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Beschluss

15 L 970/04

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2004:0422.15L970.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird – einschließlich des Prozesskostenhilfegesuchs – abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000,- Euro festgesetzt. 1 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO), wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt. 2 Der bei sinngemäßer Auslegung (§ 88 VwGO) gestellte Antrag der Antragstellerin, 3 die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 18. März 2004 gegen das mit Bescheid des Antragsgegners vom 8. März 2004 (Ziffer II.) erteilte Hausverbot für den räumlichen Bereich des Dekanats der Medizinischen Fakultät der I-Universität E (Gebäude 00.00, Ebene 00) wiederherzustellen , 4 hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. 5 Dabei war von einer weiter gehenden Auslegung des Antrages der nicht anwaltlich vertretenen Antragstellerin dahingehend, dass sie sich auch gegen die mit Bescheid vom 8. März 2004 unter Ziffer I. erfolgte Anhörung zu ihrer beabsichtigten Exmatrikulation sowie zu dem weiter beabsichtigten Hausverbot für das Gelände des Universitätscampus insgesamt wenden will, abzusehen, da ein solcher Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz auf Grund der bislang nicht erfolgten Exmatrikulation der Antragstellerin und eines ihr gegenüber bisher auch nicht ausgesprochenen, den Universitätscampus insgesamt erfassenden Hausverbotes bereits mangels eines entsprechenden Rechtsschutzinteresses unzulässig wäre. 6 Der auf das unter Ziffer II. des Bescheides vom 8. März 2004 angeordnete sofort vollziehbare Hausverbot bezüglich der Räumlichkeiten des Medizinischen Dekanats beschränkte Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig. 7 Zunächst ist nach Aktenlage nicht davon auszugehen, dass es der Antragstellerin derzeit an der erforderlichen Prozessfähigkeit im Sinne des § 62 Abs. 1 VwGO fehlt. 8 Abgesehen davon, dass in diesem Falle für die vorliegende Rechtsstreitigkeit, die gegen Maßnahmen der Eingriffsverwaltung gerichtet ist, der Antragstellerin gegebenenfalls nach § 62 Abs. 4 VwGO i.V.m. dem entsprechend anwendbaren § 57 ZPO ein Vertreter zu bestellen wäre, 9 vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. August 1979 - 7 B 143.77 -, Buchholz 310 § 62 Nr. 14, vom 9. Dezember 1986 - 2 B 127.86 -, Buchholz 303 § 57 ZPO Nr. 2 und vom 22. Januar 1991 - 1 CB 47.90 -, Buchholz 310 § 62 Nr. 21, 10 bilden Geschäfts- und Prozessfähigkeit beeinträchtigende Störungen der Geistestätigkeit nach der allgemeinen Lebenserfahrung grundsätzlich Ausnahmeerscheinungen, sodass eine besondere Prüfungspflicht des Gerichts nur anzunehmen ist, wenn sich aus irgendeinem Grund vernünftige Zweifel an der Prozessfähigkeit ergeben. Weder ist ausnahmsweise auf Grund der Art und Weise der Prozessführung bereits ohne Erhebung weiterer Beweise davon auszugehen, dass bei der Antragstellerin von einer (partiellen) Prozessunfähigkeit auszugehen ist, was nur in besonderen Extremfällen der Fall ist, 11 siehe dazu VGH Kassel, Urteil vom 21. Februar 1989 – 11 UE 2883/88 -, NJW 1990, 403, 404, 12 noch bestehen ansonsten derzeit nach Aktenlage hinreichende Anhaltspunkte für vernünftige Zweifel an der Prozessfähigkeit der Antragstellerin im Sinne des § 62 Abs. 1 VwGO, die es zur Zeit geboten erscheinen ließen, ein Sachverständigengutachten zur Frage ihrer Prozessfähigkeit im betroffenen Lebensbereich "Ärztliches Prüfungs- und Ausbildungsrecht" einzuholen. Allein auf Grund der vom Antragsgegner als Begründung für das Hausverbot vorgebrachten Probleme mit dem Verhalten der Antragstellerin während ihrer praktischen Ausbildung am Universitätsklinikum E sowie in der Kommunikation mit ihr ergeben sich keine hinreichenden tatsächlichen Umstände dafür, dass ernsthafte Anhaltspunkte dafür bestehen, der Antragstellerin fehle im Rahmen der Prozessführung die grundsätzliche Fähigkeit, ihre Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen und die Tragweite ihres Handelns zu erfassen, 13 vgl. dazu BVerwG, Beschlüsse vom 30. August 1985 – 2 CB 40.83 -, DVBl 1986, 146 f und vom 26. Januar 1988 – 5 B 123.86 -, Buchholz 310 § 62 VwGO Nr. 20. 14 und sie befinde sich insoweit in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden, nicht nur vorübergehenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit im Sinne des § 104 Nr. 2 BGB. Dafür spricht insbesondere, dass das Anliegen der Antragstellerin, sich gegen das sie grundsätzlich belastende Hausverbot gerichtlich zur Wehr zu setzen, als solches keineswegs abwegig ist und sie sich insbesondere auch in ihren ersten Schriftsätzen durchaus zur Sache eingelassen hat. Soweit ihr Verhalten und ihre Einlassungen im Rahmen der anhängigen einstweiligen Rechtsschutzverfahren mittlerweile auffällig sind die Antragstellerin, die bereits mehrfach persönlich bei der Kammer erschienen ist, übersendet dem Gericht z. B. im Zeitraum vom 12. April bis 21. April 2004 quasi täglich teilweise mehrere Schriftsätze mit nunmehr auch zum Teil sich stetig wiederholenden (Geld-) Forderungen und Anträgen, die zu einem Großteil gar nicht die hier streitgegenständlichen Hausverbote betreffen , besteht im Hinblick auf den zu berücksichtigenden völlig anderen kulturellen Hintergrund der aus Taschkent/Usbekistan stammenden Antragstellerin, die erst 1998 in das Bundesgebiet eingereist ist, einer daraus resultierenden anderen Mentalität sowie eines möglicherweise darauf beruhenden, bei ihr vorherrschenden grundlegenden Fehlverständnisses des deutschen Rechtssystems in Kombination mit den erkennbaren Grenzen ihrer Ausdrucksmöglichkeiten in der deutschen Sprache jedenfalls derzeit (noch) keine hinreichende Veranlassung zu rechtserheblichen Zweifeln an ihrer Prozessfähigkeit, zumal die Gesamtschau ihres prozessualen Verhaltens auch dadurch mitgeprägt wird, dass die Antragstellerin soweit ersichtlich erstmals verwaltungsgerichtliche Rechtsstreitigkeiten dieser Art anhängig gemacht hat. 15 Darüber hinaus ist auch der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet. Das mit Bescheid vom 8. März 2004 in Form eines Verwaltungsaktes ergangene, auf § 16 Abs. 2 (gemeint sein dürfte wohl: § 19 Abs. 2 S. 3) des Hochschulgesetzes NRW in der Fassung vom 14. März 2000 (GV NRW S. 190), zuletzt geändert am 28. Januar 2003 (GV NRW S. 36) – im Folgenden: HG NRW – gestützte, hier zu beurteilende Hausverbot ist öffentlich-rechtlicher Natur. Vorliegend erfolgt das Betreten des Medizinischen Dekanats (als Teil der universitären Einrichtung) durch die Antragstellerin nicht ausschließlich außerhalb seiner Zweckbestimmung, da die Antragstellerin bei den ihr zur Last gelegten Verhaltensweisen diese Hochschulräumlichkeiten auch in ihrer Eigenschaft als Studentin an der Hochschule benutzt hat. Eine beabsichtigte Exmatrikulation der Antragstellerin, zu der sie mit Bescheid vom 8. März 2004 angehört worden ist, ist (bislang) nicht erfolgt, geschweige dessen bereits bestandskräftig. Daher kann dem grundsätzlich bestehenden öffentlich-rechtlichen Anspruch der Antragstellerin als Studentin und mithin als Hochschulangehörige im Sinne des § 11 Abs. 1 HG NRW auf Benutzung der Räume der Universität einschließlich der Räumlichkeiten des Medizinischen Dekanats nur durch ein öffentlich-rechtlich ausgestaltetes Benutzungsverbot (Hausverbot) wirksam begegnet werden, 16 vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 8. Oktober 1997 – 25 B 2208/97 -, amtlicher Umdruck S. 4 mwN. 17 Der auch im Übrigen zulässige Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die unter Ziffer II. des Bescheides des Antragsgegners vom 8. März 2004 getroffene Verfügung ist jedoch unbegründet. Die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO liegen nicht vor. 18 Gemäß § 80 Abs. 1 VwGO hat der Widerspruch gegen einen belastenden Verwaltungsakt, wie ihn das Hausverbot vom 8. März 2004 darstellt, grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt jedoch, wenn der Antragsgegner – wie hier – gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung anordnet. In einem solchen Fall kann das Gericht auf Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherstellen. 19 Bei der im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO zu treffenden Entscheidung bedarf es einer Abwägung der Interessen der Öffentlichkeit an der Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit und des Interesses der Antragstellerin, bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf weiterhin unbeschränkten Zugang zu den Räumlichkeiten des Dekanats der Medizinischen Fakultät der I-Universität E zu erhalten. Dabei ist davon auszugehen, dass ein öffentliches Interesse an der Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehung dann nicht besteht, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist oder aus sonstigen Gründen das Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Beides ist vorliegend nicht der Fall. 20 Die mit dem Widerspruch angegriffene Verfügung, die bezüglich der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit vom Antragsgegner - im Gesamtzusammenhang betrachtet auch noch als hinreichend begründet anzusehen ist (§ 80 Abs. 3 VwGO), ist jedenfalls nicht offensichtlich rechtswidrig. Die weitere Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. 21 Bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen, aber auch gebotenen summarischen Prüfung ist nicht ersichtlich, dass das streitgegenständliche Hausverbot offensichtlich rechtswidrig ist. Ermächtigungsgrundlage für den Erlass des Hausverbotes ist § 19 Abs. 2 S. 3 HG NRW, wonach der Rektor der Universität das Hausrecht ausübt. In dieser Eigenschaft war der Antragsgegner als Inhaber des Hausrechts für den Erlass des Hausverbots zuständig. Da das erteilte Hausverbot dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist, war der Antragsgegner nicht gehindert, sich bei dessen Erlass mit Bescheid vom 8. März 2004 der Form des Verwaltungsaktes zu bedienen. Das streitgegenständliche Hausverbot verstößt auch weder gegen den Bestimmtheitsgrundsatz noch erscheint es in der Sache als offensichtlich rechtswidrig. In dem Bescheid des Antragsgegners vom 8. März 2004 ist angeführt worden, das Verhalten der Antragstellerin habe die Arbeit des Medizinischen Dekanats gestört und in unerträglicher Weise beeinträchtigt, die Antragstellerin besitze keinen Anspruch darauf, ihren Fall immer wieder mit den Mitarbeitern des Dekanats bzw. der Universität zu diskutieren. Die Antragstellerin habe sich nach Auskunft des Medizinischen Dekanats tagsüber sehr häufig auf dem Flur und in mehreren Räumen des Medizinischen Dekanats aufgehalten, um die dort tätigen Mitarbeiter zu einer Aufhebung des mit Bescheiden des Universitätsklinikums E vom 5. Februar 2004 und 5. März 2004 ausgesprochenen Verbotes, die OP-Bereiche des Universitätsklinikums zu betreten, zu bewegen, obwohl ihr deutlich erklärt worden sei, dass die Diskussionsmöglichkeiten hierüber ausgeschöpft und erschöpft seien. 22 Das Hausrecht dient unmittelbar der Wahrung und Erhaltung des Hausfriedens als Voraussetzung eines geordneten Vorlesungs-, Prüfungs- und Studienbetriebes. Aus diesem vorwiegend präventiven Charakter des Hausrechts ergibt sich zugleich, dass zur Aufrechterhaltung des Hausfriedens dann eingeschritten werden darf, wenn eine Verletzung dieses Hausfriedens bereits eingetreten ist und/oder (weiterhin) droht, 23 so OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. Juni 1974 – II OVG B 133/73 -, NJW 1975, 136; VG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Februar 1972 – III 40/72 -, DVBl 1975, 351, 352. 24 Die Antragstellerin ist diesem Vorbringen des Antragsgegners zu den bereits erfolgten, nach seinen Darlegungen massiven Störungen des Arbeitsbetriebes insbesondere des Dekanats der Medizinischen Fakultät, die nach seiner Prognose weitere Belästigungen des Geschäftsbetriebes befürchten lassen, mit der Behauptung entgegen getreten, sie sei dort ab dem 10. Februar 2004 lediglich am 25. Februar 2003 und 8. März 2004 gewesen was jedoch die vom Antragsgegner behauptete Störung keineswegs ausschließt. Des Weiteren hat sie pauschal bestritten, die Arbeit dort in unerträglicher Weise gestört oder beeinträchtigt zu haben. 25 Unabhängig davon, dass auch anhand des Auftretens der Antragstellerin bei Gericht im Rahmen ihrer anhängigen einstweiligen Rechtsschutzverfahren sowohl eine bereits in der Vergangenheit erfolgte wie auch eine zukünftig unter Umständen zu erwartende Störung des allgemeinen Geschäftsbetriebes des Medizinischen Dekanats durch die Antragstellerin bei der (weiteren) Verfolgung ihres Anliegens, ihre Ausbildungsangelegenheiten persönlich unverzüglich und unmittelbar im Dekanat regeln zu wollen, als nicht abwegig erscheint, lässt sich bei der gebotenen summarischen Prüfung jedenfalls weder feststellen, dass die Angaben und Einlassungen des Antragsgegners von vorneherein nicht zutreffen noch dass sie inhaltlich so wenig schwer wiegend sind, dass sie das ausgesprochene Hausverbot nicht zu tragen im Stande sind. Dies gilt sowohl hinsichtlich bereits erfolgter Beeinträchtigungen des Geschäftsbetriebes als auch bezüglich zukünftig zu erwartender Störungen der geschilderten Art. Eine weitere detaillierte Klärung der tatsächlichen Umstände ist jedenfalls im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht geboten und muss gegebenenfalls einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. 26 Das Hausverbot ist auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht offensichtlich rechtswidrig. Es ist erforderlich, da nicht ersichtlich ist, dass eine andere Maßnahme in ähnlicher Weise die Aufrechterhaltung des Vorlesungs-, Prüfungs- und Studienbetriebes, die im Interesse aller anderen Hochschulangehörigen liegt, Gewähr leisten könnte. Unabhängig davon, ob dem mit Bescheid vom 8. März 2004 ausgesprochenen Hausverbot für die Räumlichkeiten des Medizinischen Dekanats den nunmehrigen Darlegungen des Antragsgegners in der Antragserwiderung vom 26. März 2004 entsprechend eine gegenständliche Beschränkung des der Antragstellerin untersagten Aufsuchens der Dekanatsräume zu entnehmen ist oder nicht, ist auch ein gegenständlich nicht beschränktes Zutrittsverbot bei der gebotenen summarischen Prüfung jedenfalls nicht als offensichtlich unverhältnismäßig anzusehen, weil es dem berechtigten Anliegen des Antragsgegners hinreichend Rechnung trägt, zugleich aber räumlich auf den Flur und die angrenzenden Räume des Dekanats der Medizinischen Fakultät der I Universität E im Gebäude 00.00, Ebene 00 beschränkt ist. Der Umstand, dass das Hausverbot nicht zeitlich befristet ist, führt ebenfalls zu keiner anderen Beurteilung, denn es ist jedenfalls im Hinblick auf die vom Antragsgegner als Rechtfertigung angegebenen Vorgänge derzeit noch als erforderlich anzusehen, 27 vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 8. Oktober 1997 – 25 B 2208/97 -, amtlicher Umdruck S. 10. 28 Ist mithin eine offensichtliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Hausverbotes nicht ersichtlich und kann auch eine offensichtliche Rechtmäßigkeit der Hausverbotsverfügung im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO, das allein die Durchführung einer summarischen Prüfung vorsieht, nicht festgestellt werden, geht jedenfalls die weiter durchzuführende allgemeine Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus. 29 Die Antragstellerin vermag den gewichtigen öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung des Geschäftbetriebes im Dekanatsbereich der Medizinischen Fakultät der I-Universität E keine überwiegenden gewichtigen privaten Interessen entgegenzusetzen. Dies gilt insbesondere, weil sie durch das ausgesprochene Hausverbot in der Ausübung elementarer Rechte nicht grundlegend beschnitten wird. Es ist der Antragstellerin weiterhin möglich, ihre im Medizinischen Dekanat zu klärenden Anliegen ohne gravierende Einschränkung geltend zu machen, sei es schriftlich oder durch einen Bevollmächtigten. Lediglich eine persönliches Vorsprache im Medizinischen Dekanat wird durch das erteilte Hausverbot vereitelt. Allein dadurch wird die Antragstellerin aber nicht an einer hinreichenden Wahrnehmung ihrer Belange und Rechte gehindert. Andererseits wäre das Hausverbot ohne die sofortige Durchsetzbarkeit gegenüber der Antragstellerin weitgehend sinnentleert, weil es mit der Anfechtung nicht nur geraume Zeit leer laufen, sondern faktisch nahezu wirkungslos wäre, wenn es erst nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens bzw. eines sich gegebenenfalls anschließenden Klageverfahrens wirksam würde. Demgegenüber sind die von der Antragstellerin einstweilen hinzunehmenden Beeinträchtigungen als nicht so gravierend anzusehen, als dass sie ihr nicht vorläufig zugemutet werden könnten. 30 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 S. 1 GKG.