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Beschluss

2 L 1187/04

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2004:0423.2L1187.04.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.000,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Der am 14. April 2004 bei Gericht eingegangene Antrag mit dem sinngemäßen Begehren, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die in E am M-Gymnasium zur Ausschreibungsnummer 1- GY-412 ausgeschriebene und zu besetzende Stelle, die in N am Gymnasium C zur Ausschreibungsnummer 1- GY-447 ausgeschriebene und zu besetzende Stelle die in W am Gymnasium F zur Ausschreibungsnummer 1- GY-510 ausgeschriebene und zu besetzende Stelle sowie die in W am Gymnasium F zur Ausschreibungsnummer 1- GY-509 ausgeschriebene und zu besetzende Stelle mit keiner anderen Bewerberin/keinem anderen Bewerber zu besetzen, bis bestandskräftig über die Bewerbungen der Antragstellerin entschieden ist und die jeweiligen Vorsitzenden der Auswahlkommissionen der vorgenannten Schulen anzuweisen, die Antragstellerin zu den Auswahlterminen zu laden, hat keinen Erfolg. Er ist jedoch zulässig. Das beschließende Gericht ist für die Entscheidung über den gestellten Antrag örtlich zuständig. Nach § 52 Nr. 4 Sätze 1 und 2 VwGO gilt Folgendes: Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen Beamtenverhältnis ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger seinen dienstlichen Wohnsitz hat. Hat der Kläger keinen dienstlichen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Das beschließende Gericht ist nach dieser Ausnahmevorschrift des § 52 Nr. 4 Satz 2 VwGO örtlich zuständig. Dies ergibt sich aus Folgendem: Die Antragstellerin steht als Lehrerin in einem Beamtenverhältnis. Ihr Antragsbegehren ist darauf gerichtet, ein Tätigwerden der Bezirksregierung E, nämlich die Nichtbesetzung näher bezeichneter Lehrerstellen und eine Ladung zu den entsprechenden Auswahlterminen, zu erreichen. Dieses Begehren ist als "Erlass des ursprünglichen Verwaltungsaktes" im Sinne der genannten Vorschrift anzusehen. Denn diese Vorschrift ist über ihren Wortlaut hinaus nicht nur auf Anfechtungsbegehren, sondern auch - wie hier - auf Verpflichtungsbegehren anzuwenden. Die Antragstellerin hat auch keinen dienstlichen Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich der Bezirksregierung E als derjenigen Behörde, deren Tätigwerden sie anstrebt. Ihr dienstlicher Wohnsitz ist vielmehr C. Denn dienstlicher Wohnsitz eines Beamten ist nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BBesG der Ort, an dem die Behörde oder ständige Dienststelle des Beamten ihren Sitz hat. Danach ist dienstlicher Wohnsitz der Antragstellerin C, da sie an der X-Gesamtschule in C als Lehrerin tätig ist. C gehört jedoch zum Zuständigkeitsbereich der Bezirksregierung B1. Das beschließende Gericht ist mithin örtlich zuständig, da die Bezirksregierung E ihren Sitz im Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts Düsseldorf hat. Die Antragstellerin hat auch ein Rechtsschutzbedürfnis für ihren Antrag geltend gemacht. Der Antrag ist insbesondere nicht deshalb unzulässig, weil eine sog. doppelte Rechtshängigkeit bestünde. Nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG kann eine Sache während der Rechtshängigkeit von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden. Die Antragstellerin hat zwar mit Antragsschrift vom 14. April 2004 auch einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen gestellt, der darauf gerichtet war, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Bewerbung der Antragstellerin auf die in E am M-Gymnasium zur Ausschreibungsnummer 1- GY-412 ausgeschriebene und zu besetzende Stelle, die in N am Gymnasium C zur Ausschreibungsnummer 1- GY-447 ausgeschriebene und zu besetzende Stelle die in W am Gymnasium F zur Ausschreibungsnummer 1- GY-510 ausgeschriebene und zu besetzende Stelle sowie die in W am Gymnasium F zur Ausschreibungsnummer 1- GY-509 ausgeschriebene und zu besetzende Stelle [...] zuzulassen und die Bewerbungen der Antragstellerin auf die Stelle am M-Gymnasium in E, am Gymnasium C in N und auf die beiden Stellen am Gymnasium F an die Bezirksregierung E weiterzuleiten [...]. Dieser Antrag betrifft jedoch nicht die gleiche Sache im Sinne der genannten Vorschrift, da der Streitgegenstand nicht identisch ist. Der bei dem beschließenden Gericht gestellte Antrag geht vielmehr über den beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen gestellten Antrag hinaus, sodass auch ein Rechtsschutzbedürfnis anzunehmen ist. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur dann getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO das Bestehen eines Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. Die Antragstellerin hat jedenfalls keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Sie hat nämlich keinen Anspruch auf Nichtbesetzung der streitbefangenen Stellen und die Ladung zu den entsprechenden Auswahlterminen, da sie bereits keinen Anspruch auf Zulassung zu den oben genannten Bewerbungsverfahren hat. Denn das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat mit den Beteiligten bekanntem Beschluss vom 22. April 2004 (1 L 911/04) entschieden, dass die Bezirksregierung B1 der Antragstellerin die Teilnahme am Bewerbungsverfahren zu Recht verweigert habe. Die dortige Kammer hat im Wesentlichen ausgeführt: Lehrkräfte des Landes mit der Befähigung zum Lehramt für die Sekundarstufen I und II, die - wie die Antragstellerin - in einer Laufbahn des gehobenen Dienstes beschäftigt seien, könnten sich erst nach einer Mindestbeschäftigungszeit von fünf Jahren im Dauerbeschäftigungsverhältnis im aktiven Schuldienst des Landes um ausgeschriebene A 13 Z-Stellen bewerben. Die Antragstellerin erfülle diese Voraussetzung noch nicht. Es sei auch bereits entschieden, dass die vorgeschriebene Mindestbeschäftigungszeit von fünf Jahren keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken unterliege. Die von der Antragstellerin vorgelegten arbeitsgerichtlichen Entscheidungen überzeugten die Kammer hingegen nicht. Im Übrigen hat die beschließende Kammer mit Beschlüssen vom heutigen Tage (vgl. 2 L 1144/04 und 2 L 1204/04) ebenfalls entschieden, dass die in dem Erlass des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 2003 (Az.: 115.6.05.01-6461) für die Einstellung von Lehrerinnen und Lehrern zum 6. September 2004 und folgende Einstellungen im Schuljahr 2004/05 unter Nr. 5.2 enthaltene Voraussetzung einer Mindestbeschäftigungszeit von fünf Jahren für eine Beteiligung an Ausschreibungen für ausgeschriebene A 13 Z-Stellen keinen rechtlichen Bedenken unterliegt. Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG. Da es um die Freihaltung von vier Stellen in mehreren selbstständigen Bewerbungsverfahren geht, war vier Mal der halbe Regelwert festzusetzen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Dezember 2003 - 6 E 1277/03 -.