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Urteil

18 K 2908/03

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2004:0517.18K2908.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger beantragte unter dem 11. September 2002 eine „Sammelgenehmigung" zum Verkauf von Hieb- und Stosswaffen für eine Waffenbörse in S vom 28. November bis 1. Dezember 2002. 3 Die Beklagte lehnte dies unter dem 12. September 2002 ab. Unabhängig von der Frage, inwieweit er als Veranstalter überhaupt berechtigt sei, für die von ihm genannten Händler, die eine entsprechende Vollmacht nicht ausgestellt hätten, einen Sammelantrag zu stellen, fehle es an der Ausnahmevoraussetzung des § 38 Abs. 2 WaffG, dass nämlich ein öffentliches Interesse nicht entgegenstehe. Die Vorschrift bezwecke im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, dass unzuverlässige Bevölkerungsteile möglichst wenig angereizt würden, sich mit Waffen zu versorgen. Darüber hinaus solle überhaupt dem Ankauf von Waffen außerhalb fester Verkaufsstellen entgegengewirkt werden. In jüngster Zeit sei eine steigende Anzahl von mit Waffen begangenen Straftaten sowie Waffenmissbrauch durch Jugendliche festgestellt worden. Es liege im öffentlichen Interesse, zur Vermeidung von Gewaltdelikten zu verhindern, dass insbesondere junge Leute und interessierte Personen, die die Waffenbörse besuchten, öffentlich zum Kauf von Waffen angeregt würden. 4 Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies die Bezirksregierung E mit Widerspruchsbescheid vom 24. März 2003 zurück, nachdem der Kläger den Antrag dahingehend abgeändert hatte, dass die Börse nunmehr vom 20. bis 23. Februar 2003 stattfinden solle. 5 Der Kläger macht geltend, auf Grund eines Schreibens vom 6. August 2002, das eine verpflichtende Zusage nach § 38 Abs. 1 VwVfG dargestellt habe, habe er einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis. Im Übrigen habe er in ständiger Praxis bei Vorgängerveranstaltungen solche Ausnahmegenehmigungen für eine ganze Reihe von einzelnen Ausstellern und Händlern unter seinem Namen eingeholt. In der später geänderten Meinung des Innenministers liege keine nachträgliche Änderung der Rechtslage, die eine Abweichung von der Zusage rechtfertigen könne. Die Zusage gelte im Übrigen auch für eine noch nicht genau festliegende Anzahl von Antragstellern, da bei der Planung einer Messe noch nicht genau gesagt werden könne, welche Aussteller im Einzelnen teilnehmen würden. Im Wesentlichen habe sich auch die Rechtslage unter dem neuen Waffenrecht nicht geändert. 6 Der Kläger beantragt, 7 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 12. September 2002 und des Widerspruchsbescheides vom 24. März 2003 zu verpflichten, ihm eine Erlaubnis gemäß § 38 Abs. 2 WaffG a.F. (jetzt: § 35 Abs. 3 S. 2 WaffG-2003 zu erteilen, hilfsweise, festzustellen, dass die Ablehnung der Erlaubnis durch den Bescheid vom 12. September 2002 und den Widerspruchsbescheid vom 24. März 2003 rechtswidrig gewesen sei. 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Sie ist der Auffassung, die Klage sei wegen Verstreichens des geplanten Termins unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Eine wirksame Zusicherung nach § 38 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW habe nicht vorgelegen. 11 Entscheidungsgründe: 12 Die Klage ist unzulässig. 13 Soweit sie mit dem Hauptantrag darauf gerichtet ist, eine Erlaubnis für eine Veranstaltung vom 28. November bis 1. Dezember 2002 bzw. vom 20. bis 23. Februar 2003 zu erteilen, ergibt sich dies bereits daraus, dass die Termine verstrichen sind, der Antrag also auf etwas Unmögliches gerichtet ist. 14 Auch der Hilfeantrag ist unzulässig. Nach § 113 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit Abs. 4 VwGO kann das Verwaltungsgericht feststellen, dass die Ablehnung eines Verwaltungsaktes rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. An einem solchen Fortsetzungsfeststellungsinteresse fehlt es hier. Es kann weder auf eine Wiederholungsgefahr noch darauf gestützt werden, dass der Kläger geltend macht, Schadensersatzansprüche zu verfolgen. Eine Wiederholungsgefahr kann hier die Prüfung der Ablehnung schon deshalb nicht rechtfertigen, weil zwischenzeitlich eine Änderung der maßgeblichen Vorschrift erfolgt ist. § 35 Abs. 3 WaffG n.F. formuliert unter Nr. 2. und 3. die maßgeblichen Verbote bereits abweichend, sodass auch eine etwaige Klärung der Rechtswidrigkeit des Versagens einer Erlaubnis nach § 38 WaffG a.F. keinen Erkenntnisgewinn für künftige Fälle mit sich brächte. Im Übrigen ist bei künftigen Veranstaltungen jedenfalls die vom Kläger beanstandete ermessensbindende Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen zu berücksichtigen, ohne dass es insoweit auf die Frage ankäme, ob im vorliegenden Fall zulässigerweise von einer möglicherweise bestehenden Zusicherung abgewichen worden ist. Eine Wiederholungsgefahr kann nur dann das Fortsetzungsfeststellungsinteresse begründen, wenn unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein gleichartiger Verwaltungsakt (bzw. hier die Ablehnung eines solchen) zu erwarten ist (vgl. BVerwG, NVwZ 1990, 360). 15 Schadensersatzansprüche kommen von vornherein zur Rechtfertigung eines Feststellungsinteresses nicht in Betracht, wenn sich die Erledigung bereits vor Rechtshängigkeit ergeben hat (vgl. BVerwG, NJW 1989, 2486). In diesem Fall kann der vermeintliche Gläubiger eines Schadensersatzanspruches unmittelbar Klage beim zuständigen Landgericht erheben. 16 Im Übrigen stand der Erteilung einer Erlaubnis auch ein öffentliches Interesse im Sinne des § 38 Abs. 2 Satz 1 WaffG entgegen. Auf die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts vom 11. November 2002 (20 B 1832/02) und des Gerichts (18 L 3598/02) wird Bezug genommen. 17 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 18 Gründe für eine Zulassung der Berufung nach §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO liegen nicht vor.