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Urteil

7 K 3360/01.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2004:0526.7K3360.01A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Hinsichtlich der Kläger zu 2. und 3. und soweit der Kläger zu 1. die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden den Klägern auferlegt. 1 Tatbestand: 2 Die im Jahr 1949 (Kl. zu 1.), 1958 (Klin zu 2.) bzw. 1987 (Kl. zu 3.) im Gebiet des heutigen Mazedonien geborenen Kläger sind zu Beginn des Jahres 1992, damals mit zwei weiteren Kindern bzw. Geschwistern, erstmals als Asylbewerber in das Bundesgebiet eingereist, haben sich nach eigenen Aussagen nach Erfolglosigkeit ihres ersten Asylantrages im Jahr 1993 nach Belgien, wo inzwischen zwei der Kinder der Kläger zu 1. und 2. verheiratet sein sollen, begeben, um auch dort Asyl zu beantragen, und befinden sich seit 1998 wieder im Bundesgebiet. Zur Begründung ihres am 10. Juni 1998 gestellten Asylantrages gaben sie an, zur Volksgruppe der Roma zu gehören und nach Mazedonien, wo sie zuletzt in Topana, einem Vorort von Skopje, gelebt hätten, nicht zurückkehren zu können, weil sie dort weder Haus noch Arbeit hätten; außerdem werde es sicherlich bald Krieg in Mazedonien geben. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) lehnte mit Bescheid vom 24. Juni 1998 die Durchführung weiterer Asylverfahren ab und drohte den Klägern für den Fall der nicht freiwilligen Ausreise die Abschiebung nach Mazedonien an. Ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wurde durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 21. Juli 1998 (7 L 3105/98.A) abgelehnt, das Klageverfahren (11 K 5735/98.A) wurde durch Beschluss vom 29. Februar 2000 gemäß § 81 AsylVfG eingestellt. 3 Am 3. April 2001 stellten die Kläger einen dritten Asylantrag. Die zunächst allein angehörte Klägerin zu 2. legte eine Bescheinigung vor, wonach der Kläger zu 1. sich seit dem 11. April 2000 „wegen einer schweren Erkrankung" stationär im N-Hospital in X befinde, und führte weiter aus, der Kläger zu 1. müsse (noch einmal) operiert werden, außerdem sei er, wie der Kläger zu 3., Diabetiker. Der nach seiner Krankenhausentlassung angehörte Kläger zu 1. erklärte, er könne nicht nach einer Rückkehr in Mazedonien auf der Straße leben, er sei krank. Ebenso wie sein Sohn, der Kläger zu 3., leide er unter Diabetes. Eine Rente werde er in Mazedonien nicht erhalten. Früher sei er Arbeiter in einer Betonfabrik gewesen. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 5. Juni 2001 erneut die Durchführung weiterer Asylverfahren sowie die Abänderung seiner Entscheidung zu § 53 AuslG ab und drohte den Klägern für den Fall der nicht freiwilligen Ausreise wiederum die Abschiebung nach Mazedonien an. Neben allgemeinen Ausführungen zur politischen Lage in Mazedonien wurde in der Begründung ausgeführt, die medizinische Versorgung in Mazedonien sei gut, insbesondere könne Diabetes behandelt werden. 4 Am 18. Juni 2001 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben. Einem gleichzeitig gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wurde für den Kläger zu 1. im Hinblick darauf, dass völlig ungeklärt geblieben war, an welchen Krankheiten außer Diabetes er litt, warum insbesondere eine Operation nötig sein sollte, durch Beschluss vom 26. Juni 2001 (7 L 1564/01.A) entsprochen. 5 Während des Klageverfahrens sind für den Kläger zu 1. mehrfach ärztliche Atteste vorgelegt worden, aus denen sich ergibt, dass bei ihm in Folge einer auf dem Diabetes beruhenden Gefäßverengung nacheinander Amputationen mehrerer Gliedmaßen vorgenommen wurden. 6 Das Gericht hat gemäß Beweisbeschlüssen vom 29. September 2003 und 16. Februar 2004 Beweis erhoben über die für die Kläger zu 1. und 3. erforderliche medizinische, pflegerische und medizinische Versorgung und über deren Realisierung in Mazedonien durch Einholung eines medizinischen Gutachtens der Frau Dr. L, Fachbereich Gesundheit des Kreises X, und einer Auskunft der deutschen Botschaft in Skopje. Ergänzend hat das Gericht eine Stellungnahme der zuständigen Ausländerbehörde zur Durchführung einer möglichen Abschiebung des Klägers zu 1. eingeholt. 7 In der mündlichen Verhandlung haben die Kläger zu 2. und 3. in vollem Umfang und der Kläger zu 1. insoweit, als er sinngemäß die Verpflichtung des Bundesamtes zu seiner Anerkennung als Asylberechtigter und zur Feststellung eines Abschiebungshindernisses gemäß § 51 Abs. 1 AuslG oder § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG beantragt hatte, die Klage zurückgenommen. 8 Der Kläger zu 1. beantragt, 9 die Beklagte unter Abänderung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 5. Juni 2001 zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 AuslG gegeben sind. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie bezieht sich auf die Begründung des angefochtenen Bescheides und führt ergänzend aus, es sei anhand der Beweisaufnahme nicht ersichtlich, dass sich für den Kläger zu 1. eine erhebliche Gefahr für Leib oder Leben alsbald nach einer Rückkehr nach Mazedonien ergeben werde. 13 Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen, insbesondere wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme, wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und des Verfahrens 7 L 1564/01.A sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und des Bürgermeisters der Stadt X Bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe: 15 Soweit die Klage zurückgenommen wurde, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. 16 Die verbleibende, zulässige Klage ist nicht begründet. 17 Der angegriffene Bescheid ist, soweit er den Kläger zu 1. betrifft und noch angefochten ist, rechtmäßig. Der Kläger zu 1. hat keinen Anspruch auf die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 AuslG. 18 Insoweit wird zunächst auf den angefochtenen Bescheid vom 5. Juni 2001 verwiesen, dessen Ausführungen über den im engeren Sinn medizinischen Teil der von dem Kläger zu 1. benötigten Betreuung sich, obwohl das konkrete Krankheitsbild nicht erörtert wurde, im Ergebnis als richtig erweisen. Auch die vom Gericht eingeholte Auskunft der deutschen Botschaft in Skopje vom 22. März 2004, gegen deren Richtigkeit die Klägerseite substantiierte Einwendungen nicht erhoben hat und das Gericht keine Bedenken hegt, hat ergeben, dass der Kläger zu 1. in Mazedonien medizinisch angemessen versorgt werden kann. Eine gemäß § 53 Abs. 6 AuslG erhebliche Gesundheitsgefahr droht ihm aber auch nicht wegen seiner besonderen Pflegebedürftigkeit und die auf Grund seiner körperlichen Verfassung an die Wohnverhältnisse zu stellenden Anforderungen, die sich aus dem überzeugenden Gutachten der Frau Dr. L vom 9. Dezember 2003 ergeben. Zwar sind diese besonderen Bedürfnisse, denen der Kläger zu 1. allein und ohne staatliche Hilfe nicht offensichtlich gerecht werden kann, nach Auffassung des Gerichts sehr wohl geeignet, die Gefahr einer alsbaldigen und erheblichen gesundheitlichen Verschlechterung zu begründen, da der Kläger zu 1. auf Grund seiner medizinischen Vorgeschichte sehr schmerz- und infektionsanfällig ist, wie Frau Dr. L dem Gericht fernmündlich am 16. Februar 2004 ergänzend erläuterte. Diesen Gesundheitsgefahren kann aber, wie die insoweit in Abstimmung mit ihrem Vertrauensarzt erstellte Auskunft der Botschaft in Skopje vom 22. März 2004 gleichfalls zuverlässig ergeben hat, begegnet werden, wenn der Kläger zu 1. in dem geriatrischen Zentrum in Skopje untergebracht wird. Die entscheidungserhebliche Frage reduziert sich deshalb darauf, ob diese Hilfe für den Kläger zu 1. konkret erreichbar ist. 19 vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Beschluss vom 29. April 2002, 1 B 59/02, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 60; Urteil vom 29. Oktober 2002, 1 C 1/02, AuAS 2003, 106 = DVBl. 2003, 463; VGH Baden--Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2003, A 12 S 939/02. 20 Diese Frage wurde durch die Botschaft für den vorliegenden Fall nicht beantwortet. Eine Antwort wird insoweit auch losgelöst von einem konkreten Zeitpunkt und den genauen Einzelheiten des Einzelfalles kaum möglich sein. Gleichwohl ist hier die Erreichbarkeit der Betreuungsstätte für den Kläger zu 1. gesichert, weil der Vollzug der Abschiebung von der Beantwortung dieser Frage abhängig gemacht wird, indem die Ausländerbehörde durch Erklärung vom 5. April 2004 zugesichert hat, den Kläger zu 1. nur dann abzuschieben, wenn ihm ein Platz in dem geriatrischen Zentrum zur Verfügung steht und wenn weiter sichergestellt ist, dass er unmittelbar vom Flughafen aus dorthin gebracht wird. Die von dem Prozessbevollmächtigten der Kläger aufgeworfene Frage der Kostentragung für die Unterbringung stellt sich bei dieser Vorgehensweise nicht, da davon auszugehen ist, dass ein Heimplatz nur zugesagt wird, wenn die Kostenfrage geklärt ist. Dem Klageantrag war auch nicht deshalb zu entsprechen, weil die Ausländerbehörde, wie der Kläger zu 1. meint, in unzulässiger Weise mit - außerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs liegenden - zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen befasst wurde, indem sie zur Abgabe der bereits zitierten Erklärung veranlasst worden ist. Eine derartige unzulässige Befassung liegt hier nicht vor. Durch § 24 Abs. 2 AsylVfG ist die Entscheidung über Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG dem Bundesamt zugewiesen. Der Regelungsbereich dieser Vorschrift ist nicht betroffen, wenn die Ausländerbehörde, wie hier, den Vollzug der Abschiebung so organisiert, dass mögliche Abschiebungshindernisse nicht realisiert werden können. Eine Entscheidung über deren Vorliegen oder Nichtvorliegen maßt die Ausländerbehörde sich damit nicht an. Sie sichert lediglich, dass die vom Bundesamt bzw. Gericht in Asylsachen getroffene Entscheidung rechtmäßig bleibt, indem der Ausländer nicht in eine von dem zuständigen Entscheider für im Hinblick auf § 53 Abs. 6 AuslG problematisch gehaltene Lage gebracht wird. Die Durchführung der Abschiebung wurde durch den Gesetzgeber aber allein der Ausländerbehörde, nicht aber dem Bundesamt zugewiesen. Das Bundesamt ist für ausländerrechtliche Maßnahmen - dazu gehört auch die Abschiebung - gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG nämlich nur nach Maßgabe des AsylVfG zuständig, welches die Durchführung der Abschiebung aber nicht regelt. Insoweit ist also nur die Ausländerbehörde zuständig. Ob der Klageantrag ohne die Erklärung der Ausländerbehörde begründet wäre, ob der Kläger zu 1. insbesondere die prinzipiell mögliche Betreuung in Mazedonien auch dann erlangen könnte, wenn er ohne die jetzt zugesagten Vorkehrungen abgeschoben werden würde, kann deshalb dahinstehen. 21 Ein gesundheitlich bedingtes Abschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG liegt mithin nicht vor. 22 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, 100 ZPO, 83 b Abs. 1 AsylVfG. 23