Urteil
18 K 6855/02
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2004:0406.18K6855.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die am 00.0.0000 geborene Tochter S der Klägerin besuchte im Schuljahr 2002/2003 die 7. Klasse des R-Gymnasiums O. Ihr Antrag auf Übernahme der Schülerfahrkosten lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 11. Juli 2002 ab, weil der kürzeste Schulweg zum Gymnasium O1, das die Klägerin besuchen könne, weniger als 3,5 km betrage. Den Widerspruch der Klägerin, mit dem sie geltend machte, der Weg zum Gymnasium O1 führe über einen spärlich beleuchteten asphaltierten Wirtschaftsweg, an dem sich große Büsche befänden und der während der dunklen Jahreszeit ungeeignet sei, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. August 2002 zurück. Eine besondere Gefährlichkeit des Weges liege nicht vor. Dies sei auch dann nicht der Fall, wenn der Schulweg allein und nicht gemeinsam mit anderen Schülern zurückgelegt werden könne. 3 Die Klägerin macht geltend, der mehr als 2 km lange Wirtschaftsweg könne nur von Radfahrern und Fußgängern benutzt werden und sei trotz der Errichtung einer Fußgängerbrücke und der Installierung von einer zeitgesteuerten Beleuchtung nicht als Schulweg geeignet. Vor Schulbeginn werde der Weg lediglich von einigen Schülern mit dem Fahrrad und nur von einem anderen Schüler zu Fuß als Schulweg benutzt. Als Fußgängerin würde sich ihr Kind in der meisten Zeit alleine auf dem Weg befinden. 4 Die Klägerin beantragt, 5 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 11. Juli 2002 und des Widerspruchsbescheides vom 22. August 2002 zu verpflichten, die Kosten für die wirtschaftlichste Beförderung der Tochter S zum R-Gymnasium O im Schuljahr 2002/2003 zu übernehmen, jedoch begrenzt durch die Höhe des Betrages, der beim Besuch des Gymnasiums O1 entstünde. 6 Die Beklagte beantragt, 7 die Klage abzuweisen. 8 Maßgeblich komme es auf das Gymnasium O1 als nächstgelegene Schule der von der Tochter der Klägerin besuchten Schulform an. Der Fußweg zwischen Wohnhaus und Schule betrage lediglich 2,2 km und sei auch nicht besonders gefährlich. Dies sei zwar zunächst der Fall gewesen, weil notwendige Verkehrssicherungsmaßnahmen nicht bestanden hätten. Der Zustand der Wegstrecke habe sich jedoch grundlegend geändert. In einem Teil seien Fahrbahn und Radweg/Fußweg getrennt worden, für die Wegeverbindung sei eine besondere Brückenkonstruktion errichtet worden, schließlich sei der Weg mit einer zeitgesteuerten Beleuchtung versehen worden. Damit sei er nach objektiven Gegebenheiten nicht mehr besonders gefährlich. Büsche seien objektiv nicht gefährlich. Auf das subjektive Empfinden eines 12-jährigen Kindes komme es nicht an. Eine Umfrage an den Schulen habe gezeigt, dass insgesamt 74 Schülerinnen und Schüler den Wirtschaftsweg als Schulweg benutzten. Eine Zählung am Freitag, dem 6. Februar 2004 habe für die Zeit von 7.15 Uhr bis 8.00 Uhr 50 Personen ergeben, die den Weg benutzt hätten. Allerdings müsse in Rechnung gestellt werden, dass sieben Klassen verspäteten Unterrichtsbeginn gehabt hätten und eine gesamte Jahrgangsstufe 11 ein Praktikum absolviert habe. Bereits 1998 wie auch Anfang Januar 2001 sei die Nutzung des Weges durch Schülerinnen und Schüler geprüft worden, wobei bereits 1998 festgestellt worden sei, dass zwischen 7.15 Uhr und 8.00 Uhr insgesamt 62 Schülerinnen und Schüler den Weg aus X kommend benutzt hätten. 9 Entscheidungsgründe: 10 Die Klage ist unbegründet. 11 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten für den streitbefangenen Zeitraum. 12 Die Klägerin ist als kostentragende Erziehungsberechtigte anspruchsberechtigt im Sinne des Schülerfahrkostenrechts (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Oktober 2000 - 19 E 118/00 -). 13 Die Anspruchsvoraussetzungen liegen nicht vor. 14 Grundsätzlich setzt die Kostenerstattung voraus, dass der Schulweg nach § 5 Abs. 2 Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) mehr als 3,5 km beträgt, soweit es um die Notwendigkeit der Fahrkosten eines Schülers der Sekundarstufe I geht. Indessen entstehen nach § 6 Abs. 2 SchfkVO unabhängig von der Länge des Schulweges Fahrkosten dann notwendig, wenn der Schulweg nach den objektiven Gegebenheiten besonders gefährlich ist oder nach den örtlichen Verhältnissen für Schüler ungeeignet ist. 15 Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Dabei ist nach § 7 SchfkVO der Weg zur nächstgelegenen Schule maßgeblich. Nächstgelegene Schule i.S.d. § 9 Abs. 3 SchfkVO ist bei einem Gymnasium die Schule, die mit dem geringsten Aufwand an Kosten und einem zumutbaren Aufwand an Zeit erreicht werden kann und deren Besuch schulorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen. Zu Recht stellt der Beklagte deshalb auf den Schulweg zum Gymnasium O1 als nächstgelegenem Gymnasium ab. Der Schulweg zu dieser Schule beträgt nach den Feststellungen des Beklagten nur 2,2 km, der Weg ist auch i.S.d. § 6 Abs. 2 SchfkVO nach den objektiven Gegebenheiten (nicht mehr) besonders gefährlich. 