Urteil
25 K 7334/03
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2004:0317.25K7334.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin betreibt ein Unternehmen zur Aufstellung von Automaten mit und ohne Gewinnmöglichkeit in Spielhallen. 3 Der Klägerin wurde im Juli 2002 die Erlaubnis zum Betrieb der Spielhalle in 00000 E, Pstraße 53a erteilt. Mit Schreiben vom 8. August 2002 meldete die Klägerin für diese Spielhalle T1" 6 Apparate mit und 13 Apparate ohne Gewinnmöglichkeit an. 4 Mit Vergnügungssteuerbescheid vom 20. Januar 2003 zog die Beklagte die Klägerin für die in der Spielstätte T1 aufgestellten Automaten für die Zeit ab 1. Januar 2003 zu Vergnügungssteuern in Höhe von monatlich 1.800,00 Euro heran. Dem liegt folgende Berechnung zu Grunde: 6 Apparate mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen x 240,00 Euro/ Steuersatz pro Monat pro Apparat, 9 Apparate ohne Gewinnmöglichkeit in Spiel-hallen x 40,00 Euro/Steuersatz pro Apparat pro Monat. Ab Mai 2003 wurde die Vergnügungssteuer durch Bescheid vom 5. Mai 2003 auf einen monatlichen Steuerbetrag in Höhe von 1.840,00 Euro festgesetzt (6 Apparate mit/10 Apparate ohne Gewinnmöglichkeit). 5 Die Klägerin legte gegen die Heranziehung Widerspruch ein, der im Wesentlichen damit begründet wurde, für den Kauf der Spielhalle habe sie ein Geschäftsdarlehen erhalten; aus Privatvermögen neue Spielgeräte und Renovierungsarbeiten bezahlt. Der Mietvertrag sei langfristig abgeschlossen worden. Die Vergnügungssteuer in der früheren Höhe und die anderen Kosten seien einkalkuliert. Der Umsatz sei in der jetzigen Wirtschaftslage stark rückläufig. Durch die Situation sei eine Kostendeckung nicht mehr möglich. In dieser Situation sei eine Erhöhung der Vergnügungssteuer unverständlich. Ihre wirtschaftliche Existenz sei in Frage gestellt. 6 Der gegen die Heranziehung gerichtete Widerspruch wurde durch den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 2. Oktober 2003 - zugestellt am 7. Oktober 2003 - als unbegründet zurückgewiesen; dabei führte die Beklagte aus, es seien keine konkreten Anhaltspunkte angegeben, die eine erdrosselnde Wirkung der erhöhten Steuersätze für das in Duisburg tätige Automatenaufstellergewerbe zu begründen vermöchten. Es lägen insbesondere keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Erhöhung der Vergnügungssteuersätze die gewerberechtlich zugelassene Aufstellung von Spiel- und Unterhaltungsapparaten in aller Regel wirtschaftlich unmöglich mache. Dagegen sprächen insbesondere die durch das Kommunalisierungsmodellgesetz gewonnenen Erfahrungen. 7 Mit der am 6. November 2003 erhobenen Klage macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, die Vergnügungssteuersatzung sei hinsichtlich der Steuersätze für Spielgeräte in Spielhallen verfassungswidrig, da die festgesetzten Pauschalsätze erdrosselnde Wirkung hätten. In Bezug auf ihren Gewerbebetrieb trete eine Erdrosselungswirkung ein, weil bei den zu entrichtenden hohen Steuern der Betrieb nicht mehr wirtschaftlich geführt werden könne. Für das Jahr 2002 weise der Jahresabschluss einen Verlust von 37.542,20 Euro aus, wobei dieser Verlust im Wesentlichen aus erheblichen Abschreibungen und Sonderaufwendungen entstanden sei. Bei dem Jahr 2003 erschiene nach der betriebswirtschaftlichen Auswertung ein Verlust von 36.928,32 Euro. Die Steuer führe zur Existenzvernichtung. 8 Die Klägerin beantragt, 9 die Vergnügungssteuerbescheide der Beklagten vom 20. Januar und 5. Mai 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Oktober 2003 aufzuheben. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen, 12 wobei sie sich im Wesentlichen auf die Gründe der angefochtenen Bescheide bezieht und ergänzend ausführt, dass angesichts der Größenordnung der betriebswirtschaftlichen Verluste selbst ein völliger Verzicht auf die Vergnügungssteuer die Verlustsituation der Klägerin nicht merklich verändern würde. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe: 15 Die zulässige Klage ist unbegründet. 16 Die angefochtenen Vergnügungssteuerbescheide der Beklagten vom 20. Januar und 5. Mai 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 2. Oktober 2003 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 17 Die Vergnügungssteuerbescheide finden ihre Rechtsgrundlage in der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt E (Vergnügungssteuersatzung) vom 10. Dezember 2002. Diese Satzung ist formell ordnungsgemäß zu Stande gekommen; Bedenken sind insoweit weder geltend gemacht worden noch von Amts wegen ersichtlich. 18 Die Regelungen der Vergnügungssteuersatzung bilden für die erfolgte Heranziehung der Klägerin eine wirksame Rechtsgrundlage. 19 Die Vergnügungssteuersatzung ist zunächst kompetenzgemäß erlassen worden. Nach Art. 105 II a GG haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Das Gleichartigkeitsverbot des Art. 105 II a GG erfasst dabei nicht die herkömmlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, selbst wenn sie dieselbe Quelle wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ausschöpfen wie Bundessteuern. Zu diesen traditionellen Kommunalsteuern gehört die Vergnügungssteuer, 20 vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2001, NVwZ 2001, 1264, 1265. 21 Mit dem Gesetz zur Aufhebung des Gesetzes über die Vergnügungssteuer vom 26. November 2002 (GV. NW. Seite 611 folgende) hat der Landesgesetzgeber NRW zum Ende des Jahres 2002 das Gesetz über die Vergnügungssteuer vom 14. Dezember 1965, zuletzt geändert am 1. Juli 1988, aufgehoben. Die Befugnis zur Erhebung der Vergnügungssteuer wird nunmehr in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise durch § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG NRW auf die Gemeinden übertragen. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG NRW können die Gemeinden Steuern erheben. Die dem gemeindlichen Satzungsgeber zugewachsene Besteuerungsgewalt eröffnet diesem einen weit reichenden Spielraum zur Ausgestaltung, Veränderung oder auch Fortentwicklung der Steuer. Derartige steuerrechtliche Regelungen sind unter dem Blickwinkel der grundgesetzlichen Zuständigkeitsverteilung solange verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, als sie die herkömmlichen, die jeweilige Steuer kennzeichnenden Merkmale wahren. 22 § 8 Abs. 2 Nr. 1 der Vergnügungssteuersatzung der Stadt E lautet: 23 Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenen Kalendermonat bei der Aufstellung 24 1. in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 1 Nr. 5 a) bei 25 Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 240,00 Euro 26 Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit 40,00 Euro." 27 Diese Sätze der erhobenen Spielautomatensteuer überschreiten nicht die nach Art. 12 I GG zulässige Grenze eines Eingriffs in die Berufsfreiheit. Die Vergnügungssteuer hat nur dann eine unzulässige erdrosselnde Wirkung, wenn sie dazu führt, dass die betroffenen Berufsangehörigen in aller Regel und nicht nur in Ausnahmefällen wirtschaftlich nicht mehr in der Lage wären, den gewählten Beruf des Spielautomatenaufstellers ganz oder teilweise zur Grundlage ihrer Lebensführung zu machen, 28 vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 1998 - 8 B 228.97 -, BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1999 - 11 CN 1/99 -, NVwZ 2000, Seite 936 folgende. 