Beschluss
18 L 1225/04
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2004:0526.18L1225.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens zu je einem Zwanzigstel. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000,-- Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der sinngemäß gestellte Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der (ggf. noch einzulegenden) Widersprüche der Antragsteller gegen den für sofort vollziehbar erklärten Beschluss des Antragsgegners vom 15. Dezember 2003, die katholische Grundschule I Straße und die Gemeinschaftsgrundschule F-Weg zusammenzulegen, wiederherzustellen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Der § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO zu beurteilende Antrag ist zumindest deshalb zulässig, weil der angefochtene Ratsbeschluss im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (jedenfalls) durch die am 12. Mai 2004 erfolgte Veröffentlichung Außenwirkung und daher Verwaltungsaktqualität erlangt hatte. 6 Der Antrag ist allerdings unbegründet. 7 Zunächst ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung des angegriffenen Ratsbeschlusses über die Zusammenlegung der beiden Grundschulen in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. 8 Sie ist zulässig, weil die (gemäß § 1 der Verordnung über schulrechtliche Zuständigkeiten zuständige) Bezirksregierung E unter dem 25. Februar 2004 die gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 SchVG erforderliche schulaufsichtliche Genehmigung des genannten Ratsbeschlusses erteilt hat. 9 Vgl. hierzu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW -, Beschluss vom 10. Mai 1991 - 19 B 787/91 -, S. 2 des Beschlussabdrucks. 10 Der Antragsgegner hat diese Anordnung auch in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügenden Weise begründet. Er hat insbesondere darauf verwiesen, dass Planungen und Entscheidungen für die betroffenen Schule in Kürze und Verbindlichkeit zu treffen sind, um den reibungslosen Ablauf des Schulbetriebs zu gewährleisten. Diese Erwägungen beziehen sich nicht nur auf die Notwendigkeit, die angefochtene Entscheidung überhaupt umzusetzen, sondern verhalten sich auch zu der zeitlichen Komponente einer solchen Umsetzung. Damit gehen sie sowohl über allgemeine Erwägungen als auch über die Begründung des Zusammenlegungsbeschlusses hinaus und lassen die Beweggründe des Antragsgegners für die Anordnung der sofortigen Vollziehung in hinreichender Weise erkennen. Ob das seitens des Antragsgegners angenommene besondere Vollzugsinteresse tatsächlich vorliegt, ist keine Frage der (formellen) Begründung der Vollziehungsanordnung, sondern unterliegt der von der Kammer eigenständig zu treffenden Interessenabwägung. 11 Diese Interessenabwägung geht zu Lasten der Antragsteller aus, weil sich der Beschluss des Antragsgegners vom 15. Dezember 2003 bei summarischer Prüfung als rechtmäßig erweist; er findet seine Rechtsgrundlage in § 8 Abs. 1 SchVG. 12 Nach dieser Vorschrift beschließt der Schulträger unter anderem über die Errichtung einer öffentlichen Schule, für die nicht das Land Schulträger ist; als Errichtung einer Schule ist auch - die hier beschlossene -dauerhafte Zusammenlegung mehrerer selbstständiger Schulen zu behandeln (§ 8 Abs. 3 SchVG). Die Gemeinde wird, soweit sie - wie hier -Schulträgerin ist, durch § 8 Abs. 1 SchVG zur Organisation des örtlichen Schulwesens ermächtigt. Dem ihr dabei eingeräumten Planungsermessen mit der sich daraus ergebenden planerischen Gestaltungsfreiheit sind jedoch Grenzen gesetzt, die auch dazu bestimmt sind, Eltern- und Schülerrechte zu gewährleisten. 13 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Mai 1991 - 19 A 2515/89 -, S. 10 des Urteilsabdrucks m.w.N. 14 Der Beschluss ist formell offensichtlich rechtmäßig. Er ist im Sinne von § 8 Abs. 2 SchVG schriftlich festgelegt und auf der Grundlage einer den Bestimmungen des § 10b SchVG entsprechenden Schulentwicklungsplanung begründet worden. Verstöße gegen die in formeller Hinsicht für die Entscheidung des Antragsgegners maßgebliche Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen sind nicht ersichtlich. 15 Auch materiell ergeben sich gegen den angegriffenen Beschluss des Antragsgegners keine rechtlichen Bedenken. 16 Zunächst ist die Stadt X nicht durch § 10 Abs. 1 SchVG gehindert, die beiden Schulen zusammenzulegen. Nach dieser Vorschrift sind die Gemeinden verpflichtet, Grundschulen zu errichten und fortzuführen. Da aber die einzelne Schule an ihrem Standort als öffentliche Einrichtung grundsätzlich keinen organisationsrechtlichen Bestandsschutz genießt, der das Planungsermessen des Schulträgers einschränken könnte, ist dieser gesetzlichen Pflicht genügt, wenn - so wie hier - das Schulformangebot Grundschule im Organisationsbereich des Schulträgers für alle interessierten Schüler und Eltern in zumutbarer Entfernung erhalten bleibt; eine weiterreichende Gewährleistung enthält die Vorschrift nicht. 17 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Mai 1991, a.a.O., S. 11 des Urteilsabdrucks m.w.N. (zu § 10 Abs. 2 SchVG - Hauptschule). 18 Der Antragsgegner hat nachvollziehbar dargelegt, dass der Schulweg zu einer Grundschule in S auch nach der Zusammenlegung der beiden Schulen in das Schulgebäude auf dem F-Weg unter 2 km liegen wird, mithin zumutbar sein wird (vgl. § 5 Abs. 2 SchfKVO). 19 Weiterhin hat der Antragsgegner in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des OVG NRW ausgeführt, dass die hier streitgegenständliche Schulerrichtung durch Zusammenlegung der Schulen auch nicht rechtswidrig in das durch die Verfassung garantierte Recht der Eltern eingreift, Erziehung und Bildung ihres Kindes zu bestimmen (Art. 8 Abs. 1 Satz 2 der Verf NRW, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG). Gleiches gilt für die Rechte der Schüler auf Erziehung und Bildung gemäß Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Verf NRW, Art. 12 und Art. 2 Abs. 1 GG. Denn diese Rechte setzen dem Planungsermessen des Schulträgers keine engeren Schranken als § 10 Abs. 1 SchVG; sie garantieren insbesondere nicht den Bestand einer konkreten Schule. 20 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Mai 1991, a.a.O., S. 12 des Urteilsabdrucks m.w.N. sowie Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Beschluss vom 13. Dezember 1994 - 6 NB 3/94 -, JURIS-Dokument Nr. WBRE410001153. 21 Dies gilt entgegen der Auffassung der Antragsteller auch dann, wenn - so wie hier bezogen auf die Schule I Straße - eine Bekenntnisschule betroffen ist. 22 Vgl. u.a. auch BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 1979 - 1 BvR 699/77, BVerfGE 51, 268 ff. 23 Diesem Rechtsgedanken trägt zudem § 9 Abs. 1 lit. b) SchfKVO Rechnung. 24 Die in § 8 Abs. 5 SchVG normierten Voraussetzungen für die Genehmigungsversagung bei der Errichtung von Schulen sind zwar nicht nur Ausdruck des die Planungsfreiheit des Schulträgers begrenzenden Interesses der Allgemeinheit an einem pädagogisch möglichst effektiven Schulwesen, das von der Schulaufsicht wahrgenommen wird; sie sind vielmehr auch im Interesse der von der Maßnahme betroffenen Eltern und Kinder erlassen. 25 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Mai 1991, a.a.O., S. 12 f. des Urteilsabdrucks. 26 Die Antragsteller können hier indes nicht mit Erfolg die Verletzung des § 8 Abs. 5 SchVG geltend machen. Nach dieser Bestimmung muss die Genehmigung zur Errichtung einer Schule unter anderem versagt werden, wenn ein Bedürfnis für die Fortführung der Schule nicht besteht. Dasselbe gilt hinsichtlich der weiteren in § 8 Abs. 5 SchVG genannten Voraussetzungen. Es kann dahinstehen, ob im Sinne dieser Vorschrift ein Bedürfnis für die Fortführung der Schule I Straße vorliegt; dafür genügte, dass ihre Fortführung für ein pädagogisch möglichst effektives Schulwesen zweckmäßig erscheint. Die Zusammenlegung lediglich zweckmäßiger, gemessen an § 10 Abs. 1 SchVG indessen nicht erforderlicher Schulen steht jedoch im Ermessen des Schulträgers. 27 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Mai 1991, a.a.O., S 13 des Urteilsabdrucks. 28 Dieses Ermessen ist jedenfalls hier nicht in der Weise verletzt, dass dadurch die Elternrechte bzw. Schülerrechte der Antragsteller oder ihre sonst rechtlich geschützten Interessen in rechtswidriger Weise berührt wären. Vielmehr hat der Antragsgegner das bei der Planung einer schulorganisatorischen Maßnahme zu beachtende Gebot der gerechten Abwägung der davon berührten öffentlichen und privaten Belange 29 - vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. Dezember 1975, 1 BvR 548/68, BVerfGE 41, 88 ff, und vom 13. Juni 1979, 1 BvR 699/77, aaO; BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 1992 - 6 B 32/91 -, JURIS-Dokument Nr. WBRE310462802; OVG NRW, Urteil vom 3. Mai 1991, a.a.O., S. 13 f. des Urteilsabdrucks sowie Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 1 (Schulrecht), 3. Auflage 2000, Rn. 166, jeweils m.w.N. - 30 berücksichtigt und alle maßgeblichen Gesichtspunkte in den Abwägungsprozess eingestellt. Insbesondere hat er zahlreiche Planungsalternativen erwogen und sich schließlich in Anbetracht der infolge des Geburtenrückgangs zu erwartenden sinkenden Schülerzahlen und des daraus bereits für die Gegenwart und zugleich für die Zukunft sich ergebenden Überangebots an Grundschulen im Stadtteil S für die Zusammenlegung der beiden Schulen entschieden, die die niedrigsten Anmeldezahlen aufweisen. Vor diesem Hintergrund ist im Hinblick auf das dem Beklagten zustehende Planungsermessen auch nicht zu beanstanden, dass die Schule I Straße zudem deshalb von der Zusammenlegung betroffen worden ist, weil das Schulgebäude abgängig" ist und Mittel für einen Neubau nicht zur Verfügung stehen (vgl. insoweit auch § 8 Abs. 5 lit. e) SchVG). Schließlich war die Genehmigung auch nicht wegen der Bestimmungen des § 8 Abs. 5 lit. b), c) und d) SchVG zu versagen, weil bezogen auf die neu zu errichtende Schule, auf die es allein ankommt, die Voraussetzungen für einen geordneten Schulbetrieb vorliegen, die Mindestzügigkeit gewährleistet ist und ausreichende und geeignete Schulräume zur Verfügung stehen werden. Hinsichtlich der im Einzelnen eingestellten Hauptargumgente wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen des Antragsgegners in der Antragserwiderung verwiesen, denen die Antragsteller nicht mit rechtserheblichem Vorbringen entgegen getreten sind. 31 Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des nach alledem durch die Antragsteller nicht mit Erfolg angreifbaren Beschlusses vom 15. Dezember 2003 ergibt sich ohne weiteres aus den von dem Antragsgegner im Rahmen der Begründung im Sinne des § 80 Abs. 3 VwGO angeführten Argumenten. 32 Vgl. zum Vorrang des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung einer schulorganisationsrechtlichen Maßnahme bei fehlender erkennbarer Rechtswidrigkeit: OVG NRW, Beschluss vom 23. Dezember 1991, 19 B 3089/91, aaO und Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschlüsse vom 31. Juli 1986 - 1 W 955 - 960/96 -, JURIS-Dokument Nr. MWRE001828813. 33 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. 34 Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG. 35