angegeben hat, er halte seit Mai 1996 ein Hörfunk- und ein Fernsehgerät zum Empfang bereit. Bei der Anzeige über den Beginn der Rundfunkgebührenpflicht handelt es sich eine tatsächliche Erklärung bzw. „Wissenserklärung". Eine sog. Wissenserklärung liegt vor, wenn die Mitteilung darauf gerichtet ist, dass die Beteiligten eines Rechtsverhältnisses sich über irgendwelche Tatsachen (z.B. über vergangenes Geschehen) informieren und wenn sie keine rechtsbegründende Wirkung hat. Vgl. Kramer in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band 1, 4. Auflage 2001, Vor § 116 BGB, Rz. 35, Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht, Band 1, 11. Auflage 1999, § 36 II Rz. 7 sowie Gall in Hahn/Vesting [Hrsg.], Beckscher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2003, § 3 RuFuGebStV Rz. 13 m.w.N. Diese Voraussetzungen erfüllt die Anzeige des Bereithaltens von Rundfunkgeräten: Der Rundfunkteilnehmer teilt einen Sachverhalt - nämlich das Bereithalten eines Rundfunkgerätes - mit, und diese Anzeige hat auch keine rechtsbegründende Wirkung, denn die Rundfunkgebührenpflicht entsteht gemäß § 4 Abs. 1 RuFuGebStV unabhängig von der Anzeige mit dem ersten Tag, in dem ein Rundfunkgerät zum Empfang bereitgehalten wird. Handelt es sich aber bei der Erklärung des Klägers, er halte ein Rundfunkgerät zum Empfang bereit, um eine Wissenserklärung, ist die Anfechtung gemäß bzw. entsprechend §§ 116 ff. BGB - regelmäßig, so auch hier - ausgeschlossen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Januar 1976 - VI A 400/74 -, NJW 1976, S. 1550 (1551); Gall in Hahn/Vesting, a.a.O., § 3 RuFuGebStV Rz. 13 und 16 m.w.N.; a.A. Kramer in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, a.a.O., Vor § 116 Rz. 35 Fn. 110, der aber übersieht, dass jedenfalls bei Massenverfahren - wie dem Rundfunkgebühreneinzug - eine typisierende Betrachtungsweise angezeigt ist. Abgesehen davon, ist auch nicht erkennbar, dass der Kläger sich bei Unterzeichnung der Erklärung am 15. März 2001 im Irrtum befunden hat. Dies gilt zunächst, soweit der Kläger sich auf mangelnde Deutschkenntnisse bei Abgabe der Erklärung beruft. Denn auf Grund des Eindrucks, den das Gericht in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, ist davon davon auszugehen, dass der Kläger sich bei Abgabe der Erklärung im Klaren darüber war, dass er damit erklärte, ein Fernsehgerät in seinem Zimmer zur Verfügung zu haben. Diese Erklärung entspricht auch den Tatsachen. Soweit der Kläger im Verwaltungsverfahren unter dem 7. Mai 2001 erklärt hat, lediglich in der Wohnung seiner Eltern befänden sich 2 Fernsehgeräte, nämlich eines im Wohnzimmer und ein anderes in einem Gästezimmer, in seinen eigenen Räumlichkeiten stehe aber kein eigenes Fernsehgerät, steht dieses Vorbringen in nicht unerheblichem Gegensatz zu seinen Angaben bei anderen Gelegenheiten. So hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärt, in der Wohnung seiner Eltern, in der er mit seiner Frau und seinen Kindern lebe, gebe es ein Schlafzimmer, ein Wohnzimmer, ein Kinderzimmer und ein Gästezimmer, er selbst bewohne das Schlafzimmer, das er in diesem Zusammenhang auch als ausdrücklich als sein eigenes Zimmer bezeichnet hat. Im Verwaltungsverfahren hatte er - nachdem ihm der Beklagte vorgehalten hatte, die Erklärung abgegeben zu haben „Fernsehgerät im eigenen Zimmer" - indessen noch unter dem 19. Juli 2001 erklärt, er habe gar kein eigenes Zimmer. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass der Kläger - seiner Erklärung vom 15. März 2001 entsprechend - ein Fernsehgerät in dem von ihm als eigenes Zimmer genutzten und von ihm so bezeichneten „Schlafzimmer" bereitgehalten und insoweit auch die tatsächliche Nutzungsbefugnis gehabt hat. Auf die Eigentumsverhältnisse an dem Gerät kommt es dabei nicht (ausschlaggebend) an. Vgl. VGH BW, Urteil vom 7. August 1992 - 14 S 2371/90 -, VBlBW 1993, S. 11 f. sowie Naujock in Hahn/Vesting [Hrsg.], a.a.O., § 1 RuFuGebStV Rz. 31 und Grupp, Grundfragen des Rundfunkgebührenrechts, 1983, S. 110. Die Rundfunkgebührenpflicht des Klägers hat auch in den gesamten Zeitraum, auf den sich der Bescheid bezieht (Mai 1996 bis September 2001), bestanden. Dies gilt auch, soweit der Kläger - erstmals in der mündlichen Verhandlung - vorgetragen hat, er sei im Zeitraum „ungefähr von Sommer 1999" (Juni? Juli? August?) „bis etwa Januar 2000" arbeitslos gewesen. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 RuFuGebStV besteht zwar eine Rundfunkgebührenpflicht nicht für weitere Empfangsgeräte, die von Personen zum Empfang bereitgehalten werden, welche mit dem Rundfunkteilnehmer (hier offenbar dem Vater des Klägers) in häuslicher Gemeinschaft leben und deren Einkommen den einfachen Sozialhilferegelsatz nicht übersteigt. Diese Voraussetzungen sind aber nicht erfüllt. Es ist schon nicht vorgetragen, dass der Kläger, der u.a. mit seinem Vater in häuslicher Gemeinschaft lebt, im genannten Zeitraum ein Einkommen hatte, dass den einfachen Sozialhilferegelsatz nicht überstieg. Auch dem nach der mündlichen Verhandlung übersandten Schriftsatz vom Tag der mündlichen Verhandlung ist dies nicht zu entnehmen, sondern es wird lediglich die Auffassung geäußert, „die Frage der Sozialbedürftigkeit des Klägers im Zeitraum der Arbeitslosigkeit von Sommer 1999 bis Januar 2000" müsse vor einer Entscheidung des Gerichts „überprüft werden". Da es dem - anwaltlich vertretenen - Kläger aber ein Leichtes gewesen wäre, entsprechende Unterlagen (z.B. über die Höhe des ggf. bezogenen Arbeitslosengeldes) beizubringen und spätestens seit der Übersendung der Klageerwiderung vom 2. April 2002, in der ausdrücklich davon die Rede ist, die Geräte seien angemeldet worden, da „nach den Angaben des Klägers sein Einkommen den einfachen Sozialhilferegelsatz übersteigt" Anlass bestanden hätte, hierzu vorzutragen, sieht das Gericht keine Veranlassung, diesem Punkt weiter nachzugehen, zumal sich eine Beweiserhebung bei dieser Sach- und Rechtslage jedenfalls nicht aufdrängt. Die einmal entstandene Rundfunkgebührenpflicht hat auch jedenfalls bis September 2001 fortbestanden. Gemäß § 4 Abs. 2 RufuGebStV endet die Rundfunkgebührenpflicht (erst) mit Ablauf des Monats, in dem das Bereithalten des Rundfunkgeräts endet, jedoch nicht vor Ablauf des Monats, in dem dies der Landesrundfunkanstalt (bzw. der GEZ) angezeigt wird. Um die einmal entstandene Rundfunkgebührenpflicht zu beenden, ist deshalb eine entsprechende Anzeige des Rundfunkteilnehmers bei der Rundfunkanstalt erforderlich. Eine solche Anzeige des Klägers, dass Rundfunkgeräte nicht mehr bereitgehalten werden, für deren Zugang bei der jeweiligen Landesrundfunkanstalt der Rundfunkteilnehmer die Beweislast trägt, vgl. Hess. VGH, Urteil vom 21. August 1985 - 5 OE 123/83 -, DÖV 1986, S. 660 [661] m.w.N. ; vgl auch § 3 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 der Satzung des Beklagten über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren vom 18. November 1993 in der Fassung vom 19. Dezember 1996 [GV NW 1997, S.71] - Satzung 1993 - in der zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides geltenden Fassung, ist beim Beklagten jedenfalls nicht vor September 2001 eingegangen. Insbesondere kann in den Schreiben vom 7. Mai 2001, 21. Juni 2001 und 22. August 2001 keine wirksame Abmeldung gesehen werden. Die Abmeldeerklärung ist - anders als die Anmeldeerklärung, bei der es sich aus den o.g. Gründen um eine reine Wissenserklärung handelt - eine empfangsbedürftige Willenserklärung, da sie gemäß § 4 Abs. 2 RuFuGebStV eine der beiden Voraussetzungen für das Ende der Rundfunkgebührenpflicht darstellt und damit regelmäßig rechtsbegründend wirkt. Ein eindeutiger Erklärungsinhalt im Sinne einer Abmeldung ist den genannten Mitteilungen aber nicht zu entnehmen. Denn in diesen Schriftsätzen wird schon nicht mitgeteilt, dass und warum ein zuvor vorhandenes und von dem Kläger bereitgehaltenes Rundfunkgerät abgemeldet wird, so dass schon inhaltlich nicht die von § 4 Abs. 2 RuFuGebStV geforderte Mitteilung