29 Die Kammer folgt dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und schließt sich nicht dem Bundesfinanzhof (vgl. Urteil vom 6. Dezember 2000 - II R 36/98 -) an, wonach die Spielgerätesteuer einen verfassungswidrigen Verbotscharakter bereits dann hat, wenn auf Grund dieser Steuer das Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten in Spielhallen für einen durchschnittlichen Betreiber in aller Regel unwirtschaftlich ist, d.h. keine angemessene Kapitalverzinsung und keinen Unternehmerlohn mehr abwirft. 30 In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Steuererhebung als mittelbare Regelung der Berufsausübung durch gewichtige Interessen der Allgemeinheit gerechtfertigt ist. Es erscheint angemessen und verhältnismäßig, wenn die Allgemeinheit durch eine Steuer an dem Aufwand für das Vergnügen des Spielens beteiligt wird, auch wenn dadurch die Rentabilitätsgrenze der Gewinnspielapparate herabgesetzt werden sollte. Insbesondere durch die erhöhte Steuererhebung für Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeiten in Spielhallen kann der Verursachung von Allgemeinlasten vorgebeugt werden. 31 Dem Vorbringen der Klägerin lässt sich nicht entnehmen, dass die Besteuerung es unmöglich werden ließe, den gewählten Beruf allgemein in E ganz oder teilweise zur wirtschaftlichen Grundlage der Lebensführung zu machen. Aus der als maßgeblich zugrundegelegten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgt, dass die betriebswirtschaftliche Situation des einzelnen Unternehmens der Klägerin sich nicht als rechtserheblich darstellt. Unabhängig davon ist seitens der Klägerin mit Schriftsatz vom 12. März 2004 dargelegt worden, dass der Verlust im Wesentlichen auf Abschreibungen und Sonderaufwendungen zurückzuführen ist. Eine Vergleichsberechnung zeigt, dass im Jahr 2002 wie 2003 auch bei Abzug der Vergnügungssteuer Verluste verbleiben. Das Bundesverwaltungsgericht hat in vergleichbarem Zusammenhang in seinem Urteil vom 29. September 1982 - Bundessteuerblatt 1984, Teil II, Seite 236 ff - ausgeführt, ein Erlass der Steuer aus persönlichen Billigkeitsgründen komme grundsätzlich nur in Betracht, wenn die Steuer eine wesentliche Ursache für die Existenzgefährdung darstelle. Daran fehle es bei einem sehr geringen Anteil an den Gesamtkosten. 32 Aus der Gesamtschau ergibt sich für die Kammer das Bild, dass die Gesichtspunkte deutlich überwiegen, die gegen Erdrosselungswirkung sprechen. Dies zeigt zunächst die Entwicklung der Zahl der Spielhallen: Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vom 17. März 2004 erklärt, dass sich die Zahl der Spielhallen im Stadtgebiet E in den letzten Jahren von 137 auf 136 reduziert hat. Ein Vergleich dieser Zahlen vor und nach Inkrafttreten der Vergnügungssteuersatzung mit den als erdrosselnd gerügten Sätzen zeigt, dass die Anzahl nur unwesentlich zurückgegangen ist, sich die Steuersätze mithin nicht erdrosselnd ausgewirkt haben. Aus den einzelnen Verwaltungsvorgängen betreffend die in der mündlichen Verhandlung vom 17. März 2004 beteiligten Kläger sind keine Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass sich die Steuersätze in der festgesetzten Höhe für die Kläger erdrosselnd auswirken: Die Spielhallen sind zum Teil erst unter der Geltung der neuen Vergnügungssteuersatzung angemeldet worden, es sind kaum Stundungsanträge gestellt worden, desgleichen sind bezogen auf die Anzahl der Spielhallen bei der Kammer nur wenige Anträge auf Aussetzung der Vollziehung bzw. Klagen eingegangen. Dieses Bild ergibt sich durchgängig für die in der mündlichen Verhandlung vom 17. März 2004 beteiligten Gemeinden. 33 Ferner haben in der Zeit vom 1. Januar 1998 bis 31. Dezember 2002 auf der Grundlage des Kommunalisierungsmodellgesetzes insgesamt 23 nordrhein- westfälische Kommunen von der eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, von den vorgegebenen Steuersätzen des Vergnügungssteuergesetzes NRW abzuweichen; dies führte zu Steuersätzen für Apparate mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen in Dortmund von 230,00 Euro, Essen 240,00 Euro, Köln 245,00 Euro, Düsseldorf 250,00 Euro. Bei den am Modellversuch beteiligten Kommunen konnte ein Rückgang der aufgestellten Geld- und Unterhaltungsspielgeräte durchgängig nicht festgestellt werden. Der geringfügige Rückgang der Geräte bei einer Gesamtbetrachtung der Modellkommunen unterschied sich nicht signifikant von der Entwicklung der Zahlen entsprechender Spielapparate bei den nicht am Modellversuch beteiligten Gemeinden. Die Anzahl der Geldspielgeräte in Spielhallen ist von Anfang 1998 bis 31. Dezember 2001 in den an dem Modellversuch beteiligten Kommunen lediglich um 5,1% zurückgegangen; die Anzahl der Unterhaltungsgeräte in Spielhallen nur um 4,7%. 34 Gegen erdrosselnde Wirkung der Steuersätze in der festgesetzten Höhe spricht auch die hierzu bislang ergangene Rechtsprechung: Der Hess. VGH hat in seinem Beschluss schon vom 14. März 1996 - ZKF 1996, 232 folgende - ausgeführt, Steuersätze für Spielapparate mit Gewinnmöglichkeit von 400,00 DM je Kalendermonat und Gerät bei Aufstellung in Spielhallen und von 160,00 DM bei Aufstellung in Gaststätten begegneten im Hinblick auf das Erdrosselungsverbot keinen durchgreifenden Bedenken. Mit Urteil vom 22. Dezember 1999 hat das Bundesverwaltungsgericht - 11 CN 1/99 - (NVwZ 2000, 936 folgende) eine Steuer je Kalendermonat für Automaten in Spielhallen mit Gewinnmöglichkeit in Höhe von 600,00 DM als nicht erdrosselnd erachtet und ausgeführt, die Voraussetzungen, dass die Besteuerung es unmöglich werden lasse, den gewählten Beruf ganz oder teilweise zur wirtschaftlichen Grundlage der Lebensführung zu machen, seien nicht gegeben. Das Bundesverfassungsgericht hat durch seinen Beschluss vom 3. Mai 2001 - NVwZ 2001, 1264 folgende - betont, der Charakter der Steuer als einer Aufwandsteuer werde nicht dadurch geändert, dass diese als Pauschsteuer mit einem monatlichen Betrag von 500,00 DM je Gerät erhoben werde. 35 Eine weitere Vergleichsberechnung indiziert, dass den in der Vergnügungssteuersatzung festgesetzten Beträgen für Apparate - insbesondere mit Gewinnmöglichkeit - in Spielhallen keine erdrosselnde Wirkung zukommt: Geht man von den von der Forschungsstelle für den Handel, Berlin, erhobenen repräsentativen Daten für ein Automatenunternehmen in Nordrhein-Westfalen aus, so ergibt sich für ein einzelnes Geldspielgerät in einer Spielstätte pro Monat als Kasse 1.732,00 Euro. Bei Berücksichtigung der vorgeschriebenen Mindestquote von 60% Spielergewinn folgt, dass die Spieler mindestens 4.330,00 Euro pro Gerät im Monat als Einsatz aufbringen. Ein monatlicher Steuersatz von 240,00 Euro macht 13,86% des Erlöses und 5,54% des gesamten Spieleinsatzes aus. Dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 1. April 1971 (BVerfGE 31, 8 folgende) lagen erheblich höhere Werte von 22,05% bzw. 8,82% zu Grunde. Zudem bedeutet ein monatlicher Erlös von 1.732,00 Euro gegenüber dem damals Festgestellten von 69,54 Euro eine Erhöhung um das 24,9-fache, während die Steigerung des Steuersatzes von damals 15,34 Euro auf jetzt 240,00 Euro dahinter mit dem 15,65- fachen zurückbleibt. 36 Zu den die Vergnügungssteuer als Aufwandsteuer kennzeichnenden Merkmalen gehört ferner, dass sie auf den Benutzer der Veranstaltung abwälzbar sein muss. Die Überwälzbarkeit einer Steuer bedeutet jedoch nicht, dass dem Steuerschuldner die rechtliche Gewähr geboten wird, er werde den als Steuer gezahlten Geldbetrag - etwa wie einen durchlaufenden Posten - von der vom Steuergesetz der Idee nach als Steuerträger gemeinten Person auch ersetzt erhalten. Die Steuerüberwälzung ist ein wirtschaftlicher Vorgang; das Gesetz überlässt es dem Steuerschuldner, den Steuerbetrag in die Kalkulation einzubeziehen und die Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens auch dann zu wahren, 37 vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2001, NVwZ 2001, 1264 folgende. 38 Für die gebotene kalkulatorische Abwälzbarkeit genügt es, dass der Steuerpflichtige nach Einstellung der Steuer in seine Selbstkosten durch geeignete Maßnahmen - Umsatzsteigerung oder Senkung sonstiger Kosten - die Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens aufrechterhalten kann, 39 vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 1998 - 8 B 228.97 -. 40 Diese Voraussetzung ist zumindest solange gegeben, wie der Spielereinsatz nicht nur den Steuerbetrag und die sonstigen notwendigen Unkosten für den Betrieb des Spielgerätes deckt, sondern in der Regel sogar noch Gewinn abwirft, 41 vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. April 1971, BVerfGE 31, 8, 20. 42 Die Steuer ist grundsätzlich auf die Spieler abwälzbar; dies ergibt sich im Einzelnen aus den Erwägungen, die dazu geführt haben, erdrosselnde Wirkung zu verneinen. Zwar stehen bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit die zulässige Höhe des Einsatzes und die statistische Gewinnchance fest, der Unternehmer kann die Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens aber durch andere Maßnahmen aufrecht erhalten; so ist der Kammer nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 17. März 2004 z.B. bekannt, dass die Geldspielgeräte zum Teil nur zu 27% der Öffnungszeiten benutzt werden. 43 Die Erhebung nach dem Steuermaßstab der Stückzahl an Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit ist auch im Hinblick darauf nach wie vor verfassungsgemäß, dass heute durch den Einbau von entsprechenden Zählwerken eine exakte Erfassung der Einspielergebnisse möglich ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Form der Steuererhebung vor dem Hintergrund, dass die Spielautomatensteuer historisch als eine am Maßstab der Apparatestückzahl orientierte Pauschalsteuer entstanden ist und angesichts des weiten Gestaltungsspielraums, der dem Gesetzgeber bei der Beachtung des Grundsatzes der Steuergerechtigkeit aus Art. 3 Abs. 1 GG zusteht, im Hinblick auf die Einfachheit der Steuererhebung aus Gründen der Praktikabilität für zulässig erachtet, 44 vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1999 - 11 CN 1/99 -, NVwZ 2000, 936 folgende. 45 Die Kammer folgt dieser Rechtsauffassung, wonach die Erhebung der Spielautomatensteuer nach dem Steuermaßstab einer Stückzahl an Automaten auch in Ansehung heute bestehender Möglichkeiten zur exakten elektronischen Erfassung der Einspielergebnisse nach wie vor dem Prinzip der Steuergerechtigkeit entspricht, 46 vgl. zur Zulässigkeit der Pauschsteuer auch BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2001, NVwZ 2001, 1264 folgende; VG Hannover, Urteil vom 13. Februar 2002, ZKF 2002, 275; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 14. November 2001, ZKF 2002, 108. 47 Die Klage war demnach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 1, 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 48