Urteil
4 K 2621/00
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2004:0318.4K2621.00.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 12. April 2000 (61/4-3290920/9.02-4) wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, über den Planfeststellungsantrag der Klägerin vom 29. Juni 1994 in der Fassung des Antrags vom 20. Januar 2000 zur Herstellung eines Gewässers durch Abgrabung von Sand und Kies auf den Grundstücken der Gemarkung G1, Flurstücke 21, 23, 47, 49 (teilweise) und 50 (teilweise) erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin und der Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat. Die Kostenentscheidung ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Kostenentscheidung ist für den Beklagten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Berufung wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin beantragte bei der Beigeladenen unter dem 29. Juni 1994 die Zulassung der Erweiterung einer dem I See (Altabgrabung) westlich benachbarten, 1993 als erste Erweiterung planfestgestellten Nassauskiesung im Gebiet der Stadt X. Die Altabgrabung hatte die Klägerin seit 1962 betrieben. Sie ist abgeschlossen. Das westlich davon gelegene, vom I See durch einen 80 Meter breiten Damm getrennte Gelände wird nach positivem Abschluss eines Planfeststellungsverfahrens mit Beschluss vom 4. Februar 1993 derzeit ausgekiest (erste Erweiterung). Wegen der Vorgänge um seine Freigabe und eine damals angestrebte Erweiterung der Altabgrabung nach Süden wird auf den Tatbestand des Urteils des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 7. März 1996 (20 A 2147/96) verwiesen. 3 Das im Jahr 1994 zur Planfeststellung angemeldete Vorhaben erfasste ursprünglich die Grundstücke in der Gemarkung G2, Flurstück 76 (teilweise), und G1, Flurstücke 21 bis 23, 47, 49 (teilweise) und 50 (teilweise). Der Flächenbedarf dafür betrug rund 22,5 ha. Darunter sollten in elf Abbauabschnitten über einen Zeitraum von 15 Jahren insgesamt 5 Mio. cbm Sand und Kies gewonnen werden. Die Abbautiefe war bis knapp 32 Meter unter der Geländeoberfläche auf bis zu 8,70 Meter über NN vorgesehen. Bei einem mittleren Grundwasserstand von etwa 35 Metern ü. NN, einer mittleren Geländehöhe von etwa 40 Meter ü. NN und dementsprechend einem Grundwasserflurabstand von etwa 5 Metern würde dieses Vorhaben einen durch das Grundwasser gespeisten oberirdischen Baggersee mit einer Tiefe von im Durchschnitt 26 Metern entstehen lassen. 4 Die geplante Abgrabung schloss nach den anfänglichen Vorstellungen nahtlos westlich an das östlich daneben gelegene, 1993 eröffnete Auskiesungsgelände (die erste Erweiterung) auf den Grundstücken Gemarkung G2, Flurstücke 67, 104, 111, 69 u.a. an. Der am westlichen Rand dieses in der Bearbeitung befindlichen Geländes gelegene, zur Rekultivierung vorgesehene Uferstreifen sollte ebenso entfallen wie der hier in Nord-Süd-Richtung verlaufende Weg (G2, Flurstück 76). Die so entstehende durchgehende Wasserfläche hätte von der Ostgrenze in Höhe der Surfschule am I See (Altabgrabung) bis zum westlich an der Bebauung Hursterhöfe" entlang führenden Wirtschaftsweg geführt. Wegen der Einzelheiten der Lage und Ausdehnung der Abgrabungen und der Umgebung wird auf den in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Antrag der Klägerin und das dazu vorgelegte Kartenmaterial verwiesen. 5 Die bei der Antragstellung in 1994 geltende Kommunal- und Bezirksplanung beinhaltete für den betroffenen Bereich Folgendes: 6 Die von der Altabgrabung bis zur zweiten westlichen Erweiterung in Anspruch genommenen Grundstücke waren nach dem Gebietsentwicklungsplan (GEP) 1984/1986 für den Regierungsbezirk E zu ihren ganz wesentlichen Teilen als Bereich für die oberirdische Gewinnung von Bodenschätzen" ausgewiesen. Innerhalb der so gekennzeichneten Fläche war ein See dargestellt. 7 Der Flächennutzungsplan der Stadt X hatte die Ausweisungen des GEP 1984/1986 mit gewissen Modifikationen übernommen. 8 Das Gebiet wurde seinerzeit nicht von dem Landschaftsplan des Kreises W erfasst. Eintragungen im Biotopkataster NW gab es für die Flächen nicht. Die Abgrabung betraf ausschließlich intensiv genutzte Ackerflächen geringer ökologischer Wertigkeit (Gemüseanbau). 9 Die zweite, 1994 beantragte Erweiterung befindet sich mit ihren südlichen Flächen (insgesamt etwa zur Hälfte bis zu 2/3) in der Wasserschutzzone IIIB des östlich der Altabgrabung gelegenen Wasserwerkes P. Diese von der Wasserwerk des Kreises W GmbH betriebene Trinkwassergewinnungsanlage liegt in N (Kreis O). Für sie gilt die Ordnungsbehördliche Verordnung zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für das Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage P der Wasserwerke des Kreises W GmbH vom 14. März 1988 (WasserschutzgebietsVO 1988). Die westlichen Grenzen des Abgrabungsgeländes an den I1höfen und dieser Wasserschutzzone überdecken sich streckenweise. Noch weiter westlich schließt sich das Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Ghöfe an. Eine Schutzzonenverordnung für diese Wassergewinnungsanlage gab und gibt es derzeit nicht. 10 Im Rahmen des auf den Antrag eingeleiteten Planfeststellungsverfahrens machte zuerst das staatliche Umweltamt L Einwendungen geltend. Es wies darauf hin, dass nach dem heutigen Kenntnisstand" Nassabgrabungen in Wasserschutzgebieten mit einer gesicherten Trinkwasserversorgung nicht zu vereinbaren seien. 11 Mit dem am 20. Juli 1994 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung des Landschaftsgesetzes vom 19. Juni 1994 (GVNW S. 418) ging die Zuständigkeit für die Planfeststellung auf den Beklagten über. 12 Unter dem 3. April 1995 erhob der Kreis O Bedenken: Die bereits durchgeführten oder in Angriff genommenen Abgrabungen lägen in den Wasserschutzzonen IIIA und IIIB des Wassergewinnungswerkes P. Durch die jetzt geplante Erweiterung in die Schutzzone IIIB hinein würden etwa ein Viertel der Gesamtfläche der Schutzzonen IIIA und IIIB als offene Wasserfläche frei gelegt. Das schaffe ein erhebliches Gefährdungspotenzial für die Qualität des Grundwassers und werde zu Grundwasserverlusten mit unter Umständen veränderten Fließrichtungen und Verschiebungen der Wasserschutzzonengrenzen führen. 13 In der Folgezeit wurden auf der Klägerseite wie auf der Seite der beteiligten Behörden eine Reihe von gutachterlichen Stellungnahmen zu den mit der geplanten Abgrabung verbundenen Risiken für die Wassergewinnung durch das Wasserwerk P erstellt. 14 Am 12. März 1999 erlangte der Landschaftsplan Nr. 9, A" des Kreises W Rechtskraft. Er setzt für den Bereich der durchgeführten, in Betrieb befindlichen und der geplanten Abgrabung der Klägerin ein Landschaftsschutzgebiet fest. 15 Der Erörterungstermin im Planfeststellungsverfahren fand am 15. Oktober 1999 statt. 16 Mit der Veröffentlichung der Genehmigung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land NW am 15. Dezember 1999 wurde der Gebietsentwicklungsplan 1984/1986 für den Regierungsbezirk E durch einen neuen Gebietsentwicklungsplan (GEP 99) ersetzt. Darin verläuft die Grenze des für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze vorgesehenen Bereichs im Westen der seit 1993 betriebenen Abgrabung (erste Erweiterung) zwischen den Fluren G2 und G1 der Gemarkung X entlang dem hier von Norden nach Süden führenden Wirtschaftsweg auf dem Flurstück 76 der G2. Die 1993 planfestgestellte Abgrabung liegt innerhalb des unverändert als Abgrabungsgelände ausgewiesenen Bereichs. Die westliche Anschlussfläche, für die die Klägerin in 1994 die erweiternde (jetzt streitige) Planfeststellung beantragt hatte, liegt vollständig außerhalb des im GEP 99 als Abbaufläche für Bodenschätze gekennzeichneten Geländes. Wegen der Einzelheiten der seit 1999 geltenden Ausweisungen wird auf den GEP 99 und seine Karten verwiesen. 17 Im Januar 2000 änderte die Klägerin ihre Abbaupläne. Sie nahm die der Stadt X gehörende Wegeparzelle Nr. 76 der G2, Gemarkung X, von der Abgrabung aus. Dadurch entfiel die nahtlose Verbindung zu der im Osten gelegenen 1993 genehmigten Abgrabung der Klägerin (erste Erweiterung). Die beiden durch Auskiesung entstandenen bzw. entstehenden Baggerseen werden nach dieser Planung durch einen Damm getrennt, über den auf dem Flurstück 76 der erhalten bleibende Weg verläuft. Mit der geänderten Planung geht eine Reduzierung der erwarteten Abbaumenge an Sand und Kies auf 3,7 Mio. cbm einher. Die in Anspruch genommene Fläche reduziert sich um ca. 6 ha. 18 Unter dem 12. April 2000 erließ der Beklagten den auf das reduzierte Vorhaben (Gemarkung G1, Flurstücke 21-23, 47, 49 (teilweise) und 50 (teilweise) bezogenen Planfeststellungsbeschluss. Eine das Vorhaben zulassende Planfeststellung wurde abgelehnt. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Planfeststellungsbeschluss verwiesen. Er wurde am 14. April 2000 zugestellt. 19 Am 27. April 2000 hat die Klägerin Klage erhoben. 20 Sie beantragt, 21 den Beklagten unter Aufhebung seines Planfeststellungsbeschlusses vom 12. April 2000 (61/4-329020/9.02-4) zu verpflichten, den Plan der Klägerin vom 29. Juni 1994 in der Fassung vom 20. Januar 2000 über die Herstellung eines Gewässers durch Abgrabung von Sand und Kies auf den Grundstücken G1, Flurstücke 21 bis 23, 47, 49 (teilweise) und 50 (teilweise) antragsgemäß festzustellen. 22 Der Beklagte beantragt. 23 die Klage abzuweisen. 24 Die Beigeladene stellt keinen Antrag. 25 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. 26 Entscheidungsgründe: 27 Der Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 12. April 2000 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Daraus ergibt sich ein Anspruch auf Neubescheidung nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichtes (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Ein weiter gehender Anspruch auf eine positive Planfeststellung mit oder ohne Auflagen besteht nicht. Die Sache ist nicht spruchreif. Das Gericht ist aus Rechtsgründen gehindert, die Spruchreife herzustellen. 28 1. Der Planfeststellungsbeschluss vom 12. April 2000 ist allein tragend auf die Lage des Vorhabens außerhalb einer im GEP 99 dargestellten Abgrabungskonzentrationszone und das darauf beruhende Ausbleiben des landesplanerischen Einvernehmens gestützt. Diese Erwägung stellt in der Sache einen zwingenden Versagungsgrund fest. Der Beklagte hat seine Entscheidung zwar in eine als Abwägung der Bedenken und Anregungen/Entscheidung" überschriebene Darstellung der beteiligten Interessen eingekleidet. Er zählt eine Reihe von Einzelbelangen wie den Naturschutz, die Landschaftspflege, die Wasserwirtschaft, die Interessen der Stadt Willich, die Bodendenkmalpflege und die Geologie auf und beurteilt sie für sich genommen. Er nimmt aber keine vergleichende Bewertung vor. Als Fazit hat der Beklagte angenommen, die fehlende Darstellung als Abgrabungserweiterungsbereich im GEP 99 stehe entgegen, Nassabgrabungen seien außerhalb von Abgrabungskonzentrationszonen nicht mehr möglich, die Beigeladene habe deshalb das notwendige landesplanerische Einvernehmen nicht erteilen können, das Vorhaben sei aus den genannten Gründen zu versagen. Damit hat der Beklagte die Ausweisungen im GEP 99 im Ergebnis als gesetzliches Hindernis für eine positive Planfeststellung behandelt. Die Klageerwiderung vom 9. Januar 2001 bestätigt das. Der Beklagte schreibt darin, die Ablehnung sei auf die die Planfeststellungsbehörde bindenden Ziele des GEP 99 gestützt, die Ziele seien zu befolgen; Spielraum für eine Einzelabwägung bestehe nicht. 29 2. Der von dem Beklagten aus dem GEP 99 abgeleitete absolute planungsrechtliche Versagungsgrund besteht nicht. 30 2.1 Über das Vorhaben der Klägerin muss in einem Planfeststellungsverfahren entschieden werden. Sie betreibt den Ausbau eines oberirdischen Gewässers durch dessen Herstellung (vgl. § 3 Abs. 3 Satz 1, 31 Abs. 2 Satz 1 WHG, 104 LWG NRW, 72, 74 VwVfG NRW). 31 2.2 Ein strikter Versagungsgrund kann sich ausschließlich aus Zielen der Raumordnung in Verbindung mit den fachgesetzlichen Raumordnungsklauseln des § 35 Abs. 3 Satz 2, 1. Hs., Satz 3 BauGB und des § 3 Abs. 2 Nr. 2 AbgrG wie nach dem Raumordnungsgesetz (ROG) unmittelbar (§ 4 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ROG) ergeben. Grundsätze und sonstige Erfordernisse der Raumordnung (§ 3 Nr. 1 ROG) weisen die den Zielen der Raumordnung wesenseigene Verbindlichkeit von vornherein nicht auf und bilden öffentliche Belange, die bei einer Planfeststellung in die Abwägung einzustellen sind (§ 4 Abs. 2, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 ROG). Die für die Beurteilung der Planfeststellungsfähigkeit des Vorhabens maßgeblichen Ziele sind dem GEP 1999 zu entnehmen. Ein Rückgriff auf Zielfestlegungen des GEP 1984/1986 scheidet aus, weil dieser - jedenfalls was Abgrabungen anbelangt - mit der Genehmigung des GEP 1999 seinen Geltungsanspruch vollständig eingebüßt hat und tatsächlich sowie rechtlich überholt ist. Die mit dem GEP 1999 gewollte Steuerung von Abgrabungen nach Maßgabe eines begrenzt zugestandenen Flächenbedarfs einerseits und bestimmter Standortkriterien andererseits ist gegenüber den Festsetzungen des GEP 1986 verselbstständigt; das Bedarfsdeckungskonzept ist nicht vereinbar mit einem Fortgelten des GEP 1986 (Vgl. OVG NW, Urteil vom 1. Oktober 2001 - 20 A 1945/99 - (S. 87 f.); Urteil vom 10. Juli 2003, 20 A 4257/99, S. 25). 32 2.3 Die fachgesetzlichen Raumordnungsklauseln geben keinen strikten Versagungsgrund her. 33 2.3.1 Einer Zielbindung nach § 35 Abs. 3 Satz 2, 1. HS., Satz 3 BauGB steht die überörtliche Bedeutung des Vorhabens nach § 38 BauGB entgegen. 34 Das Vorhaben der Klägerin ruft auf Grund seiner Auswirkungen einen planerischen Koordinationsbedarf hervor, der wegen der gebotenen Einbeziehung der Planungen mehrerer Gemeinden oder überörtlicher Planungen sachgerecht allein auf einer gemeindeübergreifenden, mithin überörtlichen, Planungsebene zu bewältigen ist. Das Vorhaben erstreckt sich zwar nur auf das Gebiet der Stadt X, sodass die indizielle Bedeutung einer Überschreitung von Gemeindegrenzen nicht zum Tragen kommt. Die Lage im Wasserschutzgebiet der Wassergewinnungsanlage einer Nachbargemeinde (N-P) löst jedoch schon für sich genommen einen über die Gemeindegrenzen hinaus greifenden Koordinations- und Abstimmungsbedarf aus. Der überörtliche Bezug ergibt sich weiter daraus, dass eine Nassabgrabung in einer Größe von rund 15 ha an diesem Standort wegen der benachbarten, schon vorhandenen Baggerseen, mit denen zusammen eine nur durch schmale Dämme unterbrochene Wasserfläche von insgesamt rund 60 ha entsteht, und der Vielzahl sonstiger vergleichbarer Vorhaben dieser Art im Kreis- und Regierungsbezirk, die zum Teil bereits durchgeführt worden oder seitens der Abgrabungsindustrie noch beabsichtigt sind, die Gemeindegrenzen überschreitend in ein bezirksweites Gesamtsystem eingepasst werden muss. Das Vorhaben wirft gerade wegen der aus der Häufung gleich gelagerter Projekte erwachsenden und planerisch zu bewältigenden Konflikte einen Planungsbedarf auf, der interessengerecht allein mit den Mitteln der Bauleitplanung der Stadt X nicht zu befriedigen ist. 35 2.3.2 Die Raumordnungsklausel des § 3 Abs. 2 Nr. 2 AbgrG ist schon nach ihrem eindeutigen Wortlaut nicht als zwingender Versagungsgrund zu verstehen. 36 2.3.3 § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ROG ist in seiner derzeitigen Fassung auf unmittelbare Geltung ohne landesrechtliche Umsetzung angelegt, vorliegend aber nicht anwendbar, weil mit der Aufstellung des GEP 1999 vor dem 1. Januar 1998 begonnen worden ist und deshalb die Vorschriften des Raumordnungsgesetzes in der früheren Fassung - der Bekanntmachung vom 28. April 1993 (ROG a.F.) - weiter anzuwenden sind (§ 23 Abs. 1 ROG). Bei der Anwendung des Raumordnungsgesetzes in der bis Ende 1997 geltenden Fassung scheidet eine strikte Zielbindung planfeststellungsbedürftiger Vorhaben von privaten Trägern auch nach Inkrafttreten des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ROG weiterhin aus (§§ 5 Abs. 4 Satz 1, 4 Abs. 5 ROG a.F.). Die Ziele sind von den in § 4 Abs. 5 ROG a.F. genannten öffentlichen Stellen bei Planungen und sonstigen Maßnahmen zu beachten; sie richten sich jedoch - anders als nunmehr nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ROG - nicht an die im Einzelfall für die Zulassung eines privatnützigen Vorhabens zuständigen Behörden. Daher sind im GEP 1999 dargestellte Ziele der Raumordnung für die Entscheidung über die Zulassung eines raumbedeutsamen Vorhabens erheblich nur dann, wenn ihnen durch die für das Entscheidungsprogramm maßgeblichen Vorschriften Außenwirkung beigelegt worden ist (Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1993 - 4 C 15.92 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 156; Urteil vom 20. Januar 1984 - 4 C 43.81 -, BVerwGE 68, 311). Das ist nicht geschehen. 37 2.4 Der GEP 99 für den Regierungsbezirk E selbst enthält keine bindenden Ziele der Raumordnung, mit denen das Vorhaben der Klägerin unvereinbar wäre. 38 2.4.1 Kennzeichnendes Merkmal eines Ziels der Raumordnung ist sein materieller Gehalt als eine verbindliche Vorgabe in Form einer räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegung (§ 3 Nr. 2 ROG). 39 2.4.2 Auf die die Vorhabenfläche betreffenden zeichnerischen (positiven) Darstellungen ist die Annahme einer die Planfeststellung hindernden Zielfestlegung nicht zu stützen. 40 2.4.2.1 Die Lage in einem Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereich", in dem nach Kapitel 2.2, Ziel 1, Nr. 1 GEP 99 die landwirtschaftliche Nutzungsfähigkeit der landwirtschaftlich genutzten Flächen zu erhalten sind, ist kein das Vorhaben ausschließendes Ziel. In dieser Weise sind alle Flächen dargestellt, die nicht als Waldbereiche, Gewässer, Freiraumbereiche mit besonderen Funktionen, Siedlungsräume oder Verkehrsinfrastrukturflächen festgelegt sind. Bezogen auf die Vorhabenfläche ist die Darstellung als Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich" nicht genügend konkret. Eine besondere Situation für die Landwirtschaft oder sonstige Gegebenheiten, die die Darstellung als hinreichend konkretisierten Ausdruck einer über den allgemeinen Regelungsgehalt des § 35 Abs. 2 und 3 BauGB hinausgehenden spezifischen Funktionszuweisung zur landwirtschaftlichen Nutzung erscheinen lassen könnten (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1984 - 4 C 70.79 -, BVerwGE 68, 319) ist weder in dem Ziel selbst noch in den zugehörigen Erläuterungen noch anderweitig dargetan. 41 2.4.2.2 Die den Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereich" überlagernde Darstellung eines Regionalen Grünzuges kommt als zwingender Ausschlusstatbestand ebenfalls nicht in Frage. Grünzüge werden nach Kapitel 2.1, Ziel 2, Nr. 1 GEP 99 zum Schutz des regionalen Freiraumsystems vor der Inanspruchnahme für Siedlungszwecke geschützt. Wasserflächen sind mit diesem Ziel vereinbar. In Nr. 5 der Erläuterungen zu Ziel 2 wird ausdrücklich festgehalten, dass, jedenfalls in begründeten Ausnahmefällen, Abgrabungen auch in regionalen Grünzügen vorgesehen werden können. Jedenfalls über eine derartige Ausnahme muss innerhalb der Planfeststellung entscheiden werden. Der GEP 99 enthält insoweit keine tatbestandlichen oder ermessensleitenden Vorschriften. 42 2.4.2.3 Die weiter überlagernde Darstellung mit der Freiraumfunktion "Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung" (Kapitel 2.5) enthält kein hinreichend präzisiertes Ziel, mit dem das Vorhaben in Widerspruch geraten könnte. Das Ziel 1 gibt, wie vor allem dessen Nr. 3 verdeutlicht, Leitlinien für eine nachfolgende Abwägung, wobei den Nrn. 4 bis 10 zufolge in erster Linie die Landschaftsplanung in den Blick genommen ist. Eine als bindend gedachte Vorgabe, um das Ziel 1 bei einer Einzelfallentscheidung über die Zulassung eines Vorhabens unmittelbar mit dem Anspruch auf Beachtung umsetzen zu können, enthält die Zielaussage nicht. 43 2.4.2.4 Ein Bereich für den Grundwasser- und Gewässerschutz", der vor Nutzungen zu schützen ist, die die Gewässerbeschaffenheit beeinträchtigen können (Kapitel 3.10, Ziel 2, Nr. 1 GEP 99), und in denen keine Nassabgrabungen mehr zugelassen werden sollen (Ziel 2, Nr. 2 GEP 99), erfasst die Vorhabenfläche nicht. Das ergibt sich aus der zeichnerischen Darstellung. Die Zielfestsetzung wird außerdem textlich dahingehend erläutert, dass die dargestellten Bereiche für den Grundwasser- und Gewässerschutz die Bereiche vorhandener und vorgesehener Wasserschutzzonen I bis III A umfassen (Erläuterung Nrn. 1 und 10 zu Ziel 2, Erläuterungskarte 8 - Wasserwirtschaft zu GEP 99). Das trifft auf die Vorhabengrundstücke nicht zu. Ihre Nähe zu dem dargestellten Bereich für den Grundwasser- und Gewässerschutz (Zone IIIA des Wassergewinnungswerkes P) unterwirft das Vorhaben nicht den Einschränkungen nach Ziel 2 Nr. 2; diese Aussage betrifft unmissverständlich allein Vorhaben innerhalb dieser Bereiche. Der Hinweis in Nr. 10 der Erläuterungen zu Ziel 2, in den über die dargestellten Bereiche für den Grundwasser- und Gewässerschutz hinausgehenden Einzugsbereichen der öffentlichen Trinkwassergewinnung sollten keine Nassauskiesungen zugelassen werden, betrifft zwar die Vorhabenfläche. Erläuterungen sind aber keine Ziele. Sie binden nicht strikt. 44 2.4.2.5 Die textliche Darstellung unter Kapitel 3.12 Ziel 1 GEP 99 (Bodenschätze haushälterisch nutzen") führt nicht auf einen zwingenden Versagungsgrund. Nach Nr. 4 Satz 1 dieses Ziels sind Abgrabungen nur innerhalb der Abgrabungsbereiche vorzunehmen. Abgrabungsbereiche sind nach Nr. 1 Bereiche für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze, die die Rohstoffversorgung unter besonderer Berücksichtigung des Rohstoffbedarfs, der Begrenztheit bestimmter Vorkommen und der dauerhaft umweltgerechten Raumentwicklung sichern. Die Vorhabenfläche liegt außerhalb der zeichnerisch ausgewiesenen Abgrabungsbereiche. Der sich hieraus ergebende Widerspruch zu Nr. 4 Satz 1 hat gleichwohl nicht auf einer der Abwägung nach § 31 Abs. 2 WHG vorgelagerten Stufe zwingend die Ablehnung des Planfeststellungsantrages zur Folge. 45 Die Ausschlusswirkung von Nr. 4 Satz 1 ist nicht mit einer hinlänglichen Zulassungswirkung der übrigen Aussagen des Ziels 1 für Abgrabungen innerhalb der Abgrabungsbereiche verknüpft; eine solche Verknüpfung wäre aber notwendig. Es ist nicht sicher gestellt, dass sich in den im GEP 99 festgelegten Abgrabungsbereichen die Gewinnung von Bodenschätzen gegenüber entgegenstehenden Belangen durchsetzt. Der Annahme einer die Abwägung nach § 31 Abs. 2 WHG strikt hindernden Pflicht des Beklagten zur Beachtung von Ziel 1 Nr. 4 Satz 1 GEP 99 steht des Weiteren entgegen, dass die dieser Zielaussage zu Grunde liegende Abwägung sich nicht auf alle für die planerische Beurteilung von Abgrabungsvorhaben wesentlichen Abwägungsaspekte erstreckt. Eine Planungsentscheidung, die vom Beklagten ohne - durch eigene Abwägung auszufüllenden - Entscheidungsspielraum nur noch im Wege der Ablehnung des Planfeststellungsantrages der Klägerin zu vollziehen ist, ist mit Ziel 1 Nr. 4 Satz 1 GEP 99 - noch - nicht gefallen. Die Zielaussagen des GEP 99 beruhen nicht auf einer abwägenden Überwindung entgegenstehender privater Belange. Diese Belange können daher durch die Regionalplanung nicht endgültig abgeschnitten werden. Insbesondere Ziel 1 Nr. 4 Satz 1 GEP 99 liegt keine die berührten privaten Belange umfassend einbeziehende Abwägung zu Grunde. Jedenfalls ist nicht hinreichend zu erkennen, dass private Belange bei der Auswahl der Abgrabungsbereiche und damit zugleich der räumlichen Bestimmung der Ausschlussflächen überhaupt eine Rolle gespielt haben (OVG NW, Urteil vom 10. Juli 2003, 20 A 4257/99). 46 3. Außerhalb der Regionalplanung besteht ebenfalls kein zwingender Grund, der den Beklagten hindern könnte, in eine Abwägung der durch das Vorhaben betroffenen Belange mit den Interessen des Unternehmers einzutreten. 47 3.1. Die WasserschutzgebietsVO 1988 enthält für ihre Wasserschutzzone IIIB, in der die für die Abgrabung in Aussicht genommenen Flurstücke liegen, kein striktes Abgrabungsverbot. § 3 Abs. 2 der Verordnung regelt die Verbotstatbestände, nennt aber Abgrabungen oder Nassabgrabungen nicht. § 3 Abs. 1 Nr. 9 der Verordnung unterstellt Abgrabungen über eine Tiefe von zwei Metern und über eine Ausdehnung von 10 qm hinaus einer Genehmigungspflicht. Besondere tatbestandliche Voraussetzungen für die Erteilung oder Versagung der Genehmigung enthält die Verordnung nicht (vgl. § 9 WasserschutzVO 1988). Sie steht im Ermessen der zuständigen Behörde. 48 3.2 Innerhalb der Abwägung im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens kann sich ein zwingender Ablehnungsgrund aus einer Verdichtung auf eine einzige rechtmäßige Entscheidung des Planungsermessens als Ergebnis einer eindeutigen Gewichtsverteilung ergeben (BVerwG, Urteil vom 15. Juli 1987, 4 C 56.83, ZfW 1988, 271, 275; Urteil vom 24. November 1994, 7 C 25.93, BVerwGE 97, 143, 148, 149). Das kommt bei einer auf einer konkreten Prognose beruhenden Besorgnis eines Schadens für die Wasserversorgung in Betracht. Auf die Feststellung der konkreten Verhältnisse kann nur verzichtet werden, wenn die einschlägigen Rechtssätze Regelungen für bestimmte typischerweise besonders gefährliche Situationen enthalten (OVG NW, Urteil vom 20. Januar 1989, 20 A 375/85; VG Düsseldorf, Urteil vom 18. Januar 1996, 8 K 13829/93). Allgemeine Ausführungen zur Gefährlichkeit bestimmter Grundwassereingriffe genügen nur dann, wenn es für sie eine abstrakte Regelung zu typischerweise besonders gefährlichen Fallgruppen gibt (Czychowski/Reinhardt, WHG, Kommentar, 8. Aufl., § 34 Rdn. 8; § 26 Rdn. 30). An einer derart an die typische Gefährlichkeit von Nassabgrabungen anknüpfende objektspezifische Regelung im Sinne eines repressiven Verbotes mit Befreiungsvorbehalt fehlt es in der Wasserschutzgebietsverordnung 1988 gerade. Die allgemeinen wasserrechtlichen Vorschriften der §§ 6, 26, 34 WHG enthalten kein grundsätzliches Rechtshindernis für potenziell grundwassergefährdende Vorhaben. Aus der Ausgestaltung der wasserrechtlichen Erlaubnis oder Bewilligung als repressives Verbot mit Befreiungsvorbehalt ergibt sich keine Regelversagung (Czychowski/Reinhardt, WHG, Kommentar, 8. Aufl., § 2 Rdn. 4). Der Hinweis in § 6 WHG auf die Belange der öffentlichen Wasserversorgung schafft keinen absoluten Vorrang in dem Sinne, dass ihre Gefährdung stets zu einer Versagung der Erlaubnis oder Bewilligung führen müsste (Cychowski/Reinhardt, WHG, Kommentar, 8. Aufl., § 6 Rdn. 21). Insbesondere das Übermaßverbot kann es gebieten, in eine Abwägung einzutreten und zu überlegen, ob eventuell nachteilige Wirkungen eines Eingriffs vermieden oder ausgeglichen werden können (Cychowski/Reinhardt, WHG, Kommentar, 8. Aufl., § 34 Rdn. 4, 9). Für das Planfeststellungsverfahren gilt das erst recht. Der Gewässerschutz muss darin wegen der überragenden Bedeutung des Wasserhaushalts für die Allgemeinheit mit dem ihm angemessenen Gewicht berücksichtigt werden. Das kann bedeuten, dass bei einem Patt der beteiligten Interessen der öffentlichen Wasserversorgung der Vorrang zu geben ist (Cychowski/Reinhardt, WHG, Kommentar, 8. Aufl., a.a.O.; vgl. § 44 Abs. 2 LWG NRW). Er setzt sich aber nicht per se allen anderen Belangen gegenüber durch. Aus § 44 Abs. 2, 100 Abs. 2 LWG NRW ergibt sich nichts anderes. Aus diesen Vorschriften kann man zwar ein gewissen Vorrang der öffentlichen Wasserversorgung entnehmen. Sie beinhalten jedoch tatbestandlich zunächst eine Abwägung mit anderen Interessen und Belangen. Mit der Einrichtung eines offenen Genehmigungstatbestandes durch die WasserschutzgebietsVO 1988 hat die Beigeladene rechtlich ein insoweit zulässiges (Czychowski/Reinhardt, WHG, Kommentar, 8. Aufl., § 19 Rdn. 44) präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt eingeführt. Damit ist die Einschätzung verbunden, die möglichen generelle Nachteile von Nassabgrabungen in Wasserschutzzonen könnten jedenfalls für die Verhältnisse der Zone IIIB der Wassergewinnungsanlage P ausgeschlossen oder durch Nebenbestimmungen überwunden werden. Diese den Abgrabungsvorhaben günstige Einschätzung kann nur durch eine gesicherte Schadensprognose im Einzelfall widerlegt werden. Die Versagung einer Abgrabungsgenehmigung setzt den konkreten Nachweis voraus, dass bei der Zulassung des Vorhabens die Möglichkeit eines Schadenseintritts nicht von der Hand zu weisen ist. Kann dieser Nachweis nicht geführt werden, ist der Weg in die Abwägung der betroffenen Belange frei. 49 3.3 Konkrete Gefahren für die Wasserversorgung durch das Vorhaben der Klägerin, die zu einer Verdichtung des Planungsermessens auf eine versagende Planfeststellung führen, sind nicht nachgewiesen. Die konkrete Wahrscheinlichkeit eines durch das Vorhaben der Klägerin verursachten Schadens für das Grundwasser in einem noch überschaubaren Zeitraum ist auch bei einem auf eine Besorgnis abgesenkten Wahrscheinlichkeitsmaßstab nicht derart zur vollen Überzeugung des Gerichts belegt, dass vernünftige Zweifel schweigen. 50 3.3.1 Für die Beurteilung der Gefährlichkeit des Vorhabens gelten die allgemeinen ordnungsrechtlichen Grundsätze, modifiziert durch die besonderen Vorschriften des Wasserrechtes. Das Vorhaben selbst muss als Verursacher möglicher Schäden im ordnungsrechtlichen Sinne feststehen. An die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts sind nur sehr geringe Anforderungen zu stellen. Als Maßstab gilt der Besorgnisgrundsatz (§§ 26 Abs. 2, 34 Abs. 1 WHG). Die Besorgnis einer Verunreinigung des Grundwassers oder der nachteiligen Veränderung seiner Eigenschaften besteht, wenn die Möglichkeit eines Schadenseintritts nach den gegebenen Umständen und im Rahmen einer sachlich vertretbaren, auf konkreten Feststellungen beruhenden Prognose nicht von der Hand zu weisen ist. Jede noch so wenig nahe liegende Möglichkeit einer Verunreinigung oder Trinkwasserverknappung kann ausreichen. Für den Nachweis genügt eine vertretbare Prognose auf der Basis konkreter Feststellungen. Schließlich muss die Grundwasserbeeinträchtigung nach allgemeiner Lebenserfahrung und anerkannten fachlichen Regeln aus einer überwiegenden Mehrheit von Gründen annähernd voraussehbar sein. Dabei ist für einen zwingenden Versagungsgrund ein gewisses Zeitlimit erforderlich. Die Feststellung einer Risikoerhöhung, deren Umschlag zu einem Schadensereignis erst für eine ferne Zukunft befürchtet wird, reicht nicht aus. Ebenso wenig genügt eine Anknüpfung an die allgemeinen Eigenschaften eines Vorhabens. Letzteres ist eine Betrachtungsweise, die dem Tatbestand einer abstrakten Rechtsnorm entspricht. Bei einer abstrakt-generellen Regelung ist der Normgeber gezwungen und berechtigt, sich verallgemeinernd am Regelfall zu orientieren. Dagegen wird im Falle eines präventiven Erlaubnisvorbehaltes der Einzelfall geprüft. Das allgemeine Gefahrenpotenzial von Nassabgrabungen kann möglicherweise generelle Regelungen erlauben, die auf befürchtete Langzeitwirkungen abstellen, welche wiederum zwar an tatsächliche Gegebenheiten (Entfernung der Bodendeckschichten, Auslösen von hydrochemischen und biologischen Prozessen, Beeinflussungen des Grundwasserfließsystems, Beeinflussung der Grundwasserneubildung) anknüpfen, deren Kausalverläufe und Ergebnisse bislang aber weder empirisch noch theoretisch hinreichend gesichert sind (OVG NW, Urteil vom 1. Oktober 2001, 20 A 1945/99). Die Feststellung einer Gefahr im Einzelfall, auch bei einem geringen Wahrscheinlichkeitsgrad, muss sich als handfest erweisen und sich noch in einer als konkret erlebbar empfundenen Zukunft realisieren. Risikolagen, die darüber hinaus reichen, sprengen den ordnungsrechtlichen Rahmen. Sie können im Rahmen der Abwägung berücksichtigt werden. 51 3.3.2 Die konkrete (schwache) Wahrscheinlichkeit eines Schadens für das Grundwasser in absehbarer Zeit durch das Vorhaben der Klägerin steht nicht fest. 52 3.3.2.1 Nach den Feststellungen im Prozess über die Planfeststellung zu einer südlichen Erweiterung des Hardter Sees (20 A 2147/94, der Altabgrabung) war auf Grund der örtlichen Gegebenheiten eine Schädigung der öffentlichen Wasserversorgung als konkret hinreichend wahrscheinlich angenommen worden. Entscheidend für dieses Ergebnis war die Lage des Vorhabens in der Wasserschutzzone IIIA. Nassabgrabungen in der Schutzzone IIIA sind in der Regel nicht tragbar (vgl. auch OVG NW Urteil vom 1. Oktober 2001, 20 A 1945/99). In dem damaligen Verfahren hatten sich alle fachkundigen Stellungnahmen gegen diese Abgrabungserweiterung ausgesprochen. 53 3.3.2.2 An das Ergebnis der Sachverhaltsaufklärung in dem Vorprozess (20 A 2147/94) lässt sich nicht anknüpfen. Zum einen liegt das jetzt streitige Vorhaben in der Wasserschutzzone IIIB und räumlich deutlich weiter entfernt von der Wassergewinnungsanlage als die Altabgrabung und deren damals geplante Süderweiterung. Zum anderen ist der Beklagte unter Beteiligung des eigenen behördeninternen Sachverstandes im Planfeststellungsverfahren anhand umfangreich eingeholter bzw. vorgelegter fachkundiger Stellungnahmen von allen Seiten über die konkreten Auswirkungen des Vorhabens zu dem Ergebnis gekommen, eine Beeinträchtigung der Qualität oder Überstrapazierung der Menge des zur Verfügung stehenden Grundwassers sei nicht zu besorgen. Das wird in dem Planfeststellungsbeschluss vom 12. April 2000 ausdrücklich festgehalten. Darin heißt es unter Nr. IV, Belange der Wasserwirtschaft, von einer qualitativen Verschlechterung des Grundwassers durch die Abgrabungserweiterung sei nicht auszugehen, wenn auch das Gefahrenpotenzial steige; das Grundwasserdargebot bleibe trotz der durch das Vorhaben verursachten Verluste insgesamt noch ausreichend. An dieses Ergebnis ist das Gericht zwar nicht gebunden. Die in einem rechtsförmlichen Verfahren unter Zuziehung und Verarbeitung von behördeninternem und externem Sachverstand vorgenommene Gefahreneinschätzung hat jedoch erhebliches Gewicht. Ergänzende Sachverhaltsermittlungen durch das Gericht drängen sich nur auf, wenn es handfeste Anhaltspunkte dafür gibt, dass das von dem Beklagten gefundene Ergebnis nicht zutreffen kann. Sie liegen nicht vor. 54 3.3.2.3 Grundwasserqualität 55 Für eine Schädigung der Wasserqualität in einem noch überschaubaren Zeitraum gibt es keine hinreichend konkrete Schadenserwartung, selbst wenn sehr geringe Wahrscheinlichkeiten für ausreichend gehalten werden. 56 3.3.2.3.1 Als gefahrenverursachende Tätigkeit darf nur der planmäßige Auskiesungsbetrieb gewertet werden. Dazu gehört das Risiko von Betriebsunfällen mit der Folge der Einleitung von Verunreinigungen in den Grundwassersee. Diese Gefahr besteht. Sie ist jedoch nach der Erfahrung nicht ausreichend hoch, um ein Eingreifen des Beklagten vor dem Einstieg in eine Abwägung der beteiligten Interessen zu rechtfertigen. Die Klägerin hat sich bislang als zuverlässig erwiesen. Unfälle in den von ihr benachbart betriebenen Baggerseen haben die beteiligten Behörden nicht vortragen können. Kriminelle oder fahrlässige Eingriffe Dritter in das Grundwasser können dem Betrieb der Klägerin nicht zugerechnet werden, auch wenn durch die offene Wasserfläche ein Angriff auf das Grundwasser erleichtert wird. Dazu leistet das Vorhaben der Klägerin keinen Verursachungsbeitrag im Sinne des Ordnungsrechtes. Die Klägerin überschreitet mit der Eröffnung einer Nassabgrabung nicht im Sinne einer Zweckveranlassung die Gefahrengrenze. 57 3.3.2.3.2 Ein starkes Indiz gegen einen Schadenseintritt in einem noch absehbaren Zeitraum ist aus dem Zustand und den Auswirkungen der vorhandenen Baggerseen zu gewinnen. Der I See (Altabgrabung) und die 1993 planfestgestellte erste Erweiterung liegen östlich des Vorhabens im Grundwasserzustrom zu der Wassergewinnungsanlage P, deutlich näher an den Brunnen und in der Wasserschutzzone IIIA. Der durch die abgeschlossene Altabgrabung entstandene oberirdische Grundwassersee (I See) befindet sich bereits seit rund 40 Jahren, die westliche Erweiterung seit über 10 Jahren im Grundwasserzufluss der Wassergewinnungsanlage, ohne dass dort in der Vergangenheit irgendwelche konkret bemerkbaren und den Abgrabungen zuzurechnenden Verschlechterungen der Grundwasserqualität zu Tage getreten wären. Die beteiligten Fachbehörden und der Wasserwerksbetreiber tragen das nicht vor, würden es aber vorgetragen haben, wenn auch noch so geringe Schäden tatsächlich eingetreten wären. Ein Schadensfall wäre auch nicht unbemerkt geblieben. Wären in der Vergangenheit durch nachteilige Veränderungen der vorhandenen Baggerseen merkliche Veränderungen der Grundwasserqualität in welcher Form auch immer vorgekommen, wäre das an den Entnahmebrunnen aufgefallen. Denn die Abstände der vorhandenen Abgrabungen zu den Brunnen sind so bemessen, dass das die Kiesgruben durchlaufende Wasser in gut zwei Jahren an der Fassungsanlage anlangt. Dabei wird auch von den dem Vorhaben ablehnend gegenüber stehenden Behörden angenommen, dass die Böden, die das Grundwasser durchfließt, keine starke Rückhalte- und Filterkraft haben. Offenbar ist aber das durch die Nassauskiesung verursachte Gefahrenpotenzial beherrschbar. Es ist nicht recht zu erkennen, warum das Hinzutreten einer weiter entfernt liegenden Abgrabung das Risiko so weit soll erhöhen können, dass jetzt mit einem Schadenseintritt zu rechnen ist. 58 3.3.2.3.3 Der Zustand der vorhandenen Baggerseen selbst legt keinen Schadenseintritt nahe. In ihnen ist in der langen Zeit ihres Bestehens weder eine bakterielle Verschmutzung, noch eine übermäßige Eutrophierung, noch ein der Wasserqualität abträglicher Algenwuchs festgestellt worden. Durch Schadstoffeinträge ist insbesondere die Altabgrabung I See gefährdet, weil sie zum Wassersport und zu Erholungszwecken genutzt wird. Die Wasserqualität hat sich aber augenscheinlich mittels entsprechender Auflagen über die Jahre ausreichend hoch halten lassen. Für das neue Vorhaben der Klägerin wird das ebenso möglich sein. 59 3.3.2.3.4 Die von der Klägerin veranlassten, durch Dr. U in ihrer gutachterlichen Stellungnahme vom 25. Oktober 1996 referierten Messungen im An- und Abstrom der Altabgrabung, also in einer dem Vorhaben benachbarten und vergleichbaren, aber sensibleren Situation, bestätigen den Befund. Die Gutachter stützen sich auf Messdaten, die das Wasserwerk des Kreises W aus Brunnen im Nahbereich der vorhandenen Abgrabungen gewonnen hat (Gutachten S. 52 ff.) und zusätzlich auf die Untersuchung einer eigenen Grundwasserprobe (Gutachten S. 57 f.). Daraus ergibt sich keine signifikante Qualitätsverschlechterung (Gutachten Seiten 52 ff.). Die Untersuchungen des Seewassers führen zu dem gleichen Ergebnis (Gutachten S. 59 f.). Die Messergebnisse als solche werden von den beteiligten Behörden nicht in Frage gestellt. Der Schluss der Gutachter ist plausibel, die unbedenklichen Zustände bei den Altabgrabungen würden sich auch in dem nach Tiefe und Ausdehnung vergleichbaren neuen Vorhaben herstellen. 60 3.3.2.3.5 Die Einwände der Fachbehörden, insbesondere des Staatlichen Umweltamtes L vom 2. Januar 1997 und 24. Juli 1997 und des Wasserwerkes des Kreises W vom 8. Oktober 1998 und 9. November 1998 überzeugen jedenfalls insoweit nicht, als damit die Gefahr konkreter Schadenseintritte innerhalb absehbarer Zeit dargetan werden soll. Sie weisen darauf hin, dass Baggerseen anfällig seien für Eutrofierungstendenzen, für Algenwuchs und für bakterielle Verschmutzungen und zu einer Erhöhung der Grundwassertemperatur und des Sauerstoffgehaltes des Grundwassers führen könnten. Zur Untermauerung der Behauptungen werden allerdings Vergleichsfälle aus anderen Regionen mit dementsprechend anderen Bedingungen herangezogen, obwohl in der Wasserschutzzone des Wassergewinnungswerkes P ein konkreter, nahe liegender und auch im Zeitrahmen aussagekräftiger Präzedenzfall zur Verfügung steht. Für ihn können die befürchteten negativen Entwicklungen offenbar nicht belegt werden. Damit ist die Prognose in dieser Hinsicht zumindest offen. Dr. U weist in einer Replik vom 14. August 1997 (dort Seite 3) darauf hin, dass die Altabgrabungen keine Hinweise auf eine negative Beeinflussung des Seewassers durch eine übermäßige Entwicklung pflanzlichen Lebens infolge Überdüngung erkennen lässt. Dem haben die Kritiker des Projektes nicht entgegen treten können. Im Gegenteil stützen die Ausführungen des Wasserwerkes W in der Stellungnahme vom 9. November 1998 die gutachterlichen Stellungnahmen von Dr. U. Darin wird erklärt, das Vorhaben habe eine ähnlich günstige Tiefe wie die Altabgrabung, die Annahme, das stehe einer schnellen Eutrofierung entgegen, sei vertretbar (Stellungnahme Wasserwerk vom 9. November 1998, Seite 4). Den Zweifeln des Amtes für Wasser- und Abfallwirtschaft vom 12. September 1997 an der Zuverlässigkeit der Wasserproben ist Dr. U unter Darlegung des Entnahmeverfahrens im Einzelnen mit Schreiben vom 12. Dezember 1997 entgegen getreten. Damit waren die Bedenken offenbar ausgeräumt, denn in diesem Punkt hat es keine weiteren Einwände gegeben. Das Schreiben vom 12. Dezember 1997 enthält zugleich die Feststellung, dass der im See gegenüber dem Grundwasser natürlicherweise festzustellende erhöhte Sauerstoffanteil bereits wenige Meter nach Eintritt des Seewassers in die Grundwasserleiter abgebaut ist. Bakterielle Verunreinigungen, so die Stellungnahme von Dr. U vom 14. August 1997, würden spätestens in der Wasserschutzzone II abgebaut, sodass nichts davon bei der Wassergewinnungsanlage ankomme; die Deutsche Gesellschaft für Limnologie e.V. sehe keine Notwendigkeit zu bakteriologisch-virologischen Untersuchungen von Baggerseen, die wie der durch das Vorhaben entstehende, dem Arten- und Biotopenschutz dienen sollten und aus denen keine direkten Wasserentnahmen stattfänden. Auch diese Thesen werden für die konkreten Verhältnisse der Abgrabungen der Klägerin von der Gegenseite nicht in Frage gestellt. Sie decken sich mit einem Forschungsbericht des Umweltbundesamtes aus 1985 über die Lebensdauer von Bakterien und Viren im Grundwasser. Danach reichen Abstände von einem Kilometer bis zur Entnahmestelle in aller Regel aus, um eine zuverlässige Filterung der genannten Schadstoffe zu Gewähr leisten. Aus dem Arbeitsblatt W101 des DVGW (Stand Februar 1995) ist zu entnehmen, dass die engere Schutzzone II, die bis zu der 50-Tage-Linie reichen soll (Verweildauer im Boden von mindestens 50 Tagen bis zum Eintreffen in der Trinkwassergewinnungsanlage), in der Regel pathogene Mikroorganismen zurück hält (3.4, Engere Schutzzone II). Das Vorhaben der Klägerin liegt rund 2,5 Km weit von den Brunnen der Wassergewinnungsanlage P entfernt. Die Fachbehörden rechnen mit einer Verweildauer des aus dem Baggersee in die Grundwasserleiter eintretenden Wassers von 2,3 Jahren bis zur Ankunft an den Fassungsanlagen abzüglich allerdings eventueller Verkürzungen wegen des schnelleren Durchflusses durch die vorhandenen vorgelagerten Seen. Für eine Ausfilterung von Bakterien dürfte der Abstand jedoch in jedem Falle ausreichen. Das Wasserwerk W räumt in seiner Stellungnahme vom 9. November 1998 ein, dass positive Einflüsse auf die Grundwasserqualität in bestimmter Hinsicht nachweisbar seien und Dr. U teilweise günstige Auswirkungen auf die Wasserchemie im Abstrom der Baggerseen aufgezeigt habe. Schließlich ist die Wassergewinnung aus offenen Gewässern auch sonst kein Tatbestand, der wegen der damit verbundenen generellen Gefahren vermieden wird. Das belegt der Betrieb von Trinkwassertalsperren und die Gewinnung von Wasser aus dem Uferfiltrat von (nicht wenig belasteten) Flüssen. Damit steht fest, dass die dem Vorhaben günstigen, konkrete Gefahren verneinenden gutachterlichen Darlegungen von Dr. U, die an ortsnahe Erhebungen anknüpfen, fachlich nicht erschüttert sind. 61 3.3.2.3.6 Die Angriffe der beteiligten Fachbehörden gegen das Vorhaben richten sich auch weniger gegen die Bewertung der bislang gemachten Erfahrungen. Sie haben im Kern zum Inhalt, der Grundwasseraufschluss durch die immer und ewig bestehen bleibende Entfernung der schützenden Bodenschichten berge auf lange Sicht Gefahren; es werde ein irreparabler Eingriff in den natürlichen Bodenaufbau vorgenommen, der nicht rückgängig zu machen sei; daraus könnten Langzeitfolgen entstehen, die sich als erheblich nachteilig für die Grundwasserbeschaffenheit entwickeln könnten. Empirische Daten zu derartigen Langzeitfolgen fehlen allerdings. Das ist der Stellungnahme des Wasserwerkes W vom 9. November 1998 zu entnehmen. Darin wird ausgeführt, die langfristigen Auswirkungen der Deposition luftgetragener Schad- und Nährstoffe sei schwer abschätzbar bzw. quantifizierbar. In der früheren Stellungnahme vom 8. Oktober 1998 hatte des Wasserwerk des Kreises W dargelegt, die Auskiesung stelle eine irreversible Offenlegung des Grundwasserkörpers dar und damit eine direkte Eintragstelle für Schadstoffe; über die langfristigen, über 30 Jahre hinausreichenden Auswirkungen beim Eintrag und dem chemischen Stoffumsatz innerhalb des Wasserkörpers gebe es keine gesicherten Kenntnisse. Diese Einschätzung entspricht dem allgemeinen Stand der Erkenntnisse. Handfeste Untersuchungen zu Wirkungen nach langer Frist fehlen. Das und der Zeithorizont, der von einer Dauer von mehr als 30 Jahren bis in die ferne Zukunft reicht, schließt die Annahme einer konkreten Gefahr für einen Schaden in einem noch überschaubaren Zeitraum auch bei einem sehr niedrigen Grad der Wahrscheinlichkeit aus. Bei der Benennung von Risikofaktoren handelt sich um Einwände, die jede Nassauskiesung im Einzugsgebiet von Wassergewinnungsanlagen betreffen. Sie zielen auf abstrakte, nicht konkrete Gefahren. Für eine konkrete Schadenswahrscheinlichkeit genügt nicht die Annahme, in sehr langen Zeiträumen könne eine Verschlechterung der (Grund-) Wasserqualität nicht ausgeschlossen werden. Es reicht auch nicht die fachliche Untermauerung der abstrakten Gefahrenprognose. Lehren die Verhältnisse in der Umgebung des Vorhabens, dass sich das Risikopotenzial in dem ausgedehnten, aber noch überschaubaren Zeitraum von bis zu 30 Jahren nicht realisiert, ist die Aussagekraft abstrakter Betrachtungen und Berechnungen für den konkreten Einzelfall erschüttert. Der Nachweis einer konkreten Gefahr ist nicht gelungen. Man kann, soll sich der Tatbestand der konkreten Gefahr nicht in eine einfache Beschreibung von Risikofaktoren ohne hinreichend handfeste Zukunftsprognose auflösen, den Zeitraum der Gefahrenrealisierung nicht endlos ausdehnen. Das gilt auch unter den Voraussetzungen des Besorgnismaßstabs bei entsprechend abgesenkter Schadenswahrscheinlichkeit. Auch eine sehr geringe Wahrscheinlichkeit muss absehbar irgendwann in einen Schaden umschlagen können, wenn sie (noch) konkret genannt werden will. Das allgemeine Risikopotenzial, das Nassauskiesungen mit sich bringen, rechtfertigt diese Prognose nicht, wenn für ein einzelnes Vorhaben in der ihm eigenen Umgebung anhand konkreter Vergleichsfälle für einen langen Zeitraum stabile Verhältnisse prognostiziert werden können. Schadenseintritte in noch fernerer Zukunft lassen sich nie ausschließen. Sie sind aber ordnungsrechtlich fassbar nicht mehr wahrscheinlich. 62 3.3.2.4 Grundwassermenge 63 Die Frage, ob das Vorhaben den für die Wassergewinnung durch das Wassergewinnungswerk P notwendigen Grundwasservorrat übersteigt, ist, wie die Frage nach der Beeinträchtigung der Grundwasserqualität, im Planfeststellungsverfahren nicht eindeutig beantworten worden. Es hat sich bis zum Schluss nicht unstreitig stellen lassen, welche Wasserrechte zu welchen Grundwasserentnahmen führen können, wie hoch der durch das Vorhaben der Klägerin verursachte Wasserverlust sein wird und von welchen für die Grundwasserneubildung bedeutsamen Niederschlagsmengen auszugehen ist. Das Staatliche Umweltamt L kommt in der Stellungnahme vom 24. Juli 1997 zu einer jährlichen Grundwasserneubildung von rund 1,2 Mio. cbm und stellt dem jährliche Minderungen des Grundwassers durch Entnahmen und Verluste einschließlich der durch die genehmigten und das geplante Vorhaben der Klägerin von 1,51715 Mio. cbm/Jahr gegenüber. Das Geologische Landesamt rechnet ebenfalls mit jährlich zur Verfügung stehendem Grundwasser von 1,2 Mio. cbm, beziffert aber die Entnahmen einschließlich der durch das Vorhaben verursachten Verluste auf 1,365533 Mio. cbm im Jahr (Stellungnahme vom 10. Juni 1998). Das Wasserwerk W geht von Wasserentnahmen im Jahr über 1,322700 Mio. bis 1,488 Mio. cbm aus (Stellungnahme vom 9. November 1998). Der für die Klägerin tätige Dr. U liefert unterschiedliche Berechnungen, die im Ansatz auf einer Entnahme durch das Wasserwerk P von jährlich 900000 cbm beruhen. Das sind 100000 cbm weniger als das bestehende Wasserrecht erlaubt. Als Grund wird angegeben, dass die langjährige tatsächliche Grundwasserentnahme, was unstreitig ist, deutlich unterhalb des maximalen Wasserentnahmerechtes liegt. So gelangt Dr. U zu jährlichen Entnahmen von 1,122491 Mio. cbm einschließlich der Verluste durch das geplante Vorhaben bei einer Grundwasserneubildung von 1,236211 Mio. cbm, eine Berechnung, die Spielraum auch für eine volle Ausschöpfung des Wasserrechtes durch die Wassergewinnungsanlage P lässt. Der Beklagte ist in einer umfassenden und sachverständigen Bewertung der kontroversen Aussagen, letztlich im Wesentlichen auf der Basis der Berechnungen von Dr. U, aber unter vollem Ansatz der der Wassergewinnungsanlage P rechtlich zustehenden Entnahmemenge zu dem Ergebnis gekommen, der Grundwasservorrat reiche aus, die durch das Vorhaben eventuell eintretenden Verluste wirkten sich nicht in einer Minderung der Entnahmerechte anderer, insbesondere des Wasserwerkes P aus. Der Planfeststellungsbeschluss stellt ein jährliches Grundwasserdargebot von 1,289191 Mio. cbm fest und berechnet die Entnahmen mit 1,257541 Mio. cbm. Damit steht für das Gericht fest, dass jedenfalls der Nachweis einer konkreten Gefahr durch eine Überschreitung der jährlich zur Verfügung stehenden Grundwassermenge nicht zu führen ist. Das gilt umso mehr, als die Klägerin durch die Modifikation ihres Antrags von Januar 2000 die abzugrabende Fläche um ca. 6 ha von rund 22 ha auf nur noch rund 16 ha reduziert hat. Die Berechnungen der beteiligten Behörden im Planfeststellungsverfahren beruhen sämtlich auf der Annahme einer größeren offenen Wasserfläche. Sie sind entsprechend nach unten zu korrigieren. Soweit die Grundwasservorräte ausreichen, ist ihre Benutzung jedenfalls nicht im Sinne einer Schrumpfung des Planfeststellungsermessens auf Null strikt verboten. 64 Die Beigeladene fügt in ihrem Schriftsatz vom 17. Februar 2004 den in das Planfeststellungsverfahren eingeführten Berechnungen zu den Auswirkungen des Vorhabens auf die Grundwassermenge weitere Varianten hinzu. Sie gibt die Entnahmemengen mit 1,415 Mio. cbm pro Jahr und die Grundwasserneubildungsrate zwischen 1,219 Mio. cbm und 1,36 Mio. cbm pro Jahr an. Dadurch wird das Bild nicht klarer. Eigene Ermittlungen durch das Gericht kommen nicht in Frage. Im Planfeststellungsverfahren ist bereits ein erheblicher wasserwirtschaftlicher Sachverstand beteiligt worden, dessen Qualität und Zuverlässigkeit das Gericht mit gerichtlichen Sachverständigengutachten kaum übertreffen könnte. Offenbar entzieht sich die Bestimmung des Wasserverlustes einem durch Expertenrat feststellbaren eindeutigen Ergebnis. Die Vertreter der Beigeladenen haben selbst in der mündlichen Verhandlung von unterschiedlichen Bewertungsansätzen gesprochen. Da die Bewertung des Beklagten im Planfeststellungsbeschluss fachlich abgesichert und nachvollziehbar plausibel ist, steht es nicht zur vollen Überzeugung des Gerichtes fest, dass die Klägerin mit der zweiten Erweiterung des I Sees Grundwasserverluste verursacht. 65 Ohne den Nachweis, dass das Vorhaben der Klägerin zu einem Defizit des Grundwasserdargebotes im Bereich der Wasserschutzzonen der Wassergewinnungsanlage P führt, fehlt es zugleich am Nachweis einer Vergrößerung oder Verschiebung des Wassereinzugsgebietes. Die von der Beigeladenen dazu vorgetragenen Befürchtungen beruhen außerdem auf der Annahme, dass die streitige Abgrabung einen direkten Anschluss an die vorhandene, 1993 begonnenen Auskiesung herstellt. Tatsächlich ist das nicht (mehr) Gegenstand des Planfeststellungsantrags. In der zuletzt zur Entscheidung gestellten Form sieht er die Trennung von dem derzeit entstehenden See durch einen Damm auf dem Flurstück 76 vor. 66 Die weiter in dem Schriftsatz der Beigeladenen vom 17. Februar 2004 angesprochenen Auswirkungen auf das benachbarte Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Ghöfe können einen strikten Versagungsgrund schon deshalb nicht hergeben, weil es für diese Wassergewinnungsanlage keine normierten Schutzgebietsfestsetzungen gibt. Ghöfe darf derzeit auf der Grundlage einer unbefristeten Gestattung des vorzeitigen Beginns jährlich 2,1 Mio. Liter Grundwasser entnehmen. Die möglichen mittelbaren Auswirkungen des Vorhabens der Klägerin über behauptete Veränderungen des Einzugsgebietes der Wassergewinnungsanlage P auf das Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Ghöfe bilden kein der Abwägung vorgelagertes Rechtshindernis. 67 3.4 Die Klägerin hat die für das Vorhaben notwendigen Eigentümererklärungen beigebracht. Durch die Beschränkung mit dem Änderungsantrag aus Januar 2000 auf die Grundstücke der Flur 35 entfällt die Notwendigkeit einer Einverständniserklärung der Stadt X für das früher in Anspruch genommene Wegegrundstück G2, Flurstück 76. 68 3.5 Der Flächennutzungsplan der Gemeinde X als allgemeiner städtebaulicher Belang hindert das Vorhaben nicht zwingend. Die Klägerin hat vorgetragen, die Darstellung einer Fläche für Bewegungstherapie mit Grün- und Parkflächen (teilweise) am Ort der geplanten Abgrabung sei obsolet. Dem ist der Beklagte nicht entgegen getreten. Die Stadt X als Trägerin der Bauleitplanung hat ausweislich des Planfeststellungsbeschlusses in diesem Zusammenhang keine Einwendungen erhoben. 69 3.6 Für die von dem Plan der Klägerin betroffenen Grundstücke gab es auch im maßgebenden Zeitpunkt der Planfeststellungsentscheidung am 12. April 2000 keine landschaftsrechtlichen Festsetzungen, die ein zwingendes Rechtshindernis für eine Zulassung des Vorhabens bedeuten würden. Der Beklagte hat die landschaftsrechtlichen Belange in den Planfeststellungsbeschluss aufgenommenen (Abschnitt II, f (Landschaft), Abschnitt IV (Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege), aber als überwindbar bewertet. Die untere Landschaftsbehörde hat gegen die geplante Abgrabung auf den Erweiterungsflächen in den Landschaftsschutzgebiet 2.2.5 I"/Landschaftsplan Nr. 9 keine Bedenken erhoben. Der Beklagte hat damit eventuelle landschaftsrechtliche Einwendungen für überwindbar gehalten. Das steht im Einklang mit den Vorschriften des Landschaftsplanes Nr. 9 des Kreises W (A"). 70 3.6.1 Der Landschaftsplan enthält keine Vorschriften, die dem Vorhaben der Klägerin entgegen stünden. Er öffnet im Gegenteil die durch den Planfeststellungsbeschluss vom 12. April 2000 erfasste Fläche für eine Abgrabung. 71 3.6.2 Die Abgrabungsfläche liegt in dem unter 2.2.5 des Landschaftsplanes Nr. 9 A" ausgewiesenen Landschaftsschutzgebiet I". Das für Landschaftsschutzgebiete unter Nr. 2.2, I., Nr. 4 generell angeordnete Abgrabungsverbot gilt für die Abgrabungen am I See nicht. Das ergibt sich zum einen aus dem Verweis in Nr. 2.2 des Landschaftsplanes auf die Regelungen in 2.0.1. Dort ist unter Nr. I., Nr. 3 geregelt, dass die Durchführung der Ziele und Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung nach den dafür vorgesehenen Verfahren für alle in den folgenden Abschnitten genannten Verbote unberührt bleiben. Der Landschaftsplan A ist seit dem 12. März 1999 rechtskräftig. Er bezieht sich auf die zu dieser Zeit geltenden Ziele und Erfordernisse der Raumordnung, also auf den Gebietsentwicklungsplan 1984/1986 für den Regierungsbezirk E. Dieser Gebietsentwicklungsplan ist erst mit der Bekanntgabe der Genehmigung des Gebietsentwicklungsplanes 99 für Regierungsbezirk E am 15. Dezember 1999 außer Kraft getreten. Eine dynamische Bezugnahme auf die Neuregelung kann der Landschaftsplan nicht enthalten, weil die spezifisch landschaftsschützende Bewertung von Landschaftsteilen als schutzwürdig und schutzfähig, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, nur die bestehenden Ziele und Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung berücksichtigen kann. Unter Geltung des GEP 1984/1986 war die Vorhabenfläche noch zu einer (Erweiterungs-) Abgrabung freigegeben. Diese Regelung geht dem Abgrabungsverbot vor. Hinzu kommt, dass die Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes I" unter A. Schutzgegenstand" ausdrücklich nicht nur das bestehende Abgrabungsgewässer (die Altabgrabung I See"), sondern auch die geplanten Erweiterungsflächen" erfasst. Das waren zur Zeit des Inkrafttretens des Landschaftsplanes im März 99 sowohl die 1993 planfestgestellte Erweiterung als auch das zu dieser Zeit im Planfeststellungsverfahren befindliche, jetzt streitige Vorhaben. Eine engere Auslegung ist auch nach der Entstehungsgeschichte der Vorschrift nicht möglich. Die Erweiterungsabsichten der Klägerin und der seinerzeit geltende GEP 1984/1986 waren der unteren Landschaftsbehörde bekannt. Eine landschaftsrechtliche Regelung, die gleichwohl das im Verfahren befindlichen Vorhaben der Klägerin strikt ausschließen wollte, wäre ausdrücklich getroffen worden. Schließlich belegen auch die Entwicklungsziele des Landschaftsplanes, dass dessen Regelungen die Westerweiterung der Nassabgrabung durch die Klägerin bis zu den I1höfen geradezu voraussetzt und nicht (ausnahmslos) verbietet. Die die Entwicklungsziele zeichnerisch darstellende Karte erfasst den gesamten Abgrabungserweiterungsbereich bis zum Westrand des jetzt streitigen Vorhabens unter 5.2 als Fläche zum Ausbau ökologisch hochwertiger Lebensräume". Die textlichen Festsetzungen des Landschaftsplanes unter 1.5.2 (Ausbau ökologisch wertvoller Lebensräume) enthalten in Absatz 3 die nähere Beschreibung, die gerade den westlichen Teil des Abgrabungsgeländes (das ist das streitige Gelände, die 1993 planfestgestellte erste Erweiterung liegt im Osten des unter 5.2 zur Entwicklung vorgesehenen Bereichs) zur Abgrabung vorsieht und die landschaftliche Entwicklung für die Zeit nach der Auskiesung in einer Weise bestimmt, die in dieser Form nur mit einem dort entstehenden oberirdischen See möglich ist. 72 3.6.3 Biotope, deren Beseitigung nur mit einer Ausnahmegenehmigung zulässig wäre (vgl. § 62 LG NRW) gibt es in dem durch die geplante Abgrabung betroffenen Gebiet nicht. 73 4. Der Beklagte ist zur Neubescheidung der Klägerin verpflichtet. Einen strikten Anspruch auf eine positive Planfeststellung hat die Klägerin nicht. 74 Stützt sich die Behörde auf einen zwingenden Versagungsgrund, der sich als nicht tragfähig erweist, ist die Planfeststellung insgesamt rechtswidrig. Das Rechtswidrigkeitsurteil ist nicht teilbar. Die Planfeststellung bildet einen unauflöslichen Zusammenhang, der alle beteiligten Interessen und Belange im Zeitpunkt der Entscheidung bilanziert. Das Gericht ist außer Stande festzustellen, wie die Entscheidung ausgefallen wäre, wenn die Planfeststellungsbehörde keinen zwingenden Versagungsgrund angenommen hätte. Nur eine erneute Planfeststellungsentscheidung durch die Behörde kann ergeben, wie abzuwägen und zu entscheiden ist, wenn das bislang angenommene gesetzlich zwingende Hindernis entfällt. Die beteiligten Interessen, selbst wenn sie in der Ursprungsentscheidung aufgelistet und für sich bewertet worden sind, können in anderem Licht erscheinen, als das der Fall war, als es wegen des Bestehens eines gesetzlichen Hindernisses auf eine Abwägung nicht ankam. Außerdem geben die als Ziele bezeichneten Absichten der Regionalplanung zwar einen strikten Versagungsgrund nicht her. Sie müssen aber als öffentliche Belange konkretisierende Grundsätze der Raumordnung mit dem ihnen eigenen Gewicht gegen alle anderen öffentlichen und privaten Interessen (auch der Klägerin) gestellt werden. Die sich daraus ergebende Gesamtbilanzierung mit veränderten Vorzeichen ist mit der Neubescheidung nachzuholen. Dabei wird Folgendes zu berücksichtigen sein (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO): 75 4.1 Der GEP 99 bringt unter 3.10 (Wasserwirtschaft) Ziel 2, Erläuterung Nr. 10 zum Ausdruck, dass die in der Erläuterungskarte 8, Wasserwirtschaft, dargestellten Einzugsbereiche von Wassergewinnungsanlagen, die den Wasserschutzzonen IIIB entsprechen, von Nassauskiesungen frei gehalten werden sollen. Das Vorhaben der Klägerin liegt einem so dargestellten Gebiet. Kapitel 3.12 des GEP 99, Ziel 1.4 legt fest, dass Abgrabungen nur in den dafür vorgesehenen Abgrabungsbereichen zuzulassen sind. Nach Nr. 5 der Erläuterungen soll damit verfolgt werden, die Anlage von Abgrabungen zu steuern, um ihre Flächenbeanspruchung und Konfliktintensität zu vermindern. Das Vorhaben der Klägerin liegt außerhalb der festgesetzten Abgrabungskonzentrationszonen. Die Regionalplanung nimmt einen jedenfalls auf lange Sicht nicht auszuschließenden Konflikt mit der Wasserversorgung an. Die Nassauskiesung der Klägerin, wie alle anderen vergleichbaren Vorhaben in vergleichbaren räumlichen Bereichen, ist aus Sicht der Regionalplanung an dem in Aussicht genommenen Ort unerwünscht. 76 4.2 Der Beklagte hat die durch die Bezirksplanung im GEP 99 postulierte Vermeidung von Nassauskiesungen außerhalb von Abgrabungskonzentrationszonen zwar nicht als zwingenden Versagungsgrund, aber als Interesse an einer gemeinde- und kreisübergreifenden, geordneten Entwicklung der Inanspruchnahme von Boden und Grundwasser durch Nassauskiesungen in die (wiederholte) Abwägung einzustellen. Das Fehlen einer strikten Bindung der Planfeststellungsbehörde an die Ziele" des GEP 99 und einer unmittelbaren Wirkung auf die Nutzung von Grund und Boden (BVerwG, Urt. vom 11.02.1993, 4 C 15.92, Buchholz 408.11, § 34 BauGB Nr. 156) bedeutet nicht, dass sie bei der Abwägung außer Acht gelassen werden dürfen. Ohne die Zielbindung gelten sie als Grundsätze der Raumordnung für die Landesplanung (§§ 3 Abs. 2, 2 Abs. 3, 2 Abs. 1 Nr. 8,9 ROG a.F; §§ 3 Nr. 3, 4 Abs. 2, 2 Abs. 2 Nr. 8, 9 ROG n.F). Die Gültigkeit der Aussagen eines Regionalplanes wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass eine Planaussage geringere Bindungen erzeugt, als ihr der Planungsträger (eigentlich) hat beilegen wollen (BVerwG, Beschluss vom 15. April 2003, 4 BN 25.03, BauR 2004, 285). Die wenigstens beschränkte Wirkung entspricht überdies dem mutmaßlichen Willen der an der Erstellung und Verabschiedung des Gebietsentwicklungsplanes beteiligten Gremien und Behörden. 77 4.3 Die unter Nr. 4.1 beschriebenen Abgrabungsklauseln sind formell wirksam. Der Beschluss zur Aufstellung des Gebietsentwicklungsplans vom 18. Juni 1998, die Genehmigung durch die Landesplanungsbehörde vom 12. Oktober 1999 und der Beitritt des Bezirksplanungsrates stimmen überein, so weit der GEP 99 aktuell geltende Vorgaben zur Anordnung von Nassauskiesungen im Raum des Regierungsbezirkes enthält. Mögliche geringfügige Ungereimtheiten bei der Abstimmung über die Zusammenstellung von Reservegebieten für die Rohstoffgewinnung und deren Aufnahme in eine Reservegebietskarte zwischen dem Entwurf des GEP 99 und der genehmigenden Landesplanungsbehörde ändern daran nichts. Sie wirken sich auf den gegenwärtigen Rechtszustand und damit auf das aktuelle Vorhaben der Klägerin nicht aus. Die der Genehmigung beigefügten Anordnungen, die der Ausweisung von Abgrabungsbereichen zu Grunde gelegten Annahmen unter dem Gesichtspunkt der Versorgungssicherheit zu überprüfen und dem Ergebnis gegebenenfalls vor Ablauf von zehn Jahren Rechnung zu tragen sowie Reservegebiete für die Rohstoffgewinnung zu erfassen und sie in eine Reservegebietskarte aufzunehmen, die binnen drei Jahren zur Genehmigung vorzulegen ist, lassen die gegenwärtige Wirksamkeit der geltenden Abgrabungsklauseln (als Grundsatz der Regionalplanung) unberührt. Der GEP 99 der Bezirksregierung Düsseldorf wird klar und eindeutig einschließlich seiner optimistischen" Einschätzung von Rohstoffnachfrage und -angebot gebilligt. Die Nebenbestimmungen modifizieren weder seinen Inhalt, noch räumen sie irgendwelche Versagungsgründe aus. Die Zusätze zu der Genehmigung enthalten Anweisungen für die Zukunft mit dem Inhalt einer Prüfung und gegebenenfalls Änderung des GEP vor Ablauf der Höchstfrist von zehn Jahren (vgl. § 15 Abs. 5 LPlG) einschließlich der Anordnung, für Abgrabungen in Frage kommende Zusatzbereiche binnen drei Jahren in einer besonderen Karte zu kennzeichnen. Reservegebiete und Reservegebietskarte sind angeordnete Vorbereitungen für eventuell vorgezogene Änderungen des GEP 99 aus sachlicher Notwendigkeit. Die aktuell geltenden allgemeinen Aussagen zur Verträglichkeit von Abgrabungen mit Wasserschutzzonen im geltenden GEP 99 sind formell ohne Abstriche genehmigt worden. 78 Erst recht formell nicht zu beanstanden sind die Genehmigung von Kapitel 3.10 Wasserwirtschaft", Erläuterung Nr. 10 zu Ziel 2 und der Beitritt des Bezirksplanungsrates dazu. Die durch die Genehmigung geforderte Anpassung der Formulierung der genannten Erläuterung hat stattgefunden; der Beitrittsbeschluss enthält keine Einschränkungen. Irgend welche Diskrepanzen sind in diesem Zusammenhang nicht zu erkennen. 79 Von einem formell wirksamen Inkrafttreten nach ordnungsgemäßer Genehmigung des GEP 99 geht auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seiner Entscheidung vom 10. Juli 2003 (20 A 4257/99) aus. Denn wenn Zweifel an der ordnungsgemäßen Genehmigung bestanden hätten, hätte der GEP 99 materiell nicht angewendet werden können. Es wäre fraglich gewesen, ob der GEP 1984/1986 durch einen formell nicht wirksam gewordenen GEP 99 verdrängt worden wäre. Wenn das OVG NW in dem genannten Urteil annimmt, der GEP 1984/1986 habe mit der Genehmigung des GEP 99 seinen Geltungsanspruch vollständig eingebüßt (S. 25 des Urteils), müssen die Genehmigung und der GEP 99 als formell wirksam behandelt worden sein. 80 4.4 Einwände aus dem Bestimmtheitserfordernis bestehen nicht. Das ergibt sich neben den klaren textlichen und zeichnerischen Darstellungen aus der Entstehungsgeschichte des GEP 99. Das Vorhaben der Klägerin war noch in dem GEP 84 innerhalb der damals weiter gezogenen Abgrabungskonzentrationszone gelegen. Bei der Aufstellung des GEP 99 war das jetzt streitige Planfeststellungsverfahren anhängig; der Streit zwischen der Klägerin und den Trägern der Wasserwirtschaft war bekannt. Die Entscheidung, das Erweiterungsvorhaben auszuschließen und die Bildung von offenen Grundwasserseen innerhalb der Wasserschutzzone des Wassergewinnungswerkes Osterrath mit der ersten, 1993 planfestgestellten Erweiterung enden zu lassen, ist bewusst getroffen und in dem Kartenwerk des GEP klar erkennbar dargestellt worden. 81 4.5 Die als raumordnender Grundsatz im GEP 99 manifestierte Absicht, auf Bezirksebene Wasserschutzzonen aller Stufen von Nassauskiesungen frei zu halten, ist ein Gemeinwohlbelang im Sinne von § 31 Abs. 5 Satz 3 WHG, 6 Abs. 1 WHG, der gemäß § 100 Abs. 2 LWG NRW bei der Planfeststellung zu berücksichtigen ist. Damit werden zumindest auch wasserwirtschaftliche Ziele verfolgt. Als auf §§ 11, 14 LPlG NRW beruhender (vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Juli 2003, 20 A 4257/99) Teil der Landesplanung sollen dadurch die Grundsätze die Landesentwicklung beeinflusst und unerwünschte Entwicklungen verhindert werden (§ 1 Abs. 2 LPlG NRW). 82 4.6 Als Grundsätze der Raumordnung genügen die Abgrabungsklauseln für den Regierungsbezirk E dem Gebot sachgerechter Abwägung. 83 4.6.1 Dass die privaten Interessen an einer ungehinderten Nutzung des Grundeigentums nicht berücksichtigt worden sind (vgl. oben 2.6.2.5.1), ist unschädlich. Diese Belange werden auf der Ebene der Fachplanung einbezogen. Dabei erfolgt die Abwägung nicht nachgelagert oder nachvollziehend mit einem gesetzlichen Regelvorrang der Regionalplanung. Die Regelvermutung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ist durch § 38 BauGB ausgeschlossen (siehe oben 2.3); außerdem fehlt es an der Zielqualität (siehe oben 2.6). 84 4.6.2 Die Abwägung der Belange des Grundwasserschutzes mit konkurrierenden öffentlichen Belangen auf der Ebene des Regierungsbezirks ist nicht zu beanstanden. Sie darf sich als rahmenrechtliche Planung grundsätzlich an global und pauschalierend festgelegten Kriterien orientieren (vgl. OVG NW, Urteil vom 13. Juni 2002, 8 A 480/01). Das ist die Kehrseite des Ausschlusses der Bindungswirkung für die lokale Ebene im Rahmen der Fachplanung, innerhalb der die abschließende Bewertung aller widerstreitenden Belange stattfindet. Ob der sehr weite Rahmen uneingeschränkt auch für die Bewertung des allgemeinen öffentlichen Interesses an der Sicherheit der Versorgung mit den Rohstoffen Sand und Kies gilt, kann dahin stehen. Es spricht schon viel dafür, dass die Bezirksplanungsbehörde das Gewicht dieses Belanges, die vorhandenen Ressourcen und den Bedarf im Rahmen des Möglichen vertretbar eingeschätzt hat (vgl. OVG NW, Urteil vom 13. Juni 2002, 8 A 480/01 zu dem Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk L1, der auf der Basis von tatsächlichen Ermittlungen (Gutachten) im Regierungsbezirk E (und entsprechenden Umrechnungen und Anpassungen) zu Stande gekommen ist). Es ist aber auch dann nicht sachwidrig, das Interesse der Bevölkerung und der Wirtschaft an der Versorgung mit sauberem und ausreichendem Trink- und Brauchwasser dem Interesse an der sofortigen Ausbeutung vorhandener Kies- und Sandlager vorzuziehen, wenn die Bezirksplanungsbehörde die Ressourcen der letztgenannten Rohstoffe für die nahe und mittlere Zukunft zu optimistisch und die Nachfrage zu niedrig eingeschätzt hat und dementsprechend mehr an sich geeignete Kieslagerstätten unter Verschluss halten möchte. Die Rohstoffe Wasser einerseits und Sand und Kies andererseits sind nicht gleichwertig. Selbst Versorgungsengpässe bei Kies und Sand machen einen raumordnend vorgegebenen Vorrang der Wassergewinnung in den dazu geeigneten und vorgesehenen Bereichen nicht abwägungsfehlerhaft. Wasser ist unmittelbar lebenswichtig. Die Rohstoffe Kies und Sand haben eminente (bau-) wirtschaftliche Bedeutung. Bauen befriedigt ebenfalls ein Grundbedürfnis der Menschen. In gleichem Maße existenziell unverzichtbar wie sauberes Wasser in ausreichender Menge ist es unter den derzeitigen Gegebenheiten aber nicht. Sand und Kies sind außerdem als Rohstoffe in ihren Lagerstätten nicht annähernd so empfindlich wie das Grundwasser. Der globale Vorrang geschützter Grundwasserbereiche zu Lasten der Ausbeutung von Kies oder Sandlagerstätten jedenfalls für die gesetzliche Laufzeit eines Gebietsentwicklungsplanes von zehn Jahren hält sich stets im Rahmen des der Planungsbehörde zustehenden Abwägungsspielraums. 85 4.7 Innerhalb der auf der Ebene der Regionalplanung mittels eines zulässigerweise groben Rasters vorgenommenen Festlegung der Grundsätze der Raumordnung ist das bezirksplanerische Bestreben, Abgrabungen auch aus den Wasserschutzzonen IIIB herauszuhalten, unter Berücksichtigung des der Regionalplanung zustehenden sehr weiten Planungsermessens nicht sachwidrig. Für die Wasserschutzzone IIIA ist ein striktes, nur durch eine Befreiung zu durchbrechendes Verbot von Nassabgrabungen zulässig (OVG NW, Urteil vom 1. Oktober 2001, 20 A 1945/99). Ob das für die Wasserschutzzonen IIIB ebenso zulässig wäre, kann offen bleiben. Eine abstrakte Kollision der Folgen der Nassauskiesung mit dem Interesse an einem nachhaltigen Schutz der (Grund-) Wassergewinnungen besteht auch in diesem Bereich. Das gilt sowohl qualitativ wie quantitativ. Beides reicht für sich genommen aus, um dem Schutz der Wasservorräte einen grundsätzlichen (nicht zwingenden) Vorrang einzuräumen. 86 4.7.1 Reinheit des Grundwassers 87 Nassabgrabungen entfernen die das Grundwasser überdeckenden schützenden Bodenschichten. Dadurch können hydrochemische und biologische Prozesse im Grundwasser ausgelöst werden. Die Tragweite dieser Auswirkungen wird unterschiedlich beurteilt. Ebenso ist wissenschaftlich nicht eindeutig geklärt, ob eventuelle Nachteile durch positive Effekte des Baggersees (z.B. Schadstofffalle"; Sauerstoffanreicherung des Grundwassers) kompensiert oder sogar überkompensiert werden. Ernst zu nehmende Stimmen kommen jedenfalls auf der Grundlage langjähriger Erfahrungen und der Auswertung wissenschaftlicher Studien zu der Auffassung, dass Nassauskiesungen ein Gefährdungspotenzial aufweisen. Die Schutzwirkung der Deckschichten für das Grundwasser ist naturwissenschaftlich anerkannt (OVG NRW, Urteil vom 1. Oktober 2001, a.a.O.). Dementsprechend stufen die Technischen Regeln des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V., W 101, Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete, I. Teil, Schutzgebiete für Grundwasser, Stand 1995, Erdaufschlüsse, die die Grundwasserüberdeckung wesentlich vermindern und das Grundwasser ständig aufdecken, grundsätzlich als Gefährdung für das Grundwasser ein, und zwar im gesamten Einzugsgebiet, auch im Bereich der Zone III B (vgl. Nr. 4.1.1.11 der genannten Richtlinien). Untersuchungen zum Gefahrenpotenzial von Nassabgrabungen mit möglicherweise in eine andere Richtung deutenden Ergebnissen haben dem DVGW bislang keine Veranlassung gegeben, die Gefahrenlage anders zu beurteilen und die Richtlinien zu ändern. Eine Stellungnahme des DVGW vom 30. August 2001 sieht ausdrücklich keinen Bedarf für eine Anpassung der Richtlinien. Am Stand der Diskussion hat sich bis zur mündlichen Verhandlung nichts geändert. Selbst die Gegenauffassung erkennt an, dass jedenfalls im Nahbereich von Baggerseen negative Auswirkungen der Nassauskiesung nachgewiesen werden können. Handfeste Untersuchungen zu einer Fernwirkung nach langer Frist fehlen zwar. Zeitlich und räumlich weit reichende Grundwasserbeeinträchtigungen wenigstens als entfernt drohendes Risiko nimmt ein namhafter Teil der Fachwelt, insbesondere der DVGW aber an. Diese Einschätzung ist mehr als bloße Spekulation oder Ausdruck einer durch nichts gerechtfertigten Übervorsicht. Während die Schutz- und Reinigungsleistung des natürlichen, gewachsenen Bodens unbezweifelbar ist, sind die ausgleichenden und filternden Effekte eines Baggersees, beispielsweise der Wirkung der sich auf dem Boden bildenden Sedimentschicht, nicht allgemein anerkannt. Selbst Böden mit großer Durchlässigkeit und dementsprechend geringerer Schutzwirkung bilden nach einer verbreiteten Ansicht einen besseren, erprobteren und natürlicheren" Schutz als eine offene Grundwasserfläche. Das Bodenschutzrecht sieht eine der natürlichen Funktionen des Bodens, die zu sichern oder wieder herzustellen sind, im Schutz des Grundwassers (§ 1 Satz 1, 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c BBodSchG). Gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden ist Vorsorge zu treffen (§ 1 Satz 2 BBodSchG). Vorsorge ist schon dann geboten, wenn - vergleichbar mit den Grundsätzen für den vorsorgenden Grundwasserschutz nach wasserrechtlichen Bestimmungen - wegen der räumlichen, langfristigen oder komplexen Auswirkungen einer Nutzung die Besorgnis einer schädlichen Bodenveränderung besteht (§ 7 Satz 2 BBodSchG). Zu berücksichtigen sind also die Unsicherheit und Ungewissheit der Beurteilung. Damit kommt der Erhaltung der Deckschichten zum Schutz des Grundwassers auch nach den bodenschutzrechtlichen Wertungen hohe Bedeutung zu (OVG NW, Urteil vom 1. Oktober 2001, 20 A 1945/99). 88 4.7.2 Auswirkungen auf die Grundwassermenge 89 Ähnlich ist die Einschätzung der negativen Einflüsse von Baggerseen auf die Grundwasserneubildungsrate. Nassauskiesungen führen unausweichlich zu Grundwasserverlusten. Das zeigt auch der vorliegende Fall, in dem lediglich streitig ist, ob das vorhandene Grundwasser ausreicht, um die Verluste zu decken. Nach Abschluss der Kiesgewinnung wird die offene Wasserfläche nach einer fachlich begründeten Meinung ebenfalls die Grundwasserneubildungsrate drücken. Obwohl über das Entstehen und den Umfang des Verdunstungsverlustes über Baggerseeflächen im Vergleich zu den Verlusten auf Bodenformationen unterschiedlicher Art Streit herrscht und Messungen offenbar sehr unterschiedliche und kaum verallgemeinerungsfähige Ergebnisse erbracht haben (vgl. die Darstellung bei Lüttig, Kommentar zur Baggerseeverdunstung, Erlangen 1989), hat die Einschätzung, auf der Seefläche verdunste mehr (Grund-) Wasser als Niederschlagswasser aus dem Boden, einiges für sich. Die Gutachter U und Partner erklären in einer Replik auf das den Beteiligten bekannte, in einem anderen noch anhängigen Gerichtsverfahren zu den Akten gereichte Gutachten C (4 K 1405/99, Gerichtsakte Bd. VII, 2542) die Mehrverdunstung als solche für unstreitig. Lüttig (a.a.O.) bezeichnet die Annahme einer größeren Verdunstungsrate selbst als zunächst einmal nahe liegend. Seine Untersuchungen belegen nur, dass bei geringem Flurabstand des Grundwassers, insbesondere in Waldgebieten und Feuchtbiotopen, die Verdunstung einer Landfläche im Regelfall höher als die einer offenen Wasserfläche ist (vgl. Anders/Ellinghoven, Keine generelle Gefährdung des Grundwassers durch Nassabgrabungen, Moers 2001, Seite 121). Derartige Verhältnisse bestehen nicht überall und auch nicht in der Umgebung des Vorhabens der Klägerin. Dort beträgt der Grundwasserflurabstand immerhin fünf Meter. Messbeispiele ergeben eine deutlich bessere Wasserbilanz von Sand- und Grasboden, als sie eine offene Wasserfläche produziert (die ihrerseits wiederum besser abschneidet als mit Rohrkolben und Schilfrohr bewachsener Boden). Daraus lässt sich immerhin, wenn schon kein Ausfall des Baggersees für die Grundwasserneubildung, dann doch eine deutliche Leistungsminderung des für die Grundwasserneubildung verantwortlichen Ökosystems ableiten. Zu einem ähnlichen Ergebnis kommt auch das BMF-Projekt Elbe, Berlin 2000 (liegt der Kammer vor in 4 K 180/02, Gerichtsakte Bd. IV, 1412 (Seite 32 der Studie)). Danach sind, mit Ausnahme von Wald und Feuchtwiesen, die Verdunstungsraten von Wasserflächen in der Regel höher als die von Vegetationsflächen; die Grundwasserneubildung werde jedenfalls reduziert. Ob Baggerseen zu echten Grundwasserverlusten führten, werde kontrovers diskutiert. Die nachteiligen Folgen eines Grundwasseraufschlusses sind nicht von der Hand zu weisen. 90 4.7.3 Beides, das Risiko der Entfernung der Bodenschichten wie die negative Beeinflussung der Grundwasserneubildung rechtfertigen je für sich und erst recht zusammen eine überregional planende Steuerung, die auf eine Trennung von Kiesabbau und Trinkwassergewinnung zielt. Sie beruht auf der Erwägung, dass die Freilegung des Grundwassers nicht sicher und nachgewiesen risikolos, nach menschlicher Erkenntnis aber für ewig unumkehrbar ist, während das Kiesvorkommen nur nach dem gegenwärtigen Stand der Erkenntnisse nicht gewonnen werden kann. Seine Ausbeutung wird nicht auf Dauer unmöglich gemacht. Das ist weit davon entfernt, eine willkürliche Ausübung des planerischen Ermessens zu sein. Gerechtigkeitsdefizite dieser Abwägung, die auf die Grobmaschigkeit der regionalplanerischen Raumplanung zurückzuführen sind, können die Fachplanungsbehörden, nicht nur zur Berücksichtigung privater Eigentümer- oder Unternehmerinteressen, sondern auch zum Ausgleich von später offenbar werdenden Lücken in der allgemeinen Versorgung mit Kies und Sand, im Rahmen der konkreten Abwägung in einem Planfeststellungsverfahren ausgleichen. 91 4.8 Aus der WasserschutzVO 1988 ergibt sich kein Leitsatz für den fachplanenden Beklagten, der die Berücksichtigung der Regionalplanung ausschließen könnte. Der Auflösung des materiellen Konfliktes zwischen einem als konkret auf überschaubare Zeit ungefährlich eingestuften Abgrabungsvorhaben und der regionalplanerischen Absicht, Vorhaben dieser Art aus Gründen äußerster Vorsorge und im Rahmen einer an abstrakt-generellen Vorstellungen ausgerichteten Steuerung flächendeckend in Wasserschutzzonen zu unterbinden, macht den Kern der planfeststellenden Abwägung des Beklagten aus. In ihr kann der Beklagte zugleich die Auswirkungen des Vorhabens auf die Lage des Einzugsgebietes der Wassergewinnungsanlage P und die damit einhergehenden Folgen für das Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Ihöfe einschätzen und bewerten. Ihm obliegt es darüber hinaus, eine Inanspruchnahme des Grundwasserdargebotes bis an die Grenze der jährlichen Neubildung zuzulassen oder aus Gründen der Risikovorsorge über das Vorhaben der Klägerin unter Berücksichtigung von Sicherheitsabschlägen auf die zur Verfügung stehende Grundwassermenge zu entscheiden. Derartige Erwägungen liegen sämtlich innerhalb der gerichtlich nicht beeinflussbaren Bandbreite des Planungsermessens. 92 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 3, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 93 Die vorläufige Vollstreckbarkeit, für die Klägerin gegen, für den Beklagten ohne vorherige Sicherheitsleistung, folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. 94 Die Zulassung der Berufung beruht auf §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO.