Urteil
22 K 7796/02.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2004:0406.22K7796.02A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 24. Oktober 2002 verpflichtet festzustellen, dass in der Person der Kläger die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Iran vorliegen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. 1 Tatbestand: 2 Die Kläger sind iranische Staatsangehörige persischer Volkszugehörigkeit. Die Klägerin zu 2. reiste nach eigenen Angaben am 11. April 1999 gemeinsam mit ihren beiden Kindern in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte Asylantrag. Mit Bescheid vom 18. Mai 1999 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag ab. Die Klage der Klägerin zu 2. und ihrer Kinder blieb erfolglos (Urteil des VG Düsseldorf - 2 K 3803/99.A - auf Grund mündlicher Verhandlung vom 12. Juni 2002). Der Kläger zu 1. reiste nach seinen Angaben am 15. Oktober 1999 in die Bundesrepublik ein und stellte am 20. Oktober 1999 Asylantrag, den das Bundesamt mit Bescheid vom 24. November 1999 ablehnte. Die hiergegen erhobene Klage blieb ebenfalls erfolglos (Urteil des VG Düsseldorf - 2 K 7815/99.A - auf Grund mündlicher Verhandlung vom 12. Juni 2002). Die Kläger beantragten am 23. Oktober 2002 unter Vorlage eines Schriftsatzes ihres Prozessbevollmächtigten, wegen ihrer exilpolitischen Aktivitäten die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie das Vorliegen von Abschiebungshindernissen festzustellen. Mit Bescheid vom 24. Oktober 2002 lehnte das Bundesamt es ab, ein weiteres Asylverfahren durchzuführen und die Feststellungen aus den Bescheiden vom 18. Mai 1999 und 24. November 1999 zu § 53 AuslG abzuändern. 3 Die Kläger haben am 6. November 2002 Klage erhoben. Sie machen geltend, sie seien in nunmehr für den N.I.D. e.V/ O.I.K.e.V. (kurz: N.I.D.) so exponiert exilpolitisch tätig, dass ihnen bei Rückkehr in den Iran Verfolgung drohe. Der Kläger zu 1. sei Mitglied des Vorstandes der Sektion Köln des N.I.D.. Er halte öffentliche Vorträge und sei mit verantwortlich für die Internetseite der Sektion L. Mit Schriftsatz vom 28. Januar 2003 tragen sie vor, dass die Monarchisten wegen der aktuellen Entwicklung innerhalb der Islamischen Republik Iran nunmehr auch im Iran als Gruppierung von nennenswerter innenpolitischer Bedeutung angesehen werden müssten. Auch die Klägerin zu 2. sei Mitglied des Vorstandes der Sektion L. Auf einem auf der Internetseite veröffentlichten Foto seien sie beide neben dem Präsidenten des N.I.D. abgebildet und damit als Verantwortliche für die Sektion L für jeden zu identifizieren. Der Kläger zu 1. sei auch mit einem eigenen Artikel bzw. Aufruf unter voller Namensnennung auf der Internetseite vertreten. 4 Die Kläger beantragen, 5 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 24. Oktober 2002 zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG gegeben sind, 6 hilfsweise sie zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. 7 Die Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung. 10 Die Kläger sind in der mündlichen Verhandlung zu ihren Asylgründen erneut gehört worden. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift Bezug genommen. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde der Stadt H1 Bezug genommen. 12 Entscheidungsgründe: 13 Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. 14 Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in eigenen Rechten. Die Kläger haben nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) gegen die Beklagte einen Anspruch auf die Feststellung, dass in ihrer Person die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) vorliegen. 15 Den Klägern ist auf den Folgeantrag hin Schutz vor Abschiebung in den Iran nach § 51 Abs. 1 AuslG zu gewähren, weil die gemäß § 71 Abs. 1 AsylVfG für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens erforderlichen Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung gegeben sind und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG ebenfalls vorliegen, 16 vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1998 - 9 C 28.97 -, NVwZ 1998, 861 ff. zum Durchentscheiden" des Gerichts im Asylfolgeverfahren. 17 Nach § 71 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. 1-3 VwVfG hat das Bundesamt auf Antrag ein weiteres Asylverfahren durchzuführen, wenn sich die Sach- oder Rechtslage nachträglich zu Gunsten des Betroffenen geändert hat, neue Beweismittel, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden, oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO vorliegen und der Betroffene gemäß § 51 Abs. 2 VwVfG ohne grobes Verschulden außer Stande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in einem früheren Verfahren, insbesondere im Rechtsbehelfsverfahren, geltend zu machen. Der Antrag muss gemäß § 51 Abs. 3 VwVfG binnen drei Monaten gestellt werden, wobei die Frist mit dem Tage beginnt, an dem der Betroffene Kenntnis von dem Wiederaufgreifensgrund erlangt. Die Einhaltung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG muss sich bereits aus dem Vortrag des Antragstellers ergeben, es sei denn, sie ist aktenkundig oder offensichtlich (vgl. § 71 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG), 18 vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Dezember 1985 - 2 BvR 1063/84 -, NVwZ 1987, 487. 19 Eine Änderung der Sachlage im Sinne dieser Rechtsvorschriften ist nicht bereits dann zu bejahen, wenn neue Umstände substantiiert und glaubhaft vorgetragen werden. Ihnen muss vielmehr weiterhin wenigstens ein schlüssiger Ansatz für eine mögliche politische Verfolgung zu entnehmen sein. Das ist nicht der Fall, wenn sie von vornherein nach jeder vernünftigerweise vertretbaren Betrachtungsweise ungeeignet sind, zur Asylberechtigung zu verhelfen, 20 BVerfG, Beschluss vom 11. Mai 1993 - 2 BvR 2245/92 -, DVBl. 1994, 38, 39; BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1991 - 9 C 33.90 -, DVBl. 1991, 1102 (Ls.). 21 Im Hinblick auf die einen Antragsteller im Asylverfahren treffende Mitwirkungspflicht (§ 15 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 AsylVfG) ist es zunächst Sache des Asylsuchenden, seine Gründe für eine politische Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen, 22 BVerwG, Urteil v. 18. Oktober 1984 - 9 C 864.80 -, InfAuslR 1984, 129. 23 Dazu gehört auch die substantiierte Darlegung derjenigen Tatsachen, aus denen sich eine Änderung der Sach- oder Rechtslage zugunsten des Antragstellers und damit eine Pflicht der Antragsgegnerin zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ergeben soll. Das neue Vorbringen des Antragstellers muss damit die Möglichkeit zu einer ihm günstigeren Sachentscheidung und damit einer positiven Einschätzung seines Asylbegehrens eröffnen, 24 BVerwG, Urteil vom 23. Juni 1987 - 9 C 251.86 -, DVBl. 1987, 1120. 25 In Anwendung dieser Grundsätze haben die Kläger Anspruch auf Wiederaufgreifen ihres Verfahrens. Insbesondere haben sie die für ihr Wiederaufgreifensbegehren relevanten Gründe binnen der Drei-Monats-Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG, die grundsätzlich auch für bei Gericht neu vorgebrachte Wiederaufgreifensgründe gilt, 26 so BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1998, a.a.O. 27 geltend gemacht. Zwar fehlt es im Zeitpunkt der Antragstellung beim Bundesamt an der substantiierten Darlegung einer Änderung der Sach- oder Rechtslage. Der Antragsschriftsatz beschränkt sich vielmehr im Wesentlichen darauf, bereits in der mündlichen Verhandlung vom 12. Juni 2002 Vorgetragenes zu wiederholen. Eine Änderung der Sachlage im Hinblick auf das allgemeine Gefährdungspotential bei einem Eintreten für monarchistische Organisationen ist jedoch in der ersten Jahreshälfte 2003 eingetreten bzw. offenbar geworden. Denn während im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung über den Asylerstantrag nach der Auskunftslage davon auszugehen war, dass es seit Jahren in Iran keine monarchistischen Aktivitäten mehr gegeben hatte, die monarchistische Opposition nicht im gleichen Maße wie die Volksmudjahedin als Bedrohung empfunden wurde und deshalb ein Verfolgungsinteresse des iranischen Staates hinsichtlich der Mitglieder monarchistischer Organisationen eher als fraglich einzustufen war, 28 vgl. Auswärtiges Amt, Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Iran vom 18. April 2001, S. 16, und vom 15. Juli 2002, S. 15; Deutsches Orient- Institut, Auskunft an das VG Münster vom 31. März 1998, und Auskunft an das VG Schleswig vom 28. Januar 1999; Bundesamt für Verfassungsschutz, Auskunft an das VG Potsdam vom 4. Januar 1999; Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Münster vom 26. Januar 1998, 29 ist in der ersten Jahreshälfte 2003 durch Eingang entsprechender gutachtlicher Äußerungen für die mit Asylverfahren befassten Stellen offenbar geworden, dass eine aktive, nicht bloß pro forma eingegangene Mitgliedschaft und Tätigkeit in monarchistischen Exil-Parteien oder -Organisationen jedenfalls neu bewertet werden muss, weil die monarchistische Exilopposition in Iran via Satellitenfernsehen erhebliche Propaganda gegen das Regime betreibt und die Abneigung im iranischen Volk gegen politische, westlich gefärbte Vorschläge monarchistischen Ursprungs im weiteren Sinne nicht nur signifikant nachgelassen hat, sondern auch Forderungen dieser Exilopposition von politischen Gruppen in Iran aufgegriffen worden sind. 30 Vgl. Deutsches Orient-Institut, Auskunft an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht vom 26. Mai 2003 und Auskunft an das VG Kassel vom 26. Mai 2003; Protokoll über Vernehmung des Sachverständigen C2 am 11. März 2003 vor dem VG Wiesbaden - 4 E 1641/00.A(1). 31 Eine solche Neubewertung durch Wiederaufgreifen des rechtskräftig abgeschlossenen Asylerstverfahrens ist mangels erneuter Änderung der Auskunftslage auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) geboten. 32 Vgl. zum Wegfall" des Anspruchs auf Wiederaufgreifen im Laufe des gerichtlichen Verfahrens VGH Mannheim, Urteil vom 16. März 2000 - A 14 S 2443/98 -, juris/AuAS 2000, 152 ff.. 33 Diese Änderung der allgemeinen Verhältnisse im Heimatland haben die Kläger bereits mit Schriftsatz vom 23. Januar 2003 - unter anderem unter Bezugnahme auf die häufigen Auftritte von Reza Schah II. in weltweit zu empfangenden persischen Exil-Fernsehsendern - und damit fristgerecht gegenüber dem Gericht geltend gemacht. 34 Der fristgerecht vorgetragene Wiederaufnahmegrund begründet in Verbindung mit den nach Entstehen des Anspruchs auf Wiederaufgreifen weiter vorgetragenen Einzelheiten zu den Tätigkeiten der Kläger für den N.I.D. einen beachtlichen Nachfluchtgrund im Sinne von § 51 Abs. 1 AuslG. Den Klägern droht bei einer Zusammenschau ihrer exilpolitischen Tätigkeiten bzw. unter Berücksichtigung ihrer familiären Stellung bei einer Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung. 35 Politisch verfolgt ist, wer die aus Tatsachen begründete Furcht hegen muss, in dem Land, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt bzw. in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Überzeugung gezielt Rechtsverletzungen durch staatliche Institutionen von einer Intensität ausgesetzt zu sein, die ihn aus der übergreifenden Friedensordnung ausgrenzen und zur Flucht aus dem Heimatland zwingen, 36 BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, NVwZ 1990, 151, 152, und vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85 u.a. -, BVerfGE 83, 216, 230. 37 Ist der Asylsuchende unverfolgt ausgereist, kommt seine Anerkennung nur dann in Betracht, wenn ihm bei verständiger, nämlich objektiver Würdigung der gesamten Umstände seines Falles aufgrund von asylrelevanten (objektiven und/oder subjektiven) Nachfluchtgründen, 38 BVerfG, Beschluss vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51, 64 ff. sowie Beschluss vom 15. März 1990 - 2 BvR 496/89 -, InfAuslR 1990, 197 ff., 39 politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, sodass ihm nicht zuzumuten ist, in den Heimatstaat zurückzukehren, 40 BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, 162, 169. 41 Für die Begründung einer beachtlich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr durch exilpolitische Aktivitäten reicht dabei nicht jede öffentlich zur Schau getragene Kritik am iranischen Regime, sondern nur ein nach außen hin in exponierter Weise für eine regimefeindliche Organisation oder als Einzelperson erfolgtes Auftreten aus, das den Asylbewerber aus Sicht der iranischen Behörden als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lässt. 42 So OVG NRW in st. Rspr., vgl. Beschlüsse vom 21. August 1997 - 9 A 3502/97.A -, vom 17. April 1998 - 9 A 345/98.A -, vom 16. April 1999 - 9 A 5338/98.A - und vom 28. Mai 2001 - 6 A 1994/01.A -; ebenso Niedersächsisches OVG, Urteil vom 26. Oktober 1999 - 5 L 3180/99 -. 43 Dieser Einschätzung liegt zu Grunde, dass iranische Stellen zwar die im Ausland tätigen Oppositionsgruppen und (prominenten) Regimegegner genauestens beobachten und permanent ausspähen, 44 Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Trier vom 8. Februar 2000; Bundesamt für Verfassungsschutz, Auskunft an das VG Leipzig vom 23. August 2000 und Auskunft an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht vom 28. Januar 2003; Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 27. August 2003 Prozess wegen Spionage für Iran - Ehemaliger Vize-Konsul informierte Teheran über Oppositionelle", 45 gleichzeitig aber bei der Beurteilung oppositioneller Kräfte genau zu unterscheiden wissen zwischen Führungspersonen von Oppositionsgruppen oder Einzelpersonen mit Außenwirkung und Personen, die sich an regimekritischen Aktivitäten beteiligen; nur die beiden erstgenannten Personengruppen sind gefährdet, 46 vgl. Bundesamt für Verfassungsschutz, Auskunft an das VG Ansbach vom 2. Juli 1999, Auskunft an das VG Köln vom 11. Dezember 2000 und Auskunft an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht vom 28. Januar 2003; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Iran vom 2. Juni 2003, S. 21, Auskünfte an das VG Potsdam vom 5. September 2000 und 16. November 2000; Deutsches Orient-Institut, Auskunft an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht vom 26. Mai 2003. 47 Denn auch den iranischen Stellen ist der Stellenwert des Asylverfahrens für die Entwicklung exilpolitischer Aktivitäten bekannt, 48 Deutsches Orient-Institut, Auskunft an das VG Schleswig vom 28. Januar 1999; Bundesamt für Verfassungsschutz, Auskunft an das VG Potsdam vom 4. Januar 1999; amnesty international, Auskunft an das VG Münster vom 19. Januar 1998. 49 Dies gilt auch für die monarchistische Exilopposition. Denn auch wenn diese Gruppen, die für das iranische Regime jahrelang kaum Bedeutung hatten, zwischenzeitlich als Sammelbecken aller westlich-demokratischen Kräfte (im weitesten Sinne) erheblich an Gewicht gewonnen haben, kommt es hinsichtlich der Gefährdung eines Asylbewerbers dennoch darauf an, ob er in herausgehobener, nach außen sichtbarer Position tätig wird. 50 Deutsches Orient-Institut, Auskunft an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht vom 26. Mai 2003 und Auskunft an das VG Kassel vom 26. Mai 2003; Protokoll über Vernehmung des Sachverständigen C2 am 11. März 2003 vor dem VG Wiesbaden - 4 E 1641/00.A(1). 51 In Anwendung dieser Grundsätze ist der Kläger zu 1. zu den Personen zu zählen, die wegen ihres exponierten Auftretens für eine regimefeindliche Organisation den iranischen Sicherheitsbehörden als ernsthafte Gefahr für den Bestand der Islamischen Republik des Iran erscheinen. 