OffeneUrteileSuche
Urteil

16 K 2224/02.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2004:0519.16K2224.02A.00
13Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

13 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Tatbestand: Die am 0.0.0000 in L/Irak geborene Klägerin zu 1) sowie ihre am 00.0.0000und 0.0.0000 ebenfalls dort geborenen Söhne, die Kläger zu 2) und 3), sind irakische Staatsangehörige. Sie beantragten gemeinsam mit ihrer Nichte bzw. Cousine am 18. Februar 2002 ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Zur Begründung gab die Klägerin zu 1) bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) im Wesentlichen an: Sie seien am 16. Februar 2002 auf der Ladefläche eines LKW in die Bundesrepublik Deutschland gelangt. Sie seien Kurden aus Kirkuk. Ihr Ehemann habe ein mittelgroßes Geschäft für Süßigkeiten geführt. Die Leute von Saddam seien in das Geschäft ihres Ehemannes gekommen und hätten diesen aufgefordert, das Geschäft sowie sein Haus zu verlassen und sich außerhalb des Gebietes zu begeben. Die Leute von Saddam hätten ihnen das Geschäft und das Haus abgenommen. Daraufhin seien sie ausgereist, aus finanziellen Gründen habe ihr Ehemann in der Türkei zurückbleiben müssen. In den Nordirak hätten sie sich nicht gehen können, weil ihr Ehemann dort persönliche Feinde gehabt habe. 1985 sei er Peschmerga der PUK gewesen. Eines Tages seien er und vier weitere in eine Falle der KDP geraten. Es habe eine Schießerei gegeben, bei der die anderen vier getötet worden seien. Die PUK habe ihn dann festgenommen und beschuldigt, gemeinsame Sache mit der KDP gemacht zu haben, man habe ihm nicht geglaubt, dass er zufällig überlebt habe. Damals habe ihr Ehemann aus dem Gefängnis ausbrechen können. Die damals Getöteten hätten sehr viele Angehörige gehabt, diese würden natürlich auch irgendwann einmal ihre Toten rächen wollen. Durch Bescheid vom 25. März 2002, zugestellt am 5. April 2002, lehnte das Bundesamt die Anträge der Kläger auf Anerkennung als Asylberechtigte und den der Nichte/Cousine gemeinsam ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz (AuslG) nicht vorliegen und keine Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG bestehen und drohte den Klägern die Abschiebung in den Irak an. Die Kläger haben am 11. April 2002 Klage erhoben. Sie tragen vor: Ihr Ehemann bzw. Vater habe mitgeteilt, dass ihm der Dorfvorsteher persönlich in Begleitung eines Polizisten eine Einladung des Geheimdienstes überbracht habe, in der er aufgefordert worden sei, binnen drei Tagen sich bei der örtlichen Polizeiwache vorzustellen, im Fall des Nichterscheinens sei ihm die Verhaftung angedroht worden; ein Freund, der beim Geheimdienst arbeite, habe ihm erklärt, es solle ein Interview durchgeführt werden, weil er verdächtigt werde, ein Gegner der Regierungspartei zu sein. Bereits zwei seiner Brüder seien vom Geheimdienst verfolgt worden; im Nordirak wäre er und auch seine Familie durch die vorherrschende Blutrache der Familien der Getöteten dort in Lebensgefahr. Soweit die Klage zunächst auch auf Anerkennung als Asylberechtigte gerichtet war, haben die Kläger diese zurückgenommen. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 25. März 2002 zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Iraks vorliegen, sowie hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen, ferner auf die der Kammer über die Situation im Irak vorliegenden Auskünfte und sonstigen Erkenntnisse, auf die der Prozessbevollmächtigte der Kläger mit der Ladung hingewiesen worden ist. Entscheidungsgründe: Soweit die Kläger ihr auf Asylanerkennung gerichtetes Klagebegehren zurückgenommen haben, ist das Verfahren einzustellen, § 92 Abs. 3 VwGO. Im Übrigen ist die Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 25. März 2002 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. 1.) Die Kläger haben keinen Anspruch auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Iraks vorliegen, weil die Voraussetzungen dieser Vorschrift im entscheidungserheblichen Zeitpunkt (§ 77 Abs. 1 S. 1 AsylVfG) nicht gegeben sind. Nach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Diese Voraussetzungen sind sowohl hinsichtlich der geschützten Rechtsgüter und des Erfordernisses einer staatlichen Verfolgung als auch in Bezug auf die zur Anwendung gelangenden Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe und die Beachtlichkeit einer inländischen Fluchtalternative deckungsgleich mit den Voraussetzungen des Anspruchs nach Art. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1992 - 9 C 21.92 -, BVerwGE 91, 150; Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, NVwZ 1992, 892; Urteil vom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, NVwZ 1994, 497. Unterschiede bestehen nur insoweit, als der Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG auch dann eingreift, wenn politische Verfolgung auf Grund eines asylrechtlich unbeachtlichen Nachfluchtgrundes droht oder der Asylanspruch an einer früher bestehenden anderweitigen Verfolgungssicherheit scheitert, vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Januar 1994, a.a.O. Ein Anerkennungsanspruch nach Art. 16 a Abs. 1 GG besteht nur dann, wenn der Asylbewerber die aus Tatsachen begründete Furcht hegen muss, in dem Land, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt bzw. in der er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung verfolgt zu werden, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann. In Anknüpfung an die asylerheblichen Merkmale müssen dem Asylsuchenden dabei gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die dem Heimatstaat zuzurechnen sind und die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Ob eine Verfolgung gerade in Anknüpfung an eines der asylerheblichen Merkmale erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten, BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315, 333 ff. Im vorliegenden Fall bestehen keine vernünftigen Zweifel, dass die Kläger irakische Staatsangehörige sind, sodass es für die Beurteilung auf die Verfolgungslage im Irak ankommt. Dort haben sie keine politische Verfolgung (mehr) zu befürchten. Wie das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen festgestellt hat, ist derzeit und für die nächste Zukunft eine politische Verfolgung im Irak ausgeschlossen, weil das einer jeden politischen Verfolgung notwendigerweise zu Grunde liegende Substrat, nämlich eine Staatsgewalt, nach dem Sturz des Saddam- Regimes nicht mehr gegeben ist, OVG NRW, Urteil vom 14. August 2003 - 20 A 430/02.A - und seit dem ständige Rechtsprechung des OVG NRW, auch des 9. Senats, siehe z.B. Beschluss vom 29. Oktober 2003 - 9 A 1448/03.A. -; so auch OVG SH, Beschluss vom 30. Oktober 2003 - 1 LB 39/03 -. Das erkennende Gericht teilt diese in den o.g. Entscheidungen eingehend dargelegte Auffassung und schließt sich daher dieser Rechtsprechung an. Auch wenn man davon ausgehen würde, dass die alliierten Besatzungsmächte derzeit im Irak die Herrschaftsmacht im asylrechtlichen Sinne ausübten, so VG Aachen, Urteil vom 11. September 2003 - 4 K 2360/01.A -, führte dies nicht zu einer für die Kläger günstigen Entscheidung. Denn deren Sachvortrag enthält keinerlei Anhaltspunkte, die dafür sprechen, dass eine Verfolgung durch die Besatzungsmächte erfolgen könnte, genauso wenig wie durch eine zukünftige irakische Staatsmacht oder ein sonstiges staatsähnliches Herrschaftsgefüge, dessen genaue Struktur ohnehin noch nicht einmal absehbar ist. Die Klägerin zu 1) hat ihr Asylvorbringen, soweit es politische Verfolgung betrifft, wenn überhaupt, nur auf angebliche Verfolgung ihres Ehemannes durch das Saddam-Regime beschränkt; von diesem Regime droht keine Gefahr mehr. Auch die Kläger zu 2) und 3) haben nur wegen ihres Vaters den Irak verlassen und nichts vorgetragen, dass sie von politischer Verfolgung bedroht sein könnten. Etwaige Übergriffe durch Angehörige der 1985 getöteten PUK-Kämpfer wären lediglich als Maßnahmen privater Dritter und gerade nicht als staatliche Verfolgung einzustufen. 2.) Die Klage ist auch mit ihrem Hilfsantrag nicht begründet. Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG liegen zu Gunsten der Kläger nicht vor. Die Abschiebungsschutztatbestände des § 53 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 AuslG erfordern jeweils eine konkret-individuell drohende Gefahr durch den Staat oder eine staatsähnliche Organisation, die im Irak derzeit nicht existieren. Auch ist nichts dafür ersichtlich, dass von künftigen staatlichen oder staatsähnlichen irakischen Stellen konkrete Gefahren für den Kläger mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgehen könnten, vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. November 2003 - 9 A 4107/99 -, Urteilsabdruck (UA), S. 18 ff. Gründe für einen Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG sind ebenfalls nicht ersichtlich. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann eine extreme Gefahrenlage, der der Ausländer im Falle seiner Abschiebung in dem Zielland ausgesetzt wäre, wenn sie landesweit besteht und ein Ausweichen nicht möglich ist, in verfassungskonformer Auslegung und Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Einzelfall die Annahme eines Abschiebungshindernisses gebieten, vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324, vom 29. März 1996 - 9 C 116.95 -, DVBl. 1996, 1257 und vom 2. September 1997 - 9 C 40.96 -. Eine solche Gefahrenlage liegt vor, wenn der Ausländer bei einer Rückkehr in sein Heimatland dort gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde, vgl. die vorgenannten Urteile des BVerwG und Urteil des BVerwG vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4.98 -. Dass für die Kläger eine solche extreme Gefahrenlage bestehen könnte, ist nicht glaubhaft. Soweit sie sich darauf berufen, dass der Ehemann der Klägerin zu 1) bzw. Vater der Kläger zu 2) und 3) von Seiten der Angehörigen seiner früheren PUK- Mitkämpfer für deren Tod verantwortlich gemacht werde, ist nicht ersichtlich, dass ihnen persönlich deshalb irgendwelche Racheakte drohen könnten. Selbst wenn nach so langer Zeit überhaupt noch irgendeine Rache erfolgen sollte, so ist nicht wahrscheinlich, dass sich diese gegen die heutige Familie des vermeintlich Schuldigen richten würde, denn damals war die Klägerin zu 1) noch nicht verheiratet, die Kläger zu 2) und 3) noch nicht geboren, sodass ihnen eine Beteiligung oder Mitschuld an den vermeintlichen Taten ihres Ehemannes bzw. Vaters unter keinem nachvollziehbaren Gesichtspunkt vorgeworfen werden kann und Anhaltspunkte für eine sonstige Mithaft der Sippe - auch unter dem Gesichtspunkt der Blutrache - gleichfalls nicht vorliegen. Darüber hinaus haben sie auch nur völlig pauschal vorgetragen, dass ihnen im Fall der Rückkehr irgendwelche Racheakte drohten. Es handelt sich bei den Befürchtungen der Kläger also offensichtlich nur um vage Vermutungen. Schon deshalb kann, selbst wenn man das Bestehen einer gewissen Gefährdung der Kläger bei einer Rückkehr in den Irak unterstellte, dies nicht als konkrete Gefährdungssituation im Sinne des § 53 Abs. 6 AuslG eingestuft werden; auch ist nicht ersichtlich, dass Maßnahmen dieser Leute den Klägern landesweit drohen könnten und dass diese als erheblich im o.g. Sinne zu bewerten wären. Auch die allgemein angespannte Sicherheitslage im Irak, insbesondere die zahlreich verübten Attentate stellen in Bezug auf die Kläger keine einzelfallbezogene und erhebliche Gefährdungssituation dar, sodass diese Gefahren ebenfalls nicht als „konkret" im Sinne des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG eingestuft werden können, vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. November 2003 - 9 A 4107/99.A - UA S. 19 ff., sondern allenfalls gemäß § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG bei Entscheidungen der Exekutive, gemäss § 54 AuslG allgemein von der zwangsweisen Durchsetzung der Ausreisepflicht irakischer Staatsangehöriger abzusehen, Berücksichtigung finden können. Im Hinblick auf die Versorgungslage im Irak kann auch nicht mehr von einer (extremen) existenziellen Gefährdung einzelner Rückkehrer ausgegangen werden, da sich nach der Wiederaufnahme des „Oil for Food"-Programms" bzw. dessen de- facto-Verlängerung und des Einsatzes von Hilfsorganisationen die Versorgungslage im Irak spürbar entspannt hat, sodass selbst für Rückkehrer ohne familiäre oder sonstige Beziehungen eine ausreichende Existenzsicherung im Irak jedenfalls landesweit betrachtet durch die dort tätigen internationalen Hilfsorganisationen Gewähr leistet ist, vgl. OVG SH, Beschluss vom 30. Oktober 2003 - 1 LB 39/03 - UA S. 7 -. Ein Abschiebungshindernis im Sinne des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG lässt sich auch nicht aus einer etwaigen Unmöglichkeit der Abschiebung oder freiwilligen Ausreise in den Irak herleiten, da selbst eine bestehende Unmöglichkeit der Abschiebung bzw. Einreise in den Heimatstaat nur ein vorübergehendes Vollstreckungshindernis nach § 55 Abs. 2, 4 AuslG, nicht aber ein Abschiebungshindernis begründet, vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1997 - 9 C 38.96 -, DVBl. 1997, 1384 ff. ; OVG NRW, Urteil vom 18. November 2003 - 9 A 4107/99.A - UA S. 23. 3.) Folglich ist auch die Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 AsylVfG i.V. mit § 50 AuslG zu Recht erlassen worden, da die Kläger weder als Asylberechtigte anerkannt sind noch eine Aufenthaltsgenehmigung besitzen. Die den Klägern gesetzte Ausreisefrist von einem Monat ergibt sich aus § 38 Abs. 1 AsylVfG. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG.