Urteil
3 K 1350/02
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2004:0309.3K1350.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin als Träger des Evangelischen Krankenhauses E meldete unter dem 28. Februar 2001 die Erneuerung der Kälteanlage als Notmaßnahme für die Aufnahme in das Investitionsprogramm 2002 an. Sie bezifferte die förderungsfähigen Kosten mit 4.335.760,44 DM und führte aus: Die vorhandenen Kältemaschinen würden mit einem Kältemittel betrieben, das nicht mehr hergestellt werden dürfe, seien undicht und brächten nicht mehr ihre Leistung; Ersatzteile gebe es nicht mehr. Nach steuerrechtlichen Grundsätzen gehörten die Kältemaschinen nicht zum Krankenhausgebäude als Bewertungseinheit, sondern seien eine selbstständig bewertungsfähige Betriebsvorrichtung; ihr Ersatz sei daher nicht Erhaltungsaufwand des Krankenhausgebäudes, sondern Herstellungsaufwand im Sinne der Wiederbeschaffung eines Anlagegutes. Die Kältemaschinen stünden in einem von der Gebäudenutzung verschiedenen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Heilbehandlungsbetrieb. Sie dienten ausschließlich der Kaltwassererzeugung für die Klimatisierung derjenigen Räume, in denen medizinische Behandlungen und Untersuchungen durchgeführt würden, insbesondere der Operationssäle sowie der Räume der Intensivmedizin, der Nuklearmedizin/Strahlentherapie und der Kardiologie. 3 Mit Bescheid vom 17. September 2001 lehnte die Beklagte es ab, die Maßnahme Erneuerung der Kältemaschinen" in die Liste der förderfähigen Anmeldungen zum Investitionsprogramm 2002 aufzunehmen. In den Gründen des Bescheides heißt es: Die Maßnahme sei nicht förderfähig. Förderfähig seien nach § 9 Abs. 1 KHG i.V.m. § 21 KHG NRW nur Investitionskosten, zu denen der Herstellungsaufwand zähle, während Erhaltungsaufwand dem Pflegekostenbereich zuzuordnen sei. Die Erneuerung der Kältemaschinen sei Instandhaltung des Krankenhausgebäudes.- Die Klägerin erhob unter dem 1. Oktober 2001 Widerspruch. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 28. Januar 2002, zugestellt am 5. Februar 2002, zurück. 4 Mit der am 1. März 2002 erhobenen Klage trägt die Klägerin vor: An die zentrale Lüftungsanlage seien nur die für medizinische Tätigkeiten genutzten Räume angeschlossen. Die Verwaltungsräume verfügten über Splitgeräte. Die Patientenzimmer seien nicht klimatisiert; sie verfügten allenfalls über eine Entlüftung des Nassbereichs. Zur Erreichung der erforderlichen Temperatur und Luftfeuchtigkeit werde die angesaugte Frischluft durch einen Erhitzer, einen Befeuchter und einen Kühler geführt; außerdem gehörten zur Lüftungsanlage Brandschutzklappen, Schalldämpfer, Gewebefilter und Lüftungsgitter. Die Kühlanlage erzeuge für sich genommen Kälte; ihre Funktion für das Raumklima erfülle sie in Verbindung mit der zentralen Lüftungsanlage durch Übertragung der Kälte vom erzeugten Kaltwasser auf das Medium Luft. Im Kühler werde die Luft zur Erreichung der gewünschten Raumtemperatur gekühlt und dabei in der Luft enthaltenes Wasser abgeschieden. Die Kältemaschinen befänden sich innerhalb eines Raumes des Krankenhausgebäudes, die Rückkühlung auf dessen Dach. Die Kälteanlage sei selbstständig nutzbar und bewertbar. Sie könne ausgebaut und an die bestehende Lüftungsanlage eines anderen Krankenhauses angedockt werden. So sei die Kälteanlage eines Krankenhauses in Berlin, das geschlossen worden sei, in einem Düsseldorfer Krankenhaus wieder in Betrieb genommen worden. Die Klimaanlage sei auch ohne die Kältemaschinen, die Verrohrung und den Rückkühler funktionsfähig, da sie in der Lage sei, selbstständig Luft zu befeuchten und anzuwärmen. Die Kälteanlage sei eine Betriebsvorrichtung und damit ein selbstständig bewertbares Wirtschaftsgut. Selbst wenn man die Kälteanlage als Teil des Wirtschaftsgutes Krankenhausgebäude ansähe, handelte es sich bei der Maßnahme um nachträglichen Herstellungsaufwand, da sie das Gebäude über seinen ursprünglichen Zustand hinaus wesentlich verbessere. 