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Urteil

14 K 4774/03.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2004:0323.14K4774.03A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 Der im Jahre 1961 geborene Kläger hat bereits einmal erfolglos ein Asylverfahren in der Bundesrepublik Deutschland betrieben. Seine Klage gegen den ablehnenden Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 08.11.1993 wies das erkennende Gericht mit Urteil vom 21.09.1995 Az: 4 K162/94.A ab. Das Oberverwatungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen wies den Antrag auf Zulassung der Berufung mit Beschluss vom 23.11.1995 Az: 13 A 6461/95.A zurück. 3 Unter dem 05.06.2003 stellte der Kläger einen auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen gemäß § 53 Abs. 6 AuslG beschränkten Antrag. Er machte geltend, er habe Ende März/Anfang April 2003 einen schweren Arbeitsunfall erlitten und nach der Genesung einen ebenso schweren zweiten Unfall. Es würde für ihn und seine Familie eine besondere Härte darstellen, wenn sie in ihre ursprüngliche Heimat zurückkehren müssten. Nach dem vorgelegten Befundbericht des N1 Krankenhauses L vom 06.05.2003 wurde der Kläger dort vom 05.05.2003 bis 07.05.2003 stationär wegen u.a. eines Schädel-Hirn-Traumas, traumatischer Subarachnoidalblutung, Rippenfraktur 1. Rippe rechts, generalisiertem Hirnödem und Felsenbeinfraktur behandelt. Hinsichtlich der weiteren Behandlung sahen die behandelnden Ärzte keine Indikation zu einer operativen Therapie. Sie empfahlen weitere krankengymnastische Übungen und eine Schmerzbehandlung. 4 Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 3.7.2003 den Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 8.11.1993 hinsichtlich der Feststellung der Voraussetzungen des § 53 AuslG ab. 5 Der Bescheid wurde dem Kläger am 11.=7.2003 zugestellt. 6 Der Kläger hat am 21.07.2003 Klage erhoben, mit der er ergänzend vorträgt, das Bundesamt lege die Krankenbericht so aus, als ob er bereits wieder vollständig genesen sei. Dies sei aber leider noch immer nicht der Fall. Er sei noch immer arbeitsunfähig sei, weil er seine Arme und Beine noch nicht wieder in ausreichendem Maße einsetzen könne. Zudem sei seine Denkweise und Denkschnelligkeit stark eingeschränkt. Er sei auf die eingehenden Behandlungen in der Bundesrepublik Deutschland angewiesen, da entsprechende Behandlungsmöglichkeiten in seinem Heimatland nicht gegeben seien. 7 Im Termin der mündlichen Verhandlung legte der Kläger ein ärztliches Attest des Neurologischen Therapiecentrums gemGmbH E vom 22.3.2004 vor, wonach er zusätzlich zu den bereits vorgetragenen Erkrankungen u.a. auch an einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung mit flash-backs, Vermeidungsverhalten, erhöhtem Angstniveau und phobischen Ängsten sowie einer mittelgradig depressiven Episode mit Antriebsstörung, Zukunftsängsten und körperlichen Symptomen leide. 8 Der Kläger beantragt, 9 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 3.7.2003 zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG bestehen. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie auf die Auskünfte und sonstigen Erkenntnisse ergänzend Bezug genommen, auf die der Kläger hingewiesen worden ist. 13 Entscheidungsgründe: 14 Die Klage ist unbegründet. 15 Der Bescheid des Bundesamtes vom 03.07.2003 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Er hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG vorliegen. In seiner Person ist im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG kein Abschiebungshindernis im Sinne des § 53 AuslG gegeben. 16 Hier kommt allein § 53 Abs. 6 AuslG in Betracht. Anhaltspunkte dafür, dass einer Rückführung des Klägers anderweitige als gesundheitliche zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse entgegenstehen könnten, liegen nicht vor. 17 Auch in gesundheitlicher Hinsicht besteht für den Kläger im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland keine erhebliche konkrete Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Die Anwendung der genannten Vorschrift setzt die Feststellung einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit voraus. Dabei muss eine beachtliche Wahrscheinlichkeit bestehen, dass dem Ausländer bei einer Rückkehr die in der Vorschrift genannte Gefahr droht. 18 Vgl. OVG NW, Beschluss vom 23. März 1994 - 18 B 254/93 -; VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 2. September 1993 - A 14 S 482/93 -, EZAR 043 Nr. 2, S. 4f. 19 Zu den zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann auch die Gefahr gehören, dass sich eine Erkrankung des ausreisepflichtigen Ausländers in seinen Heimatstaat wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind. 20 Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1998 - 9 C 13.97 -, NVwZ 1998, S. 973f. -; OVG NW, Beschluss vom 20.10.2000 - 18 B 1520/00 -. 21 Die anspruchsbegründenden Tatsachen sind schlüssig mit genauen Einzelheiten darzulegen. Widersprüchliches oder im Verfahren sich steigerndes Vorbringen genügt diesen Anforderungen in der Regel nicht, falls die Unstimmigkeiten nicht überzeugend aufgelöst werden, 22 BVerwG, Beschluss vom 20. August 1974 - BVerwG 1 B 15.74 -, Buchholz 402.24, § 28 AuslG (a.F.) Nr. 6. 23 Diese Voraussetzungen sind im Falle des Klägers nicht gegeben. Das Gericht folgt zunächst den umfassenden Ausführungen des Bundesamtes in dem angefochtenen Bescheid und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe nach Maßgabe des § 77 Abs. 2 AsylVfG ab. 24 Ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass die Krankheiten, an denen der Kläger ausweislich der vorgelegten Atteste leidet, sämtlich im Kosovo behandelbar sind. 25 Die körperlichen Erkrankungen, die bei ihm als Folge der erlittenen Arbeitsunfälle bestehen, bedürfen lt. der vorgelegten Atteste einer krankengymnastischen Behandlung und einer Schmerzbehandlung. Krankengymnastik kann auf Grund der Anleitung in der Bundesrepublik Deutschland auch im Heimatland selbsttätig durchgeführt werden. Schmerzmittel sind auch im Kosovo verfügbar. 26 Auch die erst im Termin der mündlichen Verhandlung vorgetragenen psychischen Erkrankungen (Depressionen und posttraumatische Belastungsstörung) - unterstellt, diese liegen beim Kläger tatsächlich vor - sind sämtlich nunmehr auch im Kosovo behandelbar. Dies ergibt sich aus den neuesten Auskünften und Erkenntnissen, die in die mündliche Verhandlung eingeführt wurden und die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind (vgl. Auskünfte des Deutschen Verbindungsbüros Kosovo Pristina vom 02.07.2003 an das Landeseinwohneramt Berlin und vom 19.11.2003 an das VG Düsseldorf; Auswärtiges Amt vom 20.11.2003 an das VG Kassel; vgl. auch Beschluss des OVG NW vom 22.12.2003 - 13 A 4646/03.A -, wonach die Frage, ob psychische Erkrankungen im Kosovo behandelbar sind, eindeutig zu bejahen ist). Nach der Auskunft des Deutschen Verbindungsbüros Pristina vom 19.11.2003 an das VG Düsseldorf können psychische Erkrankungen wie schwere Depressionen oder posttraumatische Belastungsstörungen im Kosovo sowohl medikamentös als auch durch Gesprächstherapien behandelt werden. 27 Diese Behandlungsmöglichkeiten sind für den Kläger auch erlangbar. Die genannten Therapieangebote stehen nach der oben zitierten Auskunft des Deutschen Verbindungsbüros vom 19.11.2003 allen Volkszugehörigen offen. Die Kosten für die Inanspruchnahme der ärztliche Leistungen schwanken danach zwischen Kostenfreiheit bei Behandlung in den kommunalen „Mental Health Care Centers" und 35 bis 45 Euro für eine Konsultation von 45 Minuten bei einem der frei praktizierenden Fachärzte. Die Wartezeiten für den ersten Behandlungstermin belaufen sich auf ca. 1 Woche. 28 Soweit der UNHCR in seiner Auskunft vom 22.07.2003 an die Stadt Leipzig davon ausgeht, dass schwer wiegende psychische Krankheiten derzeit im Kosovo nicht ausreichend behandelbar sind, so handelt es sich um eine Wertung hinsichtlich der Erreichbarkeit einer therapeutischen Behandlung. Auch nach dieser Auskunft gibt es aber im Kosovo psychiatrische Dienste, klinische Psychologen und Psychiater, sodass darin kein Widerspruch zu den o.g. Auskünften zu sehen ist. Das Gleiche gilt für die Aussage des Auswärtigen Amtes im Lagebericht Kosovo vom 10.2.2004, dass die Behandlungsmöglichkeiten für Psychatriepatienten, insbesondere dabei die Behandlungsplätze für Gesprächstherapien, äußerst begrenzt sind (vgl. Lagebericht vom 10.2.2004, S. 14). Auch in dieser Aussage ist kein Widerspruch zu den oben aufgeführten Auskünften zu sehen, sondern lediglich ein Hinweis auf die möglicherweise bestehende Schwierigkeit, innerhalb kürzester Zeit einen Therapieplatz zu erhalten. Die Tatsache der Behandlungsbedürftigkeit und Erreichbarkeit der Behandlung an sich wird dadurch aber nicht in Frage gestellt. 29 Dem Beweisantrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers musste das Gericht nicht nachgehen. Der Beweisantrag war als Ausforschungsbeweisantrag abzulehnen, weil keinerlei konkrete Hinweise darauf vorlagen, dass den im Beweisantrag genannten Organisationen andere als die dem Gericht aus den letzten Monaten bereits vorliegenden Erkenntnisse zu der Beweisfrage vorliegen könnten. 30 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 11 ZPO. 31