52 Der Kläger zu 1. betätigt sich in hervorgehobener Position für den N.I.D./O.I.K. Wächter des ewigen Iran/Organisation iranischer Konstitutionalisten" (kurz: N.I.D.). Seine Stellung als Vorstandsmitglied der Sektion L erschöpft sich nicht in rein organisatorischen Tätigkeiten, sondern umfasst auch programmatische Arbeit. Denn es steht nach den glaubhaften Angaben des Klägers zu 1. in der mündlichen Verhandlung sowie der vorgelegten Bescheinigung des Präsidenten des N.I.D./O.I.K., Herrn Aydin Khoschbonyani, vom 29. März 2004 zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger zu 1. nicht nur Vorträge für den N.I.D. hält, sondern auch für die Redaktion und Gestaltung der Internetseite (mit) zuständig ist. Darüber hinaus nimmt der Kläger zu 1. ungeachtet seiner formalen Stellung auch inhaltlich nicht lediglich eine unerhebliche Position ein. Vielmehr genießt er das auf persönlicher Bekanntschaft beruhende Vertrauen des Präsidenten des N.I.D.. So müssen die Inhalte der Internetseite nicht mit der Zentrale des N.I.D. in Frankfurt abgestimmt werden. Auch berichtet der Kläger zu 1. dem Präsidenten persönlich/vertraulich über andere Mitglieder (vgl. Bescheinigung vom 29. März 2004). Diese Nähe des Klägers zu 1. zur Führungsspitze des N.I.D. war offenbar auch Grundlage seiner Teilnahme an einem Treffen von Vertretern in Deutschland ansässiger iranischer Oppositionsgruppen mit einer Delegation US-amerikanischer Monarchisten-Vertreter am 20. September 2003 in Frankfurt. Denn von den etwa 40 Mitgliedern der Sektion L sind lediglich der Kläger zu 1. sowie das weitere Vorstandsmitglied, Herr S, telefonisch zu diesem Treffen eingeladen worden. 53 Es kann dahinstehen, ob die Aktivitäten der Klägerin zu 2. und die Wahrnehmung ihrer Funktion als Schatzmeisterin eine exponierte Stellung begründen. Fraglich ist dies, da ihre Aufgaben im Vorstand sich auf nach innen gerichtete organisatorische Tätigkeiten wie das Einsammeln von Geld bei den Mitgliedern der Sektion L und das Organisieren von Fahrgemeinschaften zu Demonstrationen und Veranstaltungen in G beschränken. Allein die Teilnahme an Veranstaltungen des N.I.D. sowie die Mithilfe bei der Durchführung von Bücherständen, die Veröffentlichung eines Artikels im Internet bzw. auf der Webside des N.I.D. - Sektion L machen sie ebenfalls noch nicht zu einer Person mit herausgehobener Stellung. Denn derartige Tätigkeiten gehen nicht über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus. 54 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. April 1999 - 9 A 5338/98.A -. 55 Ihr droht bei einer Rückkehr in den Iran dennoch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung. Im Hinblick darauf, dass die Klägerin zu 2. immerhin formal nach außen als Vorstandsmitglied auftritt, indem sie sich auf der Internetseite neben dem Präsidenten des N.I.D. als offizielle Vertreterin (im Bild) präsentiert, und unter gleichzeitiger Berücksichtigung ihrer persönlichen Stellung als Ehefrau des Klägers zu 1. sowie ihrer inzwischen mehrjährigen Tätigkeit für den N.I.D. ist es nach Überzeugung des Gerichts überwiegend wahrscheinlich, dass die iranischen Behörden sie bei einer Rückkehr in den Iran nicht lediglich als Mitläuferin (zum Zwecke der Beförderung des Asylverfahrens), sondern als tatsächlich Oppositionelle einstufen und entsprechend behandeln werden. 56 Hat die Klage damit mit dem Hauptantrag Erfolg, ist eine Entscheidung über das Hilfsbegehren, die Verpflichtung zur Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG, gegenstandslos. 57 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b Abs. 1 AsylVfG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 58 Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83b Abs. 2 AsylVfG. 59