5 Die Klägerin beantragt, 6 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17. September 2001 und des Widerspruchsbescheides vom 28. Januar 2002 zu verpflichten, den Antrag vom 28. Februar 2001 auf Bewilligung von Fördermitteln für die Erneuerung der Kälteanlage des Evangelischen Krankenhauses E, erforderlichenfalls unter Feststellung der Aufnahme dieses Vorhabens in das Investitionsprogramm, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. 7 Die Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Sie trägt vor: Die Klage sei als Verpflichtungsklage unzulässig, da die Klägerin allenfalls die gerichtliche Feststellung der Förderfähigkeit der Maßnahme verlangen könnte. Abzustellen sei auf das Krankenhausgebäude als Anlagegut. Würde eine Betriebsvorrichtung als Bewertungseinheit angenommen, so wäre die Kälteanlage unselbstständiger Bestandteil des Wirtschaftsgutes Raumlufttechnik. 10 Wegen des Sachverhaltes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 11 Entscheidungsgründe: 12 Die Klage ist zulässig. Der - nach entsprechender Erörterung im Verhandlungstermin am 9. März 2004 - gestellte Bescheidungsantrag berücksichtigt die obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Dezember 1996 - 13 A 72/95 -). Im Übrigen ist unabhängig von dem gewählten Antrag das Rechtsschutzziel der Klägerin klar, die Verpflichtung der Beklagten zu erreichen, im Rahmen der Bewilligung die Förderfähigkeit der Maßnahme als Herstellungsaufwand zu Grunde zu legen. 13 Die Klage ist nicht begründet. 14 Der Bescheid vom 17. September 2001 und der Widerspruchsbescheid vom 28. Januar 2002 sind rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Neubescheidung ihres Antrages vom 28. Februar 2001 auf Bewilligung von Fördermitteln für die Erneuerung der Kälteanlage des Krankenhauses. 15 Nach § 8 Abs. 1 S. 1 KHG haben die Krankenhäuser nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes und bei Investitionen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 in das Investitionsprogramm aufgenommen sind. Nach § 9 Abs. 1 KHG fördern die Länder auf Antrag des Krankenhausträgers Investitionskosten, die entstehen insbesondere 1. für die Errichtung von Krankenhäusern einschließlich der Erstausstattung mit den für den Krankenhausbetrieb notwendigen Anlagegütern, 2. für die Wiederbeschaffung von Anlagegütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als drei Jahren. Für die - seitens der Klägerin angestrebte - Einzelförderung bestimmt § 21 Abs. 1 KHG NRW, dass Investitionskosten im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gefördert werden für 1. die Errichtung von Krankenhäusern (Neubau, Umbau, Erweiterungsbau) einschließlich der Erstausstattung mit den für den Betrieb der Krankenhäuser im Rahmen ihrer Aufgabenstellung nach den Feststellungen im Krankenhausplan notwendigen Anlagegütern, 2. die Wiederbeschaffung von Anlagegütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als 15 Jahren. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Kosten der Erneuerung der Kälteanlage sind keine Investitionskosten. Der Rechtsbegriff der Investitionskosten im Sinne von § 9 Abs. 1 KHG, auf den die Vorschriften über die Förderung abstellen, ist in § 2 KHG abschließend definiert. Investitionskosten sind nach § 2 Nr. 2 KHG nur die Kosten der Anschaffung und Herstellung bewertungsfähiger Anlagegüter, nicht aber die Kosten ihrer Erhaltung, sodass Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten nicht zu den Investitionskosten gehören können (BVerwGE 91, 363 (374 f.)). Bei der Erneuerung der Kälteanlage handelt es sich nicht um die Anschaffung oder Herstellung der Wirtschaftsgüter Krankenhausgebäude oder Klimaanlage, sondern um deren Erhaltung; als Herstellungsaufwand der Kälteanlage kann die Maßnahme nicht betrachtet werden, weil diese Anlage kein selbstständig bewertbares Wirtschaftsgut ist. 16 Die Erneuerung der Kälteanlage stellt in Bezug auf die Wirtschaftsgüter Krankenhausgebäude und Klimaanlage keinen Herstellungsaufwand dar. Nachträgliche Herstellungskosten sind anzunehmen, wenn das Wirtschaftsgut in seiner Substanz vermehrt, seinem Wesen verändert oder - von der üblichen Modernisierung abgesehen - über seinen bisherigen Zustand hinaus verbessert wird(BVerwGE a.a.O. S. 372). Diese Voraussetzungen liegen weder für das Krankenhausgebäude noch für die Klimaanlage vor. Vielmehr erfüllen Gebäude und Klimaanlage ihre Funktion nach einer Erneuerung der Kälteanlage in vergleichbarer Weise wie bisher. Die Veränderung der Kälteanlage in technischer Hinsicht stellt lediglich eine Modernisierung dar, nämlich eine Anpassung an gewandelte Umweltstandards. Im Ergebnis wird die vorgegebene Nutzungszeit des Krankenhausgebäudes und der Klimaanlage durch das Ersetzen eines Teils des Gebäudes beziehungsweise einer Betriebsvorrichtung lediglich so erhalten, wie es üblich ist bei dem Auswechseln eines nicht mehr funktionsfähigen Anlageteils. Zwar ist die Erneuerung der Kälteanlage mit einer Kapazitätserhöhung verbunden. Diese Kapazitätserhöhung schafft jedoch keine Erweiterung (Substanzmehrung) oder wesentliche Verbesserung (deutliche Erhöhung des Gebrauchswertes) der Wirtschaftsgüter Krankenhaus oder Klimaanlage, sondern ist im Wesentlichen eine Anpassung an den zusätzlichen Kältebedarf, der durch die Erweiterung Güter entstanden ist, nämlich den Krankenhausneubau und die Erstreckung der Klimaanlage auf ihn. Der entsprechende, auf die Kälteanlage entfallende Aufwand wäre im Rahmen der Förderungsfähigkeit jener Maßnahmen als deren Teil und nicht für sich genommen zu beurteilen. 17 Die Kosten der Erneuerung der Kälteanlage sind auch nicht Herstellungsaufwand für diese Anlage; denn die Kälteanlage des Krankenhauses stellt kein selbstständig bewertbares Wirtschaftsgut dar. 18 Be- und Entlüftungsanlagen sowie Klimaanlagen dienen im Regelfall primär der Gebäudenutzung; sie sollen den Aufenthalt von Menschen in den belüfteten Räumen ermöglichen oder angenehmer gestalten. Nur bei besonderen Umständen können sie ausnahmsweise als Betriebsvorrichtung qualifiziert werden (BFH/NV 2002/1160). Die Beurteilung, ob die Erneuerung solcher Anlagen oder ihrer Bestandteile Herstellungsaufwand oder Erhaltungsaufwand auslöst, bestimmt sich mithin grundsätzlich danach, wie diese Kosten in Bezug auf das Wirtschaftsgut Gebäude zu qualifizieren sind. Nach diesem Maßstab ist - wie ausgeführt - die Erneuerung eines Teils der Klimaanlage des Krankenhauses Erhaltungsaufwand. Be- und Entlüftungsanlagen sowie Klimaanlagen können aber dann Betriebsvorrichtungen und damit selbstständig bewertbare Wirtschaftsgüter sein, wenn sie nicht primär der Gebäudenutzung dienen, sondern in einer besonderen und unmittelbaren Beziehung zu dem gegenwärtig ausgeübten Betrieb stehen, indem sie einen störungsfreien Betriebsablauf Gewähr leisten und das Gewerbe mit ihrer Hilfe unmittelbar betrieben wird (BFH/NV 2002, 228 und 2002, 782). Eine solche unmittelbare Beziehung zum Krankenhausbetrieb dürfte hinsichtlich der Klimaanlage, aber auch hinsichtlich der Kälteanlage des Krankenhauses zu bejahen sein. Nach den übereinstimmenden Angaben der Parteien kann der Krankenhausbetrieb in den medizinisch genutzten Räumen - anders als in den Patientenzimmern und Verwaltungsräumen - nur bei standardisierter Lufttemperatur- und -feuchtigkeit durchgeführt werden, wie sie die Klimaanlage sicherstellt; auch die Kälteanlage ist wegen ihres Beitrages zu diesen betrieblich notwendigen Bedingungen unentbehrlich. Die Kälteanlage steht damit zwar in dem für eine Betriebsvorrichtung erforderlichen unmittelbaren Zusammenhang zum Gewerbebetrieb, da sie dem Krankenhausbetrieb als Hauptzweck dient. Sie stellt aber kein selbstständiges Wirtschaftsgut dar, sondern ist Bestandteil der Klimaanlage der Krankenanstalt. Die selbstständige Bewertbarkeit setzt zunächst voraus, dass der Gegenstand einen bei einer Veräußerung greifbaren, eigenen wirtschaftlichen Wert verkörpert. Ob diese Voraussetzung bei Kältemaschinen schon deswegen erfüllt ist, weil - wie die Klägerin vorträgt - in einem Fall eine Kältemaschine an die vorhandene Klimaanlage eines anderen Krankenhauses angedockt werden konnte, ist schon zweifelhaft: Es ist wenig wahrscheinlich, dass bei Veräußerung des Krankenhausgebäudes oder der Klimaanlage ein abgrenzbarer Teil des Kaufpreises für die Kälteanlage gezahlt wurde; denn solche Anlagen sind technisch auf die vorhandene Klimaanlage und den Kältebedarf des Krankenhauses abgestimmt, sodass es für sie normalerweise keinen Markt gibt. Diese Frage kann aber auf sich beruhen. Maßgeblich für die Abgrenzung einer Betriebsvorrichtung ist nämlich die Verkehrsanschauung (vgl. BFH/NV 2002, 782). Danach ist ein Indiz für die Annahme eines einheitlichen Wirtschaftsgutes der einheitliche Zweck der Gegenstände, ferner sind von Bedeutung der Grad der Festigkeit einer Verbindung, der Zeitraum, auf den eine eventuelle Verbindung oder die gemeinsame Nutzung mehrerer beweglicher Sachen angelegt ist, sowie das äußere Erscheinungsbild. Die Kälteanlage dient keinem selbstständigen Zweck. Ohne Verbindung mit der übrigen Klimaanlage produziert sie nur Kälte, ohne sie - was für die Standardisierung der Luftbeschaffenheit in den Funktionsräumen des Krankenhauses unerlässlich ist - vom Medium Wasser auf das Medium Luft zu übertragen. Auch nach der Übertragung der Kälte auf das Medium Luft ist die Kälteanlage für sich genommen ohne Nutzen. Zwar kann sie die Lufttemperatur und die Luftfeuchtigkeit so belassen wie sie ist oder die Temperatur absenken und dadurch Wasser aus der Luft abscheiden. Notwendig für den Krankenhausbetrieb ist jedoch eine in jeder Beziehung standardisierte Luftqualität, also auch eine Erhöhung des Feuchtigkeitsgehaltes und der Temperatur der Luft. Auch die Rest-Klimaanlage - ohne Kältemaschinen - ist für das Krankenhaus nicht verwendbar, da sie nur Feuchtigkeit zuführen und die Lufttemperatur erhöhen könnte, nicht aber kühlen und entfeuchten würde. Damit steht zu dem Betriebszweck des Krankenhauses nur die Klimaanlage im Ganzen in einem dienenden Zusammenhang. Entsprechend werden Anlagen zur Beheizung, Kühlung und Belüftung eines Gebäudekomplexes nach der Verkehrsanschauung und dem äußeren Erscheinungsbild als einheitliches Wirtschaftsgut beurteilt, und zwar auch bei einer Erweiterung der Anlage, als welche hier die Kapazitätserhöhung angesehen werden könnte. Eine selbstständige Bewertung ist nur möglich, wenn der hinzugefügte Teil innerhalb der übergeordneten Funktion des Versorgungssystems eine Sonderfunktion hat (vgl. BFH, ebda.). Der Beitrag zu einer standardisierten Betriebstemperatur lässt sich in diesem Sinne nicht in einen Kühlungs- und einen Erwärmungsanteil zerlegen. Dieses Ergebnis steht schließlich nicht im Widerspruch mit der Bewertung des steuerlichen Sachverhaltes durch die Fachbehörde. Auch das Finanzamt E-Süd vom 23. September sieht als Betriebsvorrichtung die geplante Klimaanlage" für den OP-Bereich an; dabei ist als geplante Klimaanlage" gemäß der Anfrage der Steuerberatungsgesellschaft vom 21. August 2003 eine Klimaanlage zu verstehen, die in den medizinischen Funktionsräumen der Herstellung einer gleichmäßigen Temperatur" und der Schaffung arbeitsmedizinisch adäquater Bedingungen dient; Anfrage und Auskunft verhalten sich nur zur Abgrenzung Gebäudebestandteil/Betriebsvorrichtung. Ebenso meint die Auskunft der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vom 24. Oktober 2003 die Abschreibung der Klimaanlage als selbstständiges, vom Gebäude unabhängiges Wirtschaftsgut; sie betrifft demgemäß nicht die selbstständige Bewertbarkeit einer Kühlanlage im Verhältnis zu der Klimaanlage, mit der sie verbunden ist. 19 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 20 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO. 21 Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen nach § 124a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3. oder 4. VwGO nicht vorliegen. Namentlich kommt eine Zulassung unter dem Gesichtspunkt einer grundsätzlichen Bedeutung der Sache in tatsächlicher Hinsicht in Betracht. Die verallgemeinerungsfähigen Auswirkungen der Rechtssache ergeben sich nicht aus einer Klärung von Tatsachenfragen in der Berufungsinstanz, sondern aus der Anwendung der in der obergerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Rechtsgrundsätze. 22