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Beschluss

13 K 353/01

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2004:0322.13K353.01.00
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Tenor

Der Klägerin wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin T aus L2 beigeordnet, soweit der Beklagte mit Bescheid vom 24. August 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises L1 vom 15. Dezember 2000

unter Ziff. 1 die dort aufgeführten Bescheide in einem über 612,03 DM hinausgehenden Umfang zurücknimmt und mehr als diesen Betrag zurückfordert sowie einen Betrag von 63,91 DM mit dem zurückgeforderten Betrag verrechnet und

unter Ziff. 2 die dort aufgeführten Bescheide hinsichtlich der bewilligten Neben- und Heizkosten widerruft und einen Betrag von 206,65 DM zurückfordert.

Im Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Der Klägerin wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin T aus L2 beigeordnet, soweit der Beklagte mit Bescheid vom 24. August 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises L1 vom 15. Dezember 2000 unter Ziff. 1 die dort aufgeführten Bescheide in einem über 612,03 DM hinausgehenden Umfang zurücknimmt und mehr als diesen Betrag zurückfordert sowie einen Betrag von 63,91 DM mit dem zurückgeforderten Betrag verrechnet und unter Ziff. 2 die dort aufgeführten Bescheide hinsichtlich der bewilligten Neben- und Heizkosten widerruft und einen Betrag von 206,65 DM zurückfordert. Im Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Gründe: Der Antrag der Klägerin, ihr für das mit dem Begehren, den Bescheid vom 24. August 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrats des Kreises L1 vom 15. Dezember 2000 aufzuheben, betriebene Klageverfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin T aus L2 zu bewilligen, hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Gemäß § 166 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) ist einem Beteiligten Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Das Begehren der Klägerin hat jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die angefochtenen Bescheide sind nach derzeitiger Einschätzung rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, soweit der Beklagte dort unter Ziff. 1 die Bescheide vom 21. Februar, vom 8. März, vom 23. März und vom 18. April 2000 teilweise in Höhe eines Betrages von 612,03 DM zurücknimmt und die Klägerin auffordert, diesen Betrag zu erstatten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im Übrigen dürften sie rechtswidrig sein und die Klägerin dadurch in ihren Rechten verletzen. Rechtsgrundlage für die unter Ziff. 1 des Bescheids vom 24. August 2000 erfolgte teilweise Rücknahme der Bewilligung von Sozialhilfe an die Klägerin für den Zeitraum vom 1. März bis 31. Mai 2000 in Höhe von 620,03 DM sind § 45 bzw. § 48 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X). Nach diesen Vorschriften erweist sich die teilweise Rücknahme der Leistungsbewilligungen dem Grunde nach als rechtmäßig. Nach § 45 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 SGB X kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden, wenn sich der Begünstigte nicht auf Vertrauensschutz nach den Absätzen 2 bis 4 berufen kann. Die an die Klägerin gerichteten Bewilligungen von Sozialhilfe für den Zeitraum von März bis Mai 2000 - sie begünstigende Verwaltungsakte - waren rechtswidrig, soweit der Beklagte den nach §§ 11 Abs. 1, 76 Abs. 1 BSHG als Einkommen anzurechnenden Unterhalt in Höhe von 510,00 DM nicht berücksichtigt hat. Die Klägerin kann sich gegenüber der teilweisen Rücknahme nicht auf Vertrauensschutz berufen. Nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X entfällt der Vertrauensschutz des Begünstigten, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die er vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Das Unterlassen richtiger oder vollständiger Angaben steht getätigten Angaben, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig sind, gleich, wenn damit gegen die Verpflichtung nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 des Sozialgesetzbuches - Allgemeiner Teil - (SGB I) verstoßen wird. Urteil der Kammer vom 28. August 2002 - 13 K 5422/00 -; von Wulffen, SGB X, 4. Aufl., 2001, § 45 Rn. 22. Die Klägerin hat den Umstand, dass ihr früherer Ehemann ihr beginnend mit dem Monat März 2000 monatlichen Unterhalt von 510,00 DM zahlte, zumindest in grob fahrlässiger Weise nicht angegeben. Sie ist über ihre Mitteilungspflichten schon mit einer Belehrung unter dem von ihr unterschriebenen Hauptantrag vom 21. Januar 1992 und fortlaufend mit den monatlichen Sozialhilfebescheiden unterrichtet worden. Zugleich ist auch im Sinne von § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X davon auszugehen, dass die Klägerin die aus der Unterhaltszahlung folgende Rechtswidrigkeit der Hilfegewährung für März 2000 zumindest in grob fahrlässiger Weise nicht kannte. Denn es musste sich ihr aufdrängen, dass sich ihr Hilfeanspruch durch den nicht berücksichtigten Unterhalt reduzierte und ihr der Beklagte deshalb zu viel Sozialhilfe gewährt hatte. Der Beklagte hat im Bescheid vom 24. August 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2000 eine nach dem in § 114 VwGO umschriebenen Maßstab nicht zu beanstandende Ermessensentscheidung getroffen. Es kann dahinstehen, ob die teilweise Rücknahme für den Monat März 2000 richtigerweise auf § 48 Abs. 1 SGB X zu stützen war, weil auch dessen Voraussetzungen erfüllt sind. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, wenn eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten ist, die bei Erlass des Verwaltungsaktes vorgelegen haben. Wird nach Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen erzielt, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, soll der Verwaltungsakt nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Satz 3 SGB X ab Beginn des Anrechnungszeitraums des Einkommens aufgehoben werden. Der Klägerin ist nach der Gewährung der Sozialhilfe für den Monat März 2000 mit Bescheid vom 21. Februar 2000 auf Grund des Unterhaltsvergleichs mit ihrem früheren Ehemann vom 25. Februar 2000 der monatliche Unterhalt von 510,00 DM erstmalig am 2. März 2000 zugeflossen. Dieser Betrag war ab dem 1. März 2000 nach §§ 11 Abs. 1, 76 Abs. 1 BSHG anzurechnen, wodurch sich ihr Hilfeanspruch verringerte. Jedoch bestehen der Höhe nach an der Rechtmäßigkeit der teilweisen Rücknahme Zweifel. Die Möglichkeit zur Aufhebung bzw. Rücknahme nach §§ 45, 48 SGB X ist nur eröffnet, „soweit" der Verwaltungsakt rechtswidrig ist (§ 45 SGB X) bzw. nach Erlass des Verwaltungsakts Einkommen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X). Für den Monat März 2000 erfolgte die teilweise Aufhebung ausweislich der Anlage zum Bescheid vom 24. August 2000 in einem Umfang von 240,01 DM. Nach den in dieser Anlage dokumentierten zutreffenden Berechnungen des Beklagten für März 2000 wurde an die Klägerin tatsächlich Sozialhilfe in Höhe von 457,52 DM gezahlt, obwohl ihr nur 217,51 DM zustanden. Damit wurden ihr 240,01 DM zu viel gezahlt, was die Hilfegewährung insofern rechtswidrig macht und die Rücknahme in dieser Höhe rechtfertigt. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat der Beklagte auch zu Recht gezahlte Sozialhilfe von 457,52 DM angesetzt. Der mit Bescheid vom 21. Februar 2000 für März 2000 gewährte Betrag von 414,32 DM wurde nämlich mit Änderungsbescheid vom 7. März 2000 nochmals um 43,20 DM ergänzt, die sich aus der Anrechnung geringeren Einkommens aus der Tätigkeit für die Fa. T1 ergaben. Auch für den Monat April 2000 hat der Beklagte die Hilfegewährung mit Bescheid vom 23. März 2000 in Höhe von 240,01 DM in zulässiger Weise zurückgenommen. Dies ergibt sich aus der an die Klägerin gezahlten Sozialhilfe in Höhe von 659,92 DM und der ihr nach den nicht zu beanstandenden Berechnungen des Beklagten in der Anlage zum Bescheid vom 24. August 2000 zustehenden Hilfe von 419,91 DM. Für den Monat Mai 2000 durfte der Beklagte die Bewilligung vom 18. April 2000 nur in Höhe eines Betrages von 132,01 DM zurücknehmen, weil sie nur in diesem Umfang rechtswidrig war. Dass die für diesen Monat in der Anlage zum Bescheid vom 24. August 2000 ansonsten zutreffend berechnete Rückforderung um 8,00 DM zu hoch liegt, ergibt sich aus der Höhe des angerechneten Erwerbseinkommens von 670,00 DM, welches richtigerweise mit 660,00 DM anzusetzen war (Verdienstbescheinigung der Fa. T1 vom 30. April 2000: 520,00 DM; Bescheinigung der Eheleute M vom 31. Mai 2000: 140,00 DM). Hierbei war zu berücksichtigen, dass das Gehalt für April 2000 tatsächlich erst am 3. Mai 2000 bei der Klägerin einging (Kontoauszug zu ihrem Konto bei der Sparkasse H Nr. 00 00 00 vom 28. April 2000). Da Einkommen nach der Zuflusstheorie in dem Monat zu berücksichtigen ist, in dem es dem Hilfeempfänger tatsächlich zufließt, vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Februar 1999 - 5 C 35/97 -, NJW 1999, 3649, - 5 C 16/98 -, NJW 1999, 3210, und - 5 C 14/98 -, NJW 1999, 3137; Urteil vom 19. Februar 2001 - 5 C 4.00 -, FEVS 52, 439, war das Gehalt für April 2000 im Mai 2000 zu berücksichtigen. Aus der Bescheinigung der Eheleute M geht hingegen hervor, dass die Klägerin für ihre Arbeit im Mai 2000 von ihnen 140,00 DM „erhalten hat", was auf einen Zufluss dieser Mittel im Mai 2000 schließen lässt. Wenn somit von einem um 10,00 DM niedrigeren Erwerbseinkommen im Mai 2000 auszugehen war, so änderte sich auch der abzusetzende Freibetrag nach § 76 Abs. 2a BSHG von 152,89 DM auf 150,89 DM. Das nach § 76 BSHG anzurechnende Einkommen der Klägerin für Mai 2000 lag danach um 8,00 DM niedriger (bei 1003,57 DM), weshalb sich der tatsächliche Hilfeanspruch der Klägerin um 8,00 DM auf 126,31 DM erhöhte und somit nur 132,01 DM zu viel gezahlt wurden. Bei sämtlichen vorstehenden Berechnungen geht das Gericht davon aus, dass der Beklagte einen angemessenen Betrag vom Erwerbseinkommen der Klägerin nach § 76 Abs. 2a BSHG abgesetzt hat. Nach dieser Vorschrift sind bei Personen, die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten, vom Einkommen über die Bereinigung nach § 76 Abs. 2 BSHG hinaus Beträge in angemessener Höhe abzusetzen. Dieser Absetzungsbetrag soll zum einen der Deckung des durch die Erwerbstätigkeit entstehenden zusätzlichen Bedarfs dienen, soweit dieser nicht bereits durch die Absetzungsmöglichkeit nach § 76 Abs. 2 Nr. 4 BSHG erfasst wird, und zum anderen einen Anreiz bieten, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 2001 - 5 C 27.00 -, BVerwGE 115, 331. Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen den gewöhnlichen Erwerbstätigen (Nr. 1) und Hilfeempfängern, die in ihrem Leistungsvermögen beschränkt sind (Nr. 2) bzw. an einer im Einzelnen näher beschriebenen Behinderung leiden [Nr. 3 a) und b) i.V.m. Verordnung zur Durchführung des § 76 Abs. 2a Nr. 3 b) BSHG]. Eine Rechtsverordnung über die Höhe des Absetzungsbetrages nach § 76 Abs. 3 BSHG wurde bisher nicht erlassen. Deshalb obliegt es dem Beklagten als Rechtsanwender, den Begriff der angemessenen Höhe in § 76 Abs. 2a BSHG auszulegen und die Norm dementsprechend anzuwenden. Dem Gericht obliegt die Überprüfung, ob die Auslegung und Anwendung des § 76 Abs. 2a BSHG durch den Beklagten rechtmäßig ist. Weil es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, unterliegt die ‚Angemessenheit' der Höhe des Absetzungsbetrages im Einzelfall voller gerichtlicher Kontrolle. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 2001, a. a. O., S. 338. Der Beklagte hat den Absetzungsbetrag in der Weise berechnet, dass er zunächst vom nach § 76 Abs. 2 BSHG bereinigten Einkommen einen Betrag von 30,00 DM absetzt und vom hieraus folgenden Betrag einen weiteren Betrag von 20 v.H. abzieht, insgesamt jedoch maximal die Hälfte des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes (vgl. Schreiben des Beklagten an die Klägerin vom 16. Oktober 2000). Hierdurch verblieb etwa bei der Berechnung des nach § 76 BSHG anzurechnenden Einkommens im März 2000 nach dem Bescheid vom 24. August 2000 von dem Einkommen aus der Tätigkeit für die Fa. T1 (546,00 DM) nach Bereinigung gemäß § 76 Abs. 2 BSHG um Beträge für Versicherungen (15,54 DM) und die Arbeitsmittelpauschale (10,00 DM) - bereinigt: 520,46 DM - und nach Abzug des Freibetrags von 128,09 DM ein anzurechnender Betrag von 392,37 DM. Ob der so berechnete Absetzungsbetrag nach § 76 Abs. 2a BSHG angemessen ist, hängt davon ab, welcher der in der Vorschrift aufgeführten Personengruppen die Klägerin zuzuordnen ist. Denn nach dieser Vorschrift sollen die Anstrengungen des Hilfe Suchenden, wie die Gliederung der Norm in ihre drei Unternummern deutlich macht, um so mehr „belohnt" werden, als dieser trotz beschränkten subjektiven Leistungsvermögens einem Erwerb nachgeht. Für die Klägerin ist ein Betrag nach § 76 Abs. 2a Nr. 1 BSHG abzusetzen. Dies gilt ungeachtet dessen, dass nach dem im Unterhaltsprozess der Klägerin gegen ihren früheren Ehemann (Amtsgericht H - 00 F 000/00 -) erstatteten Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Stadt E vom 15. März 1999 bei ihr auf Grund ihres Zustandes nach Bypass-Operation mit mäßiger Einschränkung der kardialen Belastbarkeit, einem Halswirbelsäulensyndrom mit Ausstrahlung in die Schultern, einer leichten Schwerhörigkeit links und einer hormonellen Störung von einer eingeschränkten Belastbarkeit auszugehen ist. Das Gutachten schließt aus der eingeschränkten Belastbarkeit, dass sie einer leichten frauenüblichen halbschichtigen Erwerbstätigkeit nachgehen könnte, wobei körperliche Belastungen, wie z. B. ständige Putztätigkeiten, nicht ausgeübt werden könnten. Das im gleichen Verfahren ergangene Urteil des Amtsgerichts H vom 23. Juli 1999 geht von selbigen Einschränkungen der Klägerin aus. Auch wenn die Klägerin hiernach im Grundsatz eine Person mit beschränktem Leistungsvermögen sein dürfte, so ist das von ihr erzielte Erwerbseinkommen gleichwohl nicht nach § 76 Abs. 2a Nr. 2 BSHG zu behandeln. Unter Erwerbstätigen mit beschränktem Leistungsvermögen im Sinne der Nr. 2 sind Personen zu verstehen, die mit besonderer Einsatzkraft oder Anwendung besonderer Tatkraft einer Beschäftigung nachgehen, obwohl dies von ihnen wegen persönlicher Belastungen oder Einschränkungen nicht erwartet bzw. ihnen nicht zugemutet werden kann. Vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 27. Dezember 2000 - 7 S 348/99 -, FEVS 52, 425. Bei einer Person wie der Klägerin, die auf Grund körperlicher Einschränkungen nur in zeitlich beschränktem Umfang und nach der Schwere der Tätigkeiten auch nur in leichtem Umfang einem Erwerb nachgehen kann, liegt ein beschränktes Leistungsvermögen in diesem Sinne im Grundsatz vor. Jedoch wird solchen Personen nach Sinn und Zweck des erhöhten Absetzungsbetrags nach Nr. 2 dieser nur dann zu gewähren sein, wenn sie in einem Umfang einem Erwerb nachgehen, der in zeitlicher oder anderer Hinsicht das ihnen nach ihren Einschränkungen Zumutbare überschreitet. Vgl. VGH Mannheim, a. a. O., S. 426ff. Hieraus folgt, dass diejenige erwerbstätige Person mit eingeschränktem Leistungsvermögen, die einer ihren Einschränkungen entsprechenden Tätigkeit nachgeht, nicht unter Nr. 2 fällt, da sie keine besondere Tat- oder Einsatzkraft an den Tag legt. Die von der Klägerin ausgeübte Erwerbstätigkeit im hier relevanten Zeitraum entspricht nach derzeitigem Erkenntnisstand ihren körperlichen Einschränkungen. Nach den vorgelegten Verdienstbescheinigungen der Fa. T1 hat die Klägerin von März bis Mai 2000 monatlich 40 bis 46 Stunden gearbeitet, was ca. 10 Stunden wöchentlich entspricht und sich deshalb weit unterhalb einer halbschichtigen Tätigkeit bewegt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin dort eine Tätigkeit ausgeübt hätte, die qualitativ nach ihren Anforderungen über die der Klägerin möglichen leichten frauenüblichen Tätigkeiten hinausginge. Nach dem Arbeitsvertrag der Klägerin mit Herrn T1 vom 30. August 1999 wird die Klägerin als „Haushilfe" beschäftigt. Soweit sie im April und Mai 2000 noch maximal drei Stunden/Woche zusätzlich für die Eheleute M geputzt hat, so hält sich ihre gesamte Arbeitszeit noch deutlich innerhalb des Rahmens der halbschichtigen Tätigkeit. Auch wenn die Putztätigkeit eine körperlich belastendere Tätigkeit darstellen dürfte, die ihr nach dem Gutachten nicht ständig zugemutet werden kann, so macht dies zeitlich nur einen Bruchteil der möglichen halbschichtigen Erwerbstätigkeit (von bis zu ca. 20 Stunden/Woche) aus, weshalb dies den ihr nach dem Gutachten vom 15. März 1999 zumutbaren Rahmen (ausgeschlossen wurden nur „z. B. ständige Putztätigkeiten") nicht übersteigen dürfte. Auch die Klägerin selbst geht, wie sich ihrem Schreiben vom 20. November 2000 entnehmen lässt, davon aus, dass sie „im Rahmen ihrer gesundheitlichen Möglichkeiten" einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Der hiernach vom Erwerbseinkommen der Klägerin nach § 76 Abs. 2a Nr. 1 BSHG abzusetzende Freibetrag ist vom Beklagten auch in einer den Zwecken der Vorschrift unter Beachtung der dem Sozialhilferecht insgesamt innewohnenden Zielsetzungen entsprechenden Weise konkretisiert worden. Das Bundesverwaltungsgericht hat zu § 76 Abs. 2a Nr. 1 BSHG entschieden, dass eine Praxis nicht zu beanstanden ist, die zunächst vom nach § 76 Abs. 2 BSHG bereinigten Erwerbseinkommen einen Sockelbetrag von 12,5 v.H. des Regelsatzes für einen Haushaltsvorstand und vom darüber hinausgehenden Einkommen nochmals einen Steigerungsbetrag von 10 v.H. absetzt. BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 2001, a. a. O., S. 339. Die Methode des Beklagten zur Berechnung des Freibetrags unterscheidet bei genauer Betrachtung ebenfalls nach Sockel- und Steigerungsbetrag, da zunächst vom bereinigten Einkommen 30,00 DM abgezogen werden (Sockelbetrag) und vom übersteigenden Einkommen 20 v.H. abgesetzt werden (Steigerungsbetrag). Dass zur Ermittlung des gesamten Absetzungsbetrages auf den Steigerungsbetrag nochmals 30,00 DM aufgeschlagen werden, dient nur dazu, die vor Ermittlung des Steigerungsbetrages als Sockelbetrag vom Einkommen abgezogenen 30,00 DM in den Absetzungsbetrag aufzunehmen. Da der Regelsatz eines Haushaltsvorstandes im Zeitraum vom 1. Juli 1999 bis zum 30. Juni 2000 547,00 DM betrug, entsprechen 30,00 DM einem Sockelbetrag von ca. 5,5 v.H. Dies weicht von der Berechnungsmethode, die das BVerwG unbeanstandet gelassen hat, in relativer Hinsicht für den Sockelbetrag um 7 v.H. nach unten und für den Steigerungsbetrag um 10 v.H. nach oben ab. Auf den zu entscheidenden Zeitraum angewandt, hätte die vom BVerwG unbeanstandete Berechnungsmethode zur Folge, dass vom bereinigten Einkommen für März 2000 (520,46 DM) ein Sockelbetrag von 68,38 DM (12,5 v.H. des damaligen Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes - 547,00 DM) und vom darüber hinausgehenden Betrag ein Steigerungsbetrag von 45,21 DM (10 v.H. von [520,46 DM - 68,38 DM]) abzusetzen wäre, was zu einem Freibetrag von insgesamt 113,58 DM führen würde. Der Beklagte hat hingegen 128,09 DM abgesetzt. Für April wäre unter Anwendung der vom BVerwG nicht beanstandeten Methode ein Freibetrag von 118,78 DM abzusetzen (68,38 DM + 10 v.H. von [572,46 DM - 68,38 DM]). Der Beklagte hat 138,49 DM abgesetzt. Für Mai ergäbe sich ein Freibetrag von 125,98 DM (68,38 DM + 10 v.H. von [644,46 DM - 68,38 DM]) gegenüber vom Beklagten abgesetzten 152,89 DM. Da der Beklagte danach im zu entscheidenden Zeitraum Beträge abgesetzt hat, die über die nach Auffassung des BVerwG jedenfalls angemessenen hinausgingen, ist diese Berechnungsmethode aus Sicht der Klägerin nicht zu beanstanden. Weil die Rückforderung von gewährter Sozialhilfe nach § 50 Abs. 1 SGB X möglich ist, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, durfte der Beklagte unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen nicht mehr als 612,03 DM von der Klägerin zurückfordern. Die zugleich ausgesprochene teilweise Verrechnung des gemäß Ziff. 1 des Bescheides vom 24. August 2000 zurückgeforderten Betrages mit Sozialhilfe für den Monat Juni 2000 in Höhe von 63,91 DM, die mit Bescheid vom selben Tage gewährt wurde, ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Verrechnung kann sich allein auf § 25a Abs. 1 BSHG stützen, dessen Voraussetzungen jedoch nicht vorliegen. Eine solche Aufrechnung des Sozialhilfeträgers mit einem aus Rücknahme und Rückforderung von bewilligten Leistungen folgenden Anspruch setzt voraus, dass der Rücknahme- und Rückforderungsbescheid, aus dem sich der Anspruch ergibt, bestandskräftig oder für sofort vollziehbar erklärt ist. Vgl. VG Darmstadt, Beschluss vom 1. Juli 1998 - 6 G 882/98 -, info also 1999, 207f. Da sich die in Höhe von 63,91 DM verrechnete Forderung des Beklagten aus der teilweisen Aufhebung bzw. Rücknahme und Rückforderung mit Bescheid vom 24. August 2000 ergibt, gegen den die Klägerin Widerspruch erhoben und den der Beklagte nicht für sofort vollziehbar erklärt hat, fehlt es bereits an dieser Voraussetzung. Der in Ziff. 2 des Bescheides vom 24. August 2000 enthaltene Widerruf der dort genannten Bescheide ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Dieser kann jedenfalls nicht auf § 47 Abs. 1 Nr. 1 SGB X gestützt werden. Zum einen ist die dahingehende Begründung des Bescheides vom 24. August 2000 im Widerspruchsbescheid vom 15. Dezember 2000, in dessen Gestalt der Ausgangsbescheid nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO Gegenstand des Klageverfahrens ist, nicht aufrechterhalten worden. Zum anderen erstreckt sich der teilweise Widerruf der sieben im Jahr 1999 ergangenen Bescheide auf die Vergangenheit. Auf Grund eines Widerrufsvorbehalts kann jedoch gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 SGB X nach dem eindeutigen Wortlaut nur für die Zukunft widerrufen werden. Vgl. LSG Niedersachsen, Beschluss vom 18. Oktober 2001 - L 3 KA 72/01 ER -; H. Pickel, SGB X, Stand Februar 2003, § 47 Rn. 27; Hauck/ Haines/ Noftz, SGB- Gesamtkommentar, 27. Lieferung, Stand Dezember 2000, § 47 SGB X Rn. 1; von Wulffen, SGB X, 4. Aufl., 2001, § 47 Rn. 11. Ob die Beifügung des Widerrufsvorbehalts zu den Sozialhilfebescheiden überhaupt nach § 32 Abs. 1 SGB X zulässig war, kann deshalb offen bleiben. Der Widerruf kann auch nicht auf § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB X gestützt werden. Entgegen den Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 15. Dezember 2000 liegen die Voraussetzungen eines Widerrufs nach dieser Vorschrift nicht vor. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB X kann ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, der eine Geld- oder Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks zuerkennt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird. Die Sätze 2 bis 5 der Norm enthalten weitere Regelungen für den Vertrauensschutz, der einem Widerruf für die Vergangenheit entgegenstehen kann. Die mit Ziffer 2 des Bescheides vom 24. August 2000 teilweise widerrufenen Bescheide fallen schon nicht in den Anwendungsbereich des § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB X, da sie zwar rechtmäßige begünstigende Verwaltungsakte sind, jedoch keine Leistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks zuerkennen. Dies ist nur bei im begünstigenden Verwaltungsakt selbst getroffenen Zweckbestimmungen zur Verwendung der bewilligten Geld- oder Sachleistung der Fall. Vgl. BSG, Urteil vom 14. Dezember 2000 - B 11 AL 63/00 R -, FEVS 52, 385. Dieses schon vom Wortlaut der Vorschrift nahe gelegte Verständnis wird durch deren Entstehungsgeschichte bestätigt. § 47 Abs. 2 SGB X wurde durch das Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 2. Mai 1996 (VwVf- ÄndG, BGBl. I S. 656) eingefügt. Durch diese Novelle wurde die zuvor in § 44a BHO enthaltene Möglichkeit der Rückforderung von Zuwendungen in § 49 VwVfG und § 47 Abs. 2 SGB X integriert. Hierbei wurde das Bedürfnis zur Rückforderung von öffentlichen Mitteln, die zur Erfüllung eines im öffentlichen Interesse liegenden bestimmten Zwecks gewährt werden, damit begründet, dass es der konkreten Zweckbestimmung entspreche, dass die Verwendung vom Empfänger nachgewiesen werden müsse und dass diese zurückgefordert werden könnten, wenn und soweit der Zweck nicht erreicht werde. Gerade dies unterscheidet solche Leistungen von dem großen Bereich derjenigen Zahlungen aus öffentlichen Kassen, durch die der gesetzliche Zweck bereits unmittelbar verwirklicht wird, wie es z.B. für einen Großteil der Sozialleistungen gelte. Dementsprechend wurde im Gesetzgebungsverfahren darauf hingewiesen, dass im Sozialgesetzbuch von der Widerrufsmöglichkeit solche Verwaltungsakte nicht erfasst würden, die im Rahmen der allgemeinen Zwecksetzung von Sozialleistungen ergingen oder die die allgemeine Zweckbestimmung von Gesetzen wiederholen oder präzisieren. Vgl. BSG, a.a.O., unter Verweis auf BTDrucks. 13/1534, S. 5 und S. 8. Der Ausgestaltung der konkreten Widerrufsmöglichkeiten, die nach Nr. 1 nur eröffnet sind, wenn die Leistung nicht zu dem bestimmten Zweck „verwendet" wird, wird zudem entnommen, dass ein Widerruf nur in Betracht kommt, wenn ein Empfänger den im Verwaltungsakt festgelegten „Leistungsverwendungszweck" nicht erfüllt. BSG, a.a.O. In Betracht kommt insofern allein, den widerrufenen Bescheiden die Zwecksetzung zu entnehmen, dass, soweit in ihnen Beträge für Neben- und Heizkosten enthalten waren, diese allein der Deckung dieser Kosten in tatsächlicher, gegebenenfalls nach Abrechnung zu bestimmender Höhe dienten. Auch wenn in den teilweise widerrufenen Bescheiden die gesonderte Aufführung der Heizkosten bei der Bedarfsberechnung und der im Teil „Belehrung" enthaltene Hinweis auf die Widerrufsmöglichkeit (durch einen Widerrufsvorbehalt) bei späteren Rückzahlungen aus Heiz- oder Nebenkostenvorauszahlungen auf Grund geringen Verbrauchs in diese Richtung hindeuten, so enthalten diese Bescheide doch keine konkrete Zweckbestimmung im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB X. Die Leistung, die gewährt wird, ist „Hilfe zum Lebensunterhalt", wie sich auch der Überschrift vor der Bedarfsberechnung auf Seite 1 der entsprechenden Bescheide (z.B. dem Bescheid für Juli 1999 vom 22. Juni 1999) entnehmen lässt. Die Nebenkosten erscheinen überhaupt nicht gesondert in der Aufstellung und die Heizkosten allein unter dem Stichwort „Heizpauschale". Die Heiz- und Nebenkosten sind hier nur Berechnungspositionen des generellen Bedarfs „Lebensunterhalt". Dessen Deckung dient auch die Gewährung der Hilfe zum Lebensunterhalt, wobei dieser Zweck nicht noch besonders in den Bescheiden hervorgehoben wird. Eine spezielle „Heiz- und Nebenkostenhilfe" wird hier, auch unter Berücksichtigung des in der Belehrung enthaltenen Widerrufsvorbehalts, nicht gewährt. Die nicht gesondert in den Bescheiden angelegte Zweckbestimmung ist vielmehr der allgemeine, den §§ 11, 12 BSHG zu entnehmende Zweck, die Kosten des Lebensunterhalts für ein menschenwürdiges Leben (§ 1 Abs. 2 BSHG) zu übernehmen. Unabhängig davon, dass in den widerrufenen Bescheiden demnach schon keine Zweckbestimmung im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB X enthalten sein dürfte, so spricht auch Viel dafür, dass entgegen der im Widerspruchsbescheid vertretenen Auffassung ein Fall, in dem die Leistung nicht mehr für den festgelegten Zweck verwendet wird, nicht vorliegt. Wenn man eine Zweckbestimmung in den teilweise widerrufenen Bescheiden sehen wollte, so läge diese in Bezug auf die Neben- und Heizkosten allein darin, Mittel für die an den Vermieter zu entrichtenden Vorauszahlungen für Neben- und Heizkosten zur Verfügung zu stellen. Dies ergibt sich daraus, dass der Sozialhilfeträger die notwendige Wärme und die von den Nebenkosten erfassten Leistungen nicht als Sachleistungen zur Verfügung stellen kann, weshalb der Bedarf darin besteht, dass der Sozialhilfeträger dem Hilfe Suchenden Geldmittel zur Verfügung stellt, die dieser benötigt, um die Lieferung von Wärme und die mit den Nebenkosten abgegoltenen Leistungen durch den Vermieter bezahlen zu können. Da sich im Vorhinein weder die zum Zwecke ausreichender Erwärmung der Unterkunft erforderliche Wärmemenge noch der dafür (und für die Nebenkosten in entsprechender Weise) erforderliche Kostenaufwand feststellen lassen, beschränken sich die Berechtigung des Vermieters und die Verpflichtung des Mieters auf die Forderung bzw. Zahlung von Vorausleistungen, auch während der Monate, in denen eine Beheizung der Unterkunft tatsächlich nicht erforderlich ist. Hieraus ergibt sich, dass der von der Sozialhilfe zu deckende gegenwärtige Bedarf in den jeweiligen Bewilligungszeiträumen die entsprechenden Abschlagszahlungen sind, unabhängig davon, in welcher Höhe der tatsächliche Verbrauch liegt. Eventuelle Nachzahlungen infolge von Heiz- oder Nebenkostenabrechnungen stellen einen neuen Bedarf dar. Aus solchen Abrechnungen folgende Rückzahlungen des Vermieters an den Hilfeempfänger sind als Einkommen in dem jeweiligen Monat zu behandeln. Vgl. zu diesem System der Bedarfsdeckung für Heiz- und Nebenkosten: BVerwG, Urteil vom 4. Februar 1988 - 5 C 89/85 -, BVerwGE 79, 46; OVG NRW, Urteil vom 17. Oktober 2000 - 22 A 5519/98 -. Wenn somit der gedeckte Bedarf nicht in den Heiz- und Nebenkosten in nachträglich festgestellter tatsächlicher Höhe, sondern in den jeweiligen Abschlagszahlungen liegt, dann ist der Zweck dieser Gewährung, wenn man diesen den teilweise widerrufenen Bescheiden entnehmen wollte, mit der Zahlung der jeweiligen Vorauszahlungen an den Vermieter der Klägerin jedenfalls erfüllt und auch durch die nachträgliche Abrechnung nicht teilweise entfallen. Denn die Rückzahlung durch den Vermieter auf Grund eines bei nachträglicher Abrechnung festgestellten geringeren Verbrauchs ist nicht Zweckfortfall bezüglich der Vorauszahlung, sondern eine neue Bedarfs- und Einkommenslage, die eventuell die Gewährung weiterer Hilfe oder die Anrechnung der Rückzahlung als Einkommen nach sich ziehen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Februar 1988, a. a. O.; OVG NRW, Urteil vom 17. Oktober 2000, a. a. O. Auf die Frage, ob der teilweise Widerruf in zutreffender Höhe erfolgte, was insbesondere in Bezug auf 22,00 DM für den Monat August 1999 fraglich ist, weil diese soweit ersichtlich der Tochter der Klägerin gewährt worden sein dürften und dann auch dieser gegenüber zu widerrufen wären, kommt es nicht mehr an. Daraus ergibt sich notwendig, dass auch die Rückforderung der aus dem Widerruf folgenden 206,65 DM nach derzeitiger Einschätzung rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt. Soweit Prozesskostenhilfe bewilligt wird, liegen die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen der Bewilligung vor, wie sich schon aus dem Umstand ergibt, dass die Klägerin gegenwärtig vom Beklagten laufende Hilfe zum Lebensunterhalt bezieht.