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Urteil

14 K 8762/03

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2004:0427.14K8762.03.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger stellte seinen PKW Marke Audi mit dem amtlichen Kennzeichen XX-X 000 am 23.2.2003 auf dem Seitenstreifen der I-Allee in E in Höhe der Haus-Nr. 9 ab. Ein Mitarbeiter des Beklagten ließ das Fahrzeug des Klägers um 20.38 Uhr abschleppen und auf den Hof der Abschleppfirma verbringen. Mit Leistungs- und Gebührenbescheid vom 25.2.2003 machte der Beklagte gegenüber dem Kläger die Abschlepp- und Verwahrkosten in Höhe von insgesamt 113,-- Euro geltend und setzte eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 69,-- Euro fest. Zur Begründung führte er aus, das Fahrzeug des Klägers sei verbotswidrig im Bereich eines Taxenstandes (Zeichen 229) geparkt gewesen. Auf einem in dem beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten enthaltenen Foto des Tatortes vom 23.2.2003 ist folgende Beschilderung erkennbar: Zeichen 229 (Taxenstand) mit den Zusätzen „auf dem Seitenstreifen" und „20 - 6 h" sowie Zeichen 286 (eingeschränktes Halteverbot) mit den Zusätzen „auf dem Seitenstreifen" und „6 - 20 h" sowie „Parken nur mit Parkscheibe 1 Std." Zudem war ein mobiles Verkehrszeichen mit den Zeichen 283 (Halteverbot) mit den Zusätzen 1026 - 30 (Taxi frei) und „22 - 6 h" aufgestellt. Gegen den Leistungs- und Gebührenbescheid erhob der Kläger am 4.3.2003 Widerspruch, zu dessen Begründung er vortrug, seiner Auffassung nach habe er sich bei der vorhandenen Beschilderung nicht ordnungswidrig verhalten. Sein Fahrzeug habe an der betreffenden Stelle nicht vor 22 Uhr abgeschleppt werden dürfen. Den Widerspruch wies die Bezirksregierung E mit Widerspruchsbescheid vom 14.11.2003 zurück. Der Kläger hat am 13.12.2003 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor, als er sein Fahrzeug an diesem Abend abgestellt habe, sei das Verkehrszeichen 229 (Taxenstand) noch nicht vorhanden gewesen. Er habe nur das Halteverbotschild (Zeichen 283) gesehen. Danach habe er aber bis 22 Uhr parken können. Der Kläger beantragt, den Leistungs- und Gebührenbescheid des Beklagten vom 25.2.2003 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E vom 14.11.2003 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht er sich auf die angefochtenen Bescheide. Mit Beschluss vom 18.2.2004 ist der Rechtsstreit der Berichterstatterin zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Leistungs- und Gebührenbescheid des Beklagten vom 25.2.2003 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E vom 14.11.2003 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die im Bescheid des Beklagten enthaltene Aufforderung an den Kläger, die durch die Sicherstellung entstandenen Kosten in Höhe von 113,-- Euro zu ersetzen, hat ihre Rechtsgrundlage in § 77 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVG NW - und § 11 Abs. 2 Nr. 7 Kostenordnung NW - KostO NW - i.V.m. § 24 Nr. 13 des Ordnungsbehördengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen - OBG NW - i.V.m. § 46 Abs. 3 Satz 1 des Polizeigesetzes - PolG NW -. Hiernach hat der Ordnungspflichtige die durch eine rechtmäßige Sicherstellung entstandenen Kosten zu ersetzen. Die Sicherstellung war vorliegend rechtmäßig. Die in § 14 OBG NW als Voraussetzung des ordnungsbehördlichen Einschreitens verlangte gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestand vorliegend. Im Zeitpunkt des Einschreitens der Beklagten lag ein Verstoss gegen § 12 Abs. 1 Ziffer 9 der Straßenverkehrsordnung - StVO - vor, weil das Fahrzeug des Klägers am 23.2.2003 im Zeitpunkt der Abschleppmaßnahme um 20.38 Uhr im Bereich eines Taxenstandes (Zeichen 229) abgestellt war. Dieser ist ausweislich des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung vor Gericht an der o.g. Stelle auf dem Seitenstreifen ab 20 Uhr bis morgens um 6 Uhr eingerichtet. Der Kläger hat im Termin der mündlichen Verhandlung vor Gericht selbst eingeräumt, sein Fahrzeug habe auf dem Seitenstreifen und nicht auf der Fahrbahn gestanden. Dies ist im Übrigen auch auf den in dem Verwaltungsvorgang des Beklagten enthaltenen Fotos (Bl. 17 und 17R) erkennbar. Aus den Fotos, die das Datum des 23.2.2003 tragen, ist ebenfalls die zum Tatzeitpunkt vorhandene Beschilderung mit dem Zeichen 229 und dem Zusatzschildern „auf dem Seitenstreifen" und „20 -6 h" ersichtlich. Lediglich für den Zeitraum bis 20 Uhr darf auf Grund der weiteren Beschilderung auf dem Seitenstreifen mit Parkscheibe für den Zeitraum von einer Stunde geparkt werden. Im Zeitpunkt der Abschleppmaßnahme um 20.38 Uhr galt bereits das Zeichen Taxenstand, sodass der Verstoss gegeben war. Ob der Kläger diese Beschilderung tatsächlich gesehen hat, ist für das vorliegende Verfahren unerheblich. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass an die Sichtbarkeit von Verkehrszeichen, die den ruhenden Verkehr betreffen, niedrigere Anforderungen zu stellen sind als an solche für den fließenden Verkehr. Einen Verkehrsteilnehmer, der sein Fahrzeug abstellt, treffen dementsprechend auch andere Sorgfalts- und Informationspflichten hinsichtlich der Beschilderung als einen Teilnehmer im fließenden Verkehr. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NW- Beschluss vom 11.6.1997 - 5 A 4278/95 - . Derjenige, der sein Fahrzeug abstellt, ist grundsätzlich verpflichtet, sich über die Zulässigkeit des Parkens vor Ort zu informieren. Dabei ist ihm insbesondere zuzumuten, sich einige Meter vom Abstellort des Fahrzeugs zu entfernen, um die Situation überblicken zu können. Der Kläger hat selbst eingeräumt, dass er sich nicht darüber informiert habe, ob in 10 Meter Entfernung Verbotsschilder gestanden hätten. Die Beschilderung war auch eindeutig. Maßgebend ist, dass die Verkehrsregelung mittels Verkehrszeichen bei vernünftiger Betrachtung für jeden Verkehrsteilnehmer offensichtlich ist. Vg. OVG NW, Urteil vom 15.5.1990, 5 A 1687/89, NJW 1990, S. 2835 und veröffentlicht in juris; vgl. auch Jagusch/Hentschel, Kommentar zur StVO, 34. Auflage, § 39 Rn. 32. An der Eindeutigkeit der Beschilderung kann aber kein Zweifel bestehen. Entgegen der Auffassung des Klägers, wonach die Beschilderung für den Seitenstreifen derjenigen für die Fahrbahn widersprochen habe, weil er auf der Fahrbahn bis 22.00 Uhr habe ordnungsgemäß parken können, galt für die Fahrbahn zum Zeitpunkt der Abschleppmaßnahme ein absolutes Halteverbot (Zeichen 283) für Fahrzeuge aller Art. Für jeden Verkehrsteilnehmer war deutlich erkennbar, dass die vorhandene Beschilderung für die Fahrbahn (Halteverbot mit Zusatz „Taxi frei" und dem weiteren Zusatz „22-6 h") ein generelles Halteverbot für alle Fahrzeuge bedeutete mit der Einschränkung, dass Taxen davon freigestellt sind und zwar für die Zeit von 22 bis 6 Uhr. Die zeitliche Einschränkung bezog sich ersichtlich lediglich auf das Zeichen „Taxi frei" und nicht auf das Halteverbot an sich. Ein unter mehreren Verkehrszeichen angebrachtes Zusatzschild bezieht sich nur auf das unmittelbar darüber angebrachte Verkehrszeichen, vgl. Jagusch/Hentschel, a.a.O. § 39 StVO Rn. 31 a m.w.N. Der Beklagte hat bei der Veranlassung der Abschleppmaßnahme auch sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Er hat weder die Ermessensgrenzen überschritten noch von dem Ermessen in zweckwidriger Weise Gebrauch gemacht (§ 114 VwGO). Insbesondere ist eine Überschreitung der Ermessensgrenzen durch Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht ersichtlich. Die Abschleppmaßnahme war erforderlich, denn eine den Kläger weniger beeinträchtigende Maßnahme kam nicht in Betracht. Der Aufenthaltsort des Fahrers des PKW war unstreitig nicht bekannt. Der Nutzen der Sicherstellung stand auch nicht außer Verhältnis zu den dem Kläger entstandenen Unannehmlichkeiten. Die Sicherstellung belastete den Kläger mit Kosten in Höhe von 113,-- Euro und mit dem Zeitaufwand bei der Abholung des Fahrzeugs. Die Höhe des zu zahlenden Geldbetrages und die sonstigen Ungelegenheiten sind geringfügig. Schon deshalb stehen die Nachteile zu dem mit der Maßnahme erstrebten Erfolg in keinem offensichtlichen Missverhältnis. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen auch dann, wenn der Zweck des Abschleppens allein in der Beseitigung des im verbotswidrigen Parken liegenden Rechtsverstoßes besteht, ohne dass weitere Beeinträchtigungen (Behinderungen oder Vorbildwirkung) hinzu treten müssen. vgl. OVG NW, Urteil vom 15.5.1990, 5 A 1687/89, NJW 1990, 2835 m.w.N.., vgl. auch Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 31.5.1994 - 11 UE 1684/92 -, NVwZ-RR 1995, 29f. Im vorliegenden Fall ist hingegen sogar von einer konkreten Behinderung auszugehen. Der Taxenstand an der I-Allee liegt in der Innenstadt von E in der Nähe der Altstadt sowie der Oper und gehört, wie allgemein bekannt, zu den gerade in den Abendstunden am meisten frequentierten Taxenständen der Stadt. Im Übrigen ist auch auf dem Foto Bl. 17 R des Verwaltungsvorgangs ein Taxi zu sehen, dass durch die auf dem Seitenstreifen geparkten Fahrzeuge an der Nutzung des Taxenhaltestandes gehindert wird. Gegen die Verwaltungsgebühr bestehen weder dem Grunde noch der Höhe nach rechtliche Bedenken. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 77 VwVG NW i.V.m. § 7 a Abs. 1 Nr. 13 der KostO NW i.V.m. § 24 Nr. 13 OBG NW und § 46 Abs. 1 und 3 PolG NW. Nach diesen Bestimmungen kann die Ordnungsbehörde als Vollstreckungsgläubigerin von dem Pflichtigen für eine (rechtmäßige) Sicherstellung eine Verwaltungsgebühr erheben. Die Sicherstellung des Fahrzeugs des Klägers war, wie oben dargelegt, rechtmäßig. Die gesetzlichen Vorgaben der Gebührenfestsetzung sind eingehalten. Nach der in § 77 Abs. 1 Satz 1 VwVG NW enthaltenen Legaldefinition umfassen die in § 46 Abs. 3 Satz 1 PolG NW genannten Kosten der Sicherstellung auch die Gebühren, die nach näherer Maßgabe der Absätze 2 bis 4 des § 77 VwVG NW von dem Störer geschuldet werden. Nach § 77 Abs. 2 Satz 10 VwVG NW sind die Gebühren für die Sicherstellung und Verwahrung entweder durch feste Sätze oder - wie in der KostO NW geschehen - durch Rahmensätze zu bestimmen. Da die Anwendung des Verwaltungszwangs für den Betroffenen in der Regel keinen Vorteil mit sich bringt, orientieren sich die Rahmensätze gemäß § 77 Abs. 3 Satz 2 VwVG NW abweichend von der sonst im Gebührenrecht geltenden Vorteilsausgleichung an dem durchschnittlichen Verwaltungsaufwand. Der Beklagte ist diesen gesetzlichen Vorgaben gefolgt. Er hat unter Hinweis auf § 7 a KostO NW die Verwaltungsgebühr, deren Höhe im Übrigen vom Kläger nicht angezweifelt wurde, vorliegend in Höhe von 69,-- Euro angesetzt. Dies ist nicht zu beanstanden. Der Beklagte liegt damit im unteren Bereich des zulässigen Rahmens von 25,-- bis 250,-- Euro und unterschreitet dabei die in vergleichbaren Fällen von anderen Behörden festgesetzten Gebühren z.T. erheblich,. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.