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Urteil

17 K 136/04.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2004:0319.17K136.04A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Tatbestand: 2 Der am 0. Dezember 0000 in U (Provinz F) geborene Kläger zu 1) ist türkischer Staatsangehöriger kurdischen Volkstums. Er bekennt sich zum muslimischen Glauben. Ausweislich seines Vorbringens hatte er bis Ende 1986 mit seiner Familie in U gelebt. Danach will er sich bis zu seiner Ausreise in Istanbul aufgehalten haben. 3 Seinen Militärdienst hatte der Kläger zu 1) 1982/83 abgeleistet. 4 Der Kläger zu 1) hatte die Türkei am 25. Dezember 1987 verlassen und war am 30. Dezember 1987 auf dem Landweg zum Zwecke der Asylantragstellung in das Bundesgebiet eingereist. Bei der Einreise war er im Besitz der Fotokopie eines Nüfusausweises (ausgestellt am 21. Mai 1979 in U) gewesen. 5 Der Kläger zu 1) hatte mit Schreiben seiner früheren Verfahrensbevollmächtigten vom 19. Januar 1988 einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter gestellt. Zur Begründung hatte er ausgeführt, dass er die kurdischen Widerstandskämpfer durch Unterkunftsgewährung und Lebensmittelhilfen unterstützt habe. Deshalb sei er auch zuletzt für einen Monat inhaftiert gewesen. Er sei ständiger Überwachung ausgesetzt gewesen. Er müsse mit einer sechsjährigen Haftstrafe rechnen. Bei der am 4. Februar 1988 erfolgten Niederschrift zu seinem Asylbegehren hatte er hinsichtlich der Gründe zu seinem Asylbegehren angegeben, er beziehe sich auf den von seinem Anwalt gestellten Asylantrag. Weitere Gründe habe er nicht. 6 Im Rahmen der Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 7. November 1988 hatte er im Wesentlichen Folgendes vorgetragen: Er sei Anhänger der PKK gewesen und habe Zeitschriften verkauft, Broschüren verteilt und Propaganda betrieben. Hauptsächlich sei er von 1980 bis 1985 aktiv gewesen. Seine Verbindungen bestünden aber noch bis heute. Im Jahre 1986 sei er vor seinem Haus festgenommen und zur Gendarmeriewache gebracht worden. Dort sei er einen Monat lang festgehalten und gefoltert worden. Er sei auch schon einmal mitgenommen worden, für ein bis zwei Tage, das sei 1981 oder 1982 gewesen. In der Zwischenzeit sei er beobachtet worden. Insgesamt sei er zwei Mal verhaftet worden. Zwischen den Verhaftungen sei er aber fast zwanzig Mal für ein paar Stunden mit zur Wache genommen worden. 7 Das Bundesamt hatte den Asylantrag mit Bescheid vom 23. Dezember 1988 abgelehnt; Gz.: 163-25800-88. Hiergegen hatte der Kläger zu 1) kein Rechtsmittel eingelegt. 8 Am 11. November 1991 hatte der Kläger zu 1) erneut einen Asylantrag gestellt. Zur Begründung hatte er vorgetragen, dass er im April 1989 in die Türkei zurückgekehrt sei, um seine Familie nach Deutschland zu holen. Dies sei ihm nicht gelungen. Deshalb habe er Istanbul am 10. November 1991 wieder verlassen und sei auf dem Landweg nach Deutschland zurückgekehrt. Im Falle seiner Abschiebung in die Türkei müsse er mit einer Verhaftung rechnen. Mit Schreiben vom 17. Juni 1992 hatte der Kläger zu 1) sein Asylbegehren weiter erläutert. Am 4. Januar 1994 war der Kläger zu 1) vom Bundesamt persönlich angehört worden. Hierbei hatte er im Wesentlichen angegeben, Aktivist der PKK gewesen zu sein. Ihm seien zwei Dörfer zugeteilt gewesen. Seine Familie habe er schon seit fünf Jahren nicht mehr gesehen. In der Türkei werde er seit 1988 gesucht. Seine Ehefrau habe ihm erzählt, dass die Sicherheitskräfte mindestens zwei Mal im Monat nach ihm fragen würden. 1989 sei er nicht in sein Heimatdorf zurückgekehrt, sondern nach Istanbul. Seine Familie habe er an einem geheimen Ort getroffen. Die Freunde, mit denen er zusammengearbeitet habe, habe er auch nur in Istanbul getroffen. Wenn er in der Türkei geblieben wäre, hätte man ihn erwischt, da Freunde, die verhaftet worden seien, seinen Namen genannt hätten. Dies wisse er seit Ende 1987. In der Zeit bis Ende 1991 sei er in der Türkei für die Partei noch sehr aktiv gewesen. Wegen dieser Aufgaben, die er noch zu erledigen gehabt habe, sei er auch in die Türkei zurückgekehrt. 9 Mit Bescheid vom 31. Januar 1994 - Gz.: A 1553252-163 - hatte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge seinen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter abgelehnt. Zugleich hatte es festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht vorlägen und Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG nicht bestünden. Des Weiteren hatte es ihm für den Fall, dass er seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb eines Monats nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens freiwillig nachkomme, die Abschiebung primär in die Türkei angedroht. Hiergegen hatte der Kläger zu 1) rechtzeitig Klage erhoben (20 K 1906/94.A). 10 Im Oktober 1994 waren die Ehefrau des Klägers zu 1) (Z3) und deren sechs Kinder - unter ihnen die Kläger zu 2) und 3) - in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingereist und hatten ebenfalls Asylanträge gestellt. Die Ehefrau des Klägers zu 1) hatte hierbei schwerpunktmäßig vorgetragen, man habe immer nach ihrem Ehemann gefragt. Sie hätten ihr nicht geglaubt, dass dieser in Deutschland sei. Die Sicherheitskräfte hätten die Vermutung geäußert, dass ihr Ehemann mit der Guerilla zusammenarbeite. Sie habe auch Freunde heimlich mit Essen und Trinken versorgt. Die Polizei habe ihr deshalb vorgeworfen, die Freunde der Kurdistan Partei zu unterstützen. Sie sei auch am Kopf geschlagen worden. 11 Das Bundesamt hatte diese Asylanträge mit Bescheiden vom 9. Dezember 1994 als unbegründet abgelehnt und festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie Abschiebungshindernisse im Sinne von § 53 AuslG nicht vorlägen. Es hatte ferner die Abschiebung angedroht. Die hiergegen rechtzeitig erhobenen Klagen (21 K 15712/94.A und 9 K 154/95.A) waren mit Beschluss vom 5. April 1995 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen 20 K 1906/94.A (Verfahren des Klägers zu 1) - Z - u.a.) verbunden worden. Mit Urteil vom 18. Februar 1998 war die Klage abgewiesen worden. In den Urteilsgründen hatte das erkennende Gericht im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen des Klägers zu 1) „derart gesteigert und widersprüchlich, oberflächlich und nicht nachvollziehbar" sei, dass der gesamte Vortrag des Klägers zu 1) als unglaubhaft zu werten sei. Auf die Entscheidungsgründe (hier UA Bl. 12 - 15) wird vollinhaltlich Bezug genommen. Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht eingelegt worden. 12 Die Kläger zu 1) bis 3) sowie die Ehefrau des Klägers zu 1) und deren Kinder Z4, Z5, Z6 und Z7 hatten unter dem 15. April 1998 einen weiteren Asylantrag gestellt. Zur Begründung hatten sie angegeben, zwei Zeugen könnten bestätigen, dass der Kläger zu 1) die PKK unterstützt hätte. 13 Mit Bescheid vom 18. September 1998 - Gz.: 2338629-163 - hatte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge diese Anträge abgelehnt und festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht vorliegen und dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht gegeben sind. Zugleich hatte es die Antragsteller aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen und die Abschiebung angedroht. Die rechtzeitig erhobene Klage war durch Urteil vom 13. September 2001 (4 K 8735/98.A) abgewiesen worden. Gegen diese Entscheidung war ein Rechtsmittel nicht eingelegt worden. 14 Bereits seit Anfang 2000 hatte der Kläger zu 1) sich darum bemüht, für sich und seine Familie ein Bleiberecht auf der Grundlage des Runderlasses des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23. November 1999 - I B 3/44.53 - (Bleiberecht für abgelehnte Asyl- und Vertriebenenbewerber mit langjährigem Aufenthalt) zu erlangen. Dies war im Hinblick darauf, dass der Kläger zu 1) durch Urteil des Amtsgerichts W vom 7. April 1997 - 21 Cs 21 Js 151/96 - rechtskräftig wegen Betrugs in zwei Fällen zu einer Geldstrafe von 55 Tagessätzen zu je DM 40,-- verurteilt worden war, abgelehnt worden. 15 Unter dem 26. September 2003 suchten der Kläger zu 1), dessen Ehefrau Z3 sowie deren Kinder Z5, Z6, Z7, Z1, Z2 und Z8 erneut um ihre Anerkennung als Asylberechtigte nach. Zur Begründung ihres Asylfolgeantrages führten sie im Wesentlichen Folgendes aus: Der Kläger zu 1) sei langjähriges Mitglied des Islamischen Bundes Kurdistan e.V. in W, der u.a. eine Moschee betreibe. Seit dem 30. Juni 2003 sei er im Vereinsregister des Amtsgerichts W als 2. Vorsitzender eingetragen. In dieser Eigenschaft nehme er regionale Funktionen wahr. Der Islamische Bund Kurdistan e.V. sei trotz seiner religiösen Ausrichtung mit der KADEK verbunden. Der Verein sehe seine Aufgabe darin, stärker religiös gebundene Kurden in das Organisationsgeflecht der KADEK, der ehemaligen PKK, einzubinden. Der Kläger zu 1) habe auch am Kurdistan-Festival der KADEK am 13. September 2003 in H teilgenommen. Er sei auch auf einem in der P Politika vom 00. September 2000 abgebildeten Foto als Festivalteilnehmer zu erkennen. Er habe darüber hinaus im Vorfeld dieser Veranstaltung im Sender N TV über den kurdischen Kriegshelden Engin Sincer gesprochen. Der Redebeitrag habe ca. 5 Minuten betragen. Aus diesem Grunde seien der Kläger zu 1) und dessen Familie stärker in das Blickfeld der Informanten des türkischen Staates in Deutschland geraten. Die Ehefrau des Klägers zu 1) sei wegen ihres schlechten Gesundheitszustandes reiseunfähig. 16 Mit Bescheid vom 30. Dezember 2003 - Gz.: 5052332-163 - lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Anträge der Kläger auf die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und die Abänderung des Bescheides vom 18. September 1998 - Gz.: 2338629-163 - bezüglich der Feststellung zu § 53 AuslG gerichteten Anträge ab. Auch die Anträge der übrigen Familienmitglieder wurden angelehnt. Eine erneute Abschiebungsandrohung wurde im Hinblick auf § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG nicht verfügt. 17 Am 7. Januar 2004 haben die Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung sie in Ergänzung und Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens Folgendes ausgeführt haben: Der Kläger zu 1) entfalte in seinem Vorstandsamt wichtige Aktivitäten. Er sei für die regionale Verteilung des islamischen Jahreskalenders und einer entsprechenden Zeitschrift „BAWERI" zuständig. Auch befasse er sich mit der Mitgliederorganisation sowie der Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen. Er legt darüber hinaus ein Faltblatt „HIK" vor, mit dem der Verein für eine Wallfahrt nach Mekka wirbt. Der Verein, der ca. 70 Mitglieder habe, verteile auch Bildungsmaterial und vermittle den Kindern die kurdische Sprache. Es fänden regelmäßige Veranstaltungen in Velbert statt. Die Kläger und ihre Familie habe auch mit einer am 0. 0 2004 in der P Politika abgedruckten Anzeige ihren Unmut über die Schließung des Senders N-TV geäußert und den Nachfolgesender S-TV begrüßt. Zugleich hätten sie mit dieser Anzeige allen kurdischen Frauen zum Weltfrauentag Frieden gewünscht. 18 In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger zu 1) ergänzend noch Folgendes ausgeführt: Der Islamische Bund Kurdistan e.v. sei 1998 gegründet worden. Er sei seit längerem Mitglied, allerdings mit Unterbrechungen. Seit Mitte 2003 sei er offizielles Vorstandsmitglied. Der Vorstand bestehe nur aus zwei Personen. Der monatliche Mitgliedsbeitrag belaufe sich auf Euro 10,--. Durch diese Gelder würden die Verwaltungskosten des Vereins abgedeckt. An den Dachverband in L1 würden keine Teilbeiträge abgeführt. Auf die Frage, für welche konkreten Tätigkeiten und Aufgabenbereiche er in dem Verein zuständig sei, hat er erklärt: 19 Ich verkaufe Kalender in W und in der Umgebung, so z.B. in X und O. Ich bin zuständig für die Jugend (Billard und Fußball). Ich nehme auch an Demonstrationen teil. Ich nehme auch als Vertreter unseres Vereins an politischen Veranstaltungen teil. In W gibt es keine weiteren kurdischen Vereine. In unserem Vorstand arbeiten keine Frauen mit. Wir denken jedoch darüber nach, dies zu ändern. Damit habe ich alles Wesentliche über meine Aufgaben- und Tätigkeitsbereiche gesagt. 20 Der Inhalt der in der Ausgabe der Zeitung P Politika vom 0. 0 2004 erschienenen Anzeige wird von der Dolmetscherin übersetzt. Insoweit wird auf die Niederschrift Bezug genommen. 21 Das vom Kläger zu 1) eingereichte Videoband wird über einen Videorecorder eingesehen. Der Kläger zu 1) erklärt hierzu, dass es sich um eine in X aufgezeichnete Life-Berichterstattung gehandelt habe. Man habe des Freiheitskämpfers Engin Sincer gedacht, der am 15. August 2003 im Irak bei einer Veranstaltung anlässlich des Jahrestages des Beginns des bewaffneten Kampfes der PKK gegen den türkischen Staat durch Freudenschüsse irrtümlich erschossen worden sei. Die Veranstaltung habe ca. 2 Stunden gedauert. Der Aufzeichnung kann entnommen werden, dass einem Reporter eine Gruppe von ca. 20 Personen gegenübersitzt. Jede dieser Personen trägt am Revers ein Foto des getöteten Engin Sincer sowie eine rote Rose in der Hand. Der Name des Klägers zu 1) wird nicht erwähnt; er ist jedoch während seines ca. 2 minütigen Statements als Kopfbild deutlich zu erkennen. Soweit das Videoband eingesehen wurde (ca. 40 Minuten), hatten mehrere Teilnehmer mehr oder weniger lange Statements zum Tod von Engin Sincer abgegeben. Der Kläger zu 1) hatte hierbei Folgendes ausgeführt: 22 Meine Grüße gehen nach Imrali und meine Grüße gehen zu Abdullah Öcalan und meine Grüße gehen an die Guerillakämpfer in den Bergen, die für uns kämpfen. Mein Beileid gilt den Familienangehörigen des Verstorbenen. Zu Öcalan: Seine Krankheit ist unsere Krankheit. Sein Leben ist unser Leben. Seine Freiheit bedeutet unsere Freiheit. Wir werden für ihn alles machen, was in unserer Macht liegt. Zu Engin Sincer: ich kritisiere die türkische Presse, was sie bezüglich Engin Sincer gesagt hat. Zum Schluss möchte ich auf das bevorstehende kurdische Festival hinweisen. Jedes Mitglied soll dafür sorgen, dass es nicht alleine zur Kundgebung geht. Sie sollen mit Familie, Freunden, Bekannten und Nachbarn erscheinen. Sie sollen dieses Festival in jeder Hinsicht unterstützen. Abschließend erklärt er, er habe länger reden wollen, ihm sei jedoch nach zwei Minuten das Wort abgeschnitten worden. 23 Das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen - Abteilung Verfassungsschutz - hat dem Gericht mit Schreiben vom 15. April 2004 mitgeteilt, dass der Verein „Islamischer Bund Kurdistan e.V" in W seit 1995 bekannt sei. Weder die Satzung noch Erkenntnisse über die Vorstandsmitglieder gäben einen Hinweis auf eine PKK/Kadek - Nähe des Vereins. Zu der Person Z lägen keine Erkenntnisse vor. 24 Die Kläger beantragen, 25 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 30. Dezember 2003 - Gz.: 5052332-163 - zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, 26 sowie hilfsweise, 27 unter Abänderung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 18. September 1998 - Gz.: 2338629-163 - festzustellen, dass Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG bestehen. 28 Die Beklagte beantragt, 29 die Klage abzuweisen. 30 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte des streitgegenständlichen Verfahrens und des Verfahrens 4 K 8735/98.A, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde der Stadt W sowie der Auskünfte und Erkenntnisse, auf die die Kläger mit Verfügung vom 19. Februar 2004 hingewiesen worden sind und die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind. 31 Entscheidungsgründe: 32 Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem ihm der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 18. Februar 2004 gemäß § 76 Abs. 1 AsylVfG übertragen worden ist. 33 Die Klage ist unbegründet. 34 Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 30. Dezember 2003 - Gz.: 5052332-163 - ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1, Abs. 1 S. 1 VwGO). 35 Die Kläger sind Asylfolgeantragsteller im Sinne von § 71 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. AsylVfG. 36 Stellt ein Ausländer nach unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrages erneut einen Asylantrag oder einen Antrag auf Feststellung der Voraussetzungen nach den §§ 51 Abs. 1 oder 53 AuslG, so ist ein weiteres Asylverfahren durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG für das Wiederaufgreifen des Verfahrens vorliegen. Das Wiederaufnahmeverfahren der §§ 71 AsylVfG i.V.m. 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG ist als mehrstufiges Verfahren ausgestaltet. Die zunächst zu erörternde Zulässigkeit des Antrages auf Wiederaufgreifen gebietet die schlüssige und fristgerechte Darlegung des Vorliegens eines Wiederaufgreifensgrundes, dessen Geltendmachung dem Betroffenen in dem früheren Verfahren ohne grobes Verschulden nicht möglich war. Die sodann zu erörternde Begründetheit des Antrages auf Wiederaufgreifen setzt das Vorliegen eines der in § 51 Abs. 1 VwVfG genannten Wiederaufnahmegründe voraus. Erst hiernach prüft das zuständige Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge im Rahmen der dann gebotenen neuen Sachentscheidung, ob dem klägerischen Begehren nach dem maßgeblichen materiellen Recht stattzugeben ist. Hinsichtlich des seitens des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - und mithin auch des Gerichts bei der Überprüfung dieser Entscheidung - zu beachtenden Prüfungsrahmens hat das Bundesverfassungsgericht 37 Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschl. d. 1. Kammer d. 2. Senates v. 11. Mai 1993 - 2 BvR 2245/92 -, InfAuslR 1993, 304 (305) m.w.N. 38 ausgeführt: 39 „Für die Annahme der Beachtlichkeit eines Folgeantrages ... wegen nachträglicher Änderung der Sachlage genügt es, dass der Asylbewerber eine solche Änderung im Verhältnis zu der früheren Asylentscheidung glaubhaft und substantiiert vorträgt. Dagegen ist es für die Beachtlichkeit des Folgeantrages nicht von Bedeutung, ob der neue Vortrag im Hinblick auf das glaubhafte persönliche Schicksal des Antragstellers sowie unter Berücksichtigung der allgemeinen Verhältnisse im angeblichen Verfolgerland tatsächlich zutrifft, die Verfolgungsfurcht begründet erscheinen lässt und die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne des Art. 16 Abs. 2 S. 2 GG rechtfertigt. Dies zu prüfen obliegt dem hierfür zuständigen Bundesamt im Rahmen eines neuen, mit den Verfahrensgarantien des Asylverfahrensgesetzes ausgestatteten Anerkennungsverfahrens. ... Lediglich wenn das Vorbringen nach jeder vertretbaren Betrachtungsweise ungeeignet ist, zur Asylberechtigung zu verhelfen, kann der Folgeantrag als unbeachtlich angesehen werden."; ähnlich Beschl. v. 13. März 1993 - 2 BvR 1988/92, InfAuslR 1993, 229. 40 Voraussetzung ist mithin, dass der neue Vortrag nicht unsubstantiiert oder unglaubhaft erscheint; 41 Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urt. v. 23. Juni 1987 - 9 C 251.86 -, DVBl. 1987, 1120. 42 Aber auch wenn das zur Begründung des Folgeantrages geltend gemachte Vorbringen sich nicht als unsubstantiiert oder unglaubhaft erweist, folgt daraus noch nicht die Beachtlichkeit des Folgeantrages. Wird eine Änderung der Sachlage glaubhaft gemacht, gehört zur Beachtlichkeit weiterhin, dass die Geeignetheit der neuen Tatsache für eine dem Antragsteller günstigere Entscheidung schlüssig dargetan wird. Den Darlegungen muss damit wenigstens ein schlüssiger Ansatz für eine mögliche politische Verfolgung zu entnehmen sein; 43 BVerwG, Urt. v. 25. Juni 1991 - 9 C 33.90 -, Buchholz, 402.25 § 14 AsylVfG Nr. 10. 44 Zu dem Prüfungsumfang im gerichtlichen Verfahren hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 10. Februar 1998 45 - 9 C 28.97 -, BVerwG E 106, 171-177, 46 ausgeführt: 47 „Nach § 86 Abs. 1 VwGO hat das Gericht im Rahmen des Klagebegehrens alle für die Entscheidung maßgebenden tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs in eigener Verantwortung festzustellen. Danach muss das Gericht die Streitsache im Sinne des § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO in vollem Umfang spruchreif machen. Deshalb ist es grundsätzlich nicht zulässig, dass das Verwaltungsgericht bei rechtswidriger Verweigerung des begehrten Verwaltungsakts lediglich die Ablehnung aufhebt und der Behörde mit gewissermaßen zurückverweisender Wirkung die Prüfung und Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen aufgibt. Vielmehr hat es die notwendigen Prüfungen und Feststellungen selbst vorzunehmen und sodann abschließend in der Sache zu entscheiden. ... Die Pflicht des Gerichts, die Streitsache spruchreif zu machen, gilt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch in Verfahren um die Erteilung eines Zweitbescheids unter Durchbrechung der Bestandskraft im Wege des Wiederaufgreifens nach § 51 VwVfG. ... Davon ist der Senat ohne vertiefende Ausführungen bereits früher in einem Verpflichtungsrechtsstreit, in dem der klagende Asylsuchende den Anspruch verfolgte, im Wege des Wiederaufgreifens eines bestandskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens - nunmehr - als Asylberechtigter anerkannt zu werden, ausgegangen. ... Es ist nicht gerechtfertigt, hinsichtlich der Pflicht, die Sache spruchreif zu machen, zwischen den in § 51 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 VwVfG normierten Voraussetzungen des obligatorischen Wiederaufgreifens einerseits und den in Art. 16 a GG, §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG aufgeführten Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl und Abschiebungsschutz andererseits zu unterscheiden und die Pflicht zur Herbeiführung der Spruchreife nur für die Wiederaufgreifensvoraussetzungen gelten zu lassen. Die Voraussetzungen für Asyl und Abschiebungsschutz nach den genannten Bestimmungen sind, nicht anders als die Merkmale nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG, Tatbestandsvoraussetzungen des Anspruchs eines Asylsuchenden, dessen Asylantrag bereits einmal bestandskräftig abgelehnt worden ist, im Wege des Wiederaufgreifens seines abgeschlossenen Verfahrens - doch noch - als Asyl- oder Abschiebungsschutzberechtigter anerkannt zu werden. Daraus folgt, dass der für den geltend gemachten Anspruch auf Asylanerkennung hier rechtserhebliche Aspekt, ob das Asylverfahren wieder aufgenommen werden muss, lediglich die Frage nach der Erfüllung der für die Durchbrechung der Bestandskraft des Erstbescheides erforderlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Asyl bzw. Abschiebungsschutz, nicht aber einen selbstständig neben diesem stehenden und eigenständig einklagbaren Wiederaufgreifensanspruch betrifft. ... Damit kann, ebenso wie vom Kläger nicht lediglich auf "Wiederaufgreifen" geklagt werden kann, auch vom Gericht nicht "isoliert" über die Frage, ob wiederaufzugreifen ist, entschieden werden. Nach der ausdrücklichen Entscheidung des Gesetzgebers ist ferner im Asylverfahren § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG - abweichend vom allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht - auch dann anzuwenden, wenn der Ausländer nach Rücknahme eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag stellt (§ 71 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylVfG); auch für diese Fälle kann daher nichts anderes gelten. Weil es sich bei der Asylanerkennung nach Art. 16 a GG und der Feststellung der Abschiebungsschutzberechtigung nach § 51 Abs. 1 AuslG um eine gebundene Verwaltungsentscheidung und nicht um eine solche in Wahrnehmung eines eingeräumten Ermessens oder einer Beurteilungsermächtigung handelt, rechtfertigt sich der Verzicht auf Herstellung der Spruchreife auch nicht aus der Eigenart einer derartigen der Verwaltung vorbehaltenen Entscheidung. ... Schließlich lässt sich die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts nicht auf die gesetzliche Regelung über die besonderen, der beschleunigten Abwicklung des Folgeverfahrens dienenden Kompetenzen des Bundesamtes nach § 71 AsylVfG stützen. Der Beschleunigung des Asylverfahrens, die der Gesetzgeber anstrebt, dient es mehr, wenn das Verwaltungsgericht in den Fällen, in denen es abweichend vom Bundesamt die Voraussetzungen nach §§ 71 Abs. 1 AsylVfG, 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG als erfüllt ansieht, auch die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 16 a GG, §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG prüft und eine das asylrechtliche Folgeverfahren abschließende Entscheidung trifft, als wenn es das Verfahren zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen wegen des erstrebten Asyls bzw. Abschiebungsschutzes an das Bundesamt zurückgibt." 48 Unter Anlegung dieses Maßstabes und Zugrundelegung des nach § 77 Abs. 1 S. 1, 1. Hs. AsylVfG erheblichen Zeitpunktes der letzten mündlichen Verhandlung genügt das Vorbringen der Kläger den Anforderungen der §§ 71 Abs. 1 i.V.m. 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht. 49 Sie haben nicht darzutun vermocht, dass in Bezug auf ihre Person ein weiteres Asylverfahren durchzuführen gewesen wäre. 50 Das Gericht geht zunächst weiterhin davon aus, dass der Kläger zu 1) - von diesem leiten die übrigen Kläger eine behauptete Gefährdung ab - die Türkei unverfolgt verlassen hat. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird auf die ausführlichen Begründungen in den bisher ergangenen klageabweisenden Urteilen ((Urteil vom 18. Februar 1998 - 20 K 1906/94.A -, UA Bl. 12 - 15 und Urteil vom 13. September 2001 - 4 K 8735/98.A -, UA Bl. 4 - 6) vollinhaltlich Bezug genommen. Der Kläger zu 1) ist diesen Feststellungen auch nicht substantiiert entgegengetreten. 51 Eine nachträgliche Änderung der Sachlage zu Gunsten der Kläger im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG ist auch nicht mit Blick auf das Vorbringen einer an die Volks- zugehörigkeit anknüpfenden landesweiten Gruppenverfolgung festzustellen. 52 Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein -Westfalen, der das Gericht folgt und auf die zur weiteren Begründung an dieser Stelle verwiesen wird, hatten Kurden zu diesem Zeitpunkt nicht allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit landesweite politische Verfolgung zu befürchten; in jedem Fall stand ihnen eine inländische Fluchtalternative im Westen der Türkei zur Verfügung; 53 OVG NRW, Urt. v. 3. Juni 1997 - 25 A 3631/95.A -, UA, S. 10 ff., 28. Oktober 1998 - 25 A 1284/96.A -, UA, S. 8 ff., u. 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, UA, S. 13 ff., Rn. 28 ff. 54 Auch die vorliegenden Erkenntnisse über die neueren Entwicklungen in der Türkei, insbesondere nach der Verbringung Abdullah Öcalans in die Türkei und seiner Verurteilung zum Tode, führen zu keiner anderen Bewertung der Sachlage. Auch aus diesen Erkenntnissen ergibt sich nicht, dass nunmehr alle kurdischen Volkszugehörigen allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit, der Asylantragstellung oder ihres Aufenthaltes in Deutschland bei einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung zu befürchten hätten; 55 ebenso im Ergebnis OVG NRW, Urt. v. 25. Februar 1999 - 8 A 7112/95.A -, UA, S. 17, 26 f., u. 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, UA, S. 39 ff., Rn. 112 ff., sowie Beschl. v. 15. September 1999 - 8 A 2285/99.A -; OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 29. April 1999 - A 1 S 155/97 -; OVG Bremen, Urt. v. 17. März 1999 - OVG 2 BA 118/94 -; Nds. OVG, Urt. v. 28. Januar 1999 - 11 L 2551/96 -. 56 Das Vorbringen der Kläger bietet keinen Anlass, von dieser gefestigten Rechtsprechung abzuweichen. 57 Eine Änderung der Sachlage zu Gunsten der Kläger im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG ist ferner nicht mit Blick auf etwaige Gefährdungen im Zuge der Wiedereinreise in die Türkei ersichtlich. Richtig ist, dass abgeschobene türkische Staatsangehörige sich bei ihrer Einreise einer intensiven Personenkontrolle unterziehen müssen, die sich, sollten Rückfragen am Heimatort erforderlich sein, weil zum Beispiel der Einreisende über keine gültigen Einreisepapiere verfügt, auch länger als 24 Stunden hinziehen kann. Wie das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinen Urteilen 58 v. 28. Oktober 1998 - 25 A 1284/96.A -, UA, S. 89 ff., u. 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, UA, S. 135 ff., Rn. 396 ff., 59 überzeugend dargelegt hat, gibt es, abgesehen von atypischen Fällen, keine sicheren Beweise dafür, dass abgelehnte Asylbewerber bei ihrer Einreise in asylrelevanter Weise misshandelt worden sind. 60 Dieser Rechtsprechung hat sich die Kammer angeschlossen. Gründe, die zu einer abweichenden Betrachtung Anlass böten, sind nicht aufgezeigt worden. 61 Der Kläger zu 1) hat schließlich keine exilpolitischen Aktivitäten vorgetragen, die die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG rechtfertigen können. 62 Das Gericht geht dabei davon aus, dass auch nicht vorverfolgte türkische Staatsangehörige, die sich in der Bundesrepublik Deutschland politisch exponiert haben, bei ihrer Rückkehr in die Türkei gefährdet sein können. 63 Exilpolitische Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland begründen aber ein beachtlich wahrscheinliches Verfolgungsrisiko für türkische Staatsangehörige im Allgemeinen nur, wenn sich der Betreffende politisch exponiert hat, wenn sich also seine Betätigung deutlich von derjenigen der breiten Masse abhebt. Nur wer politische Ideen und Strategien entwickelt oder zu deren Umsetzung mit Worten oder Taten von Deutschland aus maßgeblichen Einfluss auf die türkische Innenpolitik und insbesondere auf seine in Deutschland lebenden Landsleute zu nehmen versucht, ist aus der maßgeblichen Sicht des türkischen Staates ein ernst zu nehmender politischer Gegner, den es zu bekämpfen gilt. Nicht beachtlich wahrscheinlich zu politischer Verfolgung führen demgegenüber exilpolitische Aktivitäten niedrigen Profils. Dazu gehören alle Tätigkeiten von untergeordneter Bedeutung. Sie sind dadurch gekennzeichnet, dass der Beitrag des Einzelnen entweder - wie bei Großveranstaltungen - kaum sichtbar oder zwar noch individualisierbar ist, aber hinter den zahllosen deckungsgleichen Beiträgen anderer Personen zurücktritt. Derartige Aktivitäten sind ein Massenphänomen, bei denen die Beteiligten ganz überwiegend nur die Kulisse abgeben für die eigentlich agierenden Wortführer; 64 so d. ständige Rspr. d. OVG NRW, zuletzt etwa Urteil v. 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, UA, S. 89 ff., Rn. 263, 265 sowie Urteil vom 26. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, UA, S. 62 ff. 65 Es darf zur Überzeugung des Gerichts nämlich der Umstand, der auch den türkischen Behörden nicht verborgen bleibt, nicht unberücksichtigt bleiben, dass eine Vielzahl absolut unpolitischer kurdischer Asylsuchender sich an Aktivitäten (Veranstaltungen, Demonstrationen, Newrozfesten u.a.) beteiligt, weil sie z.B. als Kurden gute Gründe haben, die Kurdenpolitik der türkischen Regierung zu kritisieren; dabei aber auch durch die Erwartung motiviert werden, auf diese Weise ein sonst nicht erreichbares Bleiberecht zu erlangen; 66 ebenso OVG NRW, Urt. v. 3. Juni 1997 - 25 A 3631/95.A -, UA, S. 135 f., 28. Oktober 1998 - 25 A 1284/96.A -, UA, S. 89 f., u. 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, UA, S. 95, Rn. 278. 67 Das Gericht geht deshalb davon aus, dass in aller Regel eine Vielzahl exilpolitischer Aktivitäten für rückkehrende Asylsuchende keine asylrechtsrelevante Behandlung nach sich ziehen wird. Ausnahmen kommen nur dann in Betracht, wenn es sich um Aktivitäten von Gewicht handelt, die das übliche Maß an kritischen Verhaltensweisen erheblich übersteigen. 68 Exilpolitische Aktivitäten eines solchen Ausmaßes hat der Kläger zu 1) jedoch nicht darlegen können. 69 Mit den von ihm geschilderten Betätigungen hebt er sich nicht aus dem Kreis der vielen Kurden heraus, die sich im Bundesgebiet für die kurdische Sache einsetzen. Es gibt daher keine vernünftigen Anhaltspunkte dafür, dass sich die türkischen Sicherheitskräfte für den Kläger zu 1) auf Grund dieser Aktivitäten interessieren. 70 Die exilpolitischen Aktivitäten beschränken sich im Wesentlichen auf seine Tätigkeit als 2. Vorsitzender des Islamischen Bundes Kurdistan e.V. in W. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen, 71 vgl. Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, UA, S. 75 f.; Urteil vom 10. April 2002 - 8 A 2745/98.A -, 72 von der abzuweichen die erkennende Kammer keinen Anlass hat, sind grundsätzlich auch Vorstandsmitglieder eines eingetragenen exilpolitischen Vereins verfolgungsgefährdet, wenn dieser als von der PKK dominiert oder beeinflusst gilt oder von türkischer Seite als vergleichbar militant staatsfeindlich eingestuft wird. Gegenteilige Anhaltspunkte können sich etwa daraus ergeben, dass der Asylbewerber als Vorstandsmitglied nicht mehr als nur untergeordnete Aufgaben zu erfüllen hat. Das Gericht hat zunächst erhebliche Zweifel, ob der Islamische Bund Kurdistan e.V. in W - im Folgenden: Verein - von der PKK (bzw. der Nachfolgeorganisation KADEK) dominiert wird. Der Kläger zu 1) hat über die bloße Behauptung, dass es Verbindungen zur KADEK gebe, nichts Konkretes vorgetragen. So fällt es z.B. auf, dass - so der Kläger zu 1) - keine Beitragsanteile an eine Dachorganisation abgeführt werden. Ausweislich des Verfassungsschutzberichts des Landes Nordrhein-Westfalen über das Jahr 2002 ist die KADEK zur Finanzierung ihrer Aufgaben auf derartige Beitragsanteile angewiesen (vgl. S. 228). Hinzu kommt, dass der Verein im Verfassungschutzbericht nicht erwähnt worden ist. Die Kammer geht zwar davon aus, dass viele kurdische Vereine - so sicherlich auch der Verein des Klägers zu 1) - Sympathien für die PKK und deren Führer Abdullah Öcalan haben und dies auch bei politischen Veranstaltungen und Demonstrationen zum Ausdruck bringen. Hieraus kann jedoch nicht gefolgert werden, dass derartige Vereine zwingend von der PKK (bzw. der KADEK) dominiert werden. Im konkreten Fall spricht für diese Einschätzung auch die Auskunft des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15. April 2004. Hiernach gibt es keine Erkenntnisse über die Vorstandsmitglieder - mithin auch den Kläger zu 1) -, die eine Nähe zur PKK/KADEK nahe legen. Selbst wenn eine enge Verbindung zur PKK/KADEK bestehen sollte, würde der Kläger zu 1) nicht zu dem Personenkreis gehören, der verfolgungsgefährdet wäre, da er nicht ansatzweise dargelegt hat, dass er eine lenkende oder jedenfalls maßgebliche Funktion im Rahmen von Bestrebungen ausübt, die von den türkischen Sicherheitskräften und dem Geheimdienst als in hohem Maße staatsgefährdend eingestuft werden. So hat der Kläger auf die Frage des Gerichts, welches seine konkreten Tätigkeiten und Aufgabenbereiche im Verein seien, erklärt, er verkaufe Kalender in W und Umgebung, Er sei zuständig für die Jugend (Billard und Fußball). Er nehme auch an Demonstrationen und als Vertreter des Vereins an politischen Veranstaltungen teil. Damit habe er alles Wesentliche gesagt. Diese Aufzählung lässt nur den Schluss zu, dass der Kläger zu 1) allenfalls niedrig profilierte Tätigkeiten ausübt. 73 Der Kläger zu 1) kann sich auch nicht mit Erfolg auf seinen Auftritt im N-TV berufen. Nach der Rechtsprechnung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, 74 vgl. Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, UA S. 72, 75 sind lediglich prominente kurdische Parteifunktionäre, Parlamentsabgeordnete, Schriftsteller oder sonstige vergleichbare Intellektuelle, deren Äußerungen in Gesprächsrunden oder ähnlichen Sendungen als Beweis für Beziehungen zur PKK oder ähnlichen Bestrebungen angesehen werden, gefährdet. Nicht verfolgungsgefährdet sind demgegenüber auch bei Fernsehsendungen diejenigen Personen, die nur die Kulisse abgeben für die eigentlich Agierenden, also insbesondere diejenigen, die sich lediglich als Zuschauer in einem Wortbeitrag in N- TV prokurdisch äußern oder bei einer Fernsehdiskussion nur als im Studio anwesende Zuschauer ins Bild kommen. Der Kläger zu 1) war einer von ca. zwanzig Personen, die bei der Fernsehsendung dabei waren. Sein Name ist nicht erwähnt worden. Sein ca. zweiminütiger Wortbeitrag beschränkte sich auf allgemeine Slogans (vgl. Niederschrift über die mündliche Verhandlung, S. 3). Als er versucht hatte, dieses Forum für einen Aufruf zu einem Besuch eines Festivals „umzufunktionieren", wurde ihm das Wort entzogen. Bei dieser Sachlage ist nicht erkennbar, dass der Wortbeitrag des Klägers zu 1) als exponierte exilpolitische Aktivität, welche eine Rückkehrgefährdung auslösen könnte, eingestuft werden könnte. 76 Auch die Anzeige in der Ausgabe der P Politika vom 0. 0. 2004, mit der die Schließung des N-TV kritisiert und den kurdischen Frauen zum Weltfrauentag gute Wünsche übermittelt worden sind, gehört zu den exilpolitischen Aktivitäten niedrigen Profils, weil es sich um eine Massenerscheinung handelt. 77 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, UA S. 73. 78 Sie ist mithin asylirrelevant. Unabhängig davon lassen der Umstand, dass der „Aufruf" von acht Mitgliedern der Familie Z (unter ihnen die erst sechsjährige Z8) unterzeichnet worden ist, sowie der Zeitpunkt der Veröffentlichung (der Kläger zu 1) hat die Ladung zur mündlichen Verhandlung am 26. Februar 2004 erhalten), Zweifel aufkommen, ob der Anzeige ein echtes politischen Engagement zu Grunde liegt. 79 Auch die Gesamtzahl der für sich genommen niedrig profilierten exilpolitischen Aktivitäten kann diese nicht asyl- oder abschiebungsrechtlich erheblich machen, weil kein Anlass für die Annahme besteht, dass insoweit quantitative in qualitative Gesichtspunkte umschlagen können. 80 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A-, UA S. 62 ff. 81 Sonstige Gründe, welche die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. 82 Die Kläger zu 2) und 3) haben keine eigenen Asylgründe vorgetragen. Eine Gefährdung in der Türkei unter dem Gesichtspunkt der Sippenhaft scheidet aus, da als Vermittler allenfalls ihr Vater in Betracht käme. Da diesem kein Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG zu gewähren ist, sind die Kläger zu 2) und 3 ) erst recht nicht gefährdet. 83 Die Kläger haben schließlich keine Umstände dargetan, die die Abänderung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 18. September 1998 - Gz.: 2338629-163 - hinsichtlich der Feststellungen zum mangelnden Vorliegen der Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses im Sinne des § 53 AuslG rechtfertigen könnten. 84 Die Kläger haben insbesondere keine zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse vorgetragen, die eine Feststellung im Sinne von § 53 Abs. 6 AuslG zu rechtfertigen vermöchten. 85 Diese Bestimmung setzt die Feststellung einer konkreten Gefahr für die dort genannten Rechtsgüter Leib, Leben oder Freiheit voraus, die dem Betroffenen bei einer Abschiebung persönlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen muss. Hierbei kommt es nicht darauf an, von wem die Gefahr ausgeht oder wodurch sie hervorgerufen wird. Soweit die Kläger auf die angebliche Reiseunfähigkeit der Ehefrau des Klägers zu 1) verweisen, handelt es sich nicht um ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis bei den Klägern, vielmehr möglicherweise lediglich um ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis bei der Ehefrau des Klägers zu 1), welches im Übrigen im asylgerichtlichen Verfahren keine Berücksichtigung zu finden vermag; 86 vgl. in diesem Zusammenhang etwa BVerwG, Urt. v. 21. September 1999 - 9 C 12.99 -, DVBl. 2000, 419; vgl. ferner BVerwG, Urt. v. 27. Juli 2000 - 9 C 9.00 -, DBVl. 2001, 211 f. 87 Des Erlasses einer Abschiebungsandrohung bedurfte es mit Blick auf § 71 Abs. 5 S. 1 AsylVfG nicht. 88 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Nichterhebung von Gerichtskosten ergibt sich aus § 83 b Abs. 1 AsylVfG. 89 Der Gegenstandswert bestimmt sich nach Maßgabe des § 83 b Abs. 2 AsylVfG. 90