vorliegt. Vgl. zu den Anforderungen an die Abmeldeerklärung z.B. VG Sigmaringen, Urteil vom 18. November 2003 - 5 K 1206/03 - sowie Gall in Hahn/Vesting, a.a.O., § 4 RuFuGebStV Rz. 36 bis 38 i.V.m. § 3 RuFuGebStV Rz. 11 f. Zum anderen sind die in den genannten Schriftsätzen abgegebenen Erklärungen aus den o.g. Gründen auch nicht frei von Widersprüchen, so dass es ihnen auch insoweit an der erforderlichen Eindeutigkeit mangelt. Der geltend gemachten Rundfunkgebührenforderung von Mai 1996 bis September 2001 stehen auch Verjährungsvorschriften nicht entgegen. Dies gilt insbesondere für die für 1996 erhobenen Gebühren. Gemäß § 4 Abs. 4 RuFuGebStV verjährt der Anspruch auf Rundfunkgebühren in vier Jahren. Weder diese Bestimmung noch andere Regelungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages normieren ausdrücklich, wann die vierjährige Frist zu laufen beginnt. Aus dem Sinn und Zweck sowie der Gesamtsystematik ergibt sich aber, dass die Frist des § 4 Abs. 4 RuFuGebStV grundsätzlich erst mit Schluss des Jahres zu laufen beginnt, in dem der Beklagte oder die von ihm beauftragte Stelle (vgl. § 7 Abs. 5 Satz 1 RuFuGebStV) Kenntnis von dem die Gebührenschuld begründenden Tatsachen und der Person des Rundfunkteilnehmers erlangt, und dass deshalb kein Raum für eine analoge Anwendung der Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches ist. Vgl. hierzu im Einzelnen OVG NRW, Urteile vom 11. September 2002 - 19 A 24/00 - und vom 1. Dezember 1988 - 4 A 484/88 -; Urteil der Kammer vom 4. Juni 2003 - 27 K 3851/02 -; a.A. Hess. VGH, Urteil vom 27. Mai 1993 - 5 UE 2259/91 -, NVwZ-RR 1994, S. 129 (130), Bay.VGH, Urteil vom 3. Juli 1996 - 7 B 94.708 -, NVwZ-RR 1997, S. 230 (230 f.) sowie Gall in Hahn/Vesting, a.a.O., § 4 RuFuGebStV Rz. 54 f. Damit hat der Lauf der Verjährungsfrist hier erst im Jahre 2001 begonnen, so dass eine Verjährung ersichtlich nicht eingetreten ist. Selbst wenn man aber davon ausginge, dass die Verjährung von Rundfunkgebühren unabhängig von der Kenntnis der Landesrundfunkanstalt bereits mit der objektiven Entstehung des Gebührenanspruchs beginnt, würde dies im vorliegenden Fall zu keinem anderen Ergebnis führen. Denn auch dann ist die Berufung auf Verjährung regelmäßig dann ausgeschlossen, wenn der Rundfunkteilnehmer objektiv pflichtwidrig die Rundfunkgeräte nicht anmeldet und sich dadurch einen Vorteil verschafft hat. Ein derartiger Vorteil soll (nur) dann nicht bestehen, wenn die Geräte bei rechtzeitiger Anmeldung zu befreien gewesen wären. So ausdrücklich, BayVGH, Urteil vom 3. Juli 1996 - 7 B 94.708 -, a.a.O, S. 231 sowie Hess. VGH, Urteil vom 27. Mai 1993 - 5 UE 2259/91 -, a.a.O., S. 230. Auch wenn man diese Rechtsprechung im Fall des Klägers zugrundelegte, ergäbe sich damit kein anderes Ergebnis. Der Kläger hat objektiv pflichtwidrig das Fernsehgerät nicht angemeldet. Anhaltspunkte dafür, dass er für den Zeitraum, für den er sich auf Verjährung beruft (1996) von der Rundfunkgebührenpflicht hätte befreit werden müssen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Im Übrigen wird auf die im Wesentlichen zutreffenden Ausführungen des Widerspruchbescheides vom 17. Januar 2002 mit der Maßgabe Bezug genommen, dass die Höhe der festgesetzten Rundfunkgebühren rechtlich nicht zu beanstanden ist, weil die Rundfunkgebühr gemäß § 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages in der jeweiligen Fassung des Art. 5 RufuStV in der Zeit vom Mai 1996 bis zum Dezember 1996 monatlich jeweils 23,80 DM (hier also insgesamt 190,40 DM = 97,35 Euro), ab dem 1. Januar 1997 bis zum Dezember 2000 monatlich 28,25 DM (hier also insgesamt 1356,- DM = 693,31 Euro) und für Zeit vom 1. Januar 2001 bis einschließlich September 2001 monatlich 31,58 DM (hier also insgesamt 284,22 DM = 145,32 Euro) beträgt. Damit ergibt sich für den hier streitigen Zeitraum von Mai 1996 bis einschließlich September 2001 die hier auch geforderte Gesamtsumme von 1830,62 DM = 935,98 Euro. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.