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Urteil

18 K 2656/03

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2004:0517.18K2656.03.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin handelt mit Waffen. Sie beabsichtigte, an einer von der „L1" Messeagentur in den Ser Messehallen in der Zeit vom 25. November bis zum 1. Dezember 2002 geplanten Waffenbörse teilzunehmen. Auf dieser Waffenbörse, bei der auch Besuchern der Eintritt gestattet sein sollte, die nicht Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse waren, sollten auch Schuss-, Hieb-, und Stosswaffen veräußert werden. Am 6. August 2002 fragte die „L1" als Veranstalter der Börse bei der Beklagten an, ob Ausnahmegenehmigungen gemäß § 38 Abs. 2 WaffG a.F. für die geplante Veranstaltung wie bisher für eine (kleinere) Waffenmesse in X1 erteilt werden würden. Mit Antwortschreiben vom selben Tag teilte die Beklagte mit, dass solche Ausnahmegenehmigungen unter bestimmten Voraussetzungen den gemeldeten Händlern erteilt werden würden. Am 20. August 2002 stellte die Klägerin selbst einen entsprechenden Antrag, der von der Beklagten mit Schreiben vom 4. September 2002 nach entsprechender Anhörung abgelehnt wurde, weil ein öffentliches Interesse einer solchen Ausnahmegenehmigung entgegenstünde. Die Vorschrift bezwecke im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, dass unzuverlässige Bevölkerungsteile möglichst wenig angereizt würden, sich mit Waffen zu versorgen. Darüber hinaus solle überhaupt dem Ankauf von Waffen außerhalb fester Verkaufsstellen entgegengewirkt werden. In jüngster Zeit seien eine steigende Anzahl von mit Waffen begangenen Straftaten sowie Waffenmissbrauch durch Jugendliche festgestellt worden. Es liege im öffentlichen Interesse, zur Vermeidung von Gewaltdelikten zu verhindern, dass insbesondere junge Leute und interessierte Personen, die die Waffenbörse besuchten, öffentlich zum Kauf von Waffen angeregt würden. Hiergegen erhob die Klägerin am 9. September 2002 Widerspruch. Zugleich beantragte sie beim erkennenden Gericht verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz. Der Antrag, die Beklagte zur vorläufigen Erteilung der Ausnahmegenehmigung zu verpflichten, wurde mit Beschluss vom 13. September 2002 (18 L 3598/02) zurückgewiesen. Die gegen diese Entscheidung eingelegte Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 11. November 2002 (20 B 1832/02) unter Abänderung der Streitwertfestsetzung zurück. Während des Beschwerdeverfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen änderte die Klägerin den geplanten Termin der Veranstaltung auf den 20. bis 23. Februar 2003, weil der ursprüngliche Termin nicht eingehalten werden konnte. Den Widerspruch der Klägerin wies die Bezirksregierung E mit Widerspruchsbescheid vom 24. März 2003 als unbegründet zurück. Die Klägerin hat am 17. April 2003 Klage erhoben. Sie hält die Verweigerung der beantragten Ausnahmegenehmigung für rechtswidrig; das Schreiben der Beklagten vom 6. August 2002 an die „L1" Messeagentur enthalte eine Zusicherung der begehrten Ausnahmegenehmigung gemäß § 38 VwVfG NW, die auch zu Gunsten der Klägerin Wirkung entfalte. Eine gleichartige Veranstaltung in den Ser Messehallen sei in der Zeit vom 16. bis 18. Juli 2004 geplant. Hieran gedenke sie teilzunehmen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 4. September 2002 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 24. März 2003 zu verpflichten, ihr eine Genehmigung für die nächste stattfindende Waffenbörse in S zu erteilen, hilfsweise festzustellen, dass die Versagung der Ausnahmegenehmigung gemäß § 38 Abs. 2 WaffG 1976 durch Bescheid der Kreispolizeibehörde X1 vom 4. September 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 24. März 2003 rechtswidrig war. Die Klägerin beantragt weiterhin, die Beiziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie habe wegen der Anreizwirkung zur Waffenbeschaffung zu Recht ein entgegenstehendes öffentliches Interesse angenommen. Eine Zusicherung habe die Klägerin zudem selbst nie erhalten. Derzeit plane die „L1" Messeagentur nicht die Durchführung einer vergleichbaren Veranstaltung. Ein Termin im Juli 2004 sei ihr nicht bekannt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Bezirksregierung E sowie auf die ebenfalls beigezogene Gerichtsakte des Verfahrens 18 L 3598/02 verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unzulässig. Sie ist mit dem Hauptantrag darauf gerichtet, eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 2 WaffG für die nächste stattfindende Waffenbörse bzw. eine angeblich von der „L1" Messeagentur in den Ser Messehallen in der Zeit vom 16. bis 18. Juli 2004 geplante und der ursprünglich in der Zeit vom 25. November bis zum 1. Dezember 2002 vorgesehenen Waffenbörse gleichartigen Veranstaltung zu erteilen. Insoweit folgt die Unzulässigkeit bereits daraus, dass eine solche Veranstaltung nach den unwidersprochenen Angaben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung bei ihr nicht bekannt und nicht beantragt ist. Für eine Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Handelsverbot des § 35 Abs. 3 WaffG an einen Waffenhändler im Wege der Verpflichtungsklage besteht aber ersichtlich kein Rechtsschutzbedürfnis, wenn zuvor die zuständige Behörde weder (vom Veranstalter) über die geplante Waffenbörse informiert worden ist noch von einem Händler die Erteilung einer entsprechenden Ausnahmegenehmigung beantragt worden ist. Auch der Hilfeantrag ist unzulässig. Nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO kann das Verwaltungsgericht feststellen, dass die Ablehnung eines Verwaltungsaktes rechtswidrig gewesen ist, wenn die Klägerin ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. An einem solchen Fortsetzungsfeststellungsinteresse fehlt es hier. Es kann weder auf eine Wiederholungsgefahr noch darauf gestützt werden, dass die Klägerin geltend macht, Schadensersatzansprüche zu verfolgen. Für die Annahme einer Wiederholungsgefahr ist die hinreichend bestimmte (konkrete) Gefahr erforderlich, dass die Beklagte unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisses erneut im Wesentlichen gleiche Entscheidungen trifft, wie sie die Klägerin für rechtswidrig hält. Die theoretisch denkbare Möglichkeit der Wiederholung genügt diesen Anforderungen nicht, da auch unter Berücksichtigung des von Art 19 Abs. 4 GG garantierten effektiven Rechtsschutzes die Fortsetzungsfeststellungsklage nicht der Klärung von Rechtsfragen dient, die für die Klägerin künftig irgendwann einmal vielleicht wieder von Bedeutung sein könnten. Vielmehr können nur solche Rechtsfragen geklärt werden, deren Entscheidung für die Beteiligten als Richtschnur für künftiges Verhalten von praktischer Bedeutung ist, weil sich ein vergleichbarer Sachverhalt schon wieder konkret abzeichnet und sein Eintritt in absehbarer Zeit nicht nur theoretisch möglich erscheint, vgl. BVerwG, Urteil vom 25 August 1993 - 6 C 7/93, NVwZ-RR 94, 234(235); OVG NRW, Beschluss vom 13. März 96 - 19 A 4313/94 und vom 15. November 2001 - 19 A 870/01. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Eine Wiederholungsgefahr kann hier die Prüfung der Ablehnung schon deshalb nicht rechtfertigen, weil zwischenzeitlich eine Änderung der maßgeblichen Vorschrift erfolgt ist. § 35 Abs. 3 WaffG n.F. formuliert unter Nrn. 2 und 3 die maßgeblichen Verbote bereits abweichend, sodass auch eine etwaige Klärung der Rechtswidrigkeit des Versagens einer Erlaubnis nach § 38 WaffG a.F. keinen Erkenntnisgewinn für künftige Fälle mit sich brächte. Im Übrigen ist bei künftigen Veranstaltungen jedenfalls die vom Kläger beanstandete ermessensbindende Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen zu berücksichtigen, ohne dass es insoweit auf die Frage ankäme, ob im vorliegenden Fall zulässigerweise von einer möglicherweise bestehenden Zusicherung abgewichen worden ist. Unabhängig davon besteht aber auch deshalb keine Wiederholungsgefahr, weil die erneute Durchführung einer der ursprünglich für Ende November 2002 vorgesehenen Waffenbörse gleichartigen Veranstaltung nicht ausreichend dargelegt ist. Von einer solchen Veranstaltung ist bei der Beklagten nichts bekannt. Seitens der Klägerin wird zwar behauptet, eine vergleichbare Veranstaltung werde von der „L1" in der Zeit vom 16. bis zum 18. Juli 2004 geplant. Einzelheiten hierzu - insbesondere zu der Ernsthaftigkeit dieser angeblichen Planung und zu Umständen, aus denen sich die Vergleichbarkeit der angeblich geplanten Veranstaltung mit der „Waffenbörse" von November 2002 ergibt - trägt sie aber nicht vor. Zweifel insbesondere an der Vergleichbarkeit bestehen deshalb, weil das von der Klägerin als Beleg der Planung einer vergleichbaren Veranstaltung vorgelegte und an ein „Forum Waffenrecht" adressierte Schreiben der „L1" vom 29. März 2004 nur von einer geplanten „Ausstellung" in S im fraglichen Zeitraum, nicht aber von einer „Waffenbörse" spricht. Diese Zweifel werden verstärkt durch die Angabe der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, bei dieser „Ausstellung" könnte es sich um den (verlegten) Termin einer Waffenausstellung handeln, die Gegenstand eines weiteren zwischen der Beklagten und der „L1" stattfindenden Rechtsstreits sei. Letztlich stellt sich die Vergleichbarkeit dieser geplanten „Ausstellung" mit der für Ende November 2002 geplanten „Waffenbörse" als reine Vermutung dar, die auch durch den Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin durch Angabe weiterer Tatsachen zu der für Juli 2004 geplanten Veranstaltung nicht erhärtet werden konnte. Aus diesem Grund war auch der vom Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag abzulehnen, denn die Angabe der genauen Eigenschaften der Veranstaltung, an der die Klägerin im Juli 2004 angeblich teilzunehmen beabsichtigt, obliegt der Klägerin, weil diese Umstände ihrer Spähre zuzuordnen sind. Dementsprechend ist das Gericht im Rahmen seiner Aufklärungspflicht nicht gehalten, einem durch keine weiteren Tatsachen belegten Beweisantrag nachzugehen, der in der Hoffnung gestellt wird, ein Zeuge könnte die von der Klägerin ins Ungewisse aufgestellte und primär ihre eigene Verantwortungsspähre betreffende Behauptung bestätigen. Schadensersatzansprüche kommen von vornherein zur Rechtfertigung eines Feststellungsinteresses nicht in Betracht, wenn sich die Erledigung - wie hier durch Verstreichen des avisierten Veranstaltungszeitraums vom 20. bis 23. Februar 2003 - bereits vor Rechtshängigkeit ergeben hat (vgl. BVerwG, NJW 1989, 2486). In diesem Fall kann der vermeintliche Gläubiger eines Schadensersatzanspruches unmittelbar Klage beim zuständigen Landgericht erheben. Schließlich ergibt sich ein Feststellungsinteresse auch nicht unter dem von der Klägerin angeführten Gesichtspunkt des Rehabilitationsinteresses. Zwar kann das Feststellungsinteresse auch gegeben sein, wenn die begehrte Feststellung, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig war, als „Genugtuung" und/oder zur Rehabilitierung erforderlich ist, weil der Verwaltungsakt diskriminierenden Charakter hatte und sich aus ihm eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen ergibt, vgl. Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, 13. Auflage, § 113, Rdnr. 142 m.w.N. Solch einen diskriminierenden Charakter hat die Versagung der Ausnahmegenehmigung nach § 35 Abs. 3 Satz 2 WaffG hier aber gerade nicht. Durch die Versagung hat die Beklagte lediglich die gesetzgeberische Grundentscheidung des repressiven Verbots des § 35 Abs. 3 WaffG bzw. § 38 Abs. 1 WaffG a.F. umgesetzt. Die Versagung einer unter bestimmten Umständen möglichen Ausnahmegenehmigung für ein grundsätzlich verbotenes Verhalten beinhaltet insbesondere dann ersichtlich keine Diskriminierung bzw. Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Antragstellers, wenn die Versagung auf allgemeine, bereits das repressive Verbot tragende Erwägungen gestützt wird. Solche Erwägungen hat die Beklagte hier angestellt, indem sie in ihrem Versagungsbescheid vom 4. September 2002 auf die von der geplanten Veranstaltung ausgehende Anreizwirkung insbesondere für junge Leute ohne eigene waffenrechtliche Erlaubnisse, auf die steigende Anzahl der mit Waffen begangenen Straftaten und auf Waffenmissbrauch durch Jugendliche verwiesen hat. Im Übrigen dürfte, ohne dass es hier darauf ankommt, der Erteilung einer Erlaubnis auch ein öffentliches Interesse im Sinne des § 38 Abs. 2 Satz 1 WaffG entgegen gestanden haben. Auf die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts vom 11. November 2002 (20 B 1832/02) und des Gerichts (18 L 3598/02) wird Bezug genommen. Einer Entscheidung über die von der Klägerin beantragte Notwendigerklärung der Beiziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren bedurfte es im Hinblick auf die Erfolglosigkeit der Klage nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1, 709 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO).