Urteil
25 K 9021/02.A
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Klage auf Anerkennung als Asylberechtigte ist unbegründet, wenn der Vortrag der Asylsuchenden unglaubhaft, widersprüchlich oder unsubstantiiert ist.
• Bei der Prüfung des Asylanspruchs sind sowohl Art. 16a GG als auch die einschlägigen Ausländer- und Asylvorschriften zu beachten; das Gericht kann sich auf die ausführliche Begründung der Verwaltungsbehörde berufen.
• Gefälschte oder nicht nachvollziehbare Originaldokumente sowie erhebliche Widersprüche im Vortrag können die Glaubhaftigkeit des individuellen Verfolgungsschicksals in entscheidender Weise erschüttern.
Entscheidungsgründe
Klage auf Anerkennung als Asylberechtigte mangels glaubhaftem Verfolgungsvortrag abgewiesen • Die Klage auf Anerkennung als Asylberechtigte ist unbegründet, wenn der Vortrag der Asylsuchenden unglaubhaft, widersprüchlich oder unsubstantiiert ist. • Bei der Prüfung des Asylanspruchs sind sowohl Art. 16a GG als auch die einschlägigen Ausländer- und Asylvorschriften zu beachten; das Gericht kann sich auf die ausführliche Begründung der Verwaltungsbehörde berufen. • Gefälschte oder nicht nachvollziehbare Originaldokumente sowie erhebliche Widersprüche im Vortrag können die Glaubhaftigkeit des individuellen Verfolgungsschicksals in entscheidender Weise erschüttern. Die Kläger sind weißrussische Staatsangehörige, die im Oktober 2002 mit Visa nach Deutschland eingereist und Asyl beantragt haben. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte den Asylantrag mit Bescheid vom 6. Dezember 2002 ab, stellte das Ausreisepflichtige fest und drohte Abschiebung an. Die Kläger rügten, sie seien in Weißrussland politisch verfolgt worden; sie führten Festnahmen, Misshandlungen, eine Hausdurchsuchung mit daraus folgender Fehlgeburt sowie Teilnahme an Oppositionstätigkeiten an. Das Gericht holte eine Auskunft des Auswärtigen Amts zu vorgelegten Dokumenten ein und hörte die Kläger mündlich mit Dolmetscher. Das Gericht prüfte die geltend gemachten Asylgründe gegen die verfahrensrechtlichen Vorgaben und die Aktenlage. • Zulässigkeit: Die Klage ist formell zulässig, in der Sache jedoch unbegründet (§ 113 Abs. 5, § 1 VwGO einschlägig). • Rechtliche Maßstäbe: Anspruch auf Asyl nach Art. 16a GG setzt begründete Furcht vor politischer Verfolgung voraus; maßgeblich sind die Regelungen des AuslG (§§ 38, 42, 50, 51, 53 AuslG) und des AsylVfG (§§ 31, 34, 77, 83b). • Glaubhaftigkeit: Die Kläger konnten das für einen Asylanspruch erforderliche individuelle Verfolgungsschicksal nicht glaubhaft machen; Vorbringen war in wesentlichen Punkten widersprüchlich, unklar und nicht hinreichend individualisiert. • Urkundenprüfung: Die vom Kläger vorgelegten Originaldokumente wurden durch das Auswärtige Amt als gefälscht eingestuft; gerichtsinterne Prüfbefunde (identische Stempel, unübliche Formulare, Datumswidersprüche) stützen die Zweifel an der Echtheit. • Nachflucht- und Inlandsereignisse: Es fehlt an einer schlüssigen Darstellung von Vorfluchtgründen; Nachfluchtgründe sind nur in engen Grenzen relevant und hätten stringent nachgewiesen werden müssen. • Abschiebungshindernisse: Konkrete Tatsachen, die Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG begründen würden, wurden nicht dargelegt; eine konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit bei Rückkehr nach Weißrussland ist nicht feststellbar. • Verfahrensverweis: Das Gericht folgt im Wesentlichen den vom Bundesamt ausgeführten Erwägungen (§§ 117 Abs.5 VwGO, 77 Abs.2 AsylVfG) und berücksichtigt die einschlägige Rechtsprechung zur Verfolgungsprognose und Glaubhaftigkeitsprüfung. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16a GG bzw. auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs.1 AuslG, weil ihr Vortrag zum Verfolgungsschicksal unglaubhaft, widersprüchlich und unsubstantiiert ist und vorgelegte Originaldokumente als gefälscht einzustufen sind. Zudem haben die Kläger keine konkreten Tatsachen zu Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG dargelegt; eine konkrete Gefahr für Leib oder Freiheit bei Rückkehr nach Weißrussland ist nicht ersichtlich. Das Bundesamt durfte die Ausreise anordnen und die Abschiebung androhen; die Klage scheitert deshalb in der Sache. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.