Urteil
8 K 1347/04.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2004:0513.8K1347.04A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Tatbestand: Die am 0. August 0000 in Kinshasa geborene Klägerin ist Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo. Sie reiste nach ihren Angaben am 10. April 2003 in das Bundesgebiet ein. Hier leben ihre (Halb-)Schwester F, die mittlerweile eingebürgert ist und zum Vormund der Klägerin bestellt wurde, sowie die Schwester W. Die Klägerin beantragte unter dem 26. Juni 2003 ihre Anerkennung als Asylberechtigte (Gz. 5030562-246). Zur Begründung trug sie im Wesentlichen vor, sie habe in ihrer Heimat nach dem Tod der Eltern niemanden mehr, der für sei Sorgen könne. Alleine könne sie dort nicht überleben. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 12. Februar 2004 das Asylbegehren der Klägerin ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht vorliegen und Abschiebungshindernisse im Sinne von § 53 AuslG nicht gegeben sind. Zugleich wurde die Klägerin aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Die Abschiebung wurde angedroht. Mit der am 25. Februar 2004 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens begrenzt auf Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 AuslG weiter. Sie beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 12. Februar 2004 zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG gegeben sind. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der den Prozessbevollmächtigten der Klägerin mittels Auskunftsliste bekannt gemachten Auskünfte und Erkenntnisse ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet; Abschiebungshindernisse im Sinne von § 53 Abs. 6 AuslG liegen nicht vor. Die Voraussetzungen eines solchen Abschiebungshindernisses in unmittelbarer oder aber in verfassungskonform erweiternder Auslegung, im Hinblick auf letztere zu den Voraussetzungen im Einzelnen BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, in: BVerwGE 99, 324, vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4.98 -, in: BVerwGE 108, 77 und vom 12. Juli 2001 - 1 C 5.01 -, in: NVwZ 2002, 101 sowie Beschlüsse vom 23. März 1999 - 9 B 866.98 -, vom 25. Oktober 1999 - 9 B 167.99 - und vom 25. Februar 2000 - 9 B 77.00 -, bei: Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 17, 25 und 31, liegen weder im Hinblick auf die schlechte Versorgungslage im Kongo noch auf die die Bevölkerung oder Rückkehrer in die Demokratische Republik Kongo allgemein treffenden Gesundheitsgefährdungen vor, OVG NRW, Urteil vom 18. April 2002 - 4 A 3113/95.A -, Seiten 36 ff des amtlichen Umdrucks. Anhaltspunkte dafür, dass die Einschätzung des OVG NRW unzutreffend sein könnte hat die Klägerin ebenso wenig vorgebracht wie dafür, dass sich nach dieser Entscheidung die Sachlage (nachteilig) verändert hat. Vielmehr bestätigen die dem Gericht vorliegende Auskünfte und Erkenntnisse - insbesondere im Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 4. August 2003 - die dort getroffene Einschätzung. Auskünfte der Deutschen Botschaft Kinshasa an die Landeshauptstadt München vom 30. Juli 2001 und vom 20. September 2002. Das gilt auch für die Klägerin. Eine Abweichung ist insbesondere nicht auf Grund des Alters der Klägerin von fast 17 Jahren geboten. Sie wird bei einer Rückkehr nicht allein auf sich gestellt sein, sondern auf die Unterstützung der Großfamilie zurückgreifen können. Dabei kann der Klägerin bereits nicht abgenommen werden, dass ihre Eltern verstorben sind. Die Angaben der Klägerin dazu sind unglaubhaft. Das ergibt sich aus seinem Vergleich der Angaben ihrer Halbschwerster in deren Asylverfahren mit den Angaben der Klägerin. Die angegebenen Namen weichen mit O und M so sehr von einander ab, dass auch die Erklärung der Klägerin, es handele sich um eine Namensänderung aufgrund der Eheschließung der Mutter nicht zutreffend sein kann. Zudem hat die (Halb-)Schwester den Namen 1988 so angegeben; die erneute Eheschließung soll aber vor der Geburt der Klägerin im Jahr 1987 gewesen sein. Unabhängig davon kann die Klägerin auf die Unterstützung der Großfamilie zurückgreifen. Die im Bundesgebiet lebenden Geschwister der Klägerin werden diese in der Demokratischen Republik Kongo finanziell unterstützen können, auch wenn deren Einkommen hier zum Teil aus Mitteln der Sozialhilfe bestritten wird. Dafür ist das durchschnittliche Jahreseinkommen eines kongolesischen Durchschnittsarbeitnehmers mit deutlich unter 100 US-Dollar zu gering, als dass eine Unterstützung durch die im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen ausschiede. Die in dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes zugleich verfügte Abschiebungsandrohung unter Setzung einer Ausreisefrist entspricht dem Gesetz (vgl. §§ 34, 38 AsylVfG bzw. §§ 34, 36 AsylVfG) und ist in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Im Übrigen steht das Vorliegen von Abschiebungshindernissen und Duldungsgründen nach den §§ 51 und 53 bis 55 AuslG dem Erlass der Androhung nicht entgegen (§ 50 Abs. 3 Satz 1 AuslG. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Nichterhebung von Gerichtskosten ergibt sich aus § 83b Abs. 1 AsylVfG.