Beschluss
7 L 3521/03
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2004:0609.7L3521.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.000,- Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der sinngemäß gestellte Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 14. August 2003 hinsichtlich der Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis sowie der Ausweisung wiederherzustellen und im Übrigen anzuordnen, 4 ist nicht begründet. 5 Die Kammer sieht keinen Anlass, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Rücknahmeentscheidung und die Ausweisung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 AuslG wiederherzustellen, weil sich diese Entscheidungen, die eine den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügende Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung enthalten, als offensichtlich rechtmäßig erweisen und sich auch sonst ein Überwiegen des Aufschubinteresses des Antragstellers gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung nicht feststellen lässt. 6 Die Entscheidung, die dem Antragsteller, einem türkischen Staatsangehörigen, am 5. Januar 2001 (nur) zur Herstellung und Wahrung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit Frau S erteilte, zuletzt bis zum 4. Juli 2003 gültige Aufenthaltserlaubnis mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, findet ihre Rechtsgrundlage in § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. 7 Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor. Die Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis waren rechtswidrig. Die Voraussetzungen der §§ 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2, 17 Abs. 1 AuslG lagen nicht vor, weil zwischen dem Antragsteller und seiner deutschen Ehefrau keine eheliche Lebensgemeinschaft bestand. Über diesen Umstand machte der Antragsteller beim Antragsgegner unrichtige Angaben, um eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten, und erfüllte damit zugleich den Ausweisungsgrund (= Ausweisungstatbestand) 8 - vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 15. September 1995 - 1 PKH 20/95 -, 9 InfAuslR 1996, S. 14 - 10 der §§ 46 Nr. 2, 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG. 11 Als der Antragsteller am 5. Juli 2001 die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis beantragte, unterzeichnete er eine Erklärung mit folgendem Wortlaut: 12 Ich erkläre ausdrücklich, dass mein Ehepartner und ich die oben bezeichnete Wohnung in ehelicher Gemeinschaft unter Führung eines gemeinsamen Hausstandes bewohnen und fortwährend bewohnt haben. Meine Eheschließung diente allein dem Zweck, eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zu begründen. 13 Mir ist bekannt, dass ich strafrechtlich verfolgt werde, wenn ich wissentlich falsche Angaben mache. 14 Ich bin darauf hingewiesen worden, dass ich grundsätzlich nur dann mit der Verlängerung meiner Aufenthaltserlaubnis rechnen kann, wenn die Ehe weiterhin besteht und ich mit meinem Ehepartner weiterhin zusammenlebe." 15 Diese Erklärung entsprach nicht den Tatsachen. Die Kammer ist vielmehr davon überzeugt, dass der Antragsteller und Frau S zu jenem Zeitpunkt nicht zusammenlebten und dies auch zu keinem Zeitpunkt getan haben, es sich vielmehr um eine bloße Scheinehe" zur Erlangung eines Aufenthaltsrechts handelt. Dies folgt aus den vom Antragsgegner getroffenen Feststellungen, die in ihrer Gesamtschau nur die Schlussfolgerung zulassen, dass eine eheliche Lebensgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und Frau S niemals bestanden hat (und auch gegenwärtig nicht besteht). So war der Antragsteller, als er am 26. Mai 2003 zwecks Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis in den Räumen der Ausländerbehörde des Antragsgegners vorsprach und bei dieser Gelegenheit eine Besichtigung der angeblichen Ehewohnung durchgeführt werden sollte, nicht im Besitz eines Wohnungsschlüssels; vielmehr musste erst die Ehefrau bei ihrer Arbeitsstelle aufgesucht und um Überlassung des Schlüssels gebeten werden. Nachdem der Antragsteller dann zusammen mit Bediensteten der Ausländerbehörde zu seiner Anschrift B1 00 in X gefahren war, konnte er die angebliche Ehewohnung in dem Haus nicht auf Anhieb finden, sondern versuchte zunächst, eine Wohnung auf einer anderen Etage aufzuschließen. Nachdem er die richtige Wohnung gefunden hatte, wurde diese von den Mitarbeitern der Ausländerbehörde in Augenschein genommen; in dem hierüber gefertigten Aktenvermerk heißt es: 16 Die Wohnung machte einen sehr sauberen, fast unbewohnten, sterilen Eindruck. Herr H. (= Antragsteller) konnte uns in der Wohnung bis auf eine Hose, ein Hemd und zwei bis drei Unterhosen keine persönlichen Sachen zeigen, d.h. keine Schuhe, keine Papiere, keine Fotos, keine Hygieneartikel bis auf eine Zahnbürste. Auch sonst machte Herr H. einen sehr unbeholfenen Eindruck und vermittelte uns das Gefühl, sich in der Wohnung nicht auszukennen. Fragen von uns, wo sich alltägliche Sachen wie Kaffee, Tee, Brot, Zucker oder Salz befinden, konnte er uns nicht spontan zeigen." 17 Es besteht kein Anlass, an der Richtigkeit dieser Feststellungen zu zweifeln, zumal der Antragsteller sie nicht bestreitet. Hinzu kommt, dass der Antragsteller in dem Haus B1 00 gänzlich unbekannt ist. Anlässlich der erwähnten Wohnungsbesichtigung konnte kein Nachbar angetroffen werden, der ihn gekannt hätte; bei der Hausverwaltung erinnerte man sich nur an Frau S, bezogen auf die Vergangenheit auch an deren Tochter und Enkelin, nicht jedoch an einen Ehemann. Auch bei früheren und späteren Überprüfungen durch den Außendienst kannte in dem Haus B1 00 niemand den Antragsteller. So heißt es in einem Aktenvermerk betreffend eine Überprüfung am 6. November 2001, nach Auskunft von Hausbewohnern sei der Antragsteller nicht bekannt; vielmehr sei nur die Ehefrau mit ihrer Tochter und dem Enkelkind dort wohnhaft. Bei der letzten Wohnungsbesichtigung am 4. Juli 2003 gab der Etagennachbar D auf Befragen nach Vorlage eines Fotos des Antragstellers an, in der Nachbarwohnung keinen männlichen Bewohner zu kennen oder gesehen zu haben. Nicht nur den Nachbarn und der Hausverwaltung ist der Antragsteller unbekannt; auch der am 4. Juli 2003 von den Bediensteten der Ausländerbehörde aufgesuchte Ex-Ehemann der Frau S zeigte sich erstaunt und erklärte, nicht gewusst zu haben, dass seine geschiedene Frau wieder verheiratet ist. 18 Die Erklärungen, die der Antragsteller für die meisten dieser Ungereimtheiten jeweils zu geben versucht hat (Übermüdung und durch Überrumpelung" verursachter Stress bei der Wohnungsbesichtigung vom 26. Mai 2003; durch seine Berufstätigkeit in L bedingtes Auslagern von Kleidungsstücken in die dortige Wohnung seiner Schwester; Nichtmitnahme des Wohnungsschlüssels nach L wegen Gefahr des Verlustes; fehlende Bekanntheit in dem Haus B1 00 wegen seiner auf das Wochenende beschränkten Anwesenheit; Unkenntnis des Ex-Ehemanns von Frau S mangels Kontaktes zur geschiedenen Frau) sind schon für sich gesehen wenig überzeugend. So erschließt sich nicht, aus welchen Gründen jemand, der unter Stress und Anspannung steht (auch wenn er übermüdet ist), nicht in der Lage sein sollte, auf Anhieb seine eigene Wohnung zu finden. Ferner macht die Berufstätigkeit in L nicht plausibler, dass der Antragsteller bei der Wohnungsbesichtigung am 26. Mai 2003, abgesehen von Kleidungsstücken, auch sonst keine Gegenstände (etwa Dokumente, andere persönliche Unterlagen, Fotos, etc.) vorzeigen konnte, die auf ein Bewohnen der Räumlichkeiten durch ihn hätten schließen lassen. Auch ist nicht nachvollziehbar, dass das Vorhandensein eines männlichen Mitbewohners weder der Hausverwaltung noch den befragten Nachbarn bekannt war, obwohl der Antragsteller sich nach eigenen Angaben jedenfalls an den Wochenenden (Gleiches müsste etwa auch für Urlaubs- und Krankheitszeiten gelten) in der Wohnung B1 00 aufhält. Insoweit geht es weniger darum, dass niemand den Antragsteller persönlich näher kannte (was angesichts der weit gehenden Anonymität größerer Wohnhäuser in einer Großstadt nicht weiter verwundert); befremdlich erscheint vielmehr, dass sämtliche Befragten noch nicht einmal wussten, dass die Wohnung überhaupt von (irgend-) einem Mann bewohnt sein soll. Schließlich leuchtet nicht ein, dass fehlender Kontakt zwischen den früheren Eheleuten der Grund dafür sein soll, dass der Ex-Ehemann von Frau S, von den Bediensteten der Ausländerbehörde mit der Wiederverheiratung konfrontiert, sichtlich überrascht war. Nach seinem Bekunden war ihm immerhin bekannt, dass seine geschiedene Frau eine neue Arbeitsstelle angetreten hatte. Ein gewisses Mindestmaß an Austausch von Neuigkeiten wird also nach wie vor stattgefunden haben. Dass der Ex-Ehemann ausgerechnet von der Wiederverheiratung nichts wusste (was ihn offenbar selbst in Erstaunen versetzte), deutet daher weniger auf fehlenden Kontakt als vielmehr darauf hin, dass Frau S aus nachvollziehbaren Gründen kein Interesse daran hatte, diese Tatsache unnötig publik zu machen. Sind somit die Erklärungsversuche des Antragstellers schon für sich gesehen nicht geeignet, die vom Antragsgegner jeweils ermittelten Indiztatsachen durchgreifend in Frage zu stellen, lassen sie erst recht nicht das sich aus einer wertenden Zusammenschau dieser Tatsachen ergebende aussagekräftige Gesamtbild einer Scheinehe" in einem anderen Licht erscheinen. Zwar mag es im Einzelfall aus vielfältigen Gründen denkbar sein, dass ein Ehegatte nicht im Besitz eines eigenen Wohnungsschlüssels ist, oder dass er beim Auffinden seiner Wohnungstür unsicher ist, oder dass er den Nachbarn und der Hausverwaltung unbekannt ist, oder dass er keine bzw. nur wenige persönliche Sachen in seiner Wohnung vorzeigen kann, etc. Hier kommen aber alle diese Umstände (und noch mehr) zusammen; sie stehen nicht isoliert nebeneinander, sondern fügen sich überzeugend zu einem Ganzen, dem Bild einer Scheinehe". Vor diesem Hintergrund kann den vom Antragsteller vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen (ausgestellt von ihm selbst, seiner Ehefrau und dem Ehemann seiner Schwester) keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen. Angesichts obiger Feststellungen spricht alles dafür, dass diese Versicherungen in konsequenter Fortführung des bisherigen Täuschungsverhaltens allein zu dem Zweck abgegeben wurden, dem Antragsteller ein ihm nicht zustehendes Aufenthaltsrecht zu verschaffen. 19 War dem Antragsteller daher die Aufenthaltserlaubnis mangels Bestehens einer ehelichen Lebensgemeinschaft zu Unrecht erteilt und verlängert worden, ist die Rücknahmeentscheidung in das Ermessen des Antragsgegners gestellt. Das Gericht kann diese Entscheidung gemäß § 114 Satz 1 VwGO nur daraufhin überprüfen, ob der Antragsgegner sein Ermessen entsprechend dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung ausgeübt und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten hat (vgl. § 40 VwVfG NRW). Diese Prüfung lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Der Antragsgegner hat gesehen, dass er zur Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis nicht verpflichtet ist, sondern diese Entscheidung in seinem Ermessen liegt. Dass er bei Abwägung des öffentlichen Interesses an der Rücknahme der rechtswidrigen Aufenthaltserlaubnis mit dem persönlichen Interesse des Antragstellers am Bestand seines durch Täuschung erlangten Aufenthaltsrechts dem öffentlichen Interesse den Vorrang eingeräumt hat, ist nicht zu beanstanden; damit hat er dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung Geltung verschafft. Auch im Übrigen lässt die Entscheidung Ermessensfehler nicht erkennen. Insbesondere erweist sie sich nicht deshalb als unverhältnismäßig, weil dem Antragsteller die Aufenthaltserlaubnis aus einem anderen Rechtsgrund zu belassen bzw. unverzüglich wieder zu erteilen wäre. Ein Aufenthaltsrecht gemäß Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80, das insoweit allenfalls in Betracht kommt, hat der Antragsteller nicht erworben, da seine Beschäftigung nicht, wie von der genannten Vorschrift vorausgesetzt, ordnungsgemäß war. Eine Aufenthaltserlaubnis, die, wie hier, auf Grund einer Täuschungshandlung erteilt bzw. verlängert wurde, begründet keine ordnungsgemäße Beschäftigung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80. Unerheblich ist dabei, ob der Täuschende wegen seines Verhaltens bestraft worden ist. 20 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1998 - 1 C 27/96 -, BVerwGE 107, 58 ff. (71f.) 21 Auch die Ausweisungsentscheidung ist offensichtlich rechtmäßig. Die Kammer folgt insoweit der zutreffenden Begründung der angegriffenen Ordnungsverfügung. Insbesondere trifft es zu, dass der Antragsteller