16 Das Merkmal besondere Gefährlichkeit" ist abhängig vom individuellen Alter des jeweiligen Schülers zu Beginn des streitigen Bewilligungszeitraums. Satz 2 hebt zwar die besondere Gefährlichkeit im Zusammenhang mit dem motorisierten Straßenverkehr beispielhaft hervor. Damit hat es jedoch nicht sein Bewenden, weil Satz 2 durch die Formulierung insbesondere" anzeigt, dass er keine abschließende Regelung enthält. Auch sonstige denkbare Schadensereignisse können die besondere Gefährlichkeit eines Schulweges begründen. Dazu zählt die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Gewalttat zu werden. An die Schadenswahrscheinlichkeit sind strenge Anforderungen zu stellen. Sie ist allerdings im Allgemeinen sehr schwer einzuschätzen, weil weder eine besondere Häufigkeit noch ein völliges Fehlen von Übergriffen in der Vergangenheit für sich gesehen geeignet sind, eine tragfähige Prognose zu liefern. Das OVG NRW hat in seinem Beschluss vom 16. November 1999 - 19 A 4395/96 - für eine die besondere Gefährlichkeit begründende gesteigerte Wahrscheinlichkeit, dass Schulkinder auf dem Schulweg Opfer von Gewalttaten werden, folgende Kriterien aufgestellt: 17 Der betreffende Schüler muss (z. B. auf Grund seines Alters und/oder seines Geschlechts) zu einem risikobelasteten Personenkreis gehören und 18 sich darüber hinaus auf seinem Schulweg in einer schutzlosen Situation befinden, insbesondere weil nach den örtlichen Verhältnissen eine rechtzeitige Hilfeleistung durch Dritte nicht Gewähr leistet ist. 19 Diese Voraussetzungen, die auch das erkennende Gericht zu Grunde legt, müssen kumulativ erfüllt werden. 20 Die Tochter der Klägerin war zu Beginn des maßgeblichen Beurteilungszeitraums 13 Jahre alt und gehörte auf Grund ihres Alters und ihres Geschlechtes zu einem risikobelasteten Personenkreis. Sie hätte sich in dem maßgeblichen Zeitraum auf dem vorgeschlagenen Schulweg auch in einer schutzlosen Situation befunden, wenn sie ihn allein hätte bewältigen müssen. Der mehrere hundert Meter lange Feldweg zwischen den Stadtteilen X und O1 führt durch unbebautes Gebiet. Er ist für den allgemeinen Fahrzeugverkehr gesperrt. An ihn grenzen Wiesen und Ackerflächen, aber auch eine Reihe großer Büsche. Zudem kreuzt er eine längere Baumreihe. Der Weg ist zum einen wegen der über die Landstraße führenden Brücke, zum anderen wegen der Vegetation und der Führung des Weges nicht vollständig von einem der beiden Ortsteile aus einzusehen. Damit sind grundsätzlich besondere Gefahrenquellen gegeben, weil sich potenzielle Straftäter verbergen können. 21 Diese Gefährdungsmomente werden durch die Beleuchtung des Weges allein nicht vollständig ausgeglichen. Denn eine solche Beleuchtung ist nur dann geeignet, die genannte Gefährdung maßgeblich zu vermindern, wenn sie das Risiko erhöht, dass ein etwaiger Übergriff alsbald entdeckt und von anderen Passanten vereitelt wird. Das ist hier indessen der Fall. Die Klägerin hat zwar angegeben, der Weg werde zu den maßgeblichen Zeiten nur von einigen Schülern mit Fahrrädern benutzt. Andere Personen benutzen den Weg in dieser Zeit nur sehr selten. Aus den Feststellungen des Beklagten, die in der mündlichen Verhandlung vom 3. März 2004 vorgelegt worden sind, ergibt sich jedoch, dass der Weg bereits 1998 stark frequentiert wurde, dass nämlich insgesamt 62 Schülerinnen und Schüler den Weg aus X kommend benutzten. Da bei einer Kontrolle im Januar 2004 nach den Feststellungen des Beklagten 74 Schülerinnen und Schüler den Weg benutzten, fehlt es auch an Anhaltspunkten dafür, dass im Schuljahr 2002/2003 eine wesentlich andere Situation geherrscht hat. Selbst wenn man berücksichtigt, dass gewisse Schwankungen etwa durch unterschiedlichen Schulbeginn in Rechnung gestellt werden müssen, lässt sich jedenfalls nicht feststellen, dass die Tochter der Klägerin darauf angewiesen gewesen wäre, den Schulweg allein zu bewältigen. 22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 23 Gründe für eine Zulassung der Berufung nach §§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO liegen nicht vor. 24