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Urteil

18 K 3926/02

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2004:0310.18K3926.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 27. März 2002 und des Widerspruchsbescheides vom 6. Mai 2002 verpflichtet, die Kosten für die wirtschaftlichste Beförderung der Tochter X1 des Klägers zum H-Gymnasium in L im Schuljahr 2002/2003 zu übernehmen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die am 6. August 1985 geborene Tochter des Klägers besuchte im Schuljahr 2002/2003 die 11. Klasse des H-Gymnasiums L. Den Antrag auf Übernahme der Schülerfahrkosten lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 27. März 2002 ab, weil der kürzeste Schulweg lediglich 4,8 km betrage und damit die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 2 Schfk VO nicht vorlägen. 3 Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 6. Mai 2002, per Einschreiben abgegangen am 13. Mai 2002, nach erneuter Vermessung des Schulweges zurück. 4 Der Kläger macht mit der am 17. Juni 2002 eingegangenen Klage geltend, ungeachtet der Länge sei der Schulweg seiner Tochter besonders gefährlich. Dies ergebe sich daraus, dass die gemessene Strecke etwa 1 km durch einen Wald führe, der auf ca. 400 m beidseitig angrenze. Der komplette Weg, insbesondere die Waldwegstrecke, sei unbeleuchtet, ein Haus sei nicht in der Nähe, die Strecke werde höchst selten von Pkw genutzt. Es bestehe eine gesteigerte Wahrscheinlichkeit krimineller Übergriffe durch Sexual- oder sonstige Gewalttäter. Im Ernstfall könne mit fremder Hilfe nicht gerechnet werden. Die Strecke sei für eine 16- jährige Schülerin unzumutbar. 5 Der Kläger beantragt, 6 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 27. März 2002 und des Widerspruchsbescheides vom 6. Mai 2002 zu verpflichten, die Kosten für die wirtschaftlichste Beförderung seiner Tochter X1 zum H-Gymnasium in L im Schuljahr 2002/2003 zu übernehmen. 7 Der Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Sie sei mangels Einhaltung der Klagefrist unzulässig. Im Übrigen sei die Strecke nicht besonders gefährlich. Wirtschaftswege, die an Waldstücken vorbeiführten, seien in einer ländlichen Gegend zahlreich und damit ortsüblich. Die Annahme einer besonderen Gefährlichkeit solcher Wege würde Ausnahme und Regel in ihr Gegenteil verkehren. Eine besondere Gefährdung liege auch nur bis zu einem Alter von 14 Jahren vor, weil sich ab 16 Jahren allenfalls eine allgemeine und keine besondere Gefahr mehr realisieren könne. Bei dem Weg handele es sich um eine direkte Verbindung der Stadt L mit dem Ortsteil X1. Neben landwirtschaftlichen Nutzfahrzeugen und Fahrrädern werde der Weg auch von Pkw's befahren, sodass eine Hilfeleistung durch Dritte gewährleistet sei. 10 Entscheidungsgründe: 11 Die Klage ist zulässig und begründet. 12 Der Kläger hat fristgerecht Klage erhoben. Die einmonatige Klagefrist gemäß § 74 VwGO war nicht zu beachten, weil dem Widerspruchsbescheid keine zutreffende Rechtsmittelbelehrung beigefügt war. Denn die Rechtsmittelbelehrung enthielt keinen Hinweis auf die Möglichkeit der Klage gegen den Ausgangsbescheid vom 27. März 2002 und war somit geeignet, irrige Annahmen über den Gegenstand des Klagerechts hervorzurufen. 13 Der Kläger hat auch Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten für den streitbefangenen Zeitraum. Der Kläger ist als kostentragender Erziehungsberechtigter anspruchsberechtigt und im Sinne des Schülerfahrkostenrechts (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Oktober 2000 - 19 E 118/00 -). Die Anspruchsvoraussetzungen liegen vor. 14 Grundsätzlich setzt die Kostenerstattung voraus, dass der Schulweg nach § 5 Abs. 2 Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) mehr als 5,5 km beträgt, soweit es um die Notwendigkeit der Fahrkosten eines Schülers der Sekundarstufe II geht. Indessen entstehen nach § 6 Abs. 2 SchfkVO unabhängig von der Länge des Schulweges Fahrkosten dann notwendig, wenn der Schulweg nach den objektiven Gegebenheiten besonders gefährlich ist oder nach den örtlichen Verhältnissen für Schüler ungeeignet ist. 15 Der Schulweg zum H-Gymnasium beträgt nach den Feststellungen des Beklagten zwar nur 4,8 km, der Weg ist jedoch i.S.d. § 6 Abs. 2 SchfkVO nach den objektiven Gegebenheiten besonders gefährlich. 16 Das Merkmal „besondere Gefährlichkeit" ist abhängig vom individuellen Alter des jeweiligen Schülers zu Beginn des streitigen Bewilligungszeitraums. Satz 2 hebt zwar die besondere Gefährlichkeit im Zusammenhang mit dem motorisierten Straßenverkehr beispielhaft hervor. Damit hat es jedoch nicht sein Bewenden, weil Satz 2 durch die Formulierung „insbesondere" anzeigt, dass er keine abschließende Regelung enthält. Auch sonstige denkbare Schadensereignisse können die besondere Gefährlichkeit eines Schulweges begründen. Dazu zählt die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Gewalttat zu werden. An die Schadenswahrscheinlichkeit sind strenge Anforderungen zu stellen. Sie ist allerdings im Allgemeinen sehr schwer einzuschätzen, weil weder eine besondere Häufigkeit noch ein völliges Fehlen von Übergriffen in der Vergangenheit für sich gesehen geeignet sind, eine tragfähige Prognose zu liefern. Das OVG NRW hat in seinem Beschluss vom 16. November 1999 - 19 A 4395/96 - für eine die besondere Gefährlichkeit begründende gesteigerte Wahrscheinlichkeit, dass Schulkinder auf dem Schulweg Opfer von Gewalttaten werden, folgende Kriterien aufgestellt: 17 ? der betreffende Schüler muss (z. B. auf Grund seines Alters und/oder seines Geschlechts) zu einem risikobelasteten Personenkreis gehören und 18 ? sich darüber hinaus auf seinem Schulweg in einer schutzlosen Situation befinden, insbesondere weil nach den örtlichen Verhältnissen eine rechtzeitige Hilfeleistung durch Dritte nicht Gewähr leistet ist. 19 Diese Voraussetzungen, die auch das erkennende Gericht zu Grunde legt, sind kumulativ erfüllt. 20 Die Tochter des Klägers war zu Beginn des maßgeblichen Beurteilungszeitraums 16 Jahre alt und gehörte auf Grund ihres Alters und ihres Geschlechtes zu einem risikobelasteten Personenkreis. Sie hätte sich in dem maßgeblichen Zeitraum auf dem vorgeschlagenen Schulweg auch in einer schutzlosen Situation befunden. 21 Diese Feststellungen sind auf Grund der von den Beteiligten vorgelegten Fotografien, Plänen und Schulwegbeschreibungen zu treffen. Danach müsste die Tochter des Klägers auf einer Länge von mehr als 1 km eine Wegstrecke benutzen, an die zu beiden Seiten Grünland und Ackerflächen grenzen, darunter ein Abschnitt, der auf einer Länge von mehreren 100 m durch einen Wald führt. Eine Straßenbeleuchtung ist auf dem beschriebenen Wegstück nicht vorhanden. Der Weg ist lediglich drei Meter breit. Ungeachtet des Umstandes, dass er nach Einschätzung des Beklagten immer gut einsehbar ist, wird er nach den unwidersprochenen Angaben des Klägers nur selten von Kraftfahrzeugen benutzt. Dies dürfte dem Umstand Rechnung tragen, dass es sich teilweise lediglich um einen Privatweg handelt und sich der nur drei Meter breite Weg, der sich eher als Wirtschaftsweg darstellt, angesichts der breit ausgebauten Verbindung über die X1er Straße und die Straße B nicht als Verbindung für Pkw's zwischen dem Ortsteil X1 und L anbietet. Auch mögen die einzelnen Teilstrecken des Weges für sich genommen gut einsehbar seien. Angesichts mangelnder Bebauung und geringer Benutzung ist jedoch nicht ersichtlich, von wo die Tochter des Klägers Hilfe erlangen können sollte. Ohne Erfolg macht der Beklagte geltend, eine besondere Gefährdung könne allenfalls bis zu einem Alter von 14 Jahren angenommen werden. Es kann dahinstehen, ob mit etwa 14 Jahren im Fall von männlichen Schülern die Risikobelastung so deutlich sinkt, dass es zu verantworten ist, sie nicht mehr als besonders risikobelastet im Hinblick auf Delikte gegen die sexuelle Selbstbestimmung anzusehen (vgl. OVG NRW aaO. Blatt 9). Jedenfalls für Schülerinnen ist die Annahme einer signifikant reduzierten Gefährdung nicht gerechtfertigt. Auf den Umstand, dass es sich um eine ländliche Gegend handelt, in der Wirtschaftswege, die an Waldstücken vorbeiführen, durchaus häufig sind, kommt es nicht entscheidend an. Die Frage einer besonderen Gefährdung ist in Ballungsgebieten nicht anders zu beurteilen als in ländlichen Gebieten. Im Übrigen dürften auch in ländlichen Gebieten wie dem des Beklagten Schulwege wie der hier betroffene, gerade nicht typisch sein. 22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 23 Gründe für eine Zulassung der Berufung gemäß §§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO liegen nicht vor.