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Urteil

2 K 7055/01.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2004:0519.2K7055.01A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat. Die Beklagte wird unter entsprechend teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 26. Oktober 2001 verpflichtet, festzustellen, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Iran vorliegen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet 1 Tatbestand: 2 Der am 00.00.1977 in Tabriz geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger aserbaidschanischer Volkszugehörigkeit. Er meldete sich am 17. August 2000 in I1 unter dem Namen F als Asylsuchender. 3 Am 25. August 2000 wurde der Kläger durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) persönlich angehört. Hierbei führte er ausweislich der Niederschrift aus: Er könne keine Dokumente vorlegen, da sich diese noch im Iran befänden. Ein Visum für die Bundesrepublik Deutschland oder ein anderes Land habe er nicht. Hinsichtlich seines Lebenslaufes gab er an, er sei bis zum Jahr 1373 bis zur 11. Klasse in die Schule gegangen. Von 1374 bis 1376 habe er als einfacher Soldat seinen Wehrdienst geleistet. Seither sei er Bauarbeiter und habe diese Arbeit bis zu seiner Ausreise ausgeübt. Er habe bis zum 9. Juli 2000 in seinem Elternhaus in Tabriz gewohnt. 4 Zu seinen Fluchtgründen befragt führte der Kläger im Wesentlichen aus: Er habe am 20.04.1378 (11. Juli 1999) an den Studentenunruhen in Tabriz teilgenommen. Er sei genau vor der Universität festgenommen und etwa 98 Tage beim Geheimdienst der Sepah-Pasdaran festgehalten worden. Er sei dort immer wieder geschlagen und verhört worden. Er sei auch die Treppe hinunter geschubst worden. Sie hätten wissen wollen, zu welcher Gruppierung er gehöre und wer der Führer der Organisation sei. Eine Gerichtsverhandlung habe es nicht gegeben, sondern es seien nur Befragungen gewesen. Als festgestanden habe, dass er kein Student sei und mit den Studentenunruhen nichts zu tun gehabt habe, sei er gegen eine Bürgschaft freigelassen worden. 5 Im darauf folgenden Jahr (2000) habe am 20.04.1379 (Montag, 10. Juli 2000) zum Jahrestag der Studentenunruhen in Tabriz eine Demonstration stattfinden sollen. Die Studenten hätten alles vorbereitet gehabt. Er habe mit anderen an dieser Aktion teilnehmen wollen. Da Angehörige der Ansar-e Hezbollah sich an der Universität aufgehalten und alle Zugänge zur Universität abgesperrt hätten, habe er versucht, über einen Seiteneingang auf das Universitätsgelände zu gelangen. Gegen 11.30 Uhr sei er von zwei Sicherheitskräften im Alter von 18 und 27 Jahren festgehalten worden. Als sie festgestellt hätten, dass er eine Sturmhaube unter dem Arm getragen habe, hätten sie angefangen, auf ihn einzuschlagen. Daraufhin habe er sich gewehrt und - wie er später durch seinen Bruder herausgefunden habe - dem einen die Nase gebrochen und dem anderen einen Zahn ausgeschlagen. Er habe nämlich einen Trainerschein für eine Art Karate oder chinesisches Boxen und sei trainierter gewesen als die beiden. Er habe fliehen können, wobei ihm die beiden jedoch sein Portmonee entrissen hätten, in dem sich Geld und sein Sportausweis befunden hätten. Er sei daraufhin mit einem Taxi zu einem Freund gefahren, der das Taxigeld bezahlt habe, und habe ihm alles erzählt. Gegen Abend habe er seine Familie angerufen, die ihn gefragt habe, was er denn gemacht habe, denn es seien Leute bei ihnen gewesen, die nach ihm gefragt hätten, jedoch statt seiner seinen Vater mitgenommen hätten. Solange er sich nicht melde, werde sein Vater festgehalten. Er habe dann mit seinem Bruder telefoniert, der zunächst habe herausfinden wollen, wo sich ihr Vater aufhalte. Am nächsten Tag habe sein Bruder ihm mitgeteilt, dass er sich noch nicht zu stellen brauche, da man noch nicht wisse, wo sich ihr Vater aufhalte. Am 23.04.1379 (13. Juli 2000) habe ihn sein Bruder erneut angerufen und ihm geraten, nicht länger in Tabriz zu bleiben, da man auch bei ihm nach ihm - dem Kläger - gesucht habe. Deshalb sei er am nächsten Morgen zunächst zu einem Onkel seines Freundes nach Ahar gefahren, habe nach drei Tagen nochmals mit seinem Bruder telefoniert, der ihm geraten habe, das Land zu verlassen, und ihm Geld angeboten habe. Am 30.04.1379 (20. Juli 2000) sei das Geld in Ahar angekommen und die Flucht eingeleitet worden. Er sei über die türkisch-iranische Grenze illegal aus seinem Heimatland ausgereist und auf dem Luftweg von Istanbul nach Hamburg in die Bundesrepublik Deutschland gelangt. 6 Am 6. Juli 2001 fanden spielende Kinder in einem Waldstück in der Nähe der Unterkunft für Asylbewerber in H eine Plastiktüte, in der sich zwei Pässe der Iranischen Republik Iran befanden. Ein Pass war auf den Namen B ausgestellt und konnte dem Kläger zugeordnet werden. Er enthielt ein Schengen-Visum der Niederländischen Botschaft in Teheran vom 2. August 2000, einen Ausreisestempel des Flughafens Teheran Mehrabad sowie einen Einreisestempel des Flughafens Amsterdam-Schipol vom 5. August 2000. Der andere Pass war auf den Namen H1 ausgestellt und konnte dem Asylsuchenden F1 zugeordnet werden. 7 Mit Bescheid vom 26. Oktober 2001 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen, und forderte den Kläger unter Androhung seiner Abschiebung in den Iran auf, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter sei bereits gemäß Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG abzulehnen, weil der Kläger aus einem sicheren Drittstaat nach Deutschland gelangt sei. Ein Abschiebungsverbot im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG bestehe nicht, da der Kläger zum Zeitpunkt seiner Ausreise keinen asylerheblichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen sei. Er habe nicht glaubhaft gemacht, den Iran auf Grund erlittener oder unmittelbar bevorstehender politischer Verfolgung verlassen zu haben. Die Teilnahme an einer Demonstration im Juli 1999 sei bereits nicht asylrelevant. Aus seinem weiteren Vorbringen sei weder zu entnehmen, dass er in der Vergangenheit politisch aktiv gewesen, noch dass er in Konflikt mit iranischen Behörden geraten sei. Es ergäben sich auch keine Hinweise, dass sich in absehbarer Zeit konkrete Verfolgungsmaßnahmen bereits mit der zur Annahme einer Verfolgungsgefahr erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit abzeichneten. Der Kläger habe demnach sein Heimatland unverfolgt verlassen. Nachfluchtgründe lägen in seiner Person nicht vor. Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG lägen ebenfalls nicht vor. 8 Der Kläger hat am 5. November 2001 Klage erhoben und später sein Vorbringen wie folgt ergänzt: Er habe bei seiner Einreise einen falschen Namen genannt, weil die Schlepperorganisation ihm dies geraten habe, da er für den Fall der Angabe seines richtigen Namens mit umgehender Abschiebung aus der Bundesrepublik Deutschland rechnen müsse. 9 Mit Schriftsatz vom 17. Mai 2004 teilte der Kläger Folgendes mit: Der wesentliche Grund für seine Ausreise sei eine bereits im Heimatland bestehende homosexuelle Beziehung zu Herrn H1, geb. am 00.00. 1977, mit dem er gemeinsam nach Deutschland gekommen sei. Sie hätten sich nunmehr gemeinsam entschieden, ihre bereits vor der Einreise bestehende homosexuelle Beziehung offen zu legen. Der Grund dafür, dass sie dies nicht schon vorher getan hätten, liege einerseits darin, dass sie im Falle des Offenbarens ihrer Neigung Repressalien durch hier lebende Landsleute zu erwarten gehabt hätten, und andererseits darin, dass sie auf Grund der bestehenden Ausreiseverpflichtung des Herrn H1 Angst hätten, sich zu verlieren. Auf Grund ihres Hintergrundes als iranische Staatsangehörige, ihrer Erziehung und wegen des häufigen Umgangs mit Landsleuten sei ihnen ihr „Coming Out" sehr schwer gefallen und gegenüber Außenstehenden erst jetzt auf Grund der Angst vor einer drohenden Trennung erfolgt. Zwischenzeitlich sei sogar ein Verfahren zur Begründung einer „Eingetragenen Lebenspartnerschaft" beim Standesamt des Wohnortes eingeleitet worden. 10 Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung ausführlich zu seinen Asylgründen angehört worden. Wegen seines Vorbringens wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. 11 Der Kläger hat den zunächst schriftsätzlich gestellten Antrag, die Beklagte zu seiner Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG zu verpflichten, in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. 12 Der Kläger beantragt, 13 die Beklagte unter entsprechend teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 26. Oktober 2001 zu verpflichten, festzustellen, dass in seiner Person die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Iran vorliegen, 14 hilfsweise, 15 festzustellen, dass in seiner Person Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG hinsichtlich des Iran vorliegen. 16 Die Beklagte beantragt unter Hinweis auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides schriftsätzlich, 17 die Klage abzuweisen. 18 Das Gericht hat Beweis erhoben über die homosexuelle Veranlagung des Klägers durch Vernehmung des Herrn H1 als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 20 Entscheidungsgründe: 21 Das Verfahren ist gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, soweit der Kläger die auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a Abs. 1 GG gerichtete Klage zurückgenommen hat. 22 Die Klage im Übrigen hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. 23 Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 26. Oktober 2001 ist entsprechend teilweise rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 und 5 VwGO). Er hat im maßgebenden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylVfG) einen Anspruch auf die Feststellung, dass bei ihm die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Iran vorliegen, da ihm wegen seiner homosexuellen Veranlagung im Iran politische Verfolgung droht. 24 Nach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. 25 Diese Voraussetzungen des Feststellungsanspruchs nach § 51 Abs. 1 AuslG sind, soweit sie die Verfolgungshandlung, die geschützten Rechtsgüter und den politischen Charakter der Verfolgung betrifft, deckungsgleich mit den Voraussetzungen des Anspruchs nach Art. 16a Abs. 1 GG auf Anerkennung als Asylberechtigter. 26 Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C 59/91 -, NVwZ 1992, 892 und vom 18. Januar 1994 - 9 C 48/92 -, NVwZ 1994, 497; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 30. April 1992 - 16 A 1193/91.A - und vom 4. Juni 1992 - 16 A 2543/91.A - . 27 Dagegen greift das Abschiebungsverbot des § 51 Abs. 1 AuslG u. a. auch dann ein, wenn politische Verfolgung wegen eines für die Asylanerkennung unbeachtlichen Nachfluchtgrundes droht, 28 vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, NVwZ 1992, 892; Beschluss vom 13. Januar 1993 - 9 B 338.92 -. 29 § 51 Abs. 1 AuslG setzt demnach, wie Art. 16 a Abs. 1 GG, eine gegenwärtige Verfolgungsbetroffenheit voraus. Dem Ausländer muss politische Verfolgung bei verständiger Würdigung aller Umstände seines Falles mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen, sodass es ihm nicht zumutbar ist, in sein Heimatland zurückzukehren, 30 vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1992 - 9 C 21.92 -, BVerwGE 91, 151, 154. 31 Über das Vorliegen einer mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit gegebenen Gefahr politischer Verfolgung entscheidet eine wertende Gesamtbetrachtung aller möglichen verfolgungsauslösenden Gesichtspunkte, wobei in diese Gesamtschau im Rahmen der Prüfung des Abschiebungsschutzes nach § 51 Abs. 1 AuslG - anders als bei der Feststellung einer Asylberechtigung nach Art. 16 a Abs. 1 GG - alle Verfolgungsumstände einzubeziehen sind, unabhängig davon, ob sie schon im Verfolgungsstaat bestanden oder erst in Deutschland entstanden oder von dem Ausländer selbst geschaffen wurden oder ob ein Kausalzusammenhang zwischen dem nach der Flucht eingetretenen Verfolgungsgrund und entsprechenden, schon im Heimatland bestehenden Umständen gegeben ist, 32 vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, a.a.O. 33 Politisch verfolgt in diesem Sinne ist, wem selbst - in seiner Person - von seinem Heimatstaat gezielt intensive, ihn aus der übergreifenden Friedensordnung des Staates ausgrenzende Rechtsverletzungen zugefügt worden sind oder unmittelbar drohen, die in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale, d.h. aus Gründen, die allein in seiner politischen Überzeugung, seiner religiösen Grundentscheidung oder in anderen, für ihn unverfügbaren Merkmalen liegen, welche sein Anderssein prägen, Leib und Leben gefährden oder die persönliche Freiheit besonders beschränken. 34 Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85 u.a. -, DVBl. 1991, 531; Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (334 ff.); Beschluss vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, in: - BVerfGE 76, 143 (157 f.); BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990 - 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139 (140 f.); Urteil vom 20. November 1990 - 9 C 74.90 -, InfAuslR 1991, 145 (146); jeweils zu Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG a.F. 35 Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung 36 - BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 1988 - 9 C 278/86 -, BVerwGE 79, 143; Urteil vom 17. Oktober 1989 - 9 C 25/89 -, NVwZ-RR 1990, 375; OVG Bremen, Urteil vom 9. Februar 2000 - 2 A 441/98.A -, juris. Nr. MWRE 103190000 - 37 können auch solche persönlichen Eigenschaften und Verhaltensweisen als Anknüpfungs- und Bezugspunkt für politische Verfolgung in Betracht kommen, die nach Art und Charakter den asylrechtlich stets erheblichen Merkmalen wie der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung vergleichbar sind. Voraussetzung dafür ist, dass die Verfolgung an eine Eigenschaft anknüpft, die dem Betroffenen "ohne eigenes Zutun, sozusagen schicksalhaft zufällt", und er deshalb auf Grund eines unabänderlichen persönlichen Merkmals anders ist, als er nach Ansicht des Verfolgers zu sein hat. Die Schutzfunktion des § 51 Abs. 1 AuslG ist in diesem Sinne auch Ausdruck einer allgemeinen Rechtsüberzeugung, dass kein Staat das Recht haben soll, eine Person wegen ihrer Andersartigkeit in ihren Grundrechten auf Leben, körperliche Unversehrtheit und persönliche Freiheit zu beeinträchtigen. Das Verlangen, eine von der Bevölkerungsmehrheit abweichende sexuelle Orientierung - und damit eines für ihn unverfügbaren Wesensmerkmals - zu unterdrücken, stellt dabei einen schweren und unerträglichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht dar und ist mit der Würde des betreffenden Menschen unvereinbar. 38 Vgl. VG Potsdam, Urteil vom 11. August 1998 - 3 K 1195/95.A -, juris. Nr. MWRE 110499900; VG Gießen, Urteil vom 26. August 1999; NVwZ-Beilage I 12/1999, 119. 39 In Anwendung dieser Grundsätze droht dem Kläger wegen seiner für ihn unverfügbaren homosexuellen Veranlagung bei einer Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung. Dies ergibt sich aus einer wertenden Gesamtbetrachtung aller möglichen verfolgungsauslösenden Gesichtspunkte. Die iranische Strafandrohung für homosexuelles Verhalten erfüllt diese Voraussetzungen, weil sie den einzelnen Homosexuellen nach der objektiven Gerichtetheit der Strafmaßnahme allein wegen des für ihn unverfügbaren Wesensmerkmales seiner Homosexualität und damit in menschenunwürdiger Weise gezielt ausgrenzt und weil dem Kläger mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit eine Bestrafung wegen homosexueller Handlungen droht, welche zu unterdrücken ihm weder zuzumuten ist noch er dazu überhaupt in der Lage wäre. 40 Homosexuelle Handlungen sind in der Islamischen Republik Iran generell verboten und unterliegen einem strengen Strafregime. Art. 110 des iranischen StGB sieht für den Sexualverkehr zwischen Männern sogar die Hinrichtung vor. Auch andere homosexuelle Handlungen werden nach dem iranischen StGB bestraft: Art. 121 des iranischen StGB setzt eine Strafe von 100 Peitschenhieben für beischlafähnliche Handlungen fest. Wird ein Mann drei Mal gemäß dieses Artikels verurteilt und jedes Mal die Strafe ausgeführt, so wird beim vierten Mal die Hinrichtung verhängt (Art. 122 iranisches StGB). Liegen weiterhin zwei nicht blutsverwandte Männer ohne Notwendigkeit nackt unter einer Decke, so sieht Art. 123 des iranischen StGB eine Bestrafung von bis zu 99 Peitschenhieben vor. Ein Mann, der einen anderen aus Leidenschaft küsst, wird laut Art. 124 des iranischen StGB mit 60 Peitschenhieben bestraft. Es handelt sich hierbei um so genannte "hadd-Strafen", also Strafen, die bei Verstößen gegen von Gott selbst gesetzte Schranken, Bestimmungen, Gebote und Verbote verhängt werden und die eindeutig festgelegt sind, sodass der Richter hiervon nicht abweichen kann, 41 UNHCR, Gutachten vom Januar 2002; unverändert gültig gemäß Auskunft vom 8. Januar 2004 an das VG Köln; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 3. März 2004, Seite 20. 42 Das erkennende Gericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger homosexuell ist. PRIVATE Es kann dabei dahinstehen, ob insoweit an dem Merkmal der „Irreversibilität" einer homosexuellen Veranlagung, wie sie die Rechtsprechung als asylrelevantes Persönlichkeitsmerkmal - bisher noch - fordert, festzuhalten ist. 43 Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 1988 - 9 C 278/86 -, a.a.O.; Urteil vom 17. Oktober 1989 - 9 C 25/89 -, a.a.O.; OVG Bremen, Urteil vom 9. Februar 2000 - 2 A 441/98.A -, a.a.O.; zweifelnd auch: VG Potsdam, Urteil vom 11. August 1998 - 3 K 1195/95.A -, a.a.O.; VG Gießen, Urteil vom 26. August 1999, a.a.O.; vgl. hierzu auch BT-Drs. 12/4584, S. 6. 44 Das Gericht ist nämlich überzeugt, dass der Kläger auch im Sinne dieser Rechtsprechung "unumkehrbar" homosexuell veranlagt ist. PRIVATE Es steht nach Würdigung des gesamten Vortrages des Klägers und seines als Zeugen vernommenen Freundes H1 sowie des von beiden in der mündlichen Verhandlung vermittelten Eindrucks fest, dass der Kläger homosexuell veranlagt ist. Der Kläger hat dem Gericht nachvollziehbar geschildert, dass er nie eine Freundin gehabt habe. Seine Neigung zum selben Geschlecht habe er erst so richtig bemerkt, als er - im Alter von etwa 20 Jahren - seinen Freund H1 kennen gelernt habe. Das sei kurz vor der Hochzeit seiner - des Klägers - Schwester mit dem Bruder des Zeugen gewesen. Ihr erster Kontakt habe sich dann während der Hochzeitsfeierlichkeiten ergeben. Diese hätten auf Grund der Herkunft des Brautpaares sowohl in Teheran wie auch in Tabriz stattgefunden. Dabei hätten beide einander die jeweils andere Stadt gezeigt, sich dabei näher kennen gelernt und eine - auch sexuelle - Beziehung aufgenommen. In der Folgezeit hätten sie sich dann gegenseitig besucht, wobei sie jedoch wegen der Häufigkeit der Treffen bald den Argwohn ihrer Eltern hervorgerufen hätten, dass sie mehr als eine Freundschaft verbinde. Zudem habe er - der Kläger - noch mit drei Geschwistern bei seinen Eltern gewohnt. Deswegen hätten sie sich später in Pensionen getroffen, in denen man sich ein Zimmer für ein oder zwei Nächte habe mieten können. Er habe seinen Eltern gegenüber immer abgestritten, mit H1 eine sexuelle Beziehung zu haben. Sein Bruder habe ihn sogar mehrfach darauf angesprochen, ob er homosexuell sei. Deshalb sei es für sie immer schwieriger geworden, nicht entdeckt zu werden, da sich ihre Treffen auf Grund der familiären Beziehungen kaum hätten verheimlichen lassen. Auch wenn sie sich in einer anderen Stadt hätten treffen wollen, hätten die Familien des jeweils anderen hierüber Bescheid gewusst. Sie hätten sogar den Versuch unternommen, über eine gemeinsame berufliche Tätigkeit in Sari ihr Zusammenleben zu ermöglichen. Dieser Plan sei jedoch wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten des Unternehmens gescheitert. Daraufhin hätten sie auch nicht mehr zu ihren Eltern zurückgekonnt, da sich deren Verdacht zwischenzeitlich noch verstärkt habe. So hätten sie keinen anderen Ausweg gesehen, als in ein Land zu gehen, in dem sie ihre Beziehung ohne Angst hätten leben können. Sie lebten nun bereits seit sieben Jahren in einer festen Beziehung. 45 Dieser Sachverhalt steht zur Überzeugung des Gerichts fest auf Grund der in deutscher Sprache vorgetragenen Schilderungen des Klägers und seines als Zeugen vernommenen Freundes H1. 46 Der Kläger hat den darstellten Sachverhalt der Kammer emotional sichtlich bewegt und durchgehend in der „wir"-Form geschildert. Der Vortrag des Klägers ist auch nicht deswegen unglaubhaft, weil er ihn erst unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingeführt hat. Zwar fehlt es an der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen regelmäßig, wenn der Asylsuchende sein Vorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere, wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgebend bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst spät in das Asylverfahren einführt. 47 Vgl. hierzu Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 29. November 1990 - 2 BvR 1095/90 -, InfAuslR 1991, S. 94 (95); Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 30. Oktober 1990 - 9 C 72.89 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 135. 48 Der Fall liegt hier jedoch anders. Denn der Kläger hat nachvollziehbar dargelegt, dass er vor seinem kulturellen Hintergrund, seiner Erziehung in einem muslimischen Land und dem Kontakt mit iranischen Staatsangehörigen auch hier in Deutschland weiterhin Angst vor Repressalien gehabt habe. Er hat - auch insoweit in Übereinstimmung mit dem Zeugen - eindrücklich dargelegt, dass sein Freund und er diese Angst vor dem „Coming Out" erst hätten überwinden können, als sie sich in der Obhut und der Betreuung der im Termin zur mündlichen Verhandlung ebenfalls erschienenen Frau T befunden haben und zu ihr eine vertrauensvolle Beziehung aufbauen konnten. Der Kläger war nunmehr in der Lage, der Kammer seine bisherige Entwicklung und seine Beziehung zu seinem Freund zu schildern. Die Kammer kann deshalb nachvollziehen, dass er vor diesem Hintergrund nicht früher in der Lage gewesen ist, seine Veranlagung zu offenbaren und diesen Vortrag in das vorliegende Verfahren einzuführen. 49 Der Vortrag des Klägers steht auch in Überstimmung mit den Angaben seines Freundes H1, der als Zeuge vernommen wurde. Er konnte seine Aussage - wie der Kläger - auf Grund der guten Sprachkenntnisse ebenfalls in deutscher Sprache machen. Er schilderte eindringlich die Begegnung mit dem Kläger während der Hochzeitsfeierlichkeiten seines Bruders, wie sie sich nach dem (im Iran verbotenen) Genuss von Alkohol näher gekommen seien und dann ihre erste Nacht zusammen verbracht hätten. Für die Aufrichtigkeit spricht dabei, dass sowohl der Kläger wie auch der Zeuge bekundeten, dass sie sich am nächsten Morgen nicht geschämt, sondern sehr gut gefühlt hätten. Für die Glaubhaftigkeit einer sich daraufhin anbahnenden festen Beziehung spricht auch die Tatsache, dass die beiden auf Grund der Entfernung zwischen Tabriz und Teheran für die einfache Strecke eine Busfahrt von etwa 11 Stunden auf sich nehmen mussten und sich dennoch bis zu vier oder fünf Mal im Monat besucht haben. Der Zeuge konnte auch die weiteren Geschehnisse in Übereinstimmung mit den Angaben des Klägers schildern, insbesondere das steigende Misstrauen der Eltern, die heimlichen Treffen und die damit verbundene ständige Angst vor einer Entdeckung und Bestrafung. Für die Richtigkeit der Schilderungen des Freundes spricht etwa das - kaum zu erfindende - Detail, seine Mutter habe einmal wegen der empfundenen Schande geäußert, dass „ihre Muttermilch, die sie ihm gegeben habe, verdammt sein solle". Aus ständiger Angst vor einer Entdeckung seien sie dann ausgereist. 50 Für die Glaubwürdigkeit des Klägers spricht in diesem Zusammenhang zudem, dass er in einer islamisch geprägten Gesellschaft aufgewachsen und erzogen worden ist, in der gleichgeschlechtliche Beziehungen in hohem Maße als verwerflich angesehen werden. Wenn er sich nunmehr dennoch zu seiner homosexuellen Veranlagung bekennt, so lässt das den Schluss zu, dass diese Neigung tatsächlich vorhanden ist und er zu ihr steht. Bei einem heterosexuell veranlagten Iraner dürfte demgegenüber die Hemmschwelle, sich - fälschlich - zur Homosexualität zu bekennen, auf Grund der islamisch geprägten Erziehung sehr hoch anzusiedeln sein. 51 Vor diesem Hintergrund konnte die Kammer für ihre Überzeugungsbildung sowohl auf die zusätzliche Vernehmung der Frau T als Zeugin wie auch auf die Einholung eines Gutachtens zur Frage der homosexuellen Veranlagung des Klägers verzichten. 52 Dem Kläger droht wegen seiner für ihn unverfügbaren homosexuellen Veranlagung, der hieraus für ihn angesichts der familiären, gesellschaftlichen und im Strafrecht zum Ausdruck kommenden Verachtung ausweglosen Lage und befürchteter staatlicher Sanktionen bei einer Rückkehr in den Iran auch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung. PRIVATE Zwar ist er bisher nicht unmittelbar wegen seiner sexuellen Veranlagung in den Blick der iranischen Behörden geraten, doch muss es als sehr wahrscheinlich angesehen werden, dass der homosexuell veranlagte Kläger wegen der von ihm glaubhaft geschilderten eigenen Lebenssituation - im Gegensatz etwa zu nicht in vergleichbarer Weise geprägten Menschen - alsbald politischer Verfolgung ausgesetzt sein wird. Er befindet sich in einer für ihn ausweglosen Situation, seine nach dem grundgesetzlichen Verständnis zu respektierende Veranlagung überhaupt zu leben. Dem Auswärtigen Amt ist zwar seit Jahren keine Vollstreckung der Todesstrafe wegen Homosexualität mehr bekannt geworden. Es weist jedoch unter Bezugnahme auf ein Gutachten des UNHCR ausdrücklich darauf hin, dass eine „scheinbare Toleranz der iranischen Behörden" die Todesstrafe keineswegs als eine nur theoretische Möglichkeit erscheinen lasse. Wegen der mangelnden Transparenz des iranischen Gerichtswesens sei auch keine eindeutige Aussage darüber möglich, welchen Umfang die strafrechtlichen Verfolgungsmaßnahmen gegen Homosexualität hätten. Soweit es möglicherweise einen gewissen, behördlicherseits geduldeten Freiraum für homosexuelle Betätigung gebe, gelte dies nur unter der schwer wiegenden Einschränkung, dass die Behörden jederzeit oder auch Privatpersonen durch Anzeigen die drakonischen Strafgesetze in Anwendung bringen können. 53 Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 3. März 2004, Seite 20; UNHCR, Gutachten vom Januar 2002; unverändert gültig gemäß Auskunft vom 8. Januar 2004 an das VG Köln. 54 Zudem ist dem Umstand besondere Bedeutung beizumessen, dass in Abweichung vom traditionellen islamischen Beweisrecht und im Gegensatz zu anderen mit der Todesstrafe bedrohten Verstößen gegen die öffentliche Moral speziell zum Nachweis homosexueller Betätigung das „eigene Wissen" des Richters als neues Beweismittel eingeführt worden ist 55 - vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 5. Februar 2004 - A 2 B 145/03 -, juris. Nr. MWRE 106020400 - 56 und damit die an den Nachweis einer Straftat gestellten Anforderungen geringer sind als sonst. 57 Auch amnesty international (ai) teilt mit, dass "staatliches Handeln und Justizverfahren im Iran in keinster Weise dem Rechtsstaatsprinzip entsprechen und von Rechtsunsicherheit und Willkür geprägt sind". 58 ai, Gutachten vom 17. Februar 1997 an das VG München. 59 Letztendlich ist deshalb eine seriöse Prognose über das in einem konkreten Fall zu erwartende Strafmaß oft nicht möglich. 60 Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 3. März 2004, Seite 20; UNHCR, Gutachten vom Januar 2002. 61 Im Übrigen werde Homosexualität in der iranischen Gesellschaft aufs Schärfste verurteilt und geächtet. Repressionen gegen diese Personen werden von offizieller Seite nicht nur geduldet, sondern auch gefördert. 62 ai, Gutachten vom 5. Juli 2000 an das VG München. 63 Das erkennende Gericht muss deshalb seine Wahrscheinlichkeitsprognose an der im Iran bestehenden gesetzlichen Regelung ausrichten. Eine gesicherte Feststellung, dass diese Regelung nicht oder jedenfalls mit ausreichender Wahrscheinlichkeit keine Anwendung finden wird, kann wegen der beschriebenen Willkürlichkeit und Unberechenbarkeit des iranischen Rechtssystems nicht getroffen werden. 64 Vgl. Urteil der Kammer vom 22. Oktober 2002 - 2 K 7756/99.A -. 65 PRIVATE Unter diesen Voraussetzungen stellt die iranische Strafrechtsandrohung eine unter Beachtung des Wertesystems des Grundgesetzes nicht hinnehmbare Diskriminierung des Klägers dar, der sich wegen der Unverfügbarkeit seiner sexuellen Prägung diesem staatlichen Strafanspruch nicht zu entziehen vermag auf Grund der religiös-motivierten gesellschaftlichen und auch familiären Situation im Iran insbesondere im Hinblick auf die seit Jahren bestehende feste Partnerschaft mit Herrn H1 stets in begründeter Sorge um Denunziation und daraus folgender härtester Bestrafung durch staatliche Stemmussn sein muss. Eine Verfolgung wegen unverfügbarer Wesensmerkmale ist aber nicht zuletzt nach dem Menschenrechtsbild des Art. 1 Abs. 1 GG unerträglich und schlechthin unangemessen. 66 PRIVATE Nicht tragfähig als asyl- bzw. abschiebungsrechtlich relevante Begründungen seines Anspruches sind hingegen die Angaben des Klägers hinsichtlich der angeblichen Teilnahme an den Studentendemonstrationen in Tabriz in den Jahren 1999 und 2000. Denn der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung umgehend und ohne zu zögern zugegeben, dass diese Berichte frei erfunden waren, da er es zum damaligen Zeitpunkt noch nicht gewagt habe, den wahren Grund für seine Ausreise, nämlich seine auf Grund seiner homosexuellen Veranlagung bestehende Partnerschaft mit seinem Freund leben zu können, anzugeben. 67 War danach die Beklagte zu der Feststellung zu verpflichten, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, bedurfte es einer Entscheidung über den lediglich hilfsweise gestellten Antrag, Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG festzustellen, nicht mehr. 68 Schließlich ist die unter Ziffer 4 des angegriffenen Bescheides des Bundesamtes gemäß §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylVfG gegen den Kläger erlassene Abschiebungsandrohung aufzuheben, weil sie wegen der Feststellung zu § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Iran rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 69 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 83 b Abs. 1 AsylVfG. 70 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 71