Urteil
21 K 7525/01
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die bestandskräftige negative Feststellung des Versorgungsamtes über das Merkzeichen "Bl" bindet andere Behörden bei inhaltsgleichen Tatbestandsvoraussetzungen.
• Bindungswirkung erstreckt sich auch auf negative Feststellungen und gilt solange, bis sie aufgehoben oder geändert wird.
• Blindengeld nach § 1 Abs. 1 GHBG kann nicht gewährt werden, wenn die versorgungsamtliche Entscheidung feststellt, dass die Voraussetzungen der Blindheit nicht vorliegen.
Entscheidungsgründe
Bindungswirkung versorgungsamtlicher Statusentscheidung bei Blindengeldanträgen • Die bestandskräftige negative Feststellung des Versorgungsamtes über das Merkzeichen "Bl" bindet andere Behörden bei inhaltsgleichen Tatbestandsvoraussetzungen. • Bindungswirkung erstreckt sich auch auf negative Feststellungen und gilt solange, bis sie aufgehoben oder geändert wird. • Blindengeld nach § 1 Abs. 1 GHBG kann nicht gewährt werden, wenn die versorgungsamtliche Entscheidung feststellt, dass die Voraussetzungen der Blindheit nicht vorliegen. Die 1927 geborene Klägerin beantragte Blindengeld nach dem GHBG. Vorher stellte das Versorgungsamt Düsseldorf in einem Bescheid vom 11.05.2000 fest, dass die Klägerin nicht das Merkzeichen "Bl" (blind) erhalten könne; diese Entscheidung wurde bestandskräftig. Der Beklagte lehnte den Blindengeldantrag mit Bescheid vom 18.05.2000 ab; auch ein Widerspruch wurde zurückgewiesen. Die Klägerin rügte unzureichende Begründung und berief sich auf neurologisch bedingte Sehstörungen (sog. Seelenblindheit). Sie machte geltend, die versorgungsamtliche Feststellung sei nicht bindend oder habe keine dauernde Wirkung bzw. sei nicht ordnungsgemäß mitgeteilt worden. Das Gericht führte aus, die Entscheidungen berühren denselben Tatbestand der Blindheit und prüfte die Bindungswirkung der vorbestehenden versorgungsamtlichen Entscheidung. • Rechtliche Grundlage: § 1 Abs. 1 GHBG definiert Blindheit maßgeblich über Sehschärfe und nicht nur vorübergehende Störungen, die einer Sehschärfenbeeinträchtigung von wenigstens 1/50 gleichzuhalten sind. • Bindungswirkung: Nach § 4 Abs. 1 SchwbG und ständiger Rechtsprechung sind Statusentscheidungen der Versorgungsämter bei inhaltsgleichen Tatbestandsvoraussetzungen für andere Behörden bindend; dies gilt auch für negative Feststellungen. • Anwendungsfall: Die Voraussetzungen für die Vergabe des Merkzeichens "Bl" durch das Versorgungsamt stimmen mit den Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 2 GHBG überein; daher ist der Beklagte an die negative Entscheidung des Versorgungsamtes gebunden. • Dauer und Umfang: Die Bindungswirkung besteht, solange die versorgungsamtliche Entscheidung nicht aufgehoben oder geändert wird; ein späteres Parallellaufen von Verfahren ändert nichts, wenn der Versorgungsamtsbescheid bereits ergangen und bestandskräftig ist. • Einwände der Klägerin: Hinweise auf § 4 Abs. 2 SchwbG, eine fehlende Dauerwirkung oder unzureichende Beratung rechtfertigen keine Abkehr von der Bindungswirkung; § 4 Abs. 2 bestätigt vielmehr das Prioritätsprinzip der Versorgungsbehörden. • Folge: Solange die negative Entscheidung des Versorgungsamtes fortbesteht, ist der Beklagte gehindert, Blindengeld nach § 1 Abs. 1 GHBG zu bewilligen; die Klägerin kann aber durch erfolgreiche Neufeststellung beim Versorgungsamt den Anspruch begründen. Die Klage wird abgewiesen; die Klägerin hat keinen Anspruch auf Blindengeld nach § 1 Abs. 1 GHBG, weil die bestandskräftige versorgungsamtliche Feststellung vom 11.05.2000 ergibt, dass sie nicht blind im Sinne des Gesetzes ist. Die negative Feststellung des Versorgungsamtes bindet den Beklagten, solange sie nicht aufgehoben oder geändert wird. Eine Verletzung von Aufklärungs- oder Beratungspflichten des Beklagten konnte das Gericht nicht feststellen. Die Klägerin kann das Ergebnis nur dadurch ändern, dass sie beim Versorgungsamt eine erfolgreiche Neufeststellung des Merkzeichens "Bl" erwirkt; wird dies erreicht, hat der Beklagte ohne weitere Sachprüfung Blindengeld zu gewähren. Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten.