OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 L 1168/04

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2004:0414.4L1168.04.00
6Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller zu je einem Siebtel mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auf 2.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller zu je einem Siebtel mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auf 2.000 Euro festgesetzt. Gründe: I. Der Beigeladene ist Eigentümer des mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks G1. Im Vorgartenbereich des Grundstücks steht eine alte Rotbuche. Unter dem Datum des 24. Februar 2004 erteilte der Antragsgegner dem Beigeladenen die Genehmigung zum Fällen einer Buche und zweier Birken auf dem betreffenden Grundstück unter der Auflage der „Neupflanzung eines Laubbaumes in der Stärke 18/20 cm Umfang bis zum 31.03.2005" und stützte sie auf § 4 Abs. 1 Nr. 2 der „Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Landeshauptstadt E1" vom 18. Dezember 1986 (E1er Amtsblatt vom 30. Dezember 1986 Nr. 52) - im Folgenden: Baumschutzsatzung -. Hiergegen legten die Antragsteller zu 1. und 2., Mieter von Wohnungen im Mehrfamilienhaus des Beigeladenen, und die in der weiteren Nachbarschaft wohnenden Antragsteller zu 3. bis 7. unter dem Datum des 13. April 2004 Widerspruch ein. Zugleich haben sie einen Antrag auf Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes gestellt. Zu dessen Begründung tragen sie im Wesentlichen sinngemäß vor, trotz der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs sei zu befürchten, dass der Beigeladene von der Genehmigung am 15. April 2004 Gebrauch mache. Die Fällgenehmigung sei rechtswidrig, weil die Beseitigung der Rotbuche nicht erforderlich sei. Eine Schädigung des äußeren Mauerwerks des dem Beigeladenen gehörenden Mehrfamilienhauses durch Wurzelwerk der Rotbuche und eine Durchfeuchtung der Kellerwände seien mit bloßem Auge bei Begehung des Kellers nicht feststellbar; falls dennoch ein Gebäudeschaden vorliege, könne dem künftig durch Einkürzung des Wurzelwerks der Rotbuche im Umfang von 10 bis 20 v. H. des gesamten Wurzelwerks vorgebeugt werden, ohne dabei die Gesundheit und Standfestigkeit des Baumes zu gefährden. Sie -- die Antragsteller - würden durch die Fällgenehmigung auch in ihren eigenen Rechten verletzt, weil die Baumschutzsatzung auch die Interessen unmittelbar betroffener Anwohner schütze, die Antragsteller zu 1. und 2. als Mieter von Wohnungen im betreffenden Mehrfamilienhaus auch deshalb, weil mit dem Fällen der Rotbuche der Sichtschutz gegenüber Nachbarn entfalle. Die Antragsteller beantragen, vorläufigen Rechtsschutz gegen die dem Beigeladenen erteilte Genehmigung des Antragsgegners vom 24. Februar 2004 - Az. 68/306-17682 04 - zum Fällen einer Rotbuche und zweier Birken auf dem Grundstück G1 zu gewähren und geeignete Maßnahmen gegen deren Vollziehung anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges des Antragsgegners Bezug genommen. II. Der am 13. April 2004 gestellte Antrag der Antragsteller ist dahin auszulegen, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 13. April 2004 gegen die dem Beigeladenen erteilte Genehmigung des Antragsgegners vom 24. Februar 2004 - Az. 68/306-17682 04 - zum Fällen einer Rotbuche und zweier Birken auf dem Grundstück G1 in E1 festzustellen und deren weitere Vollziehung zu untersagen. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller als mögliche Drittbetroffene nach §§ 80 Abs. 5, 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO kommt hier nicht in Betracht, denn es fehlt eine einschlägige gesetzliche Regelung im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, wonach bundes- oder landesgesetzlich in bestimmten Fällen angeordnet werden kann, dass einem Widerspruch von vornherein keine aufschiebende Wirkung zukommt. In Fällen so genannter faktischer Vollziehung vor dem Hintergrund des § 80 Abs. 1 VwGO, wonach ein Widerspruch zwar - grundsätzlich - aufschiebende Wirkung hat, darüber im konkreten Fall aber zwischen den Beteiligten Streit besteht, kann vorläufiger gerichtlicher Rechtsschutz nur im Wege eines Antrages auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung - gegebenenfalls unter weiteren gerichtlichen Anordnungen - verfolgt werden. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW -, Beschluss vom 3. September 1992 - 14 B 684/92 -, NVwZ-RR 1993, 269; Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 13. Auflage, § 80 Rdnr. 181. Der vorliegende Antrag ist in entsprechender Anwendung von §§ 80 Abs. 5, 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO zulässig. Insbesondere fehlt es insoweit nicht am erforderlichen Rechtsschutzinteresse der Antragsteller. Ein Rechtsschutzinteresse für den Eilantrag eines Dritten nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen eine Genehmigung fehlt dann, wenn Genehmigungsinhaber, Nachbar und Behörde zutreffend von der aufschiebenden Wirkung des Drittwiderspruchs ausgehen. Vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof - HessVGH -, Beschluss vom 16. Dezember 1991 - 4 TH 1814/91 -, DVBl. 1992, 780; Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 13. Auflage, § 80 Rdnr. 181. Dies kann hier nach gegenwärtigem Erkenntnisstand nicht angenommen werden. Eine Stillhaltezusage hat der Antragsgegner nicht abgegeben. Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragsteller beabsichtigt der Beigeladene, die betreffende Rotbuche am morgigen Donnerstag, dem 15. April 2004, gegen 7.30 Uhr fällen zu lassen. Der Antrag ist jedoch unbegründet, weil dem Widerspruch der Antragsteller keine aufschiebende Wirkung zukommt. Der Widerspruch eines durch den angefochtenen Verwaltungsakt nicht im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO betroffenen Dritten hat keine aufschiebende Wirkung, denn ein solcher Widerspruch ist mangels der erforderlichen Widerspruchsbefugnis - offensichtlich - unzulässig. Vgl. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteil vom 30. Oktober 1992 - 7 C 24/92 -, NJW 1993, 1610, 1611; Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 13. Auflage, § 80 Rdnr. 50. Die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO setzt - ebenso wie entsprechend die Widerspruchsbefugnis - voraus, dass der Kläger bzw. Widerspruchsführer durch den betreffenden Bescheid, gegen den er sich wendet, in eigenen Rechten verletzt sein kann. Daran fehlt es hier. Eine Prüfung der Fällgenehmigung auf ihre objektive Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit ist dem angerufenen Gericht im Rahmen dieses anhängigen Rechtsschutzverfahrens nicht eröffnet. Die Antragsteller können nicht geltend machen, durch die dem Beigeladenen erteilte Fällgenehmigung in eigenen Rechten verletzt zu sein, denn die Baumschutzsatzung, auf die sie sich berufen, dient ausweislich der in ihrem § 1 aufgeführten Schutzzwecke der Belebung, Gliederung und Pflege des Ortsbildes, der Abwehr schädlicher Einwirkungen, z. B. Luftverunreinigungen und Lärm, der Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, der Erhaltung und Verbesserung des Stadtklimas und der kleinklimatischen Verhältnisse, der Erhaltung eines artenreichen Pflanzenbestandes und der Schaffung von Zonen der Ruhe und Erholung allein den Interessen der Allgemeinheit am Schutz des vorhandenen Baumbestandes, nicht aber Individualinteressen. Dies steht im Einklang mit der in § 45 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz - LG) des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 enthaltenen Ermächtigungsgrundlage für den Erlass solcher so genannter Baumschutzsatzungen und den in § 1 Abs. 1 und § 2 LG niedergelegten Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. April 1997 - 11 A 2054/96 - und Beschluss vom 3. April 1998 - 7 A 694/98 -. Insbesondere ergibt sich eine Widerspruchsbefugnis der Antragsteller zu 1. und 2. auch nicht aus dem mit dem Beigeladenen bestehenden Mietverhältnis über eine Wohnung im Mehrfamilienhaus auf dem betreffenden Grundstück. Die Fällgenehmigung ist unbeschadet privater Rechter Dritter erteilt worden. Für die Verfolgung etwaiger solcher privater Rechte ist der Rechtsweg zum angerufenen Verwaltungsgericht nach § 40 VwGO nicht eröffnet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 159 Satz 1 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG; dabei ist das Gericht in Ermangelung von Anhaltspunkten für die Bemessung der geltend gemachten Beeinträchtigungen im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG vom Regelstreitwert nach Abs. 1 Satz 2 der Vorschrift ausgegangen und hat diesen im Hinblick auf die Vorläufigkeit des anhängigen Rechtsschutzverfahrens halbiert.