Beschluss
9 L 111/04
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Anordnen der aufschiebenden Wirkung eines Nachbarwiderspruchs nach §§ 80a Abs.3, 80 Abs.5 VwGO kommt nur in Betracht, wenn das Nachbarinteresse die öffentlichen oder Bauherrninteressen überwiegt und die Baugenehmigung offensichtlich gegen nachbarschützende Rechtsvorschriften verstößt.
• Vorschriften des Natur- und Landschaftsschutzes vermitteln dem Nachbarn keine subjektiven Abwehrrechte, sondern dienen ausschließlich öffentlichen Belangen.
• Die Beurteilung künftiger Lärmimmissionen von Windenergieanlagen erfolgt nach der TA Lärm 1998; im Außenbereich sind die Schutzmaßstäbe für Misch- oder Dorfgebiete maßgeblich.
• Eine summarische Prüfung kann erhebliche Einzelfragen (z. B. Ton- und Impulshaltigkeit, endgültige Prognoseunsicherheit) nicht abschließend klären; bei vorläufigem Rechtsschutz ist maßgeblich, ob überwiegend wahrscheinlich konkrete unzumutbare Immissionen drohen.
Entscheidungsgründe
Kein vorläufiger Rechtsschutz gegen Baugenehmigung für zwei Windenergieanlagen (Lärm, Schattenwurf) • Ein Anordnen der aufschiebenden Wirkung eines Nachbarwiderspruchs nach §§ 80a Abs.3, 80 Abs.5 VwGO kommt nur in Betracht, wenn das Nachbarinteresse die öffentlichen oder Bauherrninteressen überwiegt und die Baugenehmigung offensichtlich gegen nachbarschützende Rechtsvorschriften verstößt. • Vorschriften des Natur- und Landschaftsschutzes vermitteln dem Nachbarn keine subjektiven Abwehrrechte, sondern dienen ausschließlich öffentlichen Belangen. • Die Beurteilung künftiger Lärmimmissionen von Windenergieanlagen erfolgt nach der TA Lärm 1998; im Außenbereich sind die Schutzmaßstäbe für Misch- oder Dorfgebiete maßgeblich. • Eine summarische Prüfung kann erhebliche Einzelfragen (z. B. Ton- und Impulshaltigkeit, endgültige Prognoseunsicherheit) nicht abschließend klären; bei vorläufigem Rechtsschutz ist maßgeblich, ob überwiegend wahrscheinlich konkrete unzumutbare Immissionen drohen. Die Antragstellerin wandte sich gegen die Baugenehmigung vom 22.12.2003 für zwei Windenergieanlagen des Typs Enercon E 66 auf Flurstücken nahe ihrem im Außenbereich gelegenen Wohngrundstück. Sie rügte Verletzungen naturschutz-, landschafts- und bauplanungsrechtlicher Vorschriften sowie unzumutbare Immissionen durch Lärm, Schattenwurf und Infraschall und begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs. Die Behörden hatten ein Schallgutachten des Planungsbüros T erstellt, das prognostische Werte für Tag- und Nachtbetrieb sowie ein Schattengutachten enthielt; ergänzende Berechnungen wurden im gerichtlichen Verfahren vorgelegt. Die Antragsgegnerin und Beigeladene legten technische Messberichte und Stellungnahmen des Staatlichen Umweltamtes vor, wonach Betriebsmodi mit schallreduziertem Nachtbetrieb festgesetzt wurden. Die Kammer prüfte summarisch, ob die Baugenehmigung offensichtlich rechtswidrig ist und der Antragstellerin konkrete unzumutbare Beeinträchtigungen drohen. • Rechtliche Maßstäbe: Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung richtet sich nach §§ 80a Abs.3, 80 Abs.5 VwGO und der Grundentscheidung des § 212a Abs.1 BauGB; sie setzt ein überwiegen des Nachbarinteresses gegen öffentliche bzw. Bauherrninteressen voraus, regelmäßig bei offensichtlich rechtswidrigen Genehmigungen gegenüber nachbarschützenden Vorschriften. • Subjektive Rechte: Natur- und Landschaftsschutzvorschriften begründen keine subjektiven Abwehrrechte der Antragstellerin, sodass Rügen hierauf gestützt nicht zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung führen. • Bauordnungs- und Bauplanungsrecht: Nach summarischer Prüfung sind die erforderlichen Abstände nach § 6 Abs.10 BauO NRW eingehalten und ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot des § 35 Abs.3 Nr.3 BauGB nicht überwiegend wahrscheinlich; schädliche Umwelteinwirkungen nach § 3 BImSchG sind nicht überwiegend wahrscheinlich. • Lärmbewertung: Die Prognose stützt sich auf die TA Lärm 1998; im Außenbereich gelten Schutzwerte von 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts. Das Schallgutachten prognostiziert für das Wohnhaus nachts 40,2 dB(A) und ergänzt tagsüber 44,9 dB(A); eine Prognoseunsicherheit von 2,5 dB(A) wurde berücksichtigt, sodass die maßgeblichen Richtwerte eingehalten werden. • Gutachterliche Einwände: Zweifel an der Unparteilichkeit des Gutachters und Mängel im Gutachten sind nicht substantiiert vorgetragen; die verwendeten Messgrundlagen und das Prognoseverfahren (DIN ISO 9613-2) sind bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. • Betriebsmodi und Festlegungen: Die Baugenehmigung schreibt für die Nachtzeit einen schallreduzierten Betrieb mit festgelegtem Schallleistungspegel (98,3 dB(A) bei 1.000 kW) bzw. gleichwertige Betriebsmodi verbindlich fest, was die Einhaltung des Nacht-Richtwerts sicherstellt. • Tagsüber: Für den Tagbetrieb fehlt die Festlegung eines festen Schallleistungspegels in der Genehmigung; die ergänzte Prognose zeigt jedoch, dass der Tagrichtwert von 60 dB(A) voraussichtlich eingehalten wird, sodass keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für unzumutbare Immissionen besteht. • Schattenwurf: Zwar überschreitet das Gutachten die orientierenden Richtwerte für Beschattung, die Genehmigung enthält jedoch automatische Schattenabschaltungen; im summarischen Verfahren ist nicht entschieden, ob die Grenzwerte rechtlich verbindlich sind, sodass vorläufiger Schutz nicht geboten ist. • Infraschall und Unfallrisiko: Bei Luv-Läufern sind Infraschallanteile unterhalb der Wahrnehmungsschwelle; vorgelegte Unterlagen begründen kein unzumutbares Unfallrisiko. Insgesamt fehlt die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass die Genehmigung konkrete, nicht zumutbare Nachteile verursacht. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs wird abgelehnt; die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Die Gerichtsentscheidung beruht auf der summarischen Prüfung, dass die Baugenehmigung nicht offensichtlich gegen nachbarschützende Rechtsvorschriften verstößt und weder für Lärm noch für Schattenwurf, Infraschall oder ein unvertretbares Unfallrisiko hinreichend konkrete und überwiegend wahrscheinliche Anhaltspunkte vorliegen, die eine Suspendierung rechtfertigen würden. Für die Nachtzeit sind in der Genehmigung verbindliche Betriebsbeschränkungen festgelegt, die die Einhaltung des Nacht-Immissionsrichtwerts sicherstellen. Mängel in der Genehmigung für den Tagbetrieb rechtfertigen im vorläufigen Rechtsschutz kein Verbot, da die ergänzende Prognose auch hier keine unzumutbaren Beeinträchtigungen erwarten lässt. Damit hat die Antragstellerin im Eilverfahren keinen Erfolg; ein endgültiges Urteil über etwaige verbleibende rechtliche Fragen bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.