OffeneUrteileSuche
Urteil

20 K 5557/03.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2004:0528.20K5557.03A.00
20Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

20 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 00.0.1969 in Karakocan geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Ausweislich eigener Angaben reiste er am 27. November 2000 aus der Türkei aus und auf dem Luftweg in das Bundesgebiet ein, wo er erstmals am 5. Dezember 2000 seine Anerkennung als Asylberechtigter beantragte. Zur Begründung seines Asylbegehrens machte der Kläger schriftsätzlich und bei seiner persönlichen Anhörung geltend, sein Bruder und ein Cousin hätten sich der PKK angeschlossen. Er - der Kläger - sei mehrmals wegen des Vorwurfs, die PKK unterstützt zu haben, von der Polizei mitgenommen worden. Tatsächlich habe er Besorgungen für die Guerillas gemacht. Ein Freund sei festgenommen und gefoltert worden und habe ihn - den Kläger - verraten. Daraufhin habe er bei Verwandten Unterschlupf gesucht. Als er erfahren habe, dass zu Hause nach ihm gefragt worden sei, habe er sich zur Ausreise entschlossen. 3 Mit Bescheid vom 22. Oktober 2001 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag des Klägers nach § 26a AsylVfG mit der Begründung ab, der Kläger habe die Einreise auf dem Luftweg nicht glaubhaft gemacht. Wenn aber davon auszugehen sei, dass er auf dem Landweg eingereist sei, so könne er sich auf das Asylgrundrecht nach der Regelung des Art. 16a Abs. 2 GG i.V.m. § 26a AsylVfG nicht berufen. Außerdem stellte das Bundesamt in dem Bescheid fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen und es drohte dem Kläger die Abschiebung für den Fall der nicht rechtzeitigen Ausreise innerhalb der gesetzten Frist an. 4 Gegen diese Entscheidung erhob der Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht, mit der er im Wesentlichen geltend machte, ihm drohe Sippenhaft wegen seines Bruders I, der als Asylbewerber abgelehnt worden, nach seiner Rückkehr in die Türkei verhaftet und zu einer Haftstrafe von 8 Jahren und 4 Monaten verurteilt worden sei. Nach seiner Freilassung habe sich sein Bruder der PKK angeschlossen. Zwei weitere, in das Bundesgebiet eingereiste Brüder würden Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG genießen. Die gesamte Familie werde von den türkischen Sicherheitsbehörden der PKK zugerechnet. In Deutschland habe er sich auch exilpolitisch betätigt. Er habe einen Informationsstand betreut und an verschiedenen Großveranstaltungen teilgenommen. 5 Mit Urteil vom 7. Mai 2002 - 17 K 7069/01.A - wies das Verwaltungsgericht Düsseldorf die Klage als unbegründet ab. Das Gericht führte in seiner Entscheidung im Wesentlichen aus, es könne dahingestellt bleiben, ob der Kläger auf dem Landweg über einen sicheren Drittstaat eingereist sei. Es sei nämlich davon auszugehen, dass er die Türkei unverfolgt verlassen habe. Er müsse auch nicht damit rechnen, bei seiner Einreise in die Türkei asylerhebliche Eingriffe zu erleiden. Der vom Kläger hiernach beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW) erhobene Antrag auf Zulassung der Berufung blieb erfolglos (Beschluss vom 17. Dezember 2002 - 15 A 2454/02 - ). 6 Am 15. Januar 2003 beantragte der Kläger erneut seine Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung berief er sich darauf, dass er in der Jahresmitgliederversammlung am 19. Mai 2002 in den Vorstand des Kurdistan- Solidaritätszentrum E1 e.V." gewählt worden und in seiner Eigenschaft als Vorstandsmitglied im für Jedermann einsehbaren Vereinsregister eingetragen sei. Bei dem Verein handele es sich nach Feststellung der deutschen Sicherheitsbehörden um einen PKK-nahen Verein. In seiner Eigenschaft als Vorstandsmitglied sei er für die Jugendarbeit verantwortlich. Als Vorstandsmitglied habe er von der Organisation YEK-KOM im Juli 2002 eine Einladung zu einer Versammlung am 13. Juli 2002 in F erhalten. An dieser Veranstaltung habe er als Delegierter seines Vereins teilgenommen. Über die Veranstaltung sei in der Zeitschrift Özgür Politica ausführlich berichtet worden. Auf einem Foto sei er in identifizierbarer Weise abgebildet. 7 Der Kläger wurde vom Bundesamt am 30. Juli 2003 persönlich angehört und vertiefte und ergänzte dort sein Vorbringen. Auf die hierüber gefertigte Niederschrift (BA Heft 1, Bl. 32-40) wird Bezug genommen. 8 Mit Bescheid vom 7. August 2003 lehnte das Bundesamt den erneuten Asylantrag als unbegründet ab und stellte gleichzeitig fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen. Es forderte den Kläger erneut zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung an. 9 Gegen den ihm am 12. August 2003 zugestellten Bescheid hat der Kläger am 21. August 2003 die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er sich auf seinen Vortrag im Verwaltungsverfahren beruft. 10 Der Kläger beantragt, 11 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 7. August 2003 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des AuslG vorliegen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. 12 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 13 die Klage abzuweisen. 14 In der mündlichen Verhandlung ist der Kläger mit Hilfe einer Dolmetscherin für die türkische und kurdische Sprache zu seinen Asylgründen gehört worden. Seine Angaben sind protokolliert worden. Wegen der Einzelheiten der klägerischen Angaben wird auf die Niederschrift vom heutigen Tage Bezug genommen. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde sowie auf die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Auskünfte und Erkenntnisse Bezug genommen. 16 Entscheidungsgründe: 17 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet, denn der angefochtene Bescheid des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 1 VwGO). 18 Der Asylfolgeantrag des Klägers ist zwar beachtlich, d.h. zu Recht hat das Bundesamt auf das Asylbegehren vom 15. Januar 2003 hin ein weiteres Asylverfahren durchgeführt. Denn da der Kläger die von ihm vorgetragenen neuen Gründe - Mitgliedschaft im Vorstand des Kurdistan-Solidaritätszentrum E1 e.V." - nicht bereits im ersten Asylverfahren geltend machen konnte (die Tatsacheninstanz endete mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 7. Mai 2002) und die behaupteten Lebensvorgänge nicht von vornherein völlig ungeeignet waren, einen Asylanspruch zu tragen, waren die Voraussetzungen der §§ 71 Abs. 1 AsylVfG, 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG für das Wiederaufgreifen des Asylverfahrens erfüllt. 19 Die gerichtliche Prüfungskompetenz im Asylfolgeverfahren ist allerdings begrenzt auf die vom Folgeantragsteller selbst vorgetragenen und geltend gemachten Wiederaufnahmegründe. Das Gericht ist nicht befugt, andere als vom Antragsteller geltend gemachten Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens der Prüfung des Folgeantrages zu Grunde zu legen, 20 vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 1988 - 9 C 47.87 - EZAR 212 Nr. 6. 21 Demnach ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens allein die Frage, ob der Kläger auf Grund seiner exilpolitischen Betätigung im Bundesgebiet einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter oder auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des Abschiebungsschutzes nach § 51 Abs. 1 AuslG bzw. § 53 AuslG hat. Dies ist jedoch zu verneinen. 22 Asylrechtlichen Schutz nach Art. 16 a Abs. 1 GG genießt derjenige Ausländer, der mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen aus politischen Gründen wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland gegenwärtig oder in absehbarer Zeit zu befürchten hat. 23 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 - BVerfGE 80, 315. 24 Asylrelevante Verfolgungsmaßnahmen sind stets solche, die eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder die persönliche Freiheit beinhalten. Beeinträchtigungen anderer Rechtspositionen bilden nur dann einen Verfolgungstatbestand, wenn sie nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaates auf Grund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben, die sie also nach ihrer Intensität von der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. 25 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 - a.a.O.. 26 Das Asylrecht knüpft grundsätzlich an das Vorliegen verfolgungsbegründender Umstände vor dem Verlassen des Heimatlandes an und setzt - was die Anerkennung als Asylberechtigter angeht - im Übrigen einen kausalen Zusammenhang zwischen Verfolgungsgefahr und Flucht des Asylbewerbers voraus. Gründe, die erst nach dem Verlassen des Heimatlandes entstanden sind, sind asylerheblich, wenn sie durch Vorgänge oder Ereignisse im Heimatland unabhängig von der Person des sich im Ausland aufhaltenden Asylbewerbers ausgelöst werden oder wenn sie an Betätigungen des Asylbewerbers im Heimatstaat anknüpfen und sich als Fortführung einer schon während des Aufenthalts im Heimatstaat vorhandenen und erkennbar betätigten Überzeugung darstellen. 27 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 - BVerfGE 74, 51; BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1989 - 9 C 6/88 - Buchholz a.a.0. 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 120. 28 Dieser besonderen für die Anerkennung als Asylberechtigter geltenden Voraussetzung - diese Anerkennung führt zu einem umfassenden Verfolgungsschutz in der Bundesrepublik Deutschland - bedarf es im Fall des § 51 Abs. 1 AuslG nicht. Bei Vorliegen der bloßen Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG wird allerdings grundsätzlich nur ein bestimmter Abschiebungsschutz gewährt (vgl. auch § 51 Abs. 3 AuslG). In den Fällen der Berufung auf politische Verfolgung - vgl. § 51 Abs. 2 Satz 2 AuslG - darf ein Ausländer nämlich grundsätzlich nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht sind, d.h. wenn der Ausländer dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit diese Verfolgungsmaßnahmen wegen seines Andersseins zu befürchten hat. Das gilt auch für seinen Heimatstaat. 29 Des Schutzes vor politischer Verfolgung bedarf derjenige, der sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat. 30 Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1982 - 9 C 1070.81 - NVwZ 1983, 41. 31 Die Beachtlichkeit persönlicher Gefährdung hängt nicht allein vom Grad der Wahrscheinlichkeit ab, mit der eine Verfolgung zu erwarten ist. Sie wird auch von der Erwägung beeinflusst, ob dem Asylsuchenden das verbleibende Risiko einer Rückkehr angesichts der Schwere möglicher Eingriffe zuzumuten ist. Einem bereits in der Vergangenheit von Verfolgungsmaßnahmen Betroffenen ist danach die Rückkehr in den Verfolgerstaat nur dann zuzumuten, wenn erneute Nachstellungen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen erscheinen. 32 Vgl. z. Bsp. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1989 - 9 C 22.87 - NVwZ 1989, 776. 33 Die Feststellung, ob politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, erfordert eine auf absehbare Zeit ausgerichtete Prognose. Maßgebend für den Zeitpunkt der Verfolgungsprognose ist die letzte gerichtliche Tatsacheninstanz. Dabei sind alle für eine Verfolgung sprechenden Gründe in ihrer gegenseitigen Einflussnahme und Abhängigkeit einer Gesamtwürdigung zu unterziehen. 34 Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. März 1990 - 9 C 14.89 - NVwZ 1990, 1179. 35 Die Anerkennung als Asylberechtigter setzt grundsätzlich voraus, dass die asylbegründenden Tatsachen zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen sind. Da sich der Asylbewerber häufig in einem sachtypischen Beweisnotstand befindet, genügt für den Nachweis derjenigen Fluchtgründe, die ihren Ursprung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben, in der Regel die Glaubhaftmachung; ein voller Beweis ist insoweit nicht zu fordern. 36 Für die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr kommt dem persönlichen Vorbringen des Asylbewerbers somit besondere Bedeutung zu. Der Asylbewerber ist gehalten, seine Gründe für das Vorliegen einer politischen Verfolgung schlüssig mit genauen Einzelheiten vorzutragen, 37 BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 1989 - 9 B 239/89 - NVwZ 1990, S. 171. 38 Hierzu gehört, dass der Asylbewerber zu den in seine eigene Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und nicht wechselnde Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Asylanspruch zu tragen, 39 BVerwG, Urteil vom 22. März 1983 - 9 C 68.81 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 44; BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405/89 - NVwZ-RR 1990, S. 380, 40 wobei die Glaubhaftmachung gerade auch an widersprüchlichen Angaben scheitern oder bei erheblichen Widersprüchen im Sachvortrag nur bei einer überzeugenden Auflösung der Widersprüche bejaht werden kann, 41 OVG NRW, Urteil vom 25. August 1981, InfAuslR 1982, 43; BVerwG, Beschluss vom 20. August 1974, Buchholz, 402.24 § 28 AuslG Nr. 6. 42 In Anwendung dieser Grundsätze ist der Kläger, wie die Auswertung der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Informationen über die politischen Verhältnisse in der Türkei sowie des Vorbringens der Kläger im bisherigen Asylverfahren und der Anhörung in der mündlichen Verhandlung ergibt, nicht asylberechtigt, und zwar sowohl im Sinne des Verfolgungsschutzes durch Anerkennung als Asylberechtigter als auch im Sinne des Abschiebungsschutzes gemäß § 51 Abs. 1 AuslG. 43 Insbesondere droht dem Kläger, der - wie durch rechtskräftiges Urteil vom 7. Mai 2002 feststeht - nicht vorverfolgt ausgereist ist, wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten im Bundesgebiet nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung. Weder droht ihm ein strafrechtliches Verfahren noch drohen ihm andere VerfolgungsMaßnahmen - etwa Folter oder menschenrechtswidrige Behandlung. Dies gilt gerade auch unter Berücksichtigung seiner - inzwischen beendeten - Mitgliedschaft im Vorstand des Kurdistan- Solidaritätszentrum E1 e.V. 44 Nach ständiger Rechtsprechung des OVG NRW, 45 vgl. Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A - S. 62, m.w.N., 46 begründen exilpolitische Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland ein beachtlich wahrscheinliches Verfolgungsrisiko für türkische Staatsangehörige im Allgemeinen nur, wenn sich der Betreffende politisch exponiert hat, wenn sich also seine Betätigung deutlich von derjenigen der breiten Masse abhebt. 47 Nur wer politische Ideen und Strategien entwickelt oder zu deren Umsetzung mit Worten oder Taten von Deutschland aus maßgeblichen Einfluss auf die türkische Innenpolitik und insbesondere auf seine in Deutschland lebenden Landsleute zu nehmen versucht, ist aus der maßgeblichen Sicht des türkischen Staates ein ernst zu nehmender politischer Gegner, den es zu bekämpfen gilt. Das ist zum Beispiel anzunehmen bei Leitern von größeren und öffentlichkeitswirksamen Demonstrationen und Protestaktionen sowie Rednern auf solchen Veranstaltungen, ferner bei Mitgliedern und Delegierten des kurdischen Exilparlaments, unter Umständen auch bei Vorstandsmitgliedern bestimmter oppositioneller Exilvereine, 48 vgl. dazu ausführlich: OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2000, Rdnr. 262 ff, Beschluss vom 5. September 2000 - 8 A 927/00.A - Beschluss vom 8. September 2000 - 8 A 4351/00.A - und vom 16. Februar 2001 - 8 A 628/01.A. 49 Nicht beachtlich wahrscheinlich zu politischer Verfolgung führen demgegenüber exilpolitische Aktivitäten niedrigen Profils. Dazu gehören alle Tätigkeiten von untergeordneter Bedeutung. Sie sind dadurch gekennzeichnet, dass der Beitrag des Einzelnen entweder - wie bei Großveranstaltungen - kaum sichtbar oder zwar noch individualisierbar ist, aber hinter den zahllosen deckungsgleichen Beiträgen anderer Personen zurücktritt. Derartige Aktivitäten sind ein Massenphänomen, bei denen die Beteiligten ganz überwiegend nur die Kulisse abgeben für die eigentlich agierenden Wortführer. Das ist zum Beispiel anzunehmen bei schlichter Vereinsmitgliedschaft, der damit verbundenen regelmäßigen Zahlung von Mitgliedsbeiträgen sowie von Spenden, schlichter Teilnahme an Demonstrationen, Hungerstreiks, Autobahnblockaden, Informationsveranstaltungen oder Schulungsseminaren, Verteilung von Flugblättern und Verkauf von Zeitschriften, Platzierung von namentlich gezeichneten Artikeln und Leserbriefen in türkischsprachigen Zeitschriften, 50 OVG NRW, Urteil vom 28. Oktober 1998 - 25 A 1284/96.A - S. 84. 51 Auch die Gesamtzahl der für sich genommen niedrig profilierten exilpolitischen Aktivitäten kann diese nicht asyl- oder abschiebungsschutzrechtserheblich machen, weil kein Anlass für die Annahme besteht, dass insoweit quantitative in qualitative Gesichtspunkte umschlagen können, 52 OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A - S. 90. 53 Die Betätigung in einer der PKK bzw. KADEK Kongra-Gel nahe stehenden, linksextremistischen oder aus anderen Gründen als militant staatsfeindlich eingestuften Exilorganisation ist hingegen im Regelfall als exponierte exilpolitische Tätigkeit einzustufen, wenn der Betreffende zu dem aus dem Vereinsregister ersichtlichen Vorstand der Organisation zählt, weil dies auf eine lenkende oder jedenfalls maßgebliche Funktion im Rahmen von Bestrebungen hinweist, die von den türkischen Sicherheitskräften und dem Geheimdienst als in hohem Maße staatsgefährdende betrachtet werden. Sind aber konkrete Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass ein Asylbewerber aus der Sicht des türkischen Staates gleichwohl nicht als exilpolitisch exponiert zu betrachten sein könnte, ist eine Gesamtwürdigung vorzunehmen. Anhaltspunkte dieser Art können sich etwa daraus ergeben, dass ein Asylbewerber zwar Vorstandsmitglied eines PKK-Vereins ist, aber nicht erkennbar ist, dass er dort mehr als nur untergeordnete Aufgaben zu erfüllen hat, also nur eine passiv-untergeordnete Stellung einnimmt. Entsprechende Anhaltspunkte bestehen auch bei unverhältnismäßig großen Vereinsvorständen oder bei Vorständen, deren Mitglieder auffällig häufig wechseln, 54 vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Mai 2003 - 8 A 2109/03.A - , vom 12. Mai 2003 - 8 A 1946/03.A - und vom 27. Juni 2002 - 15 A 2891/01.A -. 55 In Fällen dieser Art muss im Rahmen einer Gesamtwürdigung ermittelt werden, ob die Vorstandsmitgliedschaft im Zusammenhang mit den übrigen Aktivitäten des Betroffenen diesen in so hinreichendem Maße als Ideenträger oder Initiator in Erscheinung treten lassen, dass von einem Verfolgungsinteresse des türkischen Staates auszugehen ist. Allerdings ist ein solcher Fall nicht schon dann gegeben, wenn der Betroffene „nur" für kulturelle Aktivitäten (Folklore, Bildung und Ausbildung von Jugendlichen) oder dafür zuständig ist, die Vereinsmitglieder zum Erscheinen bei Mitgliedervollversammlungen zu bewegen. Die hier angesprochene Fallgruppe einer passiv-untergeordneten Stellung dient lediglich zur Abgrenzung exponierter exilpolitischer Tätigkeit gegenüber Personen, die für den türkischen Staat trotz ihrer Mitgliedschaft in einem als staatsgefährdend angesehenen Verein ohne Interesse sind, etwa weil ihre Mitgliedschaft erkennbar nur für Zwecke des Asylverfahrens begründet worden ist. Wer in einem PKK-Verein oder einer vergleichbaren Exilorganisation als Mitglied des Vorstands die von ihm zu erfüllenden Aufgaben aktiv wahrnimmt, zählt zu dieser Fallgruppe auch dann nicht, wenn seine Tätigkeiten lediglich mittelbar als „politisch" einzustufen sind, 56 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Mai 2003 - 8 A 2109/03.A -. 57 Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die exilpolitische Tätigkeit des Klägers als lediglich niedrigprofiliert einzustufen, auch wenn entsprechend der im vorliegenden Verfahren eingeholten Auskunft des Polizeipräsidiums E1, bei Gericht eingegangen am 26. Mai 2004, (das der Auskunft von der auskunftsgebenden Stelle beigefügte Datum ist offensichtlich fehlerhaft) davon auszugehen ist, dass das Kurdistan-Solidaritätszentrum E1 e.V. die PKK bzw. KADEK/Kongra-Gel in personeller, finanzieller, propagandistischer und organisatorischer Hinsicht fördert und unterstützt und dieser Verein der in Deutschland verbotenen PKK bzw. KADEK/Kongra-Gel im Gegenzug als Plattform für Propagandazwecke und Massenmobilisierung dient, 58 vgl. hierzu auch schon die frühere Auskunft des Polizeipräsidiums Duisburg an das VG Düsseldorf vom 22. Januar 1999. 59 Zum einen ist der Kläger im hier entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 S. 1 AsylVfG) nicht mehr Mitglied des Vorstands im Kurdistan-Solidaritätszentrum E1 e.V. 60 Zum anderen lässt ihn aber auch die vergangene, zeitweilige Vorstandsmitgliedschaft, welche von Mai 2002 bis Januar 2004 bestanden hat, nicht als exilpolitisch exponierte Person erscheinen. Zunächst ergibt sich aus der vom Einzelrichter eingeholten Auskunft, dass dem Staatsschutz in E1 mit Ausnahme eines inzwischen eingestellten Ermittlungsverfahrens wegen eines Selbstbezichtigungsschreibens im Rahmen der Kampagne „ich bin ein PKK'ler" keine relevanten Erkenntnisse über den Kläger aus den vergangenen dreieinhalb Jahren vorliegen. Als typisches Massenphänomen kommt der erwähnten Selbstbezichtigung keine asylerhebliche Bedeutung zu, 61 vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A - S. 73 f. 62 Weitere erhebliche exilpolitische Betätigungen - abgesehen von einer Teilnahme an einer Veranstaltung der YEK-KOM in F als Delegierter des Kurdistan- Solidaritätszentrum E1 e.V. - hat der Kläger nicht vorgetragen. Diese Aktivität hat jedoch nicht mehr Gewicht als jede andere untergeordnete Betätigung. Als Vorstandsmitglied des Solidaritätszentrums will er zwar für die Jugendarbeit zuständig und tätig gewesen sein. Konkrete Angaben zu den von ihm hierbei entfalteten Aktivitäten konnte der Kläger jedoch trotz ausführlicher Befragung in der mündlichen Verhandlung nicht machen. Er beschränkte sich bei der Beschreibung seines Tätigkeitsgebietes auf völlig pauschale und allgemeine Angaben. Selbst zu den anderen Vorstandsmitgliedern und ihren Aufgabengebieten bzw. Funktionen konnte der Kläger nur lückenhafte Angaben machen. Dies entspricht dem Gesamteindruck, den das Gericht von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, nämlich dass der Kläger im Rahmen der kurdischen Exilbewegung eine passiv-untergeordnete Rolle einnimmt und nicht über besondere Kenntnisse zu exilpolitischen Organisationsstrukturen oder Verbindungen zur Führungsebene verfügt, die für den türkischen Staat von Interesse sein könnten. Vielmehr handelt es sich bei ihm um einen gewöhnlichen „Mitläufer", was auch den türkischen Sicherheitsbehörden nicht verborgen geblieben sein dürfte. Er hat bei seiner persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung den Eindruck hinterlassen, dass es sich bei ihm um einen kurdischen Volkszugehörigen handelt, dessen politisches Interesse allenfalls den Umgang und die Intensität erreicht, was die „durchschnittliche" Masse seiner Landsleute im Bundesgebiet an politischer Aktivität entfaltet. Das Gericht konnte bei der Befragung des Klägers nicht den Eindruck gewinnen, dass der Kläger etwa zur „geistigen Führungsebene" der kurdischen Opposition rechnet und über größere Kenntnisse über Strukturen und Strategien der kurdischen Opposition verfügt. Der Kläger hat sich selbst in der mündlichen Verhandlung als nicht besonders politischen Menschen bezeichnet und seine Verfolgungsfurcht nicht etwa aus seiner exilpolitischen Betätigung, sondern ausdrücklich aus den Vorgängen im Heimatland hergeleitet. 63 Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 AuslG sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 64 Schließlich ist die unter Ziff. 4 des angefochtenen Bescheides ergangene und auf §§ 34, 38 AsylVfG gestützte Ordnungsverfügung nicht zu beanstanden. 65 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylVfG. 66 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 67