einen nicht nur geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften, nämlich gegen die Strafvorschrift des § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG, begangen und dadurch den Ausweisungsgrund des § 46 Nr. 1 AuslG erfüllt hat. Der Umstand, dass er, soweit ersichtlich, nur über die Strafbarkeit von Falschangaben und die Auswirkungen des Nichtbestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft auf den Fortbestand seiner Aufenthaltsgenehmigung, nicht jedoch über die Möglichkeit einer Ausweisung belehrt wurde, ändert daran nichts. Eine solche Belehrung ist allein in § 46 Nr. 1 AuslG als Voraussetzung für die Erfüllung eines Ausweisungsgrundes vorgesehen. Dort heißt es, dass ausgewiesen werden kann, wer in Verfahren nach dem Ausländergesetz oder zur Erlangung eines einheitlichen Sichtvermerks nach Maßgabe des Schengener Durchführungsübereinkommens falsche Angaben zum Zwecke der Erlangung einer Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung gemacht oder trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden im In- und Ausland mitgewirkt hat, wobei die Ausweisung auf dieser Grundlage nur zulässig ist, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf die Rechtsfolgen falscher oder unrichtiger Angaben hingewiesen wurde. Demgegenüber stellt § 46 Nr. 2 AuslG lediglich auf einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften (oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen) ab. Die Anwendbarkeit der letztgenannten Vorschrift wird hier nicht durch § 46 Nr. 1 AuslG (als lex specialis) gesperrt. Die aktuelle Fassung des § 46 Nr. 1 AuslG beruht auf dem am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Art. 11 Nr. 7 des Gesetzes zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus (Terrorismusbekämpfungsgesetz) vom 9. Januar 2002 (BGBl. I 363 ff.). Mit diesem Gesetz wollte der Gesetzgeber auf die Terroranschläge vom 11. September 2001 reagieren und (auch) das Ausländergesetz an die neue Bedrohungslage anpassen. 22 Vgl. BT-Drucks. 14/7386, S. 1. 23 Dementsprechend ist mit Art. 11 Nr. 7 des Terrorismusbekämpfungsgesetzes keine Einschränkung, sondern eine Ausweitung der bereits bestehenden, vom Gesetzgeber als unzureichend empfundenen Möglichkeiten zur Ermessensausweisung bezweckt. Über die geltenden Ausweisungsgründe hinaus sollen nun auch" falsche Angaben im Verfahren zur Erlangung einer Aufenthaltsgenehmigung oder einer Duldung bzw. im Visumsverfahren berücksichtigt werden. 24 Vgl. BT-Drucks. 14/7386, S. 56. 25 Dieser Regelungszweck des Terrorismusbekämpfungsgesetzes würde in sein Gegenteil verkehrt, wenn man in Fällen, in denen, wie hier, wegen eines Verstoßes gegen eine Strafnorm bereits der (weiter gefasste) Ausweisungstatbestand des § 46 Nr. 2 AuslG erfüllt ist, diese Vorschrift gleichwohl mit Blick auf den (enger gefassten) Ausweisungstatbestand des § 46 Nr. 1 AuslG für nicht anwendbar hielte. Eine dahingehende Annahme erscheint umso fern liegender, als gegenüber Ausländern, die gegen Strafvorschriften verstoßen, eine Belehrung über die ausweisungsrechtlichen Folgen ihres Verhaltens regelmäßig überflüssig ist. Typischerweise ist jedem ausländischen Straftäter die Möglichkeit seiner Ausweisung als Folge von Delinquenz geläufig. Dass (jedenfalls) in derartigen Fallkonstellationen § 46 Nr. 1 AuslG keine spezielle, den § 46 Nr. 2 AuslG verdrängende Vorschrift ist, folgt auch aus der Gesetzesbegründung. Dort ist zwar zunächst ganz allgemein ausgeführt: 26 Die Neufassung des § 46 Nr. 1 berücksichtigt als Ermessensausweisung nun auch falsche Angaben im Verfahren zur Erlangung einer Aufenthaltsgenehmigung oder einer Duldung bzw. im Visumverfahren" (BT-Drucks. 14/7386, S. 56). 27 Auf die Belehrungspflicht wird in der Gesetzesbegründung aber allein im Zusammenhang mit den Sichtvermerksfällen abgestellt. Hierzu heißt es (in einem eigenständigen Absatz): 28 Außerdem wird klargestellt, dass ein Ausweisungsgrund auch dann vorliegen kann, wenn bei Erschleichung eines einheitlichen Sichtvermerks die Täuschung nicht gegenüber einer deutschen Auslandsvertretung, sondern gegenüber der Auslandsvertretung eines anderen Schengenanwenderstaates erfolgte, da nach der erfolgten Einreise ein Widerruf durch die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden nicht mehr möglich ist. Voraussetzung ist jedoch, dass der Ausländer auf die Rechtsfolgen falscher oder unrichtiger Angaben hingewiesen wurde." 29 In solchen Fällen von falschen Angaben gegenüber ausländischen Behörden im Ausland ist gemäß §§ 3 ff. StGB eine Strafbarkeit nach deutschem Recht nicht gegeben, sodass entsprechend dem Regelungsziel des § 46 Nr. 1 AuslG die Ausweisungsmöglichkeit insoweit gegenüber § 46 Nr. 2 AuslG erweitert wird und eine Belehrung sinnvoll ist. Dagegen folgt aus der oben wiedergegebenen Gesetzesbegründung im Umkehrschluss, dass eine Belehrung über die ausweisungsrechtlichen Folgen falscher Angaben zur Erlangung einer Aufenthaltsgenehmigung nicht erforderlich ist, wenn diese, wie hier, gegenüber einer deutschen Behörde gemacht wurden (und dadurch der Straftatbestand des § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG erfüllt ist). 30 Vgl. VG Düsseldorf, (noch nicht rechtskräftiges) Urteil vom 31. März 2004 - 7 K 1315/03 -, n.v.; a.A. OVG Bremen, Beschluss vom 31. März 2003 - 1 B 348/02 -, NordÖR 2003, 211, wonach ein Rückgriff auf den Tatbestand des § 46 Nr. 2 AuslG nicht (mehr) zulässig sei. 31 Aus diesen Gründen kann dahinstehen, ob die Belehrung, die der Antragsteller, wie dargelegt, erhalten hat, nicht ohnehin den Anforderungen des § 46 Nr. 1 AuslG genügt. 32 Es liegen auch sonst keine Gründe vor, das öffentliche Interesse an der Vollziehung der Rücknahmeentscheidung und der Ausweisung hinter das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers zurücktreten zu lassen. Das öffentliche Interesse, aus dem Nichtbestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft möglichst umgehend aufenthaltsrechtliche Konsequenzen zu ziehen, ist erheblich. Sowohl den im Bundesgebiet lebenden als auch den einreisewilligen Ausländern muss zeitnah deutlich vor Augen geführt werden, dass der grundgesetzliche Schutz der Ehe nicht zu ehefremden ausländerrechtlichen Zwecken ge- bzw. missbraucht werden darf und dass solche Versuche nicht hingenommen werden. 33 Hinsichtlich der Versagungsentscheidung und der Abschiebungsandrohung bestehen keine Gründe, entgegen der gesetzlichen Grundentscheidung in § 72 Abs. 1 AuslG bzw. §§ 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO, 8 Satz 1 AG VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen. Auch diese Entscheidungen sind offensichtlich rechtmäßig. Für die Versagungsentscheidung folgt dies bereits aus § 8 Abs. 2 Satz 2 AuslG, wonach einem Ausländer, der ausgewiesen wurde, keine Aufenthaltsgenehmigung erteilt wird; ungeachtet dessen ist aber, da, wie ausgeführt, eine eheliche Lebensgemeinschaft zu keinem Zeitpunkt bestand und der Antragsteller nicht in den Genuss des ARB 1/80 kommt, auch eine rechtliche Grundlage für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht ersichtlich. Die Abschiebungsandrohung beruht auf § 50 AuslG. Der Antragsteller ist gemäß § 42 Abs. 1 AuslG zur Ausreise verpflichtet, da er nicht (mehr) im Besitz der nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AuslG erforderlichen Aufenthaltsgenehmigung ist. Der Zielstaat der Abschiebung (Türkei) ist eindeutig benannt (§ 50 Abs. 2 AuslG). Die eingeräumte Ausreisefrist von sechs Wochen ab Zustellung der Ordnungsverfügung ist angemessen und ausreichend, um eine geordnete Ausreise zu ermöglichen, und im Übrigen längst abgelaufen. Abschiebungshindernisse, die gemäß § 50 Abs. 3 Satz 2 AuslG zu einer Einschränkung der Abschiebungsandrohung führen könnten, sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Andere Abschiebungshindernisse und auch Duldungsgründe haben hier außer Betracht zu bleiben; sie stehen nach der gesetzlichen Anordnung in § 50 Abs. 3 AuslG der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung nicht entgegen. 34 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Die Kammer bewertet das Interesse des Antragstellers an der Außervollzugsetzung der Rücknahme-, der Versagungs- und der Ausweisungsentscheidung jeweils mit der Hälfte des für ein Klageverfahren dieser Art festzusetzenden Auffangwertes des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG. Die Abschiebungsandrohung fällt daneben streitwertmäßig nicht ins Gewicht.