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Urteil

11 K 8827/02.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2004:0331.11K8827.02A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Tatbestand: Der Kläger beantragte am 20. Juni 2002 seine Anerkennung als Asylberechtigter mit dem Vortrag: Er sei im Dezember 1985 in Monrovia geboren, von Volkszugehörigkeit Mandingo und Staatsangehörigkeit Liberianer. Er spreche ausschließlich Englisch. Auch sein Vater sei Mandingo gewesen, seine Mutter stamme aus lofa county und sei von Volkszugehörigkeit Voinjama. Sein Bruder habe für die Rebellen gekämpft und sei getötet worden. Man habe ihn mit seinem Bruder verwechselt und deshalb verfolgt. Seine Werkstatt sei zerstört worden und ihm habe man vergiftete Früchte und Alkohol zugeschickt, so dass er ins Krankenhaus habe eingeliefert werden müssen. Von Monrovia sei er dann nach Voinjama gegangen, um danach auszureisen. Personalpapiere besitze er nicht. Nach Deutschland sei er per Schiff gekommen. Die Einreise sei am 16. Juni 2002 erfolgt. Mit Bescheid vom 8. Oktober 2002 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag ab und stellte fest, dass weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz (AuslG) noch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Zugleich forderte es den Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Liberia auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheides des Bundesamtes zu verlassen. In dem Bescheid wurde ausgeführt: Ein Asylanspruch sei nach der Drittstaatenregelung des Art. 16 a Abs. 2 Satz 2 GG i.V.m. § 26 a Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) und der Anlage I zum AsylVfG ausgeschlossen. Der Kläger habe nicht nachweisen können, dass er auf dem Seeweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. Ein Abschiebungsverbot im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG bestehe nicht. Es bestünden bereits erhebliche Zweifel daran, ob der Kläger überhaupt liberianischer Staatsangehöriger sei und dem Stamm der Mandingo angehöre. Im Übrigen sei sein Vortrag zu seinem Verfolgungsschicksal derart konstruiert, dass in keiner Weise der Eindruck einer lebensechten Schilderung entstanden sei. Auch Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG lägen nicht vor. Der Bescheid wurde dem Kläger ausweislich einer entsprechenden Empfangsbestätigung am 4. Dezember 2002 zugestellt. Der Kläger hat am 13. Dezember 2002 Klage erhoben, die nicht weiter begründet worden ist. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 8. Oktober 2002 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen bzw. festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde sowie auf die der Kammer vorliegenden Auskünfte und Erkenntnisse, auf die das Gericht hingewiesen hat, Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter sowie die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Nach Art. 16 a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Gemäß § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die Anforderungen an eine politische Verfolgung im Sinne dieser Norm stimmen mit denen des Art. 16 a Abs. 1 GG überein, soweit es um geschützte Rechtsgüter, die Verfolgungshandlung und den politischen Charakter der Verfolgung geht, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, NVwZ 1992, 892. Ein Anspruch auf Schutz vor politischer Verfolgung besteht, wenn der Betroffene die auf Tatsachen begründete Furcht hegen muss, in dem Land, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt bzw. in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung verfolgt zu werden, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtung nicht in Anspruch nehmen will. Die Fluchtgründe sind schlüssig und mit genauen Einzelheiten darzulegen. Widersprüchliches oder im Verfahren sich steigerndes Vorbringen genügt diesen Anforderungen in der Regel nicht, falls die Unstimmigkeiten nicht überzeugend aufgelöst werden, vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. August 1974 - I B 15.74 -, Buchholz 402.24, § 28 AuslG (a.F.) Nr. 6; BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1983 - 9 C 864.80 -, InfAuslR 1984, 129 f. Soweit die Verfolgungsfurcht auf Vorgänge außerhalb der Bundesrepublik Deutschland gestützt wird, genügt es, dass die Fluchtgründe glaubhaft gemacht, d.h. in hohem Maße wahrscheinlich sind. Ist der Betroffene in seiner Heimat bereits verfolgt worden und deshalb ausgereist, so ist ihm die Rückkehr nur dann zuzumuten, wenn eine Wiederholungsgefahr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann (sog. herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab), vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 94, 341 (358); BVerwG, Urteil vom 25. September 1984 - 9 C 17.84 -, BVerwGE 70, 169 ff; BVerwG, Urteil vom 20. November 1990 - 9 C 72.90 -, BVerwGE 87, 141 (143 f). Ausgehend von diesen Grundsätzen steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Das Asylbegehren des Klägers dürfte bereits an der Drittstaatenregelung des § 26 a Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylVfG scheitern. Insoweit wird auf die Ausführungen in dem Bescheid des Bundesamtes vom 8. Oktober 2002 verwiesen, § 117 Abs. 5 VwGO, § 77 Abs. 2 AsylVfG, denen sich das Gericht anschließt. Jedenfalls scheitert der Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter sowie auf Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, daran, dass nicht erkennbar ist, dass der Kläger in Liberia wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht worden ist oder im Falle der Rückkehr bedroht werden würde. Das Gericht teilt die in dem Bescheid dargelegten Zweifel an einer liberianischen Staatsangehörigkeit des Klägers und seiner Zugehörigkeit zum Stamm der Mandingo. Auch seine Ausführungen in der mündlichen Verhandlung haben gezeigt, dass der Kläger keine Kenntnisse über die Verhältnisse in Liberia hat, die dafür sprechen könnten, dass er dort tatsächlich gelebt hat. Sein Vortrag beim Bundesamt über angeblich erlittene Verfolgung in Liberia war gleichfalls in wesentlichen Bereichen unsubstantiiert und ohne plastische Details, so dass der Vortrag nicht dafür spricht, dass der Kläger tatsächliche Erlebnisse wiedergegeben hat. Auch diesbezüglich wird auf die überzeugenden Ausführungen des Bundesamtes in dem angefochtenen Bescheid verwiesen, denen das Gericht folgt, § 117 Abs. 5 VwGO, § 77 Abs. 2 AsylVfG. Der Kläger hat das Klageverfahren nicht zum Anlass genommen, sein Vorbringen mit Blick auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid zu ergänzen oder zu erläutern. Eine Klagebegründung ist nicht erfolgt. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger nur allgemein ausgeführt, es habe Probleme mit der Regierung gegeben. Die Rebellen hätten gewollt, dass alle mit in den Krieg ziehen. Es sei getötet und Häuser seien angezündet worden. Weitere Einzelheiten zu den (früheren) Auseinandersetzungen in Liberia, die dafür sprechen könnten, dass er sie tatsächlich auch erlebt hat, konnte der Kläger hingegen nicht machen. Er wusste in der mündlichen Verhandlung auch nicht, ob der Krieg mittlerweile beendet ist oder fortgeführt wird. Seine Ausführung dazu, "der Krieg geht immer weiter, auch wenn es heißt, er sei beendet", vermag seine fehlende Kenntnis nicht zu ersetzen. Es ist weiterhin nicht ersichtlich, dass dem Kläger im Falle einer Rückkehr nach Liberia, sollte er tatsächlich aus dem Land stammen, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht. Liberia war bis Mitte 2003 ein vom Bürgerkrieg geschütteltes Land. Unter dem Eindruck der durch den Krieg verursachten katastrophalen humanitären Lage begann am 4. August 2003 eine Intervention von Truppen der westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft (Ecowas). Am 11. August 2003 trat der bisherige Präsident Charles Taylor von seinem Amt zurück und er verließ Liberia. Am 18. August 2003 unterzeichneten die Bürgerkriegsgruppen, die politischen Parteien und andere soziale Gruppen des Landes eine Friedensvereinbarung, die das sofortige Ende des Bürgerkrieges vorsahen. Am 1. Oktober 2003 mündete der Einsatz der Ecowas- Soldaten in eine Blauhelm-Mission der Vereinten Nationen (UNMIL). Die Friedenstruppen haben sodann begonnen, zunächst die Hauptverkehrsstraßen und einige große Städte zu kontrollieren. Ihre Präsenz erstreckt sich mittlerweile bereits auf den überwiegenden Teil des Staatsgebietes (Auswärtiges Amt vom 23. Januar 2004). In einer Übergangsregierung sind die Bürgerkriegsparteien, die politischen Parteien und weitere relevante soziale Gruppen des Landes vertreten. Angesichts des in Liberia unter Überwachung durch UN-Truppen eingekehrten relativen Friedens, welcher nur noch durch Scharmützel marodierender Truppen gestört wird, ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass der Kläger, der dazu auch keinen besonderen Anlass gibt, aus politischen Gründen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten hat. Die Einschätzung der derzeitigen Nachkriegssituation steht in Übereinstimmung mit der jüngeren Rechtsprechung anderer Verwaltungsgerichte, Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Urteil vom 5. Februar 2004 - 2 K 2557/02.A -, Verwaltungsgericht Oldenburg, Urteil vom 13. November 2003 - 7 A 3693/01 -, ohne dass seitdem Anhaltspunkte für eine negative Veränderung der Situation erkennbar geworden sind. Eine Befürchtung ergibt sich auch nicht aus der angeblichen Zugehörigkeit des Klägers zur Volksgruppe der Mandingo. In deren Siedlungsgebiet im Norden und Westen des Landes herrscht ohnehin die von dieser Volksgruppe dominierte frühere Rebellenorganisation der Kämpfer der Vereinigten Liberianer für Aussöhnung und Demokratie (LURD). Zu berücksichtigen ist zudem, dass selbst in der Vergangenheit keine systematische Verfolgung der Mandingos festzustellen war. Vielmehr musste der Verdacht, einer Rebellengruppe zuzugehören, hinzukommen (UNHCR vom 20. März 2001). Die Voraussetzungen für die mit dem Hilfsantrag begehrte Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungshindernissen gemäß § 53 AuslG, von denen hier nur Abs. 1, Abs. 4 i.V.m. Art. 3 EMRK sowie Abs. 6 in Betracht kommen, sind gleichfalls nicht gegeben. Nach der im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) droht dem Kläger bei Rückkehr nach Liberia die konkrete Gefahr der Folterung i.S.d. § 53 Abs. 1 AuslG oder einer anderen von staatlichen Stellen verursachten unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung i.S.d. § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit, vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1996 - 9 C 77/95 -, NVwZ - Beilage 8/1996, 58. f; BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1996 - 9 C 134.95 -, InfAuslR 1996, 289 f, ebenso wenig wie eine politische Verfolgung. Auf die obrigen Ausführungen wird Bezug genommen. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung liegen die Voraussetzungen für die Feststellungen eines Abschiebungshindernisses gemäß § 53 Abs. 6 AuslG ebenfalls nicht vor. Ein individueller Gefährdungsgrund ist nicht ersichtlich. Die allgemeine Situation in Liberia, die die gesamte Bevölkerung betrifft, ist indes gemäß § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG nicht im Rahmen der Entscheidung des Bundesamtes zu berücksichtigen. Gefahren im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG müssen konkret und individuell drohen, allgemeine Gefahren für die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe sind nur durch einen Erlass nach § 54 AuslG zu berücksichtigen, vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 2.01 -, S. 6 f des Entscheidungsabdrucks. Gerade in der Person des Klägers muss demzufolge eine singuläre Gefährdung vorliegen, um ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG bejahen zu können. Es darf sich also insoweit nicht um eine Gefährdung handeln, die eine Vielzahl anderer Personen in gleicher Weise droht, Gemeinschaftskommentar zum Ausländerrecht, zu § 53 Randnr. 238. Demzufolge gehören beispielsweise Hungersnöte, Bürgerkriegswirren, allgemeine Anarchie und weit verbreitete Gewalt in einem Land nicht zu den Abschiebungshindernissen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, sondern zu den von § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG erfassten Gefahren, auf die sich der Kläger aber gegenüber der Beklagten nicht berufen kann. Eine Ausnahme von den vorgenannten Grundsätzen gilt im Hinblick auf Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 Satz 1 GG allerdings dann, wenn der Ausländer im Falle seiner Rückkehr sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwerster Verletzung ausgeliefert würde. Erforderlich ist, dass eine besonders gravierende Gefährdung der betroffenen Rechtsgüter mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit unmittelbar, d.h. ohne wesentliche Zwischenschritte nach der Ankunft, eintreten wird, vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12. Juli 2001, a.a.O.. Diese engen Ausnahmevoraussetzungen können hier allerdings nicht (mehr) angenommen werden. Seit dem Ende der Kämpfe in Liberia sind die humanitären Hilfsorganisationen wieder im Land. Über dem Hafen von Monrovia treffen ständig neue Hilfsgüter und Lebensmittel ein. Auch wenn die Not noch groß ist, haben sich die Lebensbedingungen für die Menschen deutlich verbessert (die Welt vom 15. Oktober 2003). Außerhalb der Hauptstadt und in ländlichen Gebieten besteht zwar nur begrenzter Zugang zu humanitären Hilfsgütern, in Monrovia können sie jedoch mittlerweile verbessert ausgeliefert werden (Generalsekretär der Vereinten Nationen vom 15. Dezember 2003). Die Sicherheitslage hat sich insoweit verbessert, dass jedenfalls im Stadtgebiet von Monrovia und im engeren Umland der im Juni 2003 abgeschlossene Waffenstillstand von den ehemaligen Bürgerkriegsparteien auch weitgehend eingehalten wird. Deshalb hat das Auswärtige Amt in seiner Warnung vom 23. Januar 2004 zwar noch vor Reisen nach Liberia gewarnt, Monrovia jedoch ausdrücklich ausgenommen. Dabei ist allgemeine Einschätzung, dass mit der geplanten Sollstärke der Blauhelme von 15.000 Soldaten und knapp 1.200 Polizisten die "Operation Liberia" unmöglich scheitern kann (FAZ vom 7. Februar 2004). Dazu stehen über 500 Millionen Dollar für den Wiederaufbau des Landes zur Verfügung. Bei alledem kann nicht angenommen werden, dass der Kläger im Falle der Rückkehr nach Liberia in seinem Heimatort Monrovia unmittelbar dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde. Schließlich sind die Ausreiseaufforderungen und die Abschiebungsandrohung rechtmäßig. Sie finden ihre Grundlage in §§ 34 AsylVfG, 50 AuslG. Die Ausreisefrist ist in nicht zu beanstandender Weise auf einen Monat festgesetzt worden, § 38 Abs. 1 AsylVfG. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Der Gegenstandswert